Urteil des LSG Bayern vom 27.02.2002

LSG Bayern: genehmigung, konstitutive wirkung, weiterbildung, behandlung, gespräch, beendigung, versorgung, erlöschen, abrechnung, belastung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 42 KA 4197/00
Bayerisches Landessozialgericht L 12 KA 41/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2000 wird
zurückgewiesen. II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine ab Antragstellung erteilte Assistentengenehmigung rückwirkend ab dem
Zeitpunkt zu erteilen wäre, zu dem eine früher befristete Genehmigung schon erloschen war.
Der Kläger ist als Urologe in R. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und auch belegärztlich tätig. Mit
Bescheid vom 7. Juli 1997 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 23. Juni 1997 hin gemäß § 32 Abs.2 der
Zulassungsverordnung-Ärzte die Genehmigung erteilt, Herrn Z. A. in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juli 1998
(halbtags) als Assistenten zum Zwecke der Weiterbildung zu beschäftigen. Mit Bescheid vom 27. November 1996
wurde ihm darüber hinaus die Genehmigung erteilt, Frau M. G. vom 27. November 1996 bis 26. November 1997 als
Assistentin zu beschäftigen. Diese Genehmigung erfolgte im Hinblick auf die zusätzliche Belastung des Klägers
durch seine belegärztliche Tätigkeit am Kreiskrankenhaus R ... Antragsgemäß wurde die Genehmigung zur
Beschäftigung von Frau G. durch eine Genehmigung vom 16. Dezember 1996 ab 1. Januar 1997 ersetzt, die die
Beschäftigung von Frau G. als Halbtagsassistenten vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 zum Inhalt hatte. Am
23. Mai 1997 beantragte der Kläger dann erneut, die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. als Assistentin
(halbtags) wieder in eine Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung umzuwandeln, weil eine weitere dritte
Assistentin sich ab 1. Mai 1997 im Mutterschutz befinde. Mit Bescheid vom 09. Juni 1997, der die Genehmigung vom
16. Dezember 1997 ersetzte, wurde dem Kläger dann die Genehmigung erteilt, Frau G. in der Zeit vom 1. Mai 1997
bis 31. Dezember 1997 als Assistentin (ganztags) zu beschäftigen.
In einem Schreiben vom 20. Oktober 1999 wies der Kläger darauf hin, dass die Beklagte in der Vergangenheit immer
so freundlich nachzufragen, ob die Assistenten weiter beschäftigt werden sollten. Er habe aus einem Schreiben der
Beklagten erfahren, dass die Assistentengenehmigungen für Frau G. und Herrn A. seit dem 31. Dezember 1997 bzw.
30. Juni 1998 ausgelaufen seien. Da beide weiter beschäftigt werden, eine gegenteilige Mitteilung seinerseits sei nie
erfolgt, bitte er um nachträgliche und künftige Genehmigung, diese beiden weiter beschäftigen zu dürfen. Mit
Bescheid vom 20. Oktober 1999 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. als Assistentin
im Rahmen der stationären Behandlung sowie zur Beschäftigung von Herrn A. als Weiterbildungsassistenten für die
Zeit vom 20. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000. Soweit die Genehmigung rückwirkend ab dem 1. Januar 1998 für
Frau G. bzw. ab dem 1. Juli 1998 für Herrn A. begehrt worden sei, könne eine Genehmigung nicht erteilt werden. Nach
§ 32 Abs.2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte sei der Antrag auf Beschäftigung eines Assistenten vor
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zu stellen. Da die Anträge zur Beschäftigung der beiden Assistenten erst
zum 20. Oktober 1999 vorgelegen hätten, könne auch erst ab diesem Zeitpunkt die Genehmigung zur Beschäftigung
erteilt werden.
Zur Begründung seines Widerspruches trug der Kläger vor, der Vorwurf, dass er die beiden Assistenten trotz
ausgelaufener Genehmigung weiter beschäftigt habe, sei erstmalig mit Schreiben vom 19. Oktober 1999 erhoben
worden. Es sei tatsächlich irrtümlich unterlassen worden, Assistentengenehmigung für die nachfolgende Zeit ab 1.
