Urteil des LSG Bayern vom 16.04.2002
LSG Bayern: berufsunfähigkeit, maurer, bauunternehmen, gesundheitszustand, unfallfolgen, ausbildung, erwerbsfähigkeit, belastung, verkehrsunfall, fraktur
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 6 RJ 730/99
Bayerisches Landessozialgericht L 6 RJ 180/01
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom
24. November 2000 sowie den Bescheid vom 26. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.
Dezember 1999 verurteilt, dem Kläger ab 1. Mai 1999 die gesetzlichen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am 1957 geborene Kläger war von 1973 bis 1982 als Hilfsarbeiter und Bauhelfer berufstätig gewesen und wurde
dann vom September 1982 bis Mai 1984 von der Bundesanstalt für Arbeit zum Maurer umgeschult. Als solcher hat er
bis zu einem am 29.11.1991 privat erlittenen Unfall (Sturz vom Dach des Eigenheims), bei dem er sich zahlreiche
Knochenbrüche zuzog, versicherungspflichtig gearbeitet. Seither bezieht er im wesentlichen Sozialleistungen wegen
Arbeitslosigkeit bzw. Krankheit. Vom 23.1.1995 bis 31.3.1995 ist der Kläger auf Kosten der Beklagten zum
Baumaschinenführer umgeschult worden. Den Beruf eines Maurers kann der Kläger wegen der Unfallfolgen (unstreitig)
nicht mehr ausüben.
Am 13.4.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid
vom 26.8.1999 und Widerspruchsbescheid vom 2.12.1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit und auch einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Der Versicherte könne nämlich
mittelschwere Arbeiten ohne ständiges Stehen und Gehen noch vollschichtig verrichten. Der Versicherte könne zwar
den Beruf als Maurer überhaupt nicht mehr ausüben; er sei aber als Maurer-Facharbeiter auf die Berufstätigkeiten
eines Magaziners und Materialausgebers in größeren Bauunternehmen, auf den Beruf eines Baustoffprüfers und auf
den eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen verweisbar. Gesundheitszustand und berufliches
Leistungsvermögen entnahm die Beklagte dabei im wesentlichen dem Gutachten des Arztes für
Chirurgie/Unfallchirurgie, Sozialmedizin Dr. S. vom 2.8.1999. Dieses Gutachten enthält folgende Diagnosen: I.
Gelenksbeschwerden bei leichten Abnutzungserscheinungen. II. Lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei
Wirbelsäulenfehlhaltung, Abnutzungserscheinungen und unter geringer Verformung ausgeheiltem Bruch des 3.
Lendenwirbelkörpers.
Mit der am 23.12.1999 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen
Rentenanspruch weiter. Er begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. Zur
Begründung trug er u.a. vor, die von der Beklagten benannten Verweisungsberufe eines Magaziners und
Materialausgebers in größeren Bauunternehmen und eines Baustoffprüfers seien für ihn ungeeignet. Auch der Beruf
eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen sei ihm verschlossen bzw. sozial unzumutbar.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten, Unterlagen der AOK Bayern, Geschäftsstelle K. , sowie die
ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamts Schwandorf bei und erholte einen Befundbericht sowie medizinische Unterlagen
von dem behandelnden Chirurgen H. E. (Befundbericht vom 19.10.2000).
Am 17.10.2000 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er sich mehrere Verletzungen zuzog.
Das SG holte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.11. 2000 von dem Arzt Dr. W. über Gesundheitszustand
und berufliches Leistungsvermögen des Klägers ein medizinisches Sachverständigengutachten ein.
Dr. W. stellte beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: I. Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk bei
Abnützung und Knorpelschäden. II. Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und nach Fraktur
von Lendenwirbelkörper 3/4. III. Konservativ behandelte Frakturen von Mittelhandknochen beidseits. Der
Sachverständige führte dazu aus, der Kläger habe sich bei dem Unfall vom 17.10.2000 Frakturen von
Mittelhandknochen beidseits zugezogen, außerdem multiple Prellungen und ein Beschleunigungstrauma der
Halswirbelsäule. Die Funktionsprüfung der Handgelenke sei nicht möglich. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich,
nennenswerte Verspannungen seien im Nackenbereich nicht zu tasten. An der Lendenwirbelsäule sei eine nur sehr
diskret ausgeprägte Bewegungseinschränkung, am linken Kniegelenk ein geringfügiges Streckdefizit festzustellen.
