Urteil des LSG Bayern vom 20.11.2008

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.11.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 1 AL 374/02
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 269/03
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Sperrzeit von zwölf Wochen.
Der 1970 geborene Kläger, der u.a. als Maurer gearbeitet und eine Umschulung zum Bauzeichner von der LVA
Hessen erhalten hatte, meldete sich am 7. August 2001 beim Arbeitsamt J. arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld
von diesem Tag bis 21. August 2001.
Am 25. September 2001 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosenhilfe,
nachdem eine Arbeitsaufnahme zum 1. September 2001 nicht zu Stande gekommen war. Die Beklagte gewährte dem
Kläger am 11. Oktober 2001 Anschlussarbeitslosenhilfe und ab 25. Oktober 2001 Arbeitslosengeld; ab 11. Dezember
2001 erhielt der Kläger wieder Anschlussarbeitslosenhilfe. Weitere Bewerbungen des Klägers im Raum M. über die
Arbeitsämter M. und F. waren ebenso erfolglos.
Das Arbeitsamt J. händigte dem Kläger am 12. November 2001 ein Stellenangebot der Firma Z. GmbH (Planungsbüro
für Wasserwirtschaft) für die Tätigkeit als Bauzeichner bei einem monatlichen Gehalt von 2.500,00 DM aus; der
Arbeitgeber forderte neben einer entsprechenden beruflichen Ausbildung PC-Kenntnisse und eventuell Kenntnisse im
Tiefbau. Der Kläger erhielt außerdem die Rechtsfolgenbelehrung zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei
einer Sperrzeit.
Die Firma Z. GmbH teilte der Beklagten am 26. November 2001 schriftlich mit, der Kläger habe sich nicht vorgestellt,
nicht telefonisch gemeldet und auch nicht schriftlich beworben. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers
beim Arbeitsamt J. am 12. Dezember 2001 behauptete er, er habe sich bei der Firma Z. GmbH schriftlich beworben.
Im Beisein des Klägers telefonierte der zuständige Sachbearbeiter mit dem Inhaber der Firma (H. Z.), der den Eingang
der Bewerbungsunterlagen des Klägers verneinte. Der Sachbearbeiter leitete den Vorgang weiter zur Prüfung einer
Sperrzeit.
Die Beklagte verhängte mit Bescheid vom 08.02.2001 eine Sperrzeit vom 13. Dezember 2001 bis 6. März 2002 (12
Wochen). Während dieser Zeit ruhe die Arbeitslosenhilfe; erst nach Ablauf der Sperrzeit erhalte der Kläger wieder die
Leistung. Er habe das Zu-Stande-Kommen eines Beschäftigungsverhältnisses, nämlich eine Arbeit als Bauzeichner
bei der Firma Z. GmbH, trotz Rechtsfolgenbelehrung vereitelt.
Mit dem Widerspruch des damaligen Prozessbevollmächtigten vom 14. Februar 2002 machte der Kläger geltend, er
habe sich bereits, wie dem beigefügten Schreiben zu entnehmen sei, am 25. Oktober 2001 bei der Firma Z. GmbH als
Bauzeichner beworben. Er habe von dieser freien Stelle über den sog. Stelleninformationsservice (SIS) Kenntnis
erlangt; die Firma habe jedoch nicht reagiert. Die Beklagte erläuterte mit Schreiben vom 30. April 2002 dem
Klägerbevollmächtigten die Sach- und Rechtslage. Hierauf antwortete der Klägerbevollmächtigte am 30. Mai 2002
schriftlich, er habe die Bewerbung bei der Firma Z. GmbH am 26. Oktober 2002 persönlich beim Arbeitsamt
abgegeben.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2002 den Widerspruch zurück. Die Verhängung der
Sperrzeit von 12 Wochen sei rechtmäßig. Weder der Arbeitgeber noch das Arbeitsamt hätten die
Bewerbungsunterlagen des Klägers erhalten. Die angebotene Tätigkeit sei zumutbar gewesen, habe der Qualifikation
des Klägers entsprochen und die angebotene Entlohnung von 2.500,00 DM die ihm zustehende Arbeitslosenhilfe
überschritten. Gründe für eine besondere Härte, die zu einer Verringerung der Sperrzeit auf sechs Wochen führen
könnten, seien nicht gegeben.
Der Kläger hat hiergegen am 25. Juli 2002 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erheben lassen. Das SG hat eine
Auskunft der Firma Z. GmbH eingeholt; nach nochmaliger Sichtung der Unterlagen sei weder im Posteingangsbuch,
noch in den Bewerbungsunterlagen und Absageschreiben der Name des Klägers vermerkt. Auch ein Schreiben des
Klägers vom 25. Oktober 2001 sei nicht eingegangen. Das Stellenangebot sei erst am 1. November 2001 bei einem
Termin im Arbeitsamt J. aufgenommen worden. Der damalige Prozessbevollmächtigte hat am 15. Mai 2003 das
Mandat niedergelegt.
