Urteil des LSG Bayern vom 27.02.2002

LSG Bayern: künstler, altersrente, beitragszeit, versicherungsträger, sozialversicherungsabkommen, musiker, kultur, kommission, kunst, sänger

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 11 RA 1149/97
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 219/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Juli 2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer höheren Altersrente unter Anrechnung polnischer
Versicherungszeiten vom 01.01.1953 bis 30.10.1977 streitig.
Der am 1931 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und am 01.11.1977 nach Deutschland zugereist. Er
war in Polen als Sänger und Musiker (Kontrabassist) künstlerisch tätig. Dies bestätigte die Kommission für
Angelegenheiten der Rentenversorgung der Künstler beim Minister für Kultur und Kunst für die Zeit vom 01.01.1953
bis 31.12.1973. Nach einer Bescheinigung des Volkstheaters K. hat der Kläger in den Jahren 1948 bis 1977 mit zwei
K. Estradenunternehmen als Musiker zusammengearbeitet. Er sei auf Grundlage von Arbeitsverträgen über die
künstlerische Zusammenarbeit fest beschäftigt gewesen. Sein Einkommen sei von der Zahl der künstlerischen
Auftritte in bestimmten Monaten abhängig gewesen. Der polnische Sozialversicherungsträger bestätigte eine
künstlerische Tätigkeit von 1953 bis Dezember 1977, wobei er unter der Rubrik "Art des
Rentenversicherungssystems" ankreuzte: "System der Rentenversicherung nach Sondervorschriften".
Mit Bescheid vom 07.05.1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß ab 01.08.1996 Regelaltersrente. Die
streitige Zeit vom 01.01.1953 bis 31.10.1977 lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es sei eine selbständige
Tätigkeit ausgeübt worden, weshalb Versicherungspflicht nicht bestanden habe. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1997 als unbegründet zurück. Zeiten in einem
polnischen Sondersystem könnten nur dann vom Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen erfasst werden,
wenn diese Zeiten auf eines der allgemeinen Systeme übergegangen seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er
bis zur Ausreise in Polen keine Rente bezogen und auch keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt habe.
Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die
Beitragsabführung durch den Staat während der Tätigkeit als Künstler in Polen müsse der Beitragsabführung durch
polnische Arbeitnehmer im versicherungsrechtlichen Sinne gleichgestellt werden. Da in Polen Beiträge zum System
der Rentenversicherung nach Sondervorschriften geleistet worden seien, seien tatsächliche Beitragszeiten vorhanden,
welche nach dem Deutsch-Polnischen Sozialversicherungsabkommen auch als Beitragszeit in der Bundesrepublik
Deutschland zu berücksichtigen seien.
Mit Urteil vom 26.07.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anrechnung der
in Polen zu einem Sonderversorgungsträger zurückgelegten Zeiten. Das Deutsch-Polnische Abkommen vom
09.10.1975 beziehe sich von seinem Wortlaut her bezüglich der Volksrepublik Polen nur auf die Altersversorgung der
Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner. Versicherungszeiten von
darüber hinausgehenden polnischen Sondersystemen seien nach diesem Vertrag nicht vom deutschen
Versicherungsträger als Versicherungszeiten zu übernehmen. Zeiten, für die aufgrund einer schöpferischen Tätigkeit
Beiträge zum Sondersystem abgeführt worden seien, gelten nur dann als hinzurechenbare Zeiten, wenn der Betroffene
zuletzt einem Arbeitnehmersystem in Polen angehört habe. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Auch eine
Anrechnung nach dem Fremdrentengesetz komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht zum berechtigten
Personenkreis gehöre.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er ergänzend ausführt, es könne sein, dass die
besonderen Versorgungssysteme von dem Abkommen aus dem Jahr 1975 nicht erfasst seien. Dazu gehöre die
Versorgung für die selbständigen Künstler. Er selbst sei jedoch nicht ein selbständiger Künstler im strengen Wortsinn
gewesen, also im Sinne des Urheberrechts eine Person, die schöpferische Werke hervorbringe, sondern er habe
künstlerische Tätigkeiten als Sänger und Musiker ausgeübt. Er sei im staatlichen Betrieb Estrada Krakovska in K. mit
festem Vertrag beschäftigt gewesen. Außerdem sei er Mitglied des polnischen Gewerkschaftsbundes gewesen. Dies
zeige deutlich, dass der Charakter der Arbeit eine arbeitsberufliche gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.07.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 07.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 zu verurteilen, die
Altersrente neu zu berechnen und hierfür die Zeit vom 01.01.1953 bis 31.10.1977 als Beitragszeit zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Rentenakte der Beklagten sowie der
Gerichtsakte beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig, jedoch sachlich unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten in der
deutschen Rentenversicherung und kann somit keine höhere Altersrente beanspruchen.
