Urteil des LSG Bayern vom 08.01.2008
LSG Bayern: behinderung, versorgung, zustand, fachgutachten, kontrolle, gesellschaft, festschrift, beschränkung, papier, verwaltungsgerichtsbarkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 08.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 7 SB 863/02
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SB 26/05
Bundessozialgericht B 9 SB 12/08 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27. Dezember 2004
wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1938 geborene Kläger ist schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs.2 und § 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Er begehrt die Feststellung eines höheren Grades der
Behinderung (GdB) als 70.
Auf den Neufeststellungsantrag vom 01.03.2001 hat der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Änderungs-
Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 08.07.2002 den GdB von zuvor 60 mit Wirkung ab
22.03.2001 auf nunmehr 70 angehoben. Berücksichtigt worden sind folgende Gesundheitsstörungen: 1.
Lungenfunktionsstörung nach Lungenembolie (Einzel-GdB 30). 2. Sehminderung beidseits (Einzel-GdB 30). 3.
Neurasthenisches Syndrom mit funktionellen Merkstörungen (Einzel-GdB 30). 4. Funktionseinschränkung der
Wirbelsäule mit rezidivierenden Nerven- und Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB 20). 5. Deformität der linken Hüfte
mit mittelgradiger Funktionseinschränkung; Funktionsbeeinträchtigung rechter Fuß; Senk-Spreizfüße, Mittelfußbruch
rechts, Lymphoedem rechts (Einzel-GdB 20). 6. Funktionsbehinderung der rechten Schulter, posttraumatische
Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes (Einzel-GdB 20). 7. Fettleber (Einzel-GdB 10). Merkzeichen
sind unverändert nicht zuerkannt worden.
Der Kläger hat mit Widerspruch vom 23.07.2002 auf seine diversen Unfälle hingewiesen und vorgetragen, nach
Auskunft seiner Ärzte sei der GdB auf 90 festzusetzen, da Erwerbsunfähigkeit bestehe.
Gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 01.08.2002 hat der Beklagte den Widerspruch vom
23.07.2002 gegen den Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 08.07.2002 mit
Widerspruchsbescheid des Bayerischen Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 24.09.2002
zurückgewiesen. Auch in Berücksichtigung der Beschwerden seitens der rechten Hand und des rechten Fußes sei der
Gesamt-GdB mit 70 angemessen.
Im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht Regensburg nach Beiziehung weiterer
ärztlicher Unterlagen Dr.Z. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen
Sachverständigen bestellt. Dieser hat mit allgemeinärztlichem Gutachten vom 05.11.2004 den bisherigen GdB von 70
als "sehr großzügig" bestätigt, da lediglich Funktionsstörungen mit Einzel-GdB-Werten von 30, 20 und 10 vorlägen.
Hierauf gestützt hat das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 27.12.2004 die Klage gegen den
Bescheid vom 08.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 abgewiesen.
Die Berufung des Klägers vom 16.02.2005 ging am 18.02.2005 beim Sozialgericht Regensburg ein. Zur Begründung
hob der Kläger hervor, wegen eines Bandscheibenschadens sei die Wirbelsäule höher einzustufen. Er habe starke
Schmerzen am rechten Mittelfuß. Aufgrund des Schlüsselbeinbruchs bestehe eine Bewegungseinschränkung im
rechten Arm. Er habe Schmerzen im Bereich des linken Fußes bis zur Wade; dort bestehe auch ein Taubheitsgefühl.
Weiterhin sei sein Sehvermögen stark beeinträchtigt.
Von Seiten des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) wurden die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten und
insgesamt sechs weitere Streitakten des Sozialgerichts Regensburg und des BayLSG beigezogen. Das Amtsgericht
R. teilte mit Nachricht vom 13.04.2005 mit, dass die Betreuung mit Beschluss vom 21.11.2000 aufgehoben und das
Betreuungsverfahren eingestellt worden sei. Die Bau-Berufsgenossenschaft übermittelte mit Schreiben vom
31.03.2005 die ihr vorliegenden Unterlagen aus den Jahren 1962 ff.
