Urteil des LSG Bayern vom 30.08.2006

LSG Bayern: avg, eintritt des versicherungsfalles, eintritt des versicherungsfalls, altersrente, öffentliches interesse, schulausbildung, rechtsstaatsprinzip, leistungsfähigkeit, sozialversicherung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 17 RA 467/01
Bayerisches Landessozialgericht L 1 R 4220/03
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger im Hinblick auf die Bewertung beitragsfreier Ausbildungsanrechnungszeiten einen Anspruch
auf höhere monatliche Altersrente hat.
Der 1940 geborene Kläger bezieht aufgrund eines Antrags vom 5. Dezember 2000 seit 1. Dezember 2000 Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit nach § 38 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - (Bescheid vom 5. Januar 2001).
Der Berechnung des monatlichen Wertes der Rente legte die Beklagte dabei anstelle der in einem früheren
Kontenklärungsverfahren festgestellten Zeiten der Schulausbildung (nach Vollendung des 16. Lebensjahres) und
Hochschulausbildung vom 7. November 1956 bis 26. Juni 1967 (Bescheid vom 3. Dezember 1987) lediglich 38
Kalendermonate (ab Vollendung des 17. Lebensjahres) als beitragsfreie Ausbildungsanrechnungszeiten zu Grunde.
Als "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" führte die Beklagte im Rentenbescheid aus, der Bescheid vom 3.
Dezember 1987 über die Feststellung dieser Zeiten werde nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI aufgehoben, soweit er nicht
dem geltenden Recht entspreche. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten seien dem beiliegenden
Versicherungsverlauf zu entnehmen. Darin wurde die Zeit vom 7. November 1956 bis 6. November 1957 als
"Schulausbildung keine Anrechnung" und die Zeit vom 1. Januar 1961 bis 26. Juni 1967 als "Hochschulausbildung
Höchstdauer überschritten" aufgeführt.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger eine ungekürzte Berücksichtigung der ab Vollendung
des 16. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung nach den 1967 geltenden
Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) 1967. Er trug zur Begründung vor, er sei im November
1967 im Anschluss an sein Hochschulstudium in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten, das kraft Gesetzes
versicherungspflichtig gewesen sei. Damit sei zwischen der Beklagten und ihm gleichsam ein Vertrag mit den im AVG
festgelegten Rechten und Pflichten geschlossen worden. Das AVG habe in seiner Fassung von 1967 u. a. festgelegt,
dass Beitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre Ausfallzeiten seien und entsprechend § 32a Anlage 1 AVG 1967
gewertet würden. Dies gelte ebenso für bis zu vier Jahre nachgewiesener Schulausbildung und bis zu fünf Jahre
nachgewiesener abgeschlossener Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von zwei Jahren eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden sei und die Zeit vom Eintritt in die
Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sei (§ 36 AVG 1967). Dies bedeute, dass ihm bereits 1967
durch das Gesetz verbindlich die Anerkennung von 108 Monaten schulischer Ausbildung zugesichert worden sei unter
der Voraussetzung, dass auch er seine Pflichten nach dem Gesetz erfülle. Das habe er getan. Eine weitere
Einschränkung oder Vorbehalte habe das AVG 1967 nicht enthalten. Insbesondere sei nicht geregelt gewesen, dass
bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil einer Seite verändert werden könnten. Die
nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche
rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit verfassungswidrig.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 28. März 2003). Sie führte zur Begründung u.
a. aus, die Ausbildungszeiten des Klägers seien bei der Rentenberechnung zutreffend nach den gesetzlichen
Vorschriften des SGB VI berücksichtigt worden. Gemäß §§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI könnten beim
Kläger Zeiten einer nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegten Schul-, Fachschul- oder
Hochschulausbildung grundsätzlich nur bis zur Höchstdauer von insgesamt 38 Kalendermonaten als Anrechnungszeit
berücksichtigt werden. Soweit der Kläger Zweifel daran habe, dass die Rechtsänderungen durch das am 1. Januar
1997 in Kraft getretene Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) verfassungskonform sei, werde auf
eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Mai 1995, Az.: 13/4 RA 13/94 verwiesen. Darin habe das
BSG entschieden, dass die einschneidenden Rechtsänderungen des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI
gegenüber dem bis dahin geltenden AVG verfassungsrechtlich zulässige gesetzgeberische Bestimmungen im Sinne
des Art. 14 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) seien. Der Gesetzgeber habe nicht nur deswegen eine besonders große
Gestaltungsfreiheit gehabt, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen
bereits von vornherein angelegt sei, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen gegangen sei,
die Ausdruck besonderer Vergünstigungen seien. Damit sei - wie beim WFG - den Belastungsverschiebungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung in zulässigem Umfang Rechnung getragen worden.