Da der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehört, kommt als Anspruchsgrundlage für
die Berücksichtigung der polnischen Zeiten in der deutschen Rentenversicherung allein das Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975
(DPSVA) i.V.m. dem Zustimmungsgesetz vom 12.03.1976 (geändert durch Art.20 Rentenreformgesetz 1992 vom
18.12.1989 mit Wirkung ab 01.07.1990) in Betracht. Da der Kläger vor 1991 in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist ist und hier wohnt, seine Rente nach dem 01.07.1990 beginnt, finden diese Regelungen grundsätzlich auf
ihn Anwendung.
Zwar hat nach Art.4 Abs.2 DPSVA i.V.m. Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes der deutsche Versicherungsträger
bei Wohnsitz des Versicherten im Geltungsbereich des Bundesrechts Zeiten, die nach polnischem Recht als
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, so nach Maßgabe des FRG anzurechnen, als wären sie im
Bundesgebiet zurückgelegt. Grundvoraussetzung für die Anwendung des DPSVA ist jedoch gemäß Art.2 Abs.1 des
Abkommens, dass die Versicherungszeiten in Polen in dem dortigen System der Altersversorgung der Arbeitnehmer
einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner zurückgelegt sein müssen.
Versicherungszeiten in Sondersystemen, wie dem der Rentenversorgung der Künstler und ihrer Familien (polnisches
Gesetz vom 27.09.1973 über die Rentenversorgung der schöpferisch Tätigen und ihrer Familien, in Kraft ab
01.01.1974) fallen nicht unter das DPSVA, weshalb sie von der Beklagten nicht der Rentenberechnung zugrunde
gelegt werden können.
Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt und begründet, weshalb sich der Senat
diesen Ausführungen anschließt und insoweit gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe absieht.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung auszuführen, dass der Kläger im Fragebogen zur
Klärung von in Polen zurückgelegten Zeiten am 27.03.1996 selbst angegeben hat, er sei in Polen als selbständiger
Künstler erwerbstätig gewesen. Bestätigung findet dies durch die Bescheinigung der Kommission für die
Angelegenheiten der Rentenversicherung der Künstler beim Ministerium für Kultur und Kunst vom 09.03.1994, worin
dem Kläger die Zeit vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 27.09.1973 als fiktive Beitragszeit als Künstler zuerkannt
wurde (vgl. im Einzelnen Poletzky/Pflaum, Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom
09.10.1975, Teil C, Abschnitt 3.8.7). Eine Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages wäre im
Rentenversorgungssystem der Arbeitnehmer erfasst worden (vgl. Poletzky/Pflaum, a.a.O., Teil C, Abschnitt 3.4.2.9).
Entscheidend ist letztlich, dass der polnische Versicherungsträger (ZUS K.) am 02.10.1996 Versicherungszeiten im
streitigen Zeitraum ausschließlich im System der Rentenversicherung nach Sondervorschriften und nicht im System
der allgemeinen Rentenversicherung bestätigt hat.
Auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Zeugenerklärungen geben lediglich Hinweise auf feste vertragliche
Verpflichtungen, nicht aber auf eine Arbeitnehmereigenschaft des Klägers als Künstler.
Da die Versicherungszeiten des Klägers im Sondersystem in Polen nicht auf das allgemeine System übergegangen
sind, wie vom Sozialgericht zutreffend dargestellt, werden sie vom maßgeblichen Abkommen nicht erfasst.
Die Berufung kann somit keinen Erfolg haben, weshalb sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.