Urteil des LSG Bayern vom 20.05.2010
LSG Bayern: aufschiebende wirkung, verrechnung, rkg, aufrechnung, verwaltungsakt, geldleistung, rechtsschutz, beiladung, ratenzahlung, rentenanspruch
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 20.05.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 6 AL 326/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 9 AL 24/10 B ER
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.01.2010 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen ein Verrechnungsersuchen
herzustellen. 1. Der 1951 geborene Antragsteller hatte ab 13.06.2005 bis 31.12.2005 Arbeitslosengeld von der
Beklagten bezogen, obgleich er ab dem 13.06.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte. Deshalb
forderte die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.04.2006/Widerspruchsbescheid vom 10.04.2006
vom Antragsteller EUR 5.051,96 zurück. Zur Tilgung dieses Betrages wurde wegen der wirtschaftlichen Situation des
Antragsteller und seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau am 20.07.2006 eine Ratenzahlung à monatlich 200,00
Euro vereinbart. Mit Bescheid vom 09.11.2006 setzte die Antragsgegnerin den monatliche Ratenbetrag zu Gunsten
des Antragstellers auf EUR 100,00 herab. Diese Entscheidung ist bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom
13.02.2007; erledigte Klage Sozialgericht Landshut, Az.: S 13 AL 52/07 wegen Zurücknahme am 15.01.2009). 2. Mit
Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte die Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt/Landesstelle Wien dem
Antragsteller eine monatliche Rente von 113,93 Euro. Mit Bescheid vom 17.08.2009 bewilligte ihm die Beigeladene
eine monatliche Zahlrente in Höhe von 626,94 Euro. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin bei der Beigeladenen am
16.11.2009 ein Ersuchen, die gezahlte Rente mit der Rückforderung in monatlichen Teilbeträgen zu verrechnen. Nach
Zurückweisung dieses ersten Begehrens und erneutem Verrechungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009
hörte die Beigeladene den Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2009 zur beabsichtigten Einbehaltung von monatlich
100,00 Euro an. Auf dieses Schreiben hin beantragte der Antragsteller am 22.12.2009 beim Sozialgericht Landshut,
ihm einsteiligen Rechtsschutz gegen die beantragte Rentenpfändung zu gewähren. Hierzu führte die Antragsgegnerin
aus, die Forderung bestehe zu Recht. Mehrere Erlassanträge seien bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Das
Verrechnungsersuchen vom 10.12.2009 hinsichtlich des noch offenen Restbetrages sei zu Recht ergangen. Mit
Beschluss vom 07.01.2010 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es an der
erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und auch eines Anordnungsgrundes fehle. Die
Antragsgegnerin sei berechtigt, das Verrechnungsersuchen zu stellen. Zudem müsse sich der Antragsteller entgegen
halten lassen, dass er seinen Ratenzahlungen nicht mehr nachgekommen sei und dass er der Beigeladenen
gegenüber nicht die erforderlichen Angaben hinsichtlich der Verrechnung getätigt habe. 3. Dagegen hat der
Antragsteller Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Beigeladene führe mittlerweile gemäß
Bescheid vom 11.02.2010 an die Antragsgegnerin monatlich 25,00 Euro ab. Hierdurch werde er übermäßig belastet.
Er erhalte nur noch eine Monatsrente von 626,94 EUR ausbezahlt. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, welche
zwar Renten in Höhe von 1.128,00 Euro sowie Pflegegeld nach der Pflegestufe II in Höhe von 490,00 Euro monatlich
erhalte, die aber wegen einer 100 %igen Schwerbehinderung besonderen Lebensbedarf habe. Der Antragsteller hat
betont, dass ihm entsprechend seinem Schriftsatz vom 21.12.2009 von seiner Rente nichts verbleibe, wenn die
Antragsgegenerin ihm 100,00 EUR wegpfände. Der Verrechnungsbescheid der Beigeladenen vom 11.02.2010 ist mit
Rechtsmitteln nicht angefochten worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts
Landshut vom 07.01.2010 aufzuheben und in Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen
das Verrechnungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 die Beigeladene vorläufig zu verpflichten, die dem
Antragsteller gewährte Monatsrente ungekürzt durch eine Verrechnung zu Gunsten der Antragsgegnerin auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält das Verrechnungsersuchen für rechtmäßig.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 11.02.2010
bestandskräftig sei. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173
Sozialgerichtsgesetz - SGG, aber unbegründet. Die Beigeladene ist berechtigt und verpflichtet, zur Abgeltung der
Leistungsrückforderung der Antragsgegnerin monatliche Teilbeträge in Höhe von 25,00 Euro abzuführen. 1. Der für
eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beigeladene - kann mit Ermächtigung eines anderen
Leistungsträgers - hier die Antragsgegnerin - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - hier der Antragsteller - mit
der ihm obliegenden Geldleistung - hier die Monatsrente - verrechnen, wenn die Aufrechnung zulässig ist (§ 52 SGB
I). Die Aufrechnung ist gemäß § 51 Abs. 1 zulässig, soweit Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 SGB I pfändbar
sind. Über diese Grenze hinaus kann der zuständige Leistungsträger mit Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht
erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der
Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des 12. Buches über
die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch wird (§ 51 Abs. 2 SGB
I). Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 SGG). Diese aufschiebende
Wirkung entfällt allerdings bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86 a Abs.