Dagegen hat der Kläger am 23. April 2001 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage erhoben und
zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, der Gesetzgeber habe nach Art. 20 GG nicht das Recht, die
vertragliche Position von Versicherten rückwirkend zu verschlechtern. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sei eine rückwirkende Verschlechterung vertraglich
vereinbarter Versicherungsleistungen nicht zulässig. Wenn der Gesetzgeber aber für private Regelungen Vorschriften
und Auflagen mache, die er für eigene Regelungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben nicht gelten lasse, so sei
das mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Darüber hinaus belaste die Politik die gesetzliche Rentenversicherung
seit mehr als 40 Jahren mit versicherungsfremden Leistungen, ohne diese durch den Bundeszuschuss in vollem
Umfang auszugleichen. Allein im Jahr 1995 seien mehr als 20% der Beiträge zur Rentenversicherung für Aufgaben
verwendet worden, die eindeutig Aufgaben aller Bürger seien und damit bei sachgerechter Finanzierung aus
Steuermitteln aufgebracht werden müssten. Damit allein die in der Rentenversicherung Pflichtversicherten zu
belasten, sei verfassungswidrig. Für Beamte und Richter sei beispielsweise ein Sondervermögen eingerichtet worden,
das nur für Versorgungsaufwendungen verwendet werden dürfe, nicht aber für versicherungsfremde Leistungen. Darin
liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die Eingriffe in seine Rentenanwartschaften seien auch nicht
durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Wenn der Gesetzgeber jährlich in Milliardenhöhe unsinnige
Subventionen tätige und staatliche Stellen in Milliardenhöhe Steuergelder verschwendeten, könne er für die
regelmäßige Plünderung der Rentenkassen und die daraus folgenden Finanzierungsschwierigkeiten kein öffentliches
Interesse reklamieren. Außerdem sei sein Anspruch nicht nur durch die mit dem Inkrafttreten des WFG eingetretenen
Änderungen, sondern durch eine Vielzahl weiterer Rechtsänderungen seit 1967 um rund 20% vermindert worden.
Diese Belastung sei übermäßig und unzumutbar. Im Vertrauen auf die zugesagte Altersversorgung habe er eine
Familie gegründet und seine Frau habe wegen der Kindererziehung keine nennenswerte eigene Altersversorgung
erworben. Auch deshalb belaste ihn die Kürzung seiner Rentenanwartschaften in unzumutbarer Weise. Zur Bewertung
der beitragsfreien Ausbildungszeiten sei außerdem festzustellen, dass die Berücksichtigung dieser Zeiten von der
Zahlung von Beiträgen abhänge. Zum einen habe das AVG 1967 die Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung oder Tätigkeit im Anschluss an die Ausbildung sowie die Belegung des Zeitraums vom Eintritt in die
Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert, zum anderen seien die zu zahlenden Beiträge wegen
der zusätzlichen Leistungen für beitragsfreie Zeiten höher gewesen, als sie ohne diese Leistungen hätten sein
können.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28. August 2003, dem Kläger zugestellt am 19. September 2003). Es
hat zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Beklagte habe die Höhe der Altersrente des Klägers gemäß § 300
Abs. 1 SGB VI zutreffend nach Maßgabe der bei Rentenbeginn geltenden Fassung des SGB VI und damit unter
Berücksichtigung vorausgegangener Gesetzesänderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt.