Januar 1998 bzw. 1. Juli 1998 zu beantragen. In der Vergangenheit seien dem Kläger, entsprechend einer dauernden
Übung der Bezirksstelle, die Folgegenehmigungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Endes der Erstgenehmigung
erteilt worden. Man verkenne nicht die Rechtsprechung der Sozialgerichte, wonach rückwirkende Genehmigungen im
Vertragsarztrecht ausgeschlossen seien. Hier sei allerdings entscheidungserheblich, dass es in der Vergangenheit
den Gepflogenheiten entsprochen habe, dass man von Verwaltungsseite auf das Auslaufen aufmerksam gemacht
worden sei und im Übrigen auch rückwirkende Genehmigungen erteilt worden seien. Die fehlende
Assistentengenehmigung sei der Beklagten bereits im Oktober 1998 bekannt gewesen im Zusammenhang mit der
Durchführung eines Plausibilitätsprüfverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Gespräch zwischen dem Kläger und
KV-Vertretern stattgefunden, ohne dass die KV den Kläger auf die ausgelaufenen Assistentengenehmigungen
hingewiesen hätte.
Mit Bescheid vom 19. September 2000 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Die
Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. als Assistentin im Hinblick auf die zusätzliche Belastung durch die
belegärztliche Tätigkeit und von Herrn A. als Assistenten zum Zwecke der Weiterbildung habe nicht rückwirkend
erteilt werden können. Nach § 32 Abs.2 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte dürfe ein Vertragsarzt
einen Assistenten nur beschäftigen, wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolge; die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen
Vereinigung sei erforderlich. Für die Beschäftigung eines Assistenten sei also die vorherige Genehmigung
unabdingbare Voraussetzung. Da die Genehmigung eine konstitutive Wirkung entfalte, komme eine Rückwirkung der
Genehmigungen nicht in Betracht.
Die dagegen erhobene Klage ging am 27. Oktober 2000 am Sozialgericht München ein. Zu ihrer Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Erstgenehmigungen für die beiden Assistenten gehandelt habe, da für
diese bereits Genehmigungen bestanden hätten. Diese Genehmigungen hätten lediglich verlängert werden müssen.
Sämtliche notwendigen Unterlagen wie die Aprobationsurkunde und die Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen
Berufes hätten bereits vorgelegen. Wenn die Beklagte bei dem Gespräch anlässlich der Plausibilitätsprüfung am 30.
November 1998 den Kläger darauf hingewiesen hätte, dass zu diesem Zeitpunkt die Assistenten nicht mehr
genehmigt gewesen seien, Verlängerungsantrag gestellt worden.
Der Klägerbevollmächtigte beantragte, den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1999 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. September 2000 insoweit aufzuheben, als die beantragte Genehmigung zur
Beschäftigung von Frau G. als Assistentin im Rahmen der stationären Behandlung für den Zeitraum vom 1. Januar
1998 bis 20. Oktober 1999 und von Herrn A. als Weiterbildungsassistent für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 20.
Oktober 1999 verweigert worden sei und die Beklagte zu verpflichten, die Verlängerung der Genehmigung für Frau G.
auch für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 20. Oktober 1999 sowie für Herrn A. für den Zeitraum vom 1. Juli 1998
bis 20. Oktober 1999 zu gewähren.
