Urteil des LSG Bayern vom 17.06.2002
LSG Bayern: öffentlich, sozialversicherung, rechtsnatur, gerichtsbarkeit, vollzug, beitragsforderung, unrichtigkeit, splitting, versorgung, anhörung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 17.06.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 31 RA 686/98
Bayerisches Landessozialgericht L 13 B 79/02 RA
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.12.2001 aufgehoben. II.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit rechtkräftigem Urteil des Amtsgerichts Erding vom 07.05.1996 wurde die Ehe der Beigeladenen geschieden. Unter
Ziffer 2 des Urteils wurden zu Lasten der Versorgung der Beigeladenen zu 1) bei der K. AG (Beklagte) auf dem
Versicherungskonto des Beigeladenen zu 1) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Klägerin)
Rentenanwartschaften von monatlich 7,96 DM bezogen auf den 30.09.1994 begründet. Am 03.04.1997 beantragte die
Beklagte beim Amtsgericht Erding die Berichtigung der Versorgungsausgleichsentscheidung wegen offenbarer
Unrichtigkeit. Die K. AG sei kein öffentlich- rechtlicher Versorgungsträger und unterliege daher nicht den Vorschriften
über das Quasi-Splitting. Mit Beschluss vom 12.05.1997 hat das Amtsgericht Erding den Antrag auf
Urteilsberichtigung zurückgewiesen. Nachdem die Beklagte auf mehrere Anforderungen der Klägerin auf Zahlung von
Beiträgen zur Ablösung der Erstattungpflicht auf der Grundlage des § 225 Abs.2 i.V.m. § 187 Abs.1 Nr.3 SGB VI nicht
reagierte, erhob die Klägerin am 10.06.1998 Klage beim Sozialgericht München mit dem Antrag, die Beklagte zu
verpflichten, die Beitragsforderung zur Ablösung der Erstattungspflicht gemäß § 225 Abs.2 SGB VI in Höhe von
derzeit 1.824,19 DM zu erfüllen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2001 die geschiedenen Eheleute zum Verfahren beigeladen. Im
Verhandlungstermin vom 20.12.2001 hat es nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom selben Tag den
beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß § 17 a Abs.2 Satz 1 GVG an das
zuständige Amtsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die geltend gemachten
Erstattungsansprüche sei keine sozialrechtliche Anspruchsgrundlage ersichtlich, insbesondere sei § 225 SGB VI
nicht anwendbar, da die Beklagte kein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger sei. Der Sozialrechtsweg sei damit
nicht gegeben, weshalb Ansprüche gegen die Beklagte im Zivilrechtsweg geltend zu machen seien.
Gegen den am 20.12.2001 verkündeten und am 03.01.2002 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.01.2002
beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde der Klägerin. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen,
maßgebend für den Rechtsweg sei die Rechtsnatur des erhobenen Anspruches, wie sie sich aus dem tatsächlichen
Vorbringen der klagenden Partei ergebe. Die geltend gemachte Forderung sei auf Erstattung der Aufwendungen
gerichtet, die der Klägerin aufgrund der durch das Urteil des Familiengerichts begründeten Rentenanwartschaften zu
Gunsten des Beigeladenen zu 2) entstünden. Das Recht der sozialen Rentenversicherung sei ohne Zweifel öffentlich-
rechtlicher Natur. Dieser öffentliche-rechtliche Charakter ändere sich nicht dadurch, dass diese im Rahmen des
Versorgungsausgleichs durch Entscheidung eines Familiengerichts begründet worden seien. Der von der Klägerin
geltend gemachte Erstattunganspruch betreffe die Kehrseite der zu Gunsten der Versicherten begründeten
Rentenanwartschaften und teile damit deren öffentlich-rechtliche Rechtsnatur.
Das Sozialgericht, das eine Entscheidung über eine Abhilfe nicht für erforderlich hielt, legte die Beschwerde dem
Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.
II.
Die von der Klägerin formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Die eine Beschwerde ausschließende
Bestimmung des § 98 Abs.2 SGG bezieht sich nur auf Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Die
Verweisung zu einer anderen Gerichtsbarkeit (Rechtswegverweisung) erfolgt hingegen auf der Grundlage von § 202
SGG i.V.m. § 17 a GVG (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl., Rn.1 zu § 98), weshalb die Beschwerde statthaft ist. Die
Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt. Auch wenn nach § 17 a Abs.4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde
gegeben ist, gilt nicht die zweiwöchige Notfrist des § 577 Abs.2 ZPO bzw. ab 01.01.2002 des § 569 Abs.1 ZPO,
sondern die für das sozialgerichtliche Verfahren allgemein in § 173 SGG vorgesehene Frist von einem Monat (vgl.
BSG vom 30.09.1994 in SozR 3-1500 § 51 Nr.15).
Der Beschluss des Sozialgerichts wurde in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2001 verkündet und somit
bekannt gegeben, so dass die am 21.12.2001 beginnende Frist am Montag den 21.01.2002 endete. Die Beschwerde
ist noch innerhalb dieser Frist am 17.01.2002 beim Sozialgericht München eingegangen. Zu Recht hat das
Sozialgericht ein Abhilfeverfahren nach § 174 SGG hier nicht für erforderlich gehalten (vgl. BSG a.a.O.).
Die zulässig Beschwerde ist auch sachlich begründet.
Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in
Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt (§ 51 Abs.1 SGG).
Bei der Beurteilung dieser Frage ist auf die Art des erhobenen Anspruches abzustellen, wobei entscheidend die Natur
des Rechtverhältnisses ist, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Wird der Klageanspruch aus einem
Rechtsverhältnis abgeleitet, das seinem Wesen nach dem öffentlichen Recht angehört, handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses ist dabei aufgrund des
tatsächlichen Vorbringens des Klägers zu beurteilen (vgl. Meyer-Ladewig, Rn.2 a, 3 zu § 51 SGG).
Vorliegend macht die Klägerin einen Anspruch als Folge des zwischen den Beigeladenen durchgeführten
Versorgungsausgleichs geltend. Während der Versorgungsausgleich selbst als Scheidungsfolge dem bürgerlichen
Recht zugeordnet ist, ist der Vollzug des Versorgungsausgleichs durch den Rentenversicherungsträger und die sich
hieraus etwa ergebenden Erstattungsansprüche des Rentenversicherungsträgers dem öffentlichen Recht der
Sozialversicherung zugeordnet (vgl. Gürtner in Kasskomm. Rn.8 f. vor § 76 SGB VI).
Demgemäß stützt die Klägerin als Träger der Rentenversicherung ihren Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte
auch auf die sozialrechtliche Bestimmung des § 225 SGB VI und macht somit einen öffentlich-rechtlichen Anspruch
in Angelegenheiten der Sozialversicherung geltend. Ob der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegen die
Beklagte tatsächlich besteht und durchgesetzt werden kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der
Zulässigkeit der Klage bzw. des beschrittenen Rechtswegs.
Da somit die Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist, ist der Verweisungsbeschluss des
Sozialgerichts München aufzuheben. Das Sozialgericht wird im weiteren Verfahren allerdings auch sonstige
Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 57 Abs.1 SGG zu prüfen
haben.
Eine eigene Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergeht unter Berücksichtigung der Entscheidung des
BSG vom 31.01.2000 in SozR 3-1500 § 51 Nr.25 nicht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das BSG
liegen nicht vor (§ 17 a Abs.4 Satz 5 GVG).