Urteil des LSG Bayern vom 16.10.2002

LSG Bayern: altersrente, wartezeit, abmeldung, elektriker, firma, form, auswanderung, einzug, erfüllung, berufungsschrift

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.10.2002 (rechtskräftig)
S 4 RJ 158/98
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 625/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Altersrente.
Der am 1928 geborene Kläger hat sich nach seinen Angaben von Oktober 1942 bis Mai 1949 in Deutschland
aufgehalten. Er ist im Mai 1949 nach Australien ausgewandert und ist australischer Staatsangehöriger.
Am 01.10.1996 beantragte er die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung zum
frühestmöglichen Zeitpunkt. Im Rahmen der Kontenklärung hat er dabei ua angegeben, vom 30.10.1942 bis Oktober
1945 als Gehilfe in einer Baumschule in M. und von Oktober 1945 bis Oktober 1947 als landwirtschaftlicher Helfer bei
dem Bauern W. in M. (Landkreis M.) sowie von Oktober 1947 bis Mai 1949 als Elektriker (und Teilnehmer an
Handelskursen) im D. bei A. beschäftigt gewesen zu sein. In einem Schreiben des deutsch-australischen Hilfsvereins
GAWA wird angegeben, dass der Kläger am 31.10.1942 im Alter von 14 Jahren aus Polen nach Deutschland
zwangsdeportiert und zur Zwangsarbeit verpflichtet worden sei. Er sei im Dezember 1947 in ein Camp bei K.
gekommen und habe dort auch Handelskurse besucht. Der Kläger hat weiter vorgelegt Kopien des Arbeitsbuches für
Ausländer, ausgestellt am 07.09.1944 mit Eintragung der Arbeitsaufnahme am 30.10.1942 (ohne weitere Angaben).
Die Beklagte richtete eine Anfrage an den Internationalen Suchdienst in Arolsen bzgl der vom Kläger geltend
gemachten Zeiten. Sie fragte weiter nach bei der AOK in Aschaffenburg, bei der AOK in Miltenberg und bei der
Stadtverwaltung in Miltenberg. Es wurden eine Beschäftigung des Klägers vom 31.10.1942 bis 31.03.1945 bei der
Firma S. und eine Beschäftigung vom 22.04.1945 bis 15.07.1946 bei einem R. W. bestätigt.
Mit Bescheid vom 21.01.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da auf die Wartezeit nur 3 Jahre und 10
Monate anrechenbarer Zeiten zurückgelegt seien (und zwar vom Oktober 1942 bis einschließlich Juli 1946). Gegen
diesen Bescheid legte der Kläger am 28.02.1997 Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bis
zum Oktober 1947 fortlaufend bei dem Bauern R. W. gearbeitet (nicht nur bis 15.07.1946). Die AOK in Miltenberg
übersandte eine Kopie der Mitgliedskarte. Das Versicherungsamt der Stadt Aschaffenburg teilte mit, dass für den
Kläger am 15.09.1948 eine Versicherungskarte Nr 1 ausgestellt worden sei mit der Eintragung Arbeiter, Firma H ...
Anfragen bzgl dieses Arbeitgebers und wegen weiterer Zeiten bei der AOK in Obernburg und in Hanau sowie bei der
LVA Hessen blieben ohne Ergebnis. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.1997 wies die Beklagte den Widerspruch
des Klägers zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.01.1998 bei der Widerspruchsstelle der Beklagten erneut
"Widerspruch" eingelegt; die Beklagte leitete dieses Schreiben dem SG Würzburg als Klage zu. Der Kläger
übersandte ein Diplom über die Teilnahme an einem Kursus für Elektriker, abgeschlossen am 27.01.1949 in S. , ferner
eine Erklärung vom 02.12.1947, nach der er zu diesem Zeitpunkt im D.-Lager bei Aschaffenburg lebte. Ermittlungen
des Sozialgerichts haben ergeben, dass sowohl der frühere Arbeitgeber des Klägers R. W. aus M. als auch dessen
Ehefrau und dessen Tochter zwischenzeitlich verstorben sind. In den Unterlagen der Stadtverwaltung Miltenberg war
ein Wegzug des Klägers (nach Kriegsende) nicht bekannt. Mit Urteil vom 11.07.2000 hat das SG die auf Gewährung
von Altersrente gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die
allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Für die Zeit nach dem 15.07.1946 sehe das Gericht weder den Nachweis erbracht,
dass Beiträge an die deutsche Rentenversicherung geleistet worden seien, noch entsprechende Beitragszahlungen
glaubhaft gemacht seien. Gegen die vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigung bei dem Bauern W. (über
15.07.1946 hinaus) spreche die ordnungsgemäße Abmeldung bei der AOK. Für die Zeit danach lägen keine
verwertbaren Hinweise auf eine erfolgte Beitragsleistung zur Rentenversicherung vor. Der Kläger habe sich
nachweislich zu einem Kursus in Schweinfurt aufgehalten (ohne Bezug zur Beitragsleistung in der
Rentenversicherung). Weitere Versicherungsunterlagen seien nicht auffindbar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 31.10.2000 beim Sozialgericht Würzburg eingegangene Berufung des Klägers.
Dieser verweist auf seinen bisherigen Vortrag, neue Tatsachen hätten sich nicht ergeben.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Würzburg vom 11.07.2000 aufzuheben und die Beklagte unter
Abänderung des Bescheides vom 21.01.1997 idF des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1997 zu verurteilen, ihm
ab frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144
SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen
Anspruch auf Gewährung von Altersrente nach § 35 SGB VI gegen die Beklagte hat. Der Kläger hat die allgemeine
Wartezeit gemäß § 50 Abs 1 SGB VI nicht erfüllt. Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass der Kläger keine
weiteren Beitragszeiten als die für den Zeitraum vom 31.10.1942 bis 15.07.1946 anerkannten zurückgelegt hat. Auch
für den Senat ist die ordnungsgemäße Abmeldung des Klägers bei der AOK Miltenberg zum 15.07.1946 (Austritt aus
der Beschäftigung) ein deutliches Indiz dafür, dass das Arbeitsverhältnis bei dem Landwirt W. zu diesem Zeitpunkt
beendet worden ist. Der Senat sieht es auch nicht als wahrscheinlich an, dass für den Kläger für die Zeit danach bis
zur Auswanderung Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet wurden. Da der Kläger in der Berufungsschrift
selbst ausführt, dass sich "neue Tatsachen nicht ergeben" hätten und da das Gericht im Übrigen die Berufung aus
den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist, kann von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs 2 SGG).
Soweit der Kläger mit der Berufung einen Anspruch auf Beitragserstattung aus der deutschen Rentenversicherung
geltend macht, war dieser Anspruch nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens. Mit der Ablehnung der
Altersrente hat das SG inzident auch darüber entschieden, dass eine Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch
Nachentrichtung oder nachträglichen Einzug von Beiträgen nicht in Betracht kommt.
Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, nach Inkrafttreten des deutsch-australischen
Sozialversicherungsabkommens eine Überprüfung seines Rentenanspruchs nach den Abkommensbestimmungen zu
beantragen. Zuständige Vertragsanstalt für die Durchführung des Abkommens ist die Landesversicherungsanstalt
Oldenburg-Bremen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.07.2000 war zurückzuweisen mit der
Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.