Im Folgenden bestellte das BayLSG mit Beweisanordnung vom 17.06.2005 Dr.G. gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 SGG zum
ärztlichen Sachverständigen. Dieser bestätigte mit orthopädischem Fachgutachten vom 12.07.2005 den Gesamt-GdB
von 70 und führte abschließend aus, dass die zwischenzeitlichen Änderungen mit dem streitgegenständlichen
Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. vom 08.07.2002 ausreichend erfasst und gewürdigt
worden seien. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht befürwortet worden.
Das BayLSG hat das ältere Gutachten von Dr.M. vom 12.12.2003 ergänzend beigezogen, das in dem Rentensteit S
11 RA 315/01 von der 11. Kammer des Sozialgerichts Landshut eingeholt worden war. Im Folgenden wurde der Kläger
mit Nachricht des BayLSG vom 04.11.2005 um Stellungnahme bis 05.12.2005 gebeten. Der Beklagte wies mit
Schriftsatz vom 11.11.2005 darauf hin, dass der Sachverständige Dr.G. den bereits festgestellten GdB von 70
bestätigt habe. Auch auf die erneuten Anfragen des BayLSG vom 21.11.2005 und 17.01.2006, mit welcher
Begründung die Berufung weiter aufrecht erhalten werde, äußerte sich der Kläger nicht mehr.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2008 ist für den Kläger niemand erschienen. Er beantragt sinngemäß, den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2004 aufzuheben und den Bescheid vom 08.07.2002 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2002 insoweit abzuändern, als der Grad der Behinderung (GDB) mit
Wirkung ab 22.03.2001 mit 90 festzustellen ist.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2004 - S 7 SB 863/02 - als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO)
sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Regensburg hat die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 27.12.2004 - S 7 SB 863/02 - zu Recht abgewiesen. Der Änderungs-Bescheid des Amtes für
Versorgung und Familienförderung R. vom 08.07.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bayerischen
Landesamtes für Versorgung und Familienförderung vom 24.09.2002 ist zutreffend ergangen. Der Grad der
Behinderung (GdB) ist mit 70 angemessen festgestellt worden.
Menschen sind gemäß § 2 Abs.1 SGB IX behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand
abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht,
wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Menschen sind gemäß § 2 Abs.2 SGB IX im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von
wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem
Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Das KOV-VfG ist entsprechend
anzuwenden, soweit nicht das SGB X Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft werden als GdB nach 10-er Graden abgestuft festgestellt. Die im Rahmen des § 30 Abs.1 BVG
festgelegten Maßstäbe gelten entsprechend. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20
vorliegt (§ 69 Abs.1 SGB IX).
Die eingangs zitierten Rechtsnormen werden durch die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen
Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996 bzw. 2004 und 2005" ausgefüllt. Wenngleich
diese Verwaltungsvorschriften, herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für das Gericht
nicht zwingend bindend sind, werden sie dennoch regelmäßig zur Gesetzesauslegung und als wertvolle
Entscheidungshilfe herangezogen. Das Gebot der Gleichbehandlung, wie es in Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG)
normiert ist, erfordert es auch in diesem Fall, keinen anderen Bewertungsmaßstab als den üblichen anzulegen (vgl.
Urteil des 9a Senats des BSG vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 in "Die Sozialge-richtsbarkeit" 1991, S.227 ff. zu
"Anhaltspunkte 1983").
