Urteil des LSG Bayern vom 24.06.2009

LSG Bayern: vergütung, nachricht, liquidation, entschädigung, einzelrichter, beweisanordnung

Bayerisches Landessozialgericht
Kostenbeschluss vom 24.06.2009 (rechtskräftig)
Bayerisches Landessozialgericht L 15 SF 119/09
Die Entschädigung des Antragstellers für sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.02.2009 in dem
Rechtsstreit W. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.587,95 Euro
festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine höhere Vergütung zu als die bereits bewilligte.
Gründe:
I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit W. K. gegen Deutsche
Rentenversicherung Bund mit Az.: L 18 R 175/06 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom
25.02.2008 auf Antrag des Klägers vom 20.03.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen
Sachverständigen bestellt worden. Sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.02.2009 ist am 10.02.2009
beim BayLSG eingegangen. Hierfür hat der Antragsteller mit Liquidation vom 24.02.2009 - Nr. GA 11-2009 insgesamt
2.068,82 Euro in Rechnung gestellt. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 06.03.2009 lediglich
1.587,95 Euro bewilligt. Vor allem seien nur insgesamt (gerundet) 19 Stunden á 60,00 Euro = 1.140,00 Euro zuzüglich
Umsatzsteuer für die geleisteten gutachterlichen Tätigkeiten des Antragstellers anzusetzen. Denn für die Abfassung
des Gutachtens seien bei 8,34 Seiten Beurteilung 8,34 Stunden festzusetzen. Nach der Rechtsprechung in
Kostensachen sei davon auszugehen, dass grundsätzlich für eine Seite Beurteilung eine Stunde erforderlich sei. Der
Zeitaufwand sei allerdings nicht schematisch nach der Seitenzahl zu ermitteln; vielmehr seien Schreibweise und
Schwierigkeit des Gutachtens zu berücksichtigen. Der Senat gehe dabei von einer üblichen Schreibweise von 30
Zeilen á 60 Anschlägen pro Seite aus. Im vorliegenden Fall sei die Beurteilung ab Seite 18 bis 33 des Gutachtens
zugrunde gelegt worden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.03.2009 die richterliche Festsetzung seiner
Vergütung beantragt und hervorgehoben, die Beurteilung habe auf Seite 18 seines Gutachtens begonnen und auf
Seite 33 geendet. Die Kostenbeamtin des BayLSG habe lediglich 8,34 Stunden für die Beurteilung berücksichtigt, das
heiße für diese habe die Beurteilung ab Seite 25 begonnen. Dies werde dem Gutachten und der darin enthaltenen
Arbeit nicht gerecht. Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Antragsteller mit Nachricht vom 08.04.2009 darauf
aufmerksam gemacht, dass die Beurteilung sehr wohl ab Seite 18 bis 33 anerkannt worden sei. Da die Schreibweise
aber nicht den geforderten 30 Zeilen pro Seite mit 60 Anschlägen (= 1.800 Anschlägen/Seite) entsprochen habe,
hätten die Seiten 18 bis 33 umgerechnet werden müssen, wobei sich objektiv 8,34 Seiten = Stunden ergeben hätten.
Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mehr geäußert. Dementsprechend ist der Vorgang dem 15. Senat des BayLSG
als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt worden. Der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat hat ergänzend die
Rentenstreitakten W. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund samt dem dort vorliegenden psychiatrisch-
neurologischen Gutachten des Antragstellers vom 09.02.2009 beigezogen. II. Die Festsetzung der Entschädigung
erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss,
wenn dies der Berechtigte wie hier mit Schriftsatz vom 10.03.2009 beantragt hat. Die Vergütung des Antragstellers für
das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 09.02.2009 ist auf 1.587,95 Euro festzusetzen. Dem Antragsteller
steht keine weitergehende Vergütung als die bereits bewilligte. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beurteilung
die Seiten 18 bis 33 des vorstehend bezeichneten Gutachtens zugrunde zu legen sind oder 8,34 Seiten. Hierzu ist
auszuführen, dass der Antragsgegner der Beurteilung sehr wohl die Seiten 18 bis 33 zugrund gelegt hat. Diese sind
aber entsprechend der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat nicht wie vorliegend
abgerechnet worden, sondern in Hinblick auf eine übliche Schreibweise (30 Zeilen á 60 Anschläge pro Seite = 1.800
Anschläge pro Seite) auf 8,34 Stunden umgerechnet worden. Bei Überprüfung des psychiatrisch-neurologischen
Gutachtens des Antragstellers vom 09.02.2009 fällt auf, dass im Interesse einer guten Lesbarkeit hier ein
großzügiges Layout gewählt worden ist. Aufgrund moderner Schreibprogramme lässt sich dies mit einem einfachen
"Mausklick" bewerkstelligen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass bei einer großzügigen Schreibweise wie hier die
Seiten eines Gutachtens in Hinblick auf die zu bewilligende Vergütung unbesehen übernommen werden. Die
Schreibweise umfasst zwar regelmäßig 60 Anschläge pro Zeile. Jedoch bedingen die ungewöhnlich zahlreichen und
teilweise übergroßen Abstände zwischen den Absätzen, dass die regelmäßig zugrunde zu legenden 30 Zeilen pro
Seite bei weitem nicht erreicht werden. Dies korrespondiert mit den Schreibgebühren, die der Antragsteller mit
Liquidation vom 24.02.2009 selbst angesetzt hat (37.806 bzw. gerundet 38.000 Anschläge). Hierüber hat das Gericht
gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung
ausgesprochen, dass als üblich 30 Zeilen á 60 Anschläge pro Seite = 1.800 Anschläge pro Seite und damit pro
Stunde an Zeitaufwand für die Beurteilung zugrunde zu legen sind. Die Entscheidung ist gemäß § 177 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) endgültig. Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).