Urteil des LSG Bayern vom 01.02.2007

LSG Bayern: beitragspflicht, beiladung, ausstellung, rechtshängigkeit, form, gefahr, neubewertung, krankenkasse, glaubhaftmachung, abrechnung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 01.02.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 11 KR 441/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 5 B 42/07 KR ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.12.2006 wird zurückgewiesen. II. Die
Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin war vom 01.07.2001 bis 30.09.2001 bei der Antragsgegnerin tätig. Mit Antrag vom 14.11.2006
begehrt die Antragstellerin im Eilverfahren - die Feststellung, dass ihre Tätigkeit bei der Antragsgegnerin vom
01.07.2001 bis 30.09.2001 arbeitslosenversicherungs-, - hilfsweise gesamtsozialversicherungspflichtig war, ihr eine
Abrechnung der Antragsgegnerin des Arbeitslosen hilfsweise - des Gesamtversicherungsbeitrags auszuhändigen, die
Arbeitslosen-, hilfsweise die Gesamtversicherungsbei träge nachzuentrichten, - ihr eine Bescheinigung nach SGB III
auszustellen, - hilfsweise den Rechtsstreit an ein anderes zuständiges Gericht zu verweisen.
Die Antragstellerin hat geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe sie zu Unrecht ab 1.7.2001, jedenfalls ab 28.07.
bzw. 08.09.2001 als Werkstudentin und damit nur in der Rentenversicherung beitragspflichtig eingeordnet. Mit der
begehrten längeren Beschäftigungszeit könne sie, die Antragstellerin, einen Arbeitslosengeldanspruch von 24 und
nicht nur von 20 Monaten begründen. Andernfalls drohe der Abstieg in den Bezug von Arbeitslosengeld II.
Mit Beschluss vom 08.12.2006 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt, weil die Antragstellerin keine vorläufige
Regelung begehre, sondern eine Neubewertung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Hier könne eine vorläufige
Regelung nicht getroffen werden, zudem sei der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Einzugsstelle
(Krankenkasse) geltend zu machen. Die erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches sei nicht
erfolgt. Zudem sei sie zutreffend als Werkstudentin behandelt worden.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, Verfahrensfehler gerügt und einen Feststellungsbedarf im
Eilverfahren wegen der Gefahr des Verlustes von Arbeitslosengeldsansprüchen geltend gemacht. Zum Eilbedarf hat
sie ausgeführt, andernfalls stehe zu befürchten, dass im anhängigen Berufungsverfahren gegen das Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2006, in dem sie einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld begehrt, zu ihren
Ungunsten entschieden werden könnte.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber nicht
begründet.
Ein Klage- und damit auch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, das ein Arbeitnehmer unmittelbar gegen seinen
angeblichen Arbeitgeber auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht oder auf Zahlung von Beiträgen
betreibt, ist unzulässig (st. Rspr, vgl BSG Urteil vom 22. Juni 1966 - 3 RK 103/63 - USK 6642 S 163; BSG SozR 3-
2400 § 28h Nr 4 bis 6, BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 12 RA 3/02 R). In solchen Fällen muss vielmehr zuvor die
zuständige Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht entscheiden. Eine vor einer solchen
Entscheidung gegen den angeblichen Arbeitgeber gerichtete Klage auf Beitragszahlung ist unzulässig (vgl BSG SozR
3-2400 § 28h Nr 4 S 9 f). Eine Beiladung der Einzugstelle und Erweiterung des Verfahrens auf diese kommt mangels
vorangegangenen Verwaltungsverfahrens nicht in Betracht.
Die Antragstellerin kann auch nicht geltend machen, die Antragsgegnerin sei zur Ausstellung der Bescheinigung
gemäß § 312 SGB III verpflichtet, weil insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erkennbar ist bzw. anderweitige
Rechtshängigkeit besteht. Die Antragstellerin macht in einem Berufungsverfahren gegenüber der Bundesagentur für
Arbeit (Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.07.2006) bereits Arbeitslosengeld-Ansprüche aus einer längeren
Vorbeschäftigungszeit bei der Antragsgegnerin geltend. Die streitige Rechtsfrage ist deshalb schon anderweitig
rechtshängig; für ein Rechtsschutzbegehren gegenüber dem Arbeitgeber verbleibt somit kein Raum mehr.
Im Übrigen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, das heißt die Notwendigkeit einer Eilentscheidung,
nicht glaubhaft gemacht, § 86b Abs.3 SGG.
Die Beschwerde war deshalb voll umfänglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ergeht endgültig, § 177 SGG.