Dabei könne offen bleiben, ob Rentenanwartschaften grundsätzlich dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterlägen,
denn durch die in den letzten Jahrzehnten erfolgten Gesetzesänderungen bezüglich der Anrechnung und Bewertung
schulischer Ausbildungszeiten werde Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Die Ände-rungen wirkten sich auf den
Rentenanspruch des Klägers zwar nicht unerheblich aus, seien jedoch auch in ihrer Summe verfassungskonform. Die
konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergebe sich erst aus der
Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die Aufgabe des Gesetzgebers sei. Eingriffe, die durch
Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt
seien, müssten Versicherte dabei hinnehmen. Bei Regelungen, die dazu dienten, die Funktions- und
Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller Versicherten zu erhalten, zu verbessern oder veränderten
wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, lägen solche rechtfertigenden Gründe vor. Die die Ausbildungszeiten
betreffenden Gesetzesänderungen hätten im öffentlichen Interesse gelegen und seien zur Erreichung der
gesetzgeberischen Ziele geeignet und erforderlich gewesen. Schon seit Jahrzehnten bestehe Bedarf für gesetzliche
Maßnahmen zur Sicherung der Funktionsfähigkeit, vor allem der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen
Rentenversicherung. Seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 1. Juli 1981 (BVerfGE 58,
81) über die Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs-Ausfallzeiten durch das 20. Rentenanpassungsgesetz von
27. Juni 1977 (20. RAG) in dem zu diesen Fragen Stellung genommen worden sei, habe infolge veränderter
gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Notwendigkeit für gesetzliche Maßnahmen zur
Stabilisierung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung kontinuierlich und mittlerweile dramatisch
zugenommen. Die Gesetzesänderungen seien auch nicht unverhältnismäßig und daher für die Versicherten zumutbar.
Dabei sei vor allem zu berücksichtigen, dass nur Zeiten betroffen seien, denen keine Beitragsleistung der
Versicherten zu Grunde liege und die auch nach Ansicht des BVerfG (a.a.O.) überwiegend auf staatlicher Gewährung
beruhten und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien. Insoweit habe der Gesetzgeber einen besonders weiten
Gestaltungsspielraum. Hinzu komme, dass er diese Zeiten nicht völlig gestrichen habe und Übergangsregelungen
sowie die Möglichkeit einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge für nicht berücksichtigungsfähige Zeiten einer
schulischen Ausbildung nach dem 16. Lebensjahr geschaffen habe. Die Einschränkung der Anrechenbarkeit und
Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten verstoße auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher
Maßnahmen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG. Der zu Grunde liegende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes
habe für vermögenswerte Güter im Eigentumsgrundrecht eine eigene Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung
erfahren, so dass sich eine eigenständige Prüfung erübrige. Die hier vorliegende tatbestandliche Rückanknüpfung sei
jedenfalls dann zulässig, wenn die gesetzliche Maßnahme dem Prüfungsmaßstab des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG
entspreche. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Es sei
nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber notwendige Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung auf diejenigen beschränke, die als (künftige) Anspruchsberechtigte ein erhebliches
Interesse an der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung hätten. Eine vom Kläger beantragte
Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG komme
daher nicht in Betracht.
Mit der am 15. Oktober 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegten Berufung hat
der Kläger weiterhin begehrt, seine schulischen Ausbildungszeiten entsprechend dem AVG 1967 rentenerhöhend zu
berücksichtigen, hilfswei-se eine Entscheidung des BVerfG zu den Grenzen des gesetzgeberischen
Gestaltungsrechts einzuholen. Er hat ergänzend zur Klagebegründung im Wesentlichen vorgetragen, die bisherigen
Urteile des BVerfG und des BSG zu Ausbildungszeiten hätten die betreffenden Rechtsänderungen ausschließlich im
Zusammenhang mit Art. 14 GG, nicht aber im Zusammenhang mit Art. 3 und Art. 20 GG betrachtet und jeweils nur
eine Rechtsänderung bewertet. Er sei jedoch von mehreren Rechtsänderungen (20. RAG , Haushaltsbegleitgesetz
1983 vom 20. Dezember 1982, Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 und WFG) betroffen, die in ihrer
Summe zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung seiner Rentenanwartschaft führten. Dabei gehe es um die
Frage, ob ein Gesetz ein geringeres Rechtsgut sei, als ein Vertrag. Sei ein Gesetz einem Vertrag gleichwertig, so
verstoße jeder rückwirkende Eingriffe in bereits erworbene Rechtspositionen gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art.
20 GG. Sei ein Gesetz beliebig zu Lasten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe manipulierbar, verstoße auch dies
gegen das Rechtsstaatsprinzip und zusätzlich gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, denn damit würden
diejenigen, die das Privileg hätten, sich nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern zu müssen (z.B.