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12. Dezember 2000 wies das Sozialgericht die Klage ab. Gemäß § 98 Abs.2 Ziffer 13 SGB V in
Verbindung mit § 32 Abs.2 Sätze 2 und 3 der Zulassungsverordnung für Ärzte sei die vorherige Genehmigung der
Kassenärztlichen Vereinigung für die Beschäftigung von Assistenten erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung sei
dabei zu befristen. Im Übrigen handle es sich bei dem am 20. Oktober 1998 gestellten Antrag nicht um die
Prolongation verlängerungsbedürftiger Verwaltungsakte in Gestalt der früheren Genehmigungen, sondern um
Neuanträge, nachdem der Eintritt des Befristungszeitpunktes zu einer Beendigung der Wirksamkeit der
Genehmigungen geführt habe und nur der Erlass neuer Genehmigungen die Zurechnungswirkung der
Assistentenleistungen als persönliche Leistungserbringung herbeizuführen vermöge (§§ 31, 32 Abs.2 Ziffer 1, § 39
Abs.2 SGB X). Wie aus dem klaren Wortlaut des § 32 Abs.2 zweiter Satz Zulassungsverordnung für Ärzte eindeutig
hervorgehe, setze die Beschäftigung eine vorherige Genehmigung voraus. Dadurch werde klargestellt, dass das
Datum des Genehmigungsbescheides den frühesten Zeitpunkt für das Wirken einer Genehmigung darstelle. Dieses
Auslegungsergebnis werde bestätigt durch die Ordnungsfunktion der Teilnahmegenehmigungen im Vertragsarztrecht.
Zu jedem Zeitpunkt müsse im vertragsärztlichen System feststehen, welcher Arzt in welchem Umfang zur Teilnahme
befugt sei. Der Umfang der Genehmigung auch hinsichtlich der Tätigkeit eines Dritten als zugerechnete persönliche
Leistungserbringung eines statusmäßig berechtigten Arztes könne im System zusätzliche Vergütungsansprüche
auslösen. Der Umfang der Teilnahme könne weder rückwirkend verliehen werden, noch könne er rückwirkend
entfallen. Dieser Ordnungszweck habe in dem Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für die Beschäftigung eines
Assistenten in § 32 Abs.2 Zulassungsverordnung-Ärzte ausdrücklichen Niederschlag gefunden. Die Kammer
interpretiere das Erfordernis der vorherigen Genehmigung nicht dahingehend, dass eine Beschäftigung nicht mehr
genehmigungsfähig sei, wenn sie bereits begonnen habe.
Davon zu unterscheiden sei jedoch die im Rahmen des Honorarrückforderungsverfahrens relevante Frage, ob und
unter welchen Voraussetzungen den Honorarrückforderungsansprüchen Einwände entgegengesetzt werden könnten,
falls die klägerische Behauptung zutreffen sollte, dass es dauernder Verwaltungsübung in der Bezirksstelle Oberpfalz
gewesen sei, über den Antragszeitpunkt hinaus und über einen langen Zeitraum hinweg Folgegenehmigungen
rückwirkend ab dem Erlöschen der Erstgenehmigung zu erteilen.
Die gegen das am 15. Februar 2001 zugestellte Urteil des SG München eingelegte Berufung ging am 9. März 2001
beim Bayer. Landessozialgericht ein. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2002 begründeten die am 28. Juli 2001 neu
bestellten Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufung. Sowohl das Anfang des Jahres 1998 gegen den Kläger
eingeleitete Plausibilitätsprüfungsverfahren, das mehrere Jahre angedauert habe, wie auch ein zweifacher
Praxisumzug hätten den Kläger zeitlich, psychisch und physisch erheblich beansprucht, so dass er versehentlich
keinen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung hinsichtlich der Beschäftigung beider Assistenten gestellt habe. Die
Assistenten seien dennoch mit Wissen und Duldung durch die Beklagte bei ihm weiterbeschäftigt worden. Bei einem
Gespräch im Rahmen der Plausibilitätsprüfung bereits am 30. November 1998 sei ausführlich besprochen und erörtert
worden, in welchem Umfang die belegärztlich tätige Assistentin beim Zeitvolumen zu berücksichtigen sei. Auch seien
die von den Assistenzärzten erbrachten Leistungen von der Beklagten abgerechnet worden, obwohl diese hätte
erkennen müssen, wer die Leistungen erbracht habe und dass keine Assistentengenehmigungen vorlagen. Die
Voraussetzungen, unter denen eine Genehmigung hätte erteilt werden können, hätten jederzeit vorgelegen. Die
Beklagte habe in der Vergangenheit dem Kläger auch stets auf die Notwendigkeit einer neuen Antragstellung
hingewiesen, wenn eine erteilte Genehmigung abgelaufen gewesen sei, und die Genehmigungen stets auch
rückwirkend erteilt.