2 Nr. 3 SGG). In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Darüber hinaus sind gemäß §
86 b Abs. 2 SGG auch Regelungsanordnungen in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine
solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein entsprechender Antrag ist schon vor
Klageerhebung zulässig, § 86 b Abs. 3 SGG. Eine Verrechnung von Leistungsträgern untereinander stellt einen
Verwaltungsakt dar, den der Leistungsträger erlässt und den der Betroffene anfechten kann (BSG, Urteil vom
25.03.1982 - 10 RKg 2/81).
2. Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2009 in Auslegung des Rechtsschutzziels unter
Berücksichtigung der Grundsätze gem § 106 SGG sowie gem § 17 SGB I dahingehend zu verstehen, dass der
Antragsteller gegen das Verrechnungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 zum einen vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz begehrt und zum anderen die Rechtsmittel ausschöpfen will, die gegen die Verrechnung
denkbar sind. Der Antrag vom 22.12.2009 ist damit zunächst als Widerspruch gegen das Verrechnungsersuchen zu
verstehen, für welches der Antragsteller die Feststellung sowie Herstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt.
Zudem wendet sich der Antragsteller inhaltlich jedenfalls nach Beiladung der Beigeladenen gleichzeitig gegen die mit
Bescheid vom 11.02.2010 vollzogene Verrechnung gemäß § 52 SGB I. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen,
dass erst die Verrechnung von Leistungsträgern untereinander einen Verwaltungsakt darstellt, den der Leistungsträger
erlässt und den der Betroffene anfechten kann (BSG, Urteil vom 25.03.1982 - 10 RKg 2/81) und dass deshalb ein
Widerspruch gegen das Aufrechnungsersuchen nicht zulässig ist. Es kann auch dahinstehen, dass der
Verrechnungsbescheid vom 11.02.2010 nicht mit einem Widerspruch angefochten wurde, also bestandskräftig und
bindend ist. Denn sowohl die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Überprüfung als
auch eine Folgenabwägung im Rahmen des Begehrens einer Regelungsanordnung ergibt, dass sich der Antragsteller
nicht mit Erfolg gegen die Verrechnung iHv 25,00 EUR monatlich wenden kann. Der Antragsteller schuldet der
Antragsgegnerin gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 10.04.2006/Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 zu
Unrecht gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 5.031,00 Euro. Diese Forderung besteht noch immer, weil mehrere
Erlassbegehren des Antragstellers bereits bestandskräftig abgelehnt worden sind. Der Antragsteller hat einen
Anspruch gegen die Beigeladene auf Rentenzahlung in Höhe von monatlich 626,94 Euro. Die Antragsgegnerin ist
damit gemäß § 52 SGB I grundsätzlich berechtigt und im Interesse aller Beitragszahler auch gesetzlich verpflichtet,
ihren Rückzahlungsanspruch mit dem Rentenanspruch des Antragstellers zu verrechnen. Diese Verrechnung darf
allerdings nur in bestimmten Grenzen erfolgen. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I bestehen diese nach dem 12. Buch
Sozialgesetzbuch in der Bedürftigkeit des Antragstellers, welcher mit seiner Ehefrau in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Insoweit ist dem gesamten Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen, dass er befürchtet hatte, eine Verrechnung
in Höhe von 100,00 Euro erleiden zu müssen. Tatsächlich beläuft sich jedoch der Verrechnungsbetrag auf nur 25,00
Euro/Monat. Gegen diese Verrechnungshöhe dürfte sich der Antragsteller nicht gewendet haben. Zudem belastet der
Monatsbetrag von 25,00 EUR nach den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den
Antragsteller nicht so weit, dass er oder seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau hilfebedürftig nach
dem SGB XII würden. Im Rahmen der hilfsweise vorzunehmenden Folgenabwägung ergibt sich ebenfalls, dass der
Antragsteller durch einen Verrechnungsbetrag von 25,00 Euro/ Monat nicht unverhältnismäßig belastet wird. Insoweit
ist zu beachten, dass die Ursprungsforderung der Antragsgegnerin aus rechtswidrigem Bezug von Arbeitslosengeld
während einer aufgenommenen Beschäftigung resultiert. Es handelt sich insoweit um den für jedermann ohne weiteres
einsichtigen Sachverhalt, dass sich Arbeitslosigkeit und Beschäftigung ausschließen und deshalb Arbeitslosengeld
nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezogen werden kann. Der Antragsteller hatte also zu jedem Zeitpunkt damit
gerechnet oder rechnen müssen, dass er diese Leistungen zurückzuzahlen hat. Die Rückzahlungspflicht steht zudem
wegen der bereits vor Jahren verabredeten Tilgung in monatlichen Raten stets deutlich erkennbar vor Augen. Die
monatliche Rentenverrechnung von 25,00 EUR kann in der Folge den Antragsteller nur in absoluten Notfällen
übermäßig belasten. Für diese ist jedoch weder ausreichender Vortrag vorhanden noch sind dafür sonstige
Anhaltspunkte ersichtlich. Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg. Außergerichtliche Kosten sind
nicht zu erstatten, § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht eröffnet,
§ 177 SGG.