Mitglieder berufsständischer Versorgungssysteme oder privater Lebensversicherungen) gegen die Manipulationen des
Gesetzgebers geschützt. Wenn der Gesetzgeber ihn als Arbeitnehmer zwinge, Mitglied in der gesetzlichen
Rentenversicherung zu werden, habe er damit aber eine besondere Fürsorgepflicht und dürfe ihn nicht schlechter
stellen, als die Mitglieder anderer Altersversorgungssysteme, die bei Rechts- bzw. Vertragsänderungen
selbstverständlich Vertrauensschutz bezüglich bereits erworbener Rechtspositionen hätten. Zudem würden die nicht in
die Rentenversicherung einbezogenen Personen (z.B. Beamte, Politiker und Selbständige) von der falschen
Finanzierung versicherungsfremder Leistungen profitieren, weil sie nicht daran beteiligt seien. Außerdem müssten die
vom BSG in seiner Vorlage an das BVerfG geäußerten Bedenken, ob es mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbart sei,
dass die erworbene Rangstelle von Anwartschaftsrechtsinhabern durch eine Neubewertung der ersten Berufsjahre
gemindert werde, auch für die Bewertung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten gelten. Im Übrigen seien die in BVerfGE
58, 81 aufgestellten Bedingungen, unter denen bereits erworbene Rechtspositionen rückwirkend zu Lasten des
Versicherten gekürzt werden dürften, bisher nicht hinterfragt worden.
In einem Erörterungstermin am 14. Juni 2006 hat sich die Beklagte nach einem Hinweis des Gerichts, dass der
Vormerkungsbescheid vom 3. Dezember 1987 im Rentenbescheid vom 17. Mai 2000 nicht wirksam aufgehoben
worden sei und daher die damals festgestellten rentenrechtlichen Zeiten der Rentenberechnung zugrunde zulegen
seien, bereit erklärt, die Altersrente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten vom 7. November
1956 bis 6. November 1957 (Schulausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr) sowie vom 1. Januar 1961 bis
26. Juni 1967 (Hochschulausbildung) ab Rentenbeginn neu festzustellen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 5. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 zu verurteilen, ihm
höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Anrechnungszeiten nach § 32a AVG in der 1967 geltenden Fassung zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht
begründet.
Der Senat konnte gemäß §§ 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die
Beteiligten im Erörterungstermin am 14. Juni 2006 damit einverstanden erklärt haben.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 nur, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, die vom Kläger
zurückgelegten Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung bei der Berechnung des monatlichen Wertes
der Altersrente des Klägers nach den Vorschriften des AVG 1967 anstelle der im SGB VI vorgesehenen
Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 28. August
2003 zu Recht abgewiesen.
Die Beklagte hat die Ausbildungszeiten des Klägers bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente zu
Recht nach den ab 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften des SGB VI im Wege der so genannten
Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff. SGB VI) berücksichtigt.
Gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften dieses Gesetzes von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf
einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder
Anspruch bestanden hat. Ein Ausnahmetatbestand der Absätze 2 ff. liegt - was zwischen den Beteiligten nicht streitig
ist - hier nicht vor. Insbesondere beinhalten die §§ 301 ff. SGB VI keine gesetzliche Anordnung der vom Kläger
begehrten Fortgeltung des AVG auf Rentenansprüche, die - wie hier - erstmals nach Inkrafttreten des SGB VI
entstanden sind.
Entgegen der Ansicht des Klägers beruht das bereits mit Ausübung der ersten versicherungspflichtigen Beschäftigung
1967 begründete Sozialversicherungsverhältnis nicht auf einem zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen
(öffentlich-rechtlichen) Vertrag, sondern auf der einseitig gesetzlich bestimmten Sozialversicherungspflicht des
Klägers. Die mit diesem Sozialversicherungsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten erge-ben sich aus den
hierzu erlassenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Rentenversicherungsrecht, das bis zum 31.
Dezember 1991 in der Reichsversicherungsordnung (RVO) und dem AVG und ab 1. Januar 1992 im SGB VI geregelt
wurde. Dieses Recht war und ist auch weiterhin einem stetigen Wandel unterworfen. Maßgebend für die Bestimmung
der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Rechte und Pflichten ist dabei grundsätzlich das zu diesem
Zeitpunkt (temporär) geltende Recht. So weit frühere gesetzliche Regelungen durch später in Kraft getretenes Recht
ersetzt oder geändert wurden, bedarf es zur Fortgeltung der früheren Regelungen einer besonderen gesetzlichen
Anordnung, wie sie insbesondere § 300 Abs. 2 ff. SGB VI enthält.