Derzeit bestehe Arbeitsunfähigkeit wegen der Unfallfolgen. Bei regelrechtem Heilungsverlauf sei davon auszugehen,
daß die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als ABM-Arbeiter wieder vollschichtig verrichtet werden könne. Schwere
körperliche Arbeiten sollten vermieden werden. Die bereits vor dem Unfall vorliegenden Gesundheitsstörungen an der
Wirbelsäule und am linken Kniegelenk erlaubten grundsätzlich noch bis mittelschwere Arbeitsbelastungen, wobei
Zwangshaltungen ebenso zu vermeiden seien wie häufiges schweres Heben oder Tragen, häufiges Bücken, Arbeiten
überwiegend im Gehen oder Stehen sowie Arbeiten auf unebenem Untergrund. Ob bleibende Störungen durch die
Unfallfolgen an den Händen zu beachten seien, könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, da die
Rekonvaleszenz noch einige Wochen dauern werde.
Mit Urteil vom 24.11.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht
wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der
durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig
arbeiten. Daß ihm seine zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Maurer nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne
rechtliche Auswirkung, da er auf die Berufstätigkeiten eines Hausmeisters in größeren Wohnanlagen, eines
Warenausgebers mit mechanischen Hilfsmitteln, eines Werkzeugausgebers mit Instandsetzungsarbeiten, eines
Magaziners in größeren Bauunternehmen und eines Telefonisten verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht
erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.
Am 26.3.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 9.3.2001 zugestellte Urteil beim Bayer.
Landessozialgericht ein.
Die Beklagte verwies den Kläger nunmehr auf die Berufstätigkeit eines Telefonisten und eines
Warenaufmachers/Versandfertigmachers. Letztere Berufstätigkeit werde nach dem Manteltarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer der bayerischen Metallindustrie (MTV) nach Lohngruppe 3 entlohnt. Diese umfasse
Arbeiten den Lohngruppe 6 in Belastungsstufe I; damit sei die fragliche Berufstätigkeit ein für einen Facharbeiter
zumutbarer Verweisungsberuf.
Der Senat zog die Klageakten des SG Regensburg, die Verwaltungsakten der Beklagten, berufskundliche Unterlagen,
dem Senat im Berufungsverfahren L 6 RJ 156/00 von der LVA Schwaben übersandt worden sind (berufskundliche
Unterlagen), und den MTV bei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 24.11.2000 sowie des Bescheides vom
26.8. 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.12.1999 zu verurteilen, ihm ab 1.5.1999 Rente wegen
Berufsunfähigkeit zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden
Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg ist zulässig um im Sinn des zuletzt gestellten Antrags
auch begründet. Er hat nämlich ab 1.5.1999 gegen die Beklagte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem
31.03.2001 und des Eintritts der Erwerbsminderung vor dem 1.1.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis
31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI.
Der Kläger hat ab 1.5.1999 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er seit
dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 13.4.1999 im Sinn des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus
gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2).
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits
eingeschränkt. Seit dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 13.4.1999 kann der Kläger nämlich nur noch bis
mittelschwere Arbeiten verrichten, wobei Zwangshaltungen ebenso zu vermeiden sind wie häufiges schweres Heben
oder Tragen, häufiges Bücken, Arbeiten überwiegend im Gehen oder Stehen sowie Arbeiten auf unebenem
Untergrund.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten schlüssigen
und überzeugenden Gutachten des Arztes Dr. W ... Hiernach liegen beim Kläger seit dem Zeitpunkt des
Rentenantrags folgende wesentlichen Gesunheitsstörungen vor: I. Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk bei
Abnützung und Knorpelschäden. II. Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und nach Fraktur
von Lendenwirbelkörper 3/4. Seit dem am 17.10.2000 erlittenen Verkehrsunfall sind auch noch konservativ behandelte
Frakturen von Mittelhandknochen beidseits hinzugekommen, über deren Folgen noch keine eindeutige Aussage
möglich ist.
Seinen im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgeblichen Beruf als Maurer-Facharbeiter kann der Kläger
unter Berücksichtigung der seit dem Rentenantrag vorliegenden Gesundheitsstörungen (unstreitig) nicht mehr
ausüben, schon weil dieser Beruf, was allgemein bekannt ist, praktisch ausschließlich im Stehen und Gehen
ausgeübt wird.
Der Kläger, der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist auch berufsunfähig, weil ihm - vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB
VI a.F. - die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht zumutbar ist
(ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet
worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw.
des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer
Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
Nr. 138 und 140). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere
Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5). Hieraus folgt, daß
der Kläger, der als Facharbeiter im Sinn der zweithöchsten Stufe zu beurteilen ist, nur auf angelernte Arbeiten
verweisbar ist, und zwar auf solche des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2
Jahren, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) bzw. solche, die diesen kraft
tarifvertraglicher Bestimmung gleichwertig sind. Die Benennung eines zumutbaren Verweisungsberufs zur Abwendung
der Berufsunfähigkeit obliegt der Beklagten (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13 - Seite 28 Mitte -).