Mit Urteilen vom 23.06.1993 - 9a/9 RVs 1/91 und 9a/9 RVs 5/92 (ersteres publiziert in BSGE 72, 285 = MDR 1994
S.78, 79) hat das BSG wiederholt dargelegt, dass den "Anhaltspunkten 1983" keine Normqualität zukommt; es
handelt sich nur um antizipierte Sachverständigengutachten. Sie wirken sich in der Praxis der Versorgungsverwaltung
jedoch normähnlich aus. Ihre Überprüfung durch die Gerichte muss dieser Zwitterstellung Rechnung tragen. - Die
"Anhaltspunte 1983" haben sich normähnlich entwickelt nach Art der untergesetzlichen Normen, die von
sachverständigen Gremien kraft Sachnähe und Kompetenz gesetzt werden. Allerdings fehlt es insoweit an der
erforderlichen Ermächtigungsnorm sowie an klaren gesetzlichen Vorgaben und der parlamentarischen Verantwortung
hinsichtlich der Besetzung des Gremiums sowie der für Normen maßgeblichen Veröffentlichung. - Hinsichtlich der
richterlichen Kontrolle der "Anhaltspunkte 1983" ergeben sich Besonderheiten, ungeachtet der Rechtsqualität der
"Anhaltspunkte 1983". Sie sind vornehmlich an den gesetzlichen Vorgaben zu messen. Sie können nicht durch
Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden; die Gerichte sind insoweit prinzipiell auf
eine Evidenzkontrolle beschränkt. Eine solche eingeschränkte Kontrolldichte wird in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
mit den Sachgesetzlichkeiten des jeweiligen Regelungsbereiches und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber
begründet (vgl. Papier, DÜV 1986, S.621 ff. und in Festschrift für Ule, 1987, S.235 ff.). Eine solche Beschränkung in
der gerichtlichen Kontrolle ist auch für die "Anhaltspunkte 1983" geboten, weil sonst der Zweck der gleichmäßigen
Behandlung aller Behinderten in Frage gestellt würde.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.03.1995 - BvR 60/95 (vgl. NJW 1995, S.3049,
3050) die Beachtlichkeit der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren als "antizipierte
Sachverständigengutachten" bestätigt. Der in Art.3 des Grundgesetzes (GG) normierte allgemeine Gleichheitssatz
gewährleistet innerhalb des § 3 SchwbG nur dann eine entsprechende Rechtsanwendung, wenn bei der Beurteilung
der verschiedenen Behinderungen regelmäßig gleiche Maßstäbe zur Anwendung kommen. - Entsprechendes gilt auch
für die neu gefassten "Anhaltspunkte 1996", die die zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse und Fortschritte in der
medizinischen Wissenschaft über die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen, die Rechtsprechung des BSG,
zwischenzeitliche Änderungen der Rechtsgrundlagen sowie Erfahrungen bei der Anwendung der bisherigen
"Anhaltspunkte 1983" eingearbeitet haben (BSG mit Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/03 R in SGb 2004 S.378) bzw.
nunmehr die "Anhaltspunkte 2004 und 2005".
Ergänzend ist auf § 48 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) hinzuweisen: Soweit in den
tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine
wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Hiervon ausgehend ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtlich bestellten Sachverständigen in erster und zweiter
Instanz trotz in Nuancen differierender Bewertungen den Gesamt-GdB mit 70 übereinstimmend festgestellt haben.
Dr.G. hat mit orthopädischem Fachgutachten vom 12.07.2005 vor allem darauf hingewiesen, dass die multiplen
Funktionsstörungen auf seinem Fachgebiet lediglich mit Einzel-GdB-Werten von 20 und 10 zu berücksichtigen sind.
Dies gilt auch für die Funktionsbeeinträchtigung des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach Schlüsselbeinbruch
bzw. den Zustand nach Mittelfußbruch rechts mit leichtgradig verbliebener Bewegungseinschränkung des rechten
unteren Sprunggelenkes. Im Übrigen hat Dr.U. G. fachfremd die Funktionsstörungen auf neurologischem,
ophtalmologischem und internistischem Fachgebiet übernommen (Einzel-GdB-Werte von 30 bzw. 10). Insoweit liegt
aussagekräftig bereits das erstinstanzlich eingeholte allgemeinärztliche Gutachten von Dr.Z. vom 05.11.2004 vor.
Nachdem bei dem Kläger insgesamt acht Beschwerdekomplexe mit Einzel-GdB-Werten von dreimal 30, dreimal 20
und zweimal 10 vorliegen, beträgt der Gesamt-GdB 70. Denn bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel
von der Funktioonsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle
weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird,
ob also wegen der weitern Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Grad 10 oder 20 oder mehr Punkte
hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Von Ausnahmen abgesehen, führen
zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des
Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann
nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten
Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme
des Ausmaßes der Behinderung zu schließen (Rz.19 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit"). Vor
diesem Hintergrund ist ein Gesamt-GdB von 70 hier angemessen und ausreichend.
Im Übrigen geht es zu Lasten des Klägers, dass er sich nicht mehr zu den Nachrichten des BayLSG vom 04.11.2005,
21.11.2005 und 17.01.2006 geäußert hat. Die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
08.01.2008 ist gem. § 110 Abs.1 SGG nicht erforderlich gewesen. Dementsprechend ist die Berufung gegen den
Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 27.12.2004 - S 7 SB 863/02 - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).