Im Gegensatz zu vertraglichen Vereinbarungen, für die in der Regel der Grundsatz der Vertragstreue gilt, unterliegen
Anwartschaften und Ansprüche in der gesetzlichen Sozialversicherung nach der ständigen Rechtsprechung des
BVerfG grundsätzlich der einseitigen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers. Soweit er dabei die von der Verfassung
gegebenen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit einhält, kann er Anwartschaften und Ansprüche sowohl inhaltlich als
auch in ihrem absoluten oder relativen Wert verändern (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87). Ein Pflichtversicherter kann
daher nicht darauf vertrauen, dass bei einer Veränderung der für die Ausgestaltung der gesetzlichen
Sozialversicherung maßgebenden Verhältnisse, insbesondere der demographischen und wirtschaftlichen Entwicklung,
die gesetzlichen Vorschriften über Leistungen während seines gesamten Versicherungslebens bis zum Eintritt des
Leistungsfalles unverändert fortbestehen (vgl. BSGE 78, 138 m.w.N.; BVerfGE 70, 101). Anwartschaften und
Ansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen somit dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG
nur mit dem Inhalt und Umfang, wie er sich aus der jeweils aktuellen - ver-fassungsgemäßen - Gesetzeslage ergibt.
Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH und des BAG betrifft dagegen vertraglich vereinbarte
Rechtspositionen und daher keinen mit einem gesetzlichen Sozialversicherungsverhältnis vergleichbaren Sachverhalt.
Wie das BSG bereits entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der (begrenzten)
Gesamtleistungsbewertung die verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nicht verletzt (vgl. BSG 78,
138; SozR 4-2600 § 149 Nr. 1). Die Rentenanwartschaft des Klägers unterlag am 31. Dezember 1991 dem
Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 1992 in diese Rentenanwartschaft
eingegriffen, indem er den beitragsfreien Ausbildungszeiten anstelle der bis dahin vorgesehenen festen Werteinheiten
(jetzt Entgeltpunkte) einen variablen, aus der Gesamtheit der Beitragsleistung des Versicherten in seinem
Versicherungsleben (belegungsfähiger Zeitraum) errechneten Wert zugeordnet hat. Dieser wertmindernde Eingriff stellt
aber lediglich eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Wie das BSG
dazu ausgeführt hat, diente die mit dem Rentenreformgesetz 1992 angestrebte Konsolidierung der gesetzlichen
Rentenversicherung und die Stärkung des so genannten Äquivalenz-Prinzips der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des
Systems der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Begrenzung des Beitragssatzes wurde im Rahmen eines
Gesamtpakets u.a. der Bundeszuschuss erhöht, eine Rentenanpassung auf der Grundlage der Bruttolöhne des
Vorjahres eingeführt und eine am Versicherungsprinzip orientierte Neuordnung der beitragsfreien Zeiten unter Wegfall
der so genannten Halbbelegung (§ 36 Abs. 3 AVG) als Voraussetzung für die Anrechnung von Ausfallzeiten sowie
eine neue Bewertung der ersten vier (statt fünf) Pflichtbeitragsjahre normiert. Gleichzeitig wurde das sog. Äquivalenz-
Prinzip in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Einführung der Gesamtleistungsbewertung betont und eine
größere Beitragsgerechtigkeit herbeigeführt. Damit wurden diejenigen Pflichtversicherten begünstigt, die während ihres
gesamten Erwerbs- und Versicherungslebens der Gemeinschaft durch Entrichtung einkommensbezogener
Pflichtbeiträge solidarisch verbunden waren und damit auch Schwankungen in den Leistungen der gesetzlichen
Versicherungssysteme nicht ausweichen konnten. Das BSG hat sowohl die Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser
Maßnahmen als auch deren Verhältnismäßigkeit ausdrücklich bejaht und dabei zu Recht betont, dass mit der
Einführung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreie Zeiten bei der Berechnung des monatlichen Wertes einer
Rente nicht unberücksichtigt bleiben, sondern ihr Wert lediglich dem Wert der Gesamtbeitragsleistung des
Versicherten angepasst wird, so dass im typischen Fall eines Durchschnittsverdieners ohne Versicherungslücken
keine wesentliche Verschlechterung gegenüber den Regelungen des AVG zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 78, 138). Das
BSG sah auch im Hinblick auf die von ihm dargelegte Entwicklung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten
keinen Anlass, die Einführung der (begrenzten) Gesamtleistungsbewertung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der
Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Soweit durch die gesetzliche Neuregelung der Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten die Erwartung des Klägers
auf den Fortbestand der Regelungen des AVG enttäuscht wurde, ist auch hierfür Prüfungsmaßstab allein Art. 14 Abs.
