Urteil des LSG Bayern vom 25.01.2006
LSG Bayern: ddr, zugehörigkeit, reifen, ingenieur, anwartschaft, ausbildung, anwendungsbereich, verfassungskonform, ausreise, entgeltlich
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 25.01.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 3 RA 396/02
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 4186/04
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1. September 1974 bis 11. April 1986 als Zeit der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum erzielten monatlichen Arbeitsentgelte
nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG).
Der 1950 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR 1981 erfolgreich eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur
abgeschlossen und war dort vom 1. September 1974 bis zum 11. April 1986 beschäftigt, zuletzt als Betriebsleiter der
Firma Reifen-S. in N ... Im April 1986 verließ er die damalige DDR.
Am 10. Oktober 2001 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger eine "Neufestellung der Kontenklärung"
aufgrund eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts über die Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem
Sonder- und Zusatzversogungssystem in der ehemaligen DDR (gemeint sind vermutlich die Urteile vom 28. April
1999, Az.: 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 und Az.: 1 BvR 1926/96, 1 BvR 485/97) und eine zum 1. Mai 1999
rückwirkend in Kraft getretene, vom Kläger nicht näher bezeichnete Änderung des AAÜG durch das 2. AAÜG-ÄndG.
Danach sei eine Neuberechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Bruttoarbeitsverdienste vorgesehen.
Nach Einsichtnahme in den Sozialversicherungsausweis des Klägers lehnte die Beklagte eine Feststellung der
Beschäftigungszeit vom 1. September 1974 bis 11. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum
Zusatzversorgungssystem Nr. 1 (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVItech) der Anlage 1
zum AAÜG ab. Weder habe zu Zeiten der DDR eine Versorgungszusage bestanden, noch sei die vom Kläger
ausgeübte entgeltliche Beschäftigung von der AVItech erfasst worden. Die bei der Fa. Reifen-S. ausgeübte Tätigkeit
habe zwar der technischen Qualifikation als Ingenieur entsprochen, der Betrieb sei jedoch kein volkseigener
Produktionsbetrieb oder diesen gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung zur AVItech vom
24. Mai 1951 (2. DB AVItech) gewesen (Bescheid vom 16. November 2001).
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, die Fa. Reifen-S. sei ein Produktionsbetrieb
gewesen. Sie habe im betroffenen Zeitraum u. a. Reifen runderneuert und Gummiformartikel hergestellt.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. August 2002). Der Kläger habe bei In-
Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft i.S. des § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt. Er sei
weder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er im Wege der
Rehabilitierung durch eine Entscheidung nach Art. 19 S. 2 oder 3 Einigungsvertrag (EV) eine nachträgliche
Einbeziehung erlangt. Er habe aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 auch keinen
Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, denn er habe im Juni 1990 im Beitrittsgebiet keine
Beschäftigung mehr ausgeübt.
Dagegen hat der Kläger am 23. September 2002 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage
erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, § 1 Abs. 1 AAÜG gelte auch für Versicherte, die ihre
Versorgungszusage vor Juni 1990 rechtmäßig verloren hätten. Dasselbe müsse für Versicherte gelten, die am 30.
Juni 1990 nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen seien, aber nach den zu Bundesrecht
gewordenen abstrakt-generellen Regeln eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht Anspruch auf
Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Deshalb komme es hier darauf an, ob die Fa. Reifen-S. ein
volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2004, zugestellt am 5. August 2004). Der Kläger
falle nicht unter den Anwendungsbereich des AAÜG. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei
er durch eine Einzelfallregelung in die AVItech einbezogen worden. Eine ihn begünstigende
Rehabilitationsentscheidung habe er nicht vorgetragen. Er habe aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten
der DDR am 30. Juni 1990 auch keinen fiktiven Anspruch auf eine Ver-sorgungsanwartschaft gehabt, denn er sei an
diesem Stichtag nicht mehr in der DDR beschäftigt gewesen.