Das SG hat in der mündlichen Verhandlung von 22. Mai 2003, zu der der Kläger nicht erschienen ist, die Klage
abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung verhängt. Es sei erwiesen, dass der
Kläger sich nicht bei der Firma Z. GmbH beworben hat. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liege nicht
vor.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24. Juli 2003. Ein
Vermittlungsvorschlag als Bauzeichner bei der Firma Z. GmbH sei ihm nicht ausgehändigt worden. Der Kläger habe
die Arbeit weder ausdrücklich noch konkludent abgelehnt. Ein Bewerbungsschreiben vom 25. Oktober 2001 habe er
mit den Bewerbungsunterlagen am 26. Oktober 2001 beim Arbeitsamt abgegeben. Die Verhängung der Sperrzeit von
12 Wochen sei eine unbillige Härte. Die Sperrzeit sei auf sechs Wochen herabzusetzen.
Sie beantragt, in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 2003 den Bescheid der Beklagten
vom 8. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum vom 13. Dezember 2001 bis 6. März 2002 Leistungen zu erbringen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG). Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2
SGG).
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufgehoben gemäß § 48 Sozialgesetzbuch X (SGB
X), da in den tatsächlichen Verhältnissen, die der Leistung zu Grunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung
eingetreten ist. Denn die Leistung wäre unter den objektiv vorliegenden Gegebenheiten, nämlich durch die
Arbeitsablehnung, nicht ausgezahlt worden. Gemäß § 144 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch III ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld während der Sperrzeit. Diese Bestimmung findet gemäß § 198 S. 2 Nr. 6 SGB III auch auf die
Arbeitslosenhilfe Anwendung.
Die Verhängung der Sperrzeit von 12 Wochen war rechtmäßig. Nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung vom
19.06.2001 (BGBl I S. 594) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich
versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein versicherungswidriges Verhalten
liegt z.B. vor, wenn der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer oder der Arbeitslose
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art
der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung).
Es wird also hier vorausgesetzt, dass dem Arbeitslosen ein Arbeitsangebot unterbreitet wird, dieses hinreichend
benannt und zumutbar ist und der Arbeitslose die Arbeit entweder nicht angenommen oder nicht angetreten hat; ferner
muss dem Arbeitslosen eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung zeitnah erteilt worden sein und es darf kein
wichtiger Grund für das Verhalten des Arbeitslosen gegeben sein (Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 144, Rdnr.51).
Das Arbeitsamt hatte dem Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 12. November 2001 ein hinreichend
konkretes Arbeitsangebot unter Benennung des Arbeitgebers, der Art der Tätigkeit und des Arbeitsentgelts gegeben,
wie sich aus den Beklagtenakten (BEWA-Ausdruck) und der Auskunft an das Gericht ergibt. Das Arbeitsangebot war
zumutbar; es entsprach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten und das Gehalt lag über der
Arbeitslosenhilfe. Es war mit der Rechtsfolgenbelehrung versehen, in der der Kläger auf den Eintritt der Sperrzeit von
12 Wochen bei Arbeitsablehnung mit der Folge des Ruhens des Leistungsanspruchs hingewiesen wurde.
Entgegen den Behauptungen des Klägers ist eine Bewerbung bei der Firma Z. GmbH nicht erwiesen. Die Firma hat
zum einen in einem Telefongespräch am 12. Dezember 2001 mit der Vermittlerin des Arbeitsamts im Beisein des
Klägers den Eingang seiner Bewerbung verneint, am 26. November 2001 dem Arbeitsamt J. mitgeteilt, dass der
Kläger sich nicht vorgestellt, nicht telefonisch gemeldet und auch nicht schriftlich beworben hat. Sie hat außerdem in
der Auskunft an das SG vom 13. Januar 2003 mitgeteilt, dass nach nochmaliger Sichtung der Unterlagen weder im
Posteingangsbuch, noch in den Bewerbungsunterlagen und Absageschreiben der Name des Klägers vermerkt ist.
Nach der Auskunft des Inhabers der Firma Z. GmbH, an dessen Glaubwürdigkeit keine Bedenken bestehen, ist auch
das angebliche Schreiben des Klägers vom 25. Oktober 2001 dort nicht eingegangen. Die anders lautende
Behauptung des Klägers, er habe sich mit diesem Schreiben auf eine im SIS angebotene Stelle der Firma beworben,
ist dadurch widerlegt, dass die Firma dem Arbeitsamt das Stellenangebot erst am 2. November 2001 unterbreitet hat.
In diesem Zusammenhang sind auch die Darlegungen des Klägers im Widerspruchsverfahren über die Art und Weise
der Abgabe der angeblichen Bewerbung mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 widersprüchlich und damit nicht
glaubwürdig, da er zunächst angegeben hat, er habe sich bei der Firma Z. GmbH direkt beworben, während er später
behauptet hat, er habe die Bewerbungsunterlagen für die Firma Z. GmbH dem Arbeitsamt zur Weiterleitung an die
Firma ausgehändigt. Gegen die letzte Behauptung ist ferner auszuführen, dass das Arbeitsamt den Erhalt und den
Versand der Bewerbungsunterlagen für die Firma Z. GmbH trotz umfassender Aufzeichnungen nicht vermerkt hat.