1 GG, in dem der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für vermögenswerte Güter eine eigene
Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung erfahren hat (vgl. BVerfGE 58, 81 m.w.N.). Ein Verstoß gegen den
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 GG kommt daher nicht in Betracht, wenn eine
anwartschaftsmindernde Regelung - wie hier - den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG genügt. Auch der Einwand
des Klägers, seine Ehefrau und er hätten sich bei der Familienplanung auf eine zugesagte Altersversorgung
verlassen, ist lediglich Ausdruck einer enttäuschten Zukunftserwartung, die keine abweichende verfassungsrechtliche
Beurteilung rechtfertigt. Im Übri-gen bewirkten die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen gerade für Familien mit
Kindern auch erhebliche rechtliche Verbesserungen. So wurden erstmals Kindererziehungszeiten und
Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung eingeführt, mit denen ge-rade der vom Kläger angesprochene Verzicht
eines Elternteils auf eine (versicherte) eigene Erwerbstätigkeit als Grundlage für den Ausbau der persönlichen
Altersversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung findet.
Die Argumentation des Klägers, die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung könne den Eingriff in seine Rentenanwartschaft nicht legitimieren, weil diese Leistungsfähigkeit
durch versicherungsfremde Leistungen gefährdet sei, die in verfassungswidriger Weise nur den in der gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherten aufgebürdet würden, überzeugt nicht. Wie das BVerfG in einem Beschluss
vom 29. Dezember 1999, Az.: 1 BvR 679/98 (= SozR 3-2600 § 158 Nr. 2) ausgeführt hat, bestehen gegen die
Finanzierung sog. versicherungsfremder Leistungen - zu denen auch die vom Kläger beanspruchte Zahlung von
Renten aus beitragslosen Zeiten zählt (vgl. BSGE 81, 276) - aus Beiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung
keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es hat insoweit auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Urteils des
BSG (BSGE 81, 276) Bezug genommen, denen sich auch der Senat ausdrücklich anschließt.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 GG) liegt
danach nicht vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angegebenen alternativen
Alterssicherungsformen (die Versorgung der Beamten und Richter, berufsständische Versorgungswerke, private
Altersversorgung) keine der solidarischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Systeme sind. Sie beruhen
auf völlig anderen Prinzipien (z.B. das Prinzip der Alimentation bei der Versorgung der Beamten und Richter oder das
Versicherungsprinzip in der privaten Altersversorgung) und unterliegen bei privatrechtlicher Ausgestaltung nicht der
einseitigen gesetzlichen Gestaltungsmacht des Gesetzgebers (z.B. die berufsständische, die betriebliche und die
private Altersvorsorge). Schon deshalb ist es verfassungsrechtlich weder aus Gründen der Gleichbehandlung, noch
der Rechtsstaatlichkeit geboten, gesetzlich einheitliche Bedingungen für diese unterschiedlichen
Alterssicherungsformen zu schaffen (vgl. zur Beamtenversorgung BVerfG, Beschluss vom 27. September 2005, Az.:
2 BvR 1387/02) oder gesetzlich Rentenversicherte nicht schlechter zu stellen, als Mitglieder anderer
Alterssicherungsformen, die nicht dem Prinzip der Solidarität verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 58, 81; 64, 87; 70, 101).
Die Ansicht des Klägers, seine beitragsfreien Zeiten beruhten - zumindest indirekt - auf einer eigenen
Beitragsleistung, teilt der Senat nicht. Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, das AVG habe die Anerkennung
solcher Zeiten an eine langfristige Zahlung von Pflichtbeiträgen gebunden und die Leistungen für beitragsfreie Zeiten
seien in die Beitragsberechnung eingeflossen, so dass er höhere Beiträge gezahlt habe, als ohne Berücksichtigung
beitragsfreier Zeiten. Weder das Erfordernis einer bestimmten Vorversicherungszeit (§ 36 Abs. 3 AVG 1967), noch die
Berücksichtigung der Aufwendungen für beitragsfreie Zeiten (für die aktuellen Leistungsempfänger) bei der
Beitragsberechnung (für die aktuellen Beitragszahler) ändert den Charakter der beitragslosen Versicherungszeiten.
