Urteil des LSG Bayern vom 24.01.2007

LSG Bayern: vertretung, verwaltung, ausgabe, behinderung, zivilprozessordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.01.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 34 SB 1632/05
Bayerisches Landessozialgericht L 15 B 493/06 SB PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 73 a, 172 ff. Sozialgerichtsgesetz - SGG
- i.V.m. § 127 Abs.2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), jedoch nicht begründet und deshalb zurückzuweisen.
Grundsätzlich ist die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 121 Abs.1 ZPO nicht erforderlich, weil in
sozialgerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist (vgl.
auch § 73 SGG).
Im Übrigen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 28.09.2006 zutreffend dargelegt, dass die
Beiordnung eines Rechtsanwaltes in dem anhängigen Verfahren nach § 69 des Neunten Buches des
Sozialgesetzbuchs (SGB IX) auch nach §§ 73 a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs.2 Satz 1 ZPO nicht erforderlich
erscheint. Sach- und Rechtslage des von dem Kläger und Beschwerdeführer (Bf.) betriebenen Rechtsstreits, mit dem
ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 30 begehrt wird, sind nicht so komplex, dass sie die Beiordnung eines
Rechtsanwaltes erfordern. Wie sich insbesondere aus der beigezogenen Schwerbehindertenakte und den darin
befindlichen Attesten/Befunden ergibt, ist der Bf. grundsätzlich geistig und körperlich in der Lage, die für eine
zweckdienliche Rechtsverfolgung und sachgemäße Begutachtung erforderlichen Angaben zu machen. Für die
Bewertung der bei ihm letztlich vorliegenden - auch von Amts wegen mit Hilfe ärztlicher Gutachten zu erforschenden -
Funktionsbeeinträchtigungen geben im Übrigen die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht - Teil 2 SGB IX -", Ausgabe 2005, (AP) die für alle
Behinderten gleichermaßen geltenden Beurteilungskriterien vor, die von Verwaltung, Gerichten und insbesondere
Sachverständigen zu beachten sind. Insoweit kann aus der eventuell notwendigen Einholung eines medizinischen
Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bereits auf eine bestehende Erfolgsaussicht geschlossen werden.
Insgesamt vermögen die maßgeblichen Kriterien bei der Prüfung der Prozesskostenhilfe (z.B. Geschäftsgewandtheit
des Bf., Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, Bedeutung des streitbefangenen Anspruchs) das Erfordernis
anwaltlicher Vertretung bei dem Bf. nicht zu begründen.
Nachdem das Sozialgericht im Übrigen unter Beachtung der Rechtsprechung des 15. Senates die Kriterien der
Prozesskostenhilfe zutreffend und umfassend gewürdigt hat, wird von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen und insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§
142 Abs.2 Satz 2 SGG).
Dieser Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 124 Abs.2 SGG, 127 Abs.1 Satz 1 ZPO) ist
kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 177, 183 SGG).