Hinsichtlich des Assistenten Z. A. sei eine rückwirkende Genehmigung schon deshalb zu erteilen, weil es für die
Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten keiner vorherigen Genehmigung bedüfe. Die vorherige Genehmigung
sei für die Beschäftigung eines sonstigen Assistenten, nicht aber für den Weiterbildungsassistenten einzuholen, wie
sich aus dem Wortlaut des § 32 Abs.2 Zulassungsverordnung-Ärzte ergebe. Da die Genehmigungsvoraussetzungen
unstreitig vorlägen, hätte die Genehmigung des Assistenten A. rückwirkend erteilt werden müssen.
Im Übrigen bedürfe es für beide Assistenten nur mehr einer klarstellenden Genehmigung, da für beide bereits
konkludent eine Genehmigung erteilt worden sei, denn die Beklagte habe die Leistungen, die die beiden Assistenten in
den Jahren 1998 und 1999 erbracht hätten, ohne Hinweis auf den ihr bekannten Ablauf der Genehmigungen
unbeanstandet erstattet. Wegen anderer sozialgerichtlicher disziplinar- und strafrechtlicher Verfahren bestehe jedoch
ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer eindeutigen rückwirkenden Genehmigung. Eine vorherige Genehmigung
sei zudem für Erstgenehmigungen zwingend, da bei der Verlängerung einer Genehmigung, die Behörde ja bereits
geprüft habe, ob Anhaltspunkte vorlägen, die einer Genehmigung entgegenständen.
Wegen der Selbstbindung der Verwaltung habe der Kläger aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erteilung einer
rückwirkenden Genehmigung. Die Beklagte habe nämlich in der Vergangenheit dem Kläger - aber auch andere
Vertragsärzte - stets über den Ablauf von erteilten Genehmigungen informiert und zudem in mehreren Fällen auch
rückwirkende Genehmigungen erteilt. Die Verweigerung einer rückwirkenden Genehmigungserteilung sei deshalb
rechtsmissbräuchlich, da die Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung stets vorgelegen hätten. Die Beklagte
habe den Kläger weder auf die fehlende Antragsstellung noch auf eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis, keine
rückwirkende Genehmigung mehr zu erteilen, hingewiesen, sondern ihn vielmehr "bewusst auflaufen lassen", um ihm
abrechnungsrechtliche Fehler vorwerfen zu können. Die Beklagte habe deshalb ihr Recht, die fehlende Genehmigung
für die beiden hier streitigen Assistenten geltend zu machen, verwirkt.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragen:
1. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2000 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom
20. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2000 wird aufgehoben, soweit die
beantragte Genehmigung der Beschäftigung von Frau M. G. als Assistentin im Rahmen der stationären Behandlung
für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 19. Oktober 1999 und die beantragte Genehmigung der Beschäftigung
von Herrn Z. A. als Weiterbildungsassistent für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 19. Oktober 1999 verweigert
wurde.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Genehmigung der Beschäftigung von Frau M. G. als Assistentin im Rahmen der
stationären Behandlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 19. Oktober 1999 und die Beschäftigung von
Herrn Z. A. als Weiterbildungsassistent für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 19. Oktober 1999 rückwirkend zu
erteilen.
Hilfsweise beantragen sie:
Es wird festgestellt, dass die Beschäftigung von Frau M. G. als Assistentin im Rahmen der stationären Behandlung
vom 1. Januar 1998 bis zum 19. Oktober 1999 und die Beschäftigung von Herrn Z. A. vom 1. Juli 1998 bis zum 19.
Oktober 1999 durch die Beklagte konkludent genehmigt wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen zur Entscheidung die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Klageakte mit dem Az.: S 42 KA
4197/00 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 41/01 vor. Auf deren Inhalt, insbesondere den der
vorbereiteten Schriftsätze der Beteiligten, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1999 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 19.