Dagegen hat der Kläger am Montag, 6. September 2004 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht
(LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zur Stich-tagsregelung (30. Juni 1990) verletze Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Das BSG
habe seine ursprüngliche Rechtsprechung (BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 3; Urteil vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 11/98
R; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 6 und 7), wonach für eine Einbeziehung in die AVItech keine positive
Versorgungszusage, sondern lediglich die Ausübung einer von der AVItech erfassten entgeltlichen Beschäftigung
erforderlich sei, mit Urteil vom 8. Juni 2004, Az.: B 4 RA 56/03 R und 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 12/04 R dahingehend
geändert, dass eine solche Beschäftigung noch am 30. Juni 1990 ausgeübt worden sein müsse. Diese Änderung der
Rechtsprechung sei objektiv nicht nachvollziehbar und willkürlich. Insbesondere gehe das BSG fehlerhaft davon aus,
ein Ausscheiden aus dem Versorgungssystem im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG könne nur vorliegen, wenn der
Versicherte zuvor durch eine Versorgungszusage in das Versorgungssystem einbezogen worden sei. Eine solche
Versorgungszusage sei - wie das BSG in seinen früheren Entscheidungen selbst festgestellt habe - aber keine
konstitutive Voraussetzung für die Entstehung einer Versorgungsanwartschaft gewesen. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 der 2.
DB AVItech habe positiv und abschließend geregelt, wer in den Kreis der Versorgungsberechtigten einzubeziehend
sei und diese Einbeziehung nicht an einen weiteren Vergabeakte geknüpft. Beim Kläger sei daher der Tatbestand des
§ 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG erfüllt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Juli 2004 sowie den Bescheid vom 16. November 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit
vom 1. September 1974 bis zum 11. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen,
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen,
ob § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als diese Regelung nach der Rechtsprechung
des BSG immer dann keine Anwendung finden soll, wenn der Anspruchsteller nicht am 30. Juni 1990 in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der DDR gearbeitet hat.
Für den Fall der Zurückweisung der Berufung beantragt er, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Stichtagsregelung nicht für verfassungswidrig.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und den der Berufungsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer
Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1,
124 Abs. 2 SGG).
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 16. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. August 2002, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Zeit vom 1. Juli 1974 bis 11. April 1986 als Zeit der
Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und die in diesem Zeitraum erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2004 zu
Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
In dem (Feststellungs)Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des SGB VI
ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durch die Beklagte als Versorgungsträger für die
Zusatzversorgungssysteme durchzuführen ist, besteht ein Anspruch des Versicherten auf die Feststellung von Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte nur dann,
wenn der Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 AAÜG dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG unterfällt. Dies ist
beim Kläger nicht der Fall.
Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass dem Kläger weder in der DDR noch zu einem späteren Zeitpunkt
im Rahmen einer Rehabilitierung eine Versorgungszusage erteilt worden ist. Beim Kläger war bei In-Kraft-Treten des
AAÜG am 1. August 1991 auch noch kein Versorgungsfall des Alters oder der Invalidität eingetreten. Somit bestand
bei ihm zu keinem Zeitpunkt ein Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft aus einem
Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG, die im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG durch die Ausreise aus
der DDR 1986 nach Maßgabe der dortigen Versorgungsordnungen entfallen sein könnte.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung in die AVItech (vgl. zu den
Voraussetzungen BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 6), da er am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet keine Beschäftigung
ausgeübt hat. Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob er während seiner Beschäftigung im Beitrittsgebiet von
1974 bis 1986 die persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech
erfüllt hat (vgl. BSG Urteil vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 12/04 R; für die Zeit vor Abschluss der Ingenieur-
Ausbildung BSG Urteil vom 10. April 2002, Az.: B 4 RA 32/01 R).
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers findet § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG auf den Kläger keine
Anwendung. Diese Norm erfasst nur die Fälle, in denen der Versicherte in der DDR oder durch eine spätere
Rehabilitierungsentscheidung tatsächlich eine Versorgungsanwartschaft erlangt hatte (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr.
6). Anderes ist auch der (weiteren) im Berufungsverfahren zitierten früheren Rechtsprechung des BSG zu § 1 Abs. 1
AAÜG nicht zu entnehmen, denn die 1998 entschiedenen Fälle betrafen Versicherte, denen eine solche
Versorgungszusage erteilt worden war (vgl. BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und Urteil vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA
11/98 R). Die dortigen Ausführungen des BSG zur Einbeziehung von Beschäftigungszeiten ohne Versorgungszusage
betrafen lediglich Zeiträume vor Erteilung der Versorgungszusage (vgl. BSG SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) und damit die
Frage der zeitlichen Reichweite der Versorgungszusage selbst. Den späteren Urteilen des BSG SozR 3-8570 § 1 Nr.
2, 6 und 7 lagen Sachverhalte zu Grunde, in denen die Versicherten am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet gegen Entgelt
beschäftigt waren, jedoch die betriebliche Voraussetzung für eine fiktive Versorgungsanwartschaft nicht erfüllten.