Gegen den Kläger spricht schließlich, dass er bei der Vorsprache bei der Beklagten am 12. November 2001 auf den
Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes nicht mitgeteilt hat, dass er sich bei der Firma Z. GmbH bereits beworben
habe.
Der Kläger hatte auch keinen wichtigen Grund für sein Verhalten. Nach der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter
Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese dient dem Schutz der
Versichertengemeinschaft vor Risikofällen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat. Eine Sperrzeit soll
nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann.
Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen; ein wichtiger Grund muss vielmehr
objektiv gegeben sein (BSG vom 17. Oktober 2002 BSGE 90, 93; BSG vom 29. November 1989, BSGE 66, 94, 97).
Der Kläger trägt hierfür die Darlegungslast, d.h. er hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden
Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese
in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen (§ 144 Abs. 1 S. 4 SGB III). Derartige Gründe hat er
nicht vorgetragen.
Ebenso wenig ist ein Grund für die geltend gemachte Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen gegeben. Nach §
144 Abs. 3 S. 1 SGB III verkürzt sich die Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen für den
Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
Es fehlt hier insbesondere an einer besonderen Härte. Die Auslegung dieses Begriffs richtet sich nach dem
Normzweck, wonach im Einzelfall die Folgen der Sperrzeit abzumildern sind, wenn die für den Eintritt der Sperrzeit
maßgebenden Tatsachen und die Belange der Versichertengemeinschaft, hier der Schutz vor unberechtigten
Leistungsansprüchen, die volle Länge der Regelsperrzeit von 12 Wochen unverhältnismäßig erscheinen lassen würde.
Eine besondere Härte ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Versicherten, ohne dass es als wichtiger Grund
anerkannt werden kann, gleichwohl verständlich und vertretbar erscheint. Persönliche Umstände des Arbeitslosen
können nur insoweit als besondere Härte berücksichtigt werden, als sie zu den für den Eintritt der Sperrzeit
maßgebenden Tatsachen gehören. Die Frage, ob nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen die
Sperrzeit eine besondere Härte für den Arbeitslosen bedeutet, ist keine Ermessensentscheidung, es handelt sich
vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 30. April 2008 L 10 AL
119/07; Hauck/Valgolio, SGB III, § 144, Rdnrn. 286, 288; Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 144 Rdnrn. 156, 159 ff.). Auch
hierzu fehlt es an substantiierten Angaben des Klägers im Zusammenhang mit einer besonderen Härte. Auch eine
Verkürzung der Sperrzeit gemäß § 149 Abs.3 Satz 2 Nr. 2 SGB III scheidet aus, weil die angebotene Arbeit nicht auf
bis zu sechs Wochen befristet war.
Die Beklagte hat den Kläger auch rechtzeitig angehört (§ 24 SGB X). Bereits aus dem BEWA-Ausdruck bei der
Vorsprache des Klägers am 12. Dezember 2001 ergibt sich, dass das Arbeitsamt hier die Prüfung einer Sperrzeit
veranlasst hat. Sollte bei dieser Vorsprache der Kläger nicht auf Verhängung einer Sperrzeit hingewiesen worden sein,
so hat die Beklagte dies spätestens mit dem Schreiben an dessen Bevollmächtigten vom 30. April 2002 nachgeholt.
Diese Art der Gewährung rechtlichen Gehörs ist rechtlich zulässig (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB
X).
Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen das Vorliegen eines Grundes für die Aufhebung der
Leistungsbewilligung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X, weil der Kläger aufgrund der Rechtsfolgenbelehrung
wusste, dass bei einer Arbeitsablehnung sein Leistungsanspruch zum Ruhen kommen würde. Da die Aufhebung vom
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an erfolgt, soweit der Betroffene wusste oder wissen musste, dass der
Anspruch zum Ruhen gekommen ist, kann der begünstigende Verwaltungsakt erst vom Zeitpunkt an aufgehoben
werden, in dem der Betroffene bösgläubig geworden ist. Anlässlich der Vorsprachen des Klägers beim Arbeitsamt
spätestens am 12. Dezember 2001, bei der die Vermittlerin von der Firma Z. GmbH (ein weiteres Mal) die Auskunft
erhielt, dass eine Bewerbung beziehungsweise Kontaktaufnahme des Klägers nicht vorliegt, war ihm klar, dass sein
Leistungsanspruch zum Ruhen gekommen ist. Denn das Arbeitsangebot, das die Beklagte dem Kläger bei seiner
ersten Vorsprache am 12. November 2001 ausgehändigt hatte, war mit der Auflage an den Kläger versehen, sich
umgehend schriftlich zu bewerben. Dieser Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen. Die mehrmals
abweichenden Angaben des Klägers über seine angeblichen Bewerbungen lassen darauf schließen, dass ihm die
Bedeutung einer Bewerbung für seinen Leistungsanspruch bewusst war.
Es handelt sich gemäß § 330 Abs. 3 SGB III um eine gebundene Entscheidung, d.h. der Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Dies bedeutet hier, dass die
Beklagte keine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).