Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2005

LSG Bayern: bildschirm, druck, datenbank, leistungsfähigkeit, wechsel, computer, berufsunfähigkeit, krankheit, auskunft, ausschluss

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 RA 42/04
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 108/05
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab
01.12.2002. Die 1944 geborene Klägerin ist angelernte Bürokauffrau, die nach Absolvierung berufsbegleitender Kurse
u.a. als technische Zeichnerin arbeitete und schließlich zwischen April 1984 und November 1988 einen Fernlehrgang
Werbe- und Gebrauchsgrafik erfolgreich absolvierte. Vom 01.01.1988 bis 30.11.2001 war sie als Grafikerin im Betrieb
ihres Ehemanns versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft des Ehemanns wurde das Arbeitsverhältnis wegen
Arbeitsmangels beendet, nachdem u.a. aufgrund der Krankheit der Klägerin