Dagegen betrafen die Urteile vom 8. Juni 2004, Az.: B 4 RA 56/03 R und vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 12/04 R
Versicherte, denen keine Versorgungszusage erteilt worden war und die am 30. Juni 1990 im Beitrittsgebiet nicht
mehr entgeltlich beschäftigt waren bzw. nicht mehr die betriebliche Vorraussetzung für eine Versorgungsanwartschaft
erfüllten. Schon deshalb liegt hier keine (willkürliche) Änderung der Rechtsprechung des BSG, sondern lediglich ihre
Weiterentwicklung für eine von der bisherigen Rechtsprechung nicht erfasste Personengruppe vor.
Ob die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG durch das BSG auf Personen, die am Stichtag die
persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVItech erfüllt, jedoch keine
Versorgungszusage erhalten haben, verfassungskonform ist, bedarf hier keiner Erörterung. Eine weitergehende
Einbeziehung auch solcher Personen, die bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme mangels
versorgungsberechtigender Beschäftigung keine Versorgungsanwartschaft geltend machen konnten, ist
verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten.
Das AAÜG ist Teil des vom Gesetzgeber für die Überleitung der in der DDR erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften in die gesamtdeutsche Rentenversicherung entwickelten Programms. Danach werden Ansprüche und
Anwartschaften, die Versicherte in der SV, der FZR oder einem Zusatz- und Sonderversorgungssystem erworben
haben, durch einen einheitlichen Anspruch/eine einheitliche Anwartschaft nach dem SGB VI ersetzt (gesetzliche
Novation). Das BVerfG hat ausdrücklich bestätigt, dass diese Ersetzung der in der DDR erworbenen Ansprüche und
Anwartschaften durch eine einheitliche, ausschließlich aus der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung
stammende Versorgungsleistung unter Verzicht auf Zusatzleistungen und unter Begrenzung der versicherten
Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden ist.
Voraussetzung für eine Überleitung ist aber, dass der Versicherte in den einzelnen Zweigen (SV, FZR,
Zusatzversorgung, Sonderversorgung) tatsächlich Ansprüche und Anwartschaften erworben hat (zu den Begriffen
Anspruch und Anwartschaft vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). Die durch das Fehlen derartiger Anwartschaften
entstehende Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, denen aufgrund einer in der DDR oder nachträglich im
Rahmen der Rehabilitierung eine Versorgungszusage erteilt worden ist oder die aufgrund einer am 30. Juni 1990 in der
damaligen DDR ausgeübten, von der AVItech erfassten Beschäftigung fiktiv in dieses Zusatzversorgungssystem
einzubeziehen sind, ist sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber war zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, die bloße
Erwartung auf den zukünftigen Erwerb einer Versorgungsanwartschaft einer tatsächlich bestehenden Anwartschaft
gleichzustellen und sie in das gesamtdeutsche Rentensystem überzuleiten (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der
Systementscheidung bezüglich Zusatz- und Sonderversorgungssystemen BVerfGE 100,1 Rdnr. 109 ff., bezüglich SV
und FZR BVerfG Beschluss vom 6. August 2002 Az.: 1 BvR 586/98 = NZS 2003 S. 87). Dementsprechend bestand
auch keine Verpflichtung, durch gesetzliche Regelungen den durch die Nichteinbeziehung in ein
Zusatzversorgungssystem vermeintlich eintretenden Verlust einer in der DDR allenfalls in Form einer Erwartung
innegehabten relativen rentenrechtlichen Position gegenüber Versicherten mit Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem auszugleichen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch
im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der Senat folgt mit dieser Entscheidung, die der ständigen
Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts entspricht (vgl. Urteile vom 7. April 2004, Az.: L 13 RA 279/03 und
L 13 RA 187/03, vom 28. April 2004, Az.: L 1 RA 268/03, vom 20. April 2005, Az.: L 1 R 4168/04 und vom 14.
September 2005, Az.: L 1 R 103/05), der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des AAÜG. Die gegen
die Urteile vom 7. April 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden hat das BSG nicht zum Anlass genommen, die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Diesen Entscheidungen lagen der Sache des Klägers
vergleichbare Fallgestaltungen zu Grunde, in welchen Beschäftigte bereits vor Schließung der
Zusatzversorgungssysteme das spätere Beitrittsgebiet verlassen hatten.