Insbesondere der Umschulungsberuf des Baumaschinenführers, auf den der Kläger grundsätzlich verwiesen werden
könnte (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI a.F.), entspricht wegen der damit verbundenen Belastung der Wirbelsäule vor
allem durch die ständigen Erschütterungen nicht mehr dem Gesundheitszustand des Klägers, wie auch die Beklagte
einräumt (vgl. deren Schreiben vom 30.5.2001).
Die Beklagte hat dem Senat, dem im Fall des Klägers keine Verweisungsmöglichkeiten bekannt sind, als sozial und
gesundheitlich zumutbare Verweisungsberufe die eines Telefonisten und eines
Warenaufmachers/Versandfertigmachers benannt und bezüglich des letzteren darauf hingewiesen, daß dieser Beruf
nach dem MTV in die Lohngruppe 3 eingruppiert sei, die Arbeiten der Lohngruppe 6 in Belastungsstufe I enthalte.
Für den Beruf eines Telefonisten ist der Kläger nach seinem beruflichen Werdegang mit Sicherheit nicht geeignet, wie
auch durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Den hohen Anforderungen
(vgl. hierzu die berufskundlichen Unterlagen), die an die Korrektheit und Höflichkeit der Antworten, an die
Aufmerksamkeit, Reaktionsfähigkeit und Sprachfähigkeit, Genauigkeit, Flexibilität, Auffassungsgabe, Merkfähigkeit
(Zahlen, Personen), Konzentrationsfähigkeit, Kontaktfähigkeit gestellt werden, ist der Kläger nach seinem Lebensweg
nicht gewachsen.
Die Verweisung des Klägers auf die Berufstätigkeit des Warenaufmachers/Versandfertigmachers ist unzulässig, da
diese dem Kläger schon nach seinem Inhalt sozial nicht zugemutet werden darf. Nach den berufskundlichen
Unterlagen handelt es sich hierbei nämlich um einfachste Hilfstätigkeiten, die innerhalb kürzester Einarbeitungszeit
(wenige Tage ohne Vorkenntnisse) verrichtet werden können; die Arbeit umfaßt in der Regel wenige routinemäßige
Griffe, die während der Einarbeitungszeit vorgemacht werden; nicht einmal Lese- und Schreibkenntnisse sind hierfür
erforderlich. Daß dieser Beruf in der Metallindustrie (teilweise) nach Lohngruppe 3 des MTV entlohnt wird, macht ihn
für einen Facharbeiter auch nicht zum zumutbaren Verweisungsberuf. Der MTV hat nämlich eine ganz klare
hierarchische Gliederung von Lohngruppe 1 (niedrigste) bis Lohngruppe 10 (höchste), die sich in der jeweils
zugeordneten Entlohnung zeigt. Die Lohngruppen 1 bis 3 sind Leichtlohngruppen, die schlechter oder (Lohngruppe 3)
wie die (unbestritten) reine Hilfsarbeiterlohngruppe 4 entlohnt werden. Es ist evident, daß innerhalb eines Tarifvertrags
die Lohnhöhe ganz wesentlich das soziale Ansehen der zugeordneten Berufstätigkeit bestimmt (sofern es sich nicht
um analytische Arbeitsbewertung handelt). Lohngruppe 3 bekommt aus diesem Grund dadurch kein höheres soziales
Ansehen, daß sie grundsätzlich für Arbeiten der Lohngruppe 6, die dem oberen Anlernbereich entspricht, bestimmt ist.
Damit ist Lohngruppe 3 - vier Stufen unter der untersten Facharbeiterlohngruppe 7 - als Hilfsarbeiterlohngruppe einem
Facharbeiter sozial nicht zumutbar.
Nach dem Gutachten Dr. W. ist der Kläger auch für den im Laufe des Verfahrens genannten Beruf eines
Hausmeisters nicht mehr geeignet, da dieser überwiegendes Gehen und Stehen erfordert. Die sonstigen
Verweisungsberufe, die benannt worden sind (Warenausgeber, Werkzeugausgeber, Magaziner), sind wegen der damit
verbundenen körperlichen Belastung bzw., weil sie leistungsgeminderten Arbeitnehmern des eigenen Betriebs
vorbehalten sind, ungeeignet (auf sie ist die Beklagte ja auch nicht mehr zurückgekommen).
Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil des SG Regensburg vom 24.11.2000 sowie der Bescheid der
Beklagten vom 26.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.1999 aufzuheben und die Beklagte
war zu verurteilen, dem Kläger ab 1.5.1999 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu zahlen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.