Beitragszeiten sind ausschließlich Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 SGB
VI). Ausbildungszeiten, für die Beiträge weder gezahlt wurden, noch als gezahlt gelten, sind daher unabhängig von
weiteren Voraussetzungen für ihre Anrechenbarkeit im Leistungsfall und der Finanzierung der für diese Zeiten
erbrachten Leistungen keine auf Beitragsleistung beruhenden Zeiten (vgl. BVerfGE 58, 81; zur Bewertung
beitragsloser Ausbildungszeiten vgl. BSG SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).
Soweit sich der Kläger auf "Grundsätze" des Vorlagebeschlusses des BSG vom 16. Dezember 1999, Az.: B 4 RA
11/99 R, beruft, in dem der 4. Senat des BSG die Auffassung vertreten hat, die Änderung der Bewertung der ersten
Berufsjahre durch § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a, S. 2 SGB VI in der Fassung des WFG stelle jedenfalls bei Versicherten,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des WFG des 55. Lebensjahr vollendet hatten, einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1
GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot dar, ist darauf hinzuweisen, dass derselbe Senat in seinen
Urteilen vom 18. April 1996 (BSGE 78, 138) und 30. März 2004 (SozR 4-2600 § 149 Nr. 1) die Einführung der
(begrenzten) Gesamtleistungsbewertung und deren Änderung durch das WFG (Verkürzung des Übergangszeitraums)
ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt hat. Dagegen bestehen auch im vorliegenden Fall keine Bedenken. Da der
Kläger bei Inkrafttreten des SGB VI das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, lag noch kein Anwartschaftsrecht
i.S.d. vom 4. Senat in seinem Vorlagebeschluss vertretenen Ansicht vor. Die spätere Verkürzung der -
verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Übergangszeit ist, wie das BSG überzeugend ausgeführt hat, lediglich an Art.
2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen und bei Abwägung des zu
Grunde liegenden Gemeinwohlbelangs (Verbesserung der finanziellen Situation der Sozialleistungsträger) mit dem
Interesse der betroffenen Versicherten an der unveränderten Beibehaltung der ursprünglichen Übergangsfrist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2004, Az.: 1 BvR 2491/97).
Den Einwand, seine Rentenanwartschaft sei seit 1967 durch eine Vielzahl von Rechtsänderungen gemindert worden,
die in ihrer Gesamtheit eine übermäßige und unzumutbare Belastung darstellten, hat der Kläger nicht näher begründet.
Er hat insbesondere nicht dargelegt, durch welche Rechtsänderungen und in welcher Höhe seine Rentenanwartschaft
seit 1967 gemindert worden ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die vom Kläger zurückgelegten rentenrechtlichen
Zeiten ihm zu keinem Zeitpunkt eine Anwartschaft mit einem festen absoluten Wert, sondern stets nur ein zukünftiges
Teilhaberecht an der Gesamtheit der Rentenversicherungsleistungen (Rangstelle) vermittelt hat. Doch selbst wenn die
pauschale Behauptung, seine Rentenanwartschaft habe sich - ausgehend von einem fiktiven, nach der 1967
bestehenden Rechtslage prognostizierten mutmaßlichen zukünftigen Wert eines Anspruchs auf Rente -
zwischenzeitlich um 20% vermindert, als wahr unterstellt wird, ergibt sich hieraus angesichts der langen Zeitdauer und
der zwischenzeitlichen erheblichen wirtschaftlichen und demographischen Veränderungen, die Grundlage für
wiederholte Eingriffe in das System der gesetzlichen Rentenversicherung waren, noch keine Verfassungswidrigkeit
der zu Grunde liegenden Rechtsänderungen. Ohne substantiierte Angaben des Klägers zu beanstandeten
Rechtsänderungen sieht sich der Senat daher nicht zu einer pauschalen verfassungsrechtlichen Prüfung der seit 1967
erfolgten Rechtsänderungen veranlasst.
Aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG und des BVerfG hält der Senat auch eine vom Kläger
beantragte Vorlage an das BVerfG nicht für erforderlich.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die danach bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des
Klägers anzuwendenden Vorschriften des SGB VI über die Bewertung beitragsfreier Ausbildungszeiten fehlerhaft
angewandt hat, sind weder ersichtlich, noch vom Kläger geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.