September 2000 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat deshalb mit dem angefochtenen Urteil
vom 12. Dezember 2000 die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei ist die Begründung sowohl im dem Lösungsweg als
auch inhaltlich zutreffend, so dass gemäß § 153 Abs.2 SGG in dem Urteil von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Das Sozialgericht hat sich mit dem Vorbringen des Klägers
auseinandergesetzt.
Soweit von den Klägerbevollmächtigten nunmehr im Berufungsverfahren erstmalig neue Gesichtspunkte vorgetragen
werden, ist hierzu Folgendes auszuführen: Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers war auch für
die Beschäftigung des Assistenten Z. A. als Weiterbildungsassistent eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei
Herrn A. handelt es sich nicht um die Beschäftigung eines Assistenten gemäß § 3 Abs.3 der Zulassungsverordnung-
Ärzte, der nur bei einer allgemein-medizinischen Weiterbildung Anwendung findet, sondern um einen
Weiterbildungsassistenten gemäß § 32 Abs.2 Satz 2 Zulassungsverordnung-Ärzte, da ja der Kläger als Urologe
niedergelassen ist und offensichtlich eine Weiterbildung auf dem Fachgebiet der Urologie erfolgen sollte. Für den
Weiterbildungsassistenten nach § 32 Abs.2 Satz 2, 1. Halbsatz Zulassungsverordnung-Ärzte ist aber nach dem
eindeutigen Wortlaut des 2. Halbsatzes die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich.
Diese vorherige Genehmigung wurde duch die Abrechnung von Leistungen, die die beiden Assistenten in den Jahren
1998 und 1999 erbracht hatten, auch nicht konkludent erteilt. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers
zitierten Entscheidung des BSG vom 25. April 1990, Az.: 5 RJ 30/88, lag ein völlig anderer Sachverhalt zu Grunde. In
diesem Urteil hatte das BSG entschieden, dass dann, wenn der Rentenversicherungsträger auf den Antrag auf
Weitergewährung des Kinderzuschusses durch eine entsprechende Erhöhung erkennbar reagiert hat, dieser
"Verwaltungsakt durch konkludentes Handeln" hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs.1 SGB X ist. Einer
schriftlicher Begründung bedürfe es insoweit nicht. Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar
ist, kann dahingestellt bleiben. Denn eine konkludente Genehmigung hätte die Beklagte nur erteilen können, wenn
auch ein entsprechender Antrag auf Genehmigung durch den Kläger vorgelegen hätte. Dies war aber vor dem 20.
Oktober 1999 unstreitig nicht der Fall. In der Abrechnung von Leistungen durch einen Vertragsarzt, die auch
Leistungen beinhalten, die von nicht genehmigten Assistenten erbracht werden, kann nicht zugleich die Genehmigung
der Assistenten gesehen werden, zumal auf den Abrechnungsunterlagen entsprechende Angaben nicht enhalten sind.
Jedenfalls wurde von der Klägerseite nicht vorgetragen, dass sie etwa in jedem Quartal auf den
Abrechnungsunterlagen zugleich die Genehmigung für die beiden hier streitigen Assistenten beantragt hätten. Dies
wäre auch völlig unüblich gewesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32 Abs.2 Zulassungsverordnung-Ärzte ist
eine vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Beschäftigung eines Assistenten stets
erforderlich. Da nach § 32 Abs.2 Satz 3 die Dauer der Genehmigung zu befristen ist, ist vor Ablauf einer
Genehmigung ein neuer Antrag zu stellen, wenn der Assistent weiterbeschäftigt werden soll. Die KV hat nicht nur die
Voraussetzungen zu prüfen, die in der Person des zu beschäftigenden Assistenten liegen, sondern nach § 32 Abs.3
der Zulassungsverordnung-Ärzte auch jeweils neu zu prüfen, ob die Beschäftigung eines Assistenten nicht der
Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfanges dient. Zutreffend hat
das Sozialgericht auf die Ordnungsfunktion der Teilnahmegenehmigung im Vertragsarztrecht hingewiesen. Danach
muss zu jedem Zeitpunkt im vertragsärztlichen System feststehen, welcher Arzt in welchem Umfang zur Teilnahme
befugt ist. Der Umfang der Genehmigung auch hinsichtlich der Tätigkeit eines Dritten als zugerechnete persönliche
Leistungserbringung eines statusmäßig berechtigten Arztes kann im System zusätzliche Vergütungsansprüche
auslösen. Demzufolge kann der Umfang der Teilnahme weder rückwirkend verliehen werden, noch kann er
rückwirkend entfallen (siehe auch BSG, SozR 3-5525 § 32b; in dieser Entscheidung hat das BSG ausdrücklich
festgestellt, dass die Genehmigung zur Anstellung eines Zahnarztes nicht rückwirkend erteilt werden kann, obwohl §
32b der Zahnärzte-Zulassungsverordnung eine vorherige Genehmigung nicht ausdrücklich vorschreibt, anders als hier
§ 32 Abs.2 Satz 2 der Zulassungsverordnung-Ärzte). Das Sozialgericht hat auch bereits darauf hingewiesen, dass es
sich nicht um die Prolongation verlängerungsbedürftiger Verwaltungsakte in Gestalt der früheren Genehmigungen
handle, sondern um Neuanträge, nachdem der Eintritt des Befristungszeitpunktes zu einer Beendigung der
Wirksamkeit der Genehmigungen geführt hatte und nur der Erlass neuer Genehmigungen die Zurechnungswirkung der
Assistentenleistungen als persönliche Leistungserbringung herbeizuführen vermag (§§ 31, 32 Abs.2 Ziffer 1, 39 Abs.2
SGB X).
Wegen der statusbegründenden Genehmigung der Beschäftigung von Assistenzärzten, die nicht rückwirkend, sondern
nur für die Zukunft erteilt werden kann und stets zu befristen ist, kann es auch keine Rolle spielen, ob die Beklagte in
der Vergangenheit - rechtswidrig - zugunsten des Klägers eine rückwirkende Genehmigung erteilt hat. Die Beklagte
hat auch keine Verpflichtung, den Kläger auf den bevorstehenden Ablauf einer erteilten Genehmigung hinzuweisen,
auch wenn sie dies in der Vergangenheit getan haben sollte. Aus diesem Verhalten der Beklagten kann der Kläger
keine Rechtsposition ableiten. Bezüglich der Entlastungsassistentin Frau G. wurde zudem die bis 31. Dezember 1997
befristete Genehmigung zuletzt am 9. Juni 1997 geändert, also relativ zeitnah vor Ablauf. Der Kläger hätte deshalb
spätestens im 4. Quartal 1997 einen neuen Antrag auf Genehmigung stellen müssen.
Ebenso zutreffend hat das Sozialgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine evtl. dauernde
Verwaltungsübung der Beklagten, den Kläger auf den Ablauf der Genehmigung hinzuweisen und über den
Antragszeitpunkt hinaus und über einen längeren Zeitraum hinweg Folgegenehmigungen rückwirkend ab dem
Erlöschen der Erstgenehmigung zu erteilen, möglicherweise im Rahmen des Honorar-Rückforderungsverfahrens eine
relevante Frage sein könne, aber für das Verfahren der Erteilung einer Genehmigung, die rückwirkend nicht erfolgen
kann, ohne Bedeutung ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2000 ist deshalb
zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG in der bis zum 2. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.) beruht
auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb. § 193 SGG a.F. gilt in vertragsärztlichen
Streitigkeiten, die vor dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden sind, in allen Rechtszügen fort. Im Hinblick auf die
Übergangsregelung des Art.17 Abs.1 des 6. SGG-Änderungsgesetzes und aus Gründen des auch
verfassungsrechtlich gebotenen prozessualen Vertrauensschutzes kommen für die Kostentragungspflicht der
Beteiligten die Vorschriften der §§ 154 ff. VwGO über § 197a SGG nur in vertragsarztrechtlichen Streitfällen zur
Anwendung, die nach dem In-Kraft-Treten der Umgestaltung des Kostenrechts rechtshängig werden. Die Anwendung
von § 183 SGG a.F. ergibt sich auch bereits aus § 73 Abs.1 Gerichtskostengesetz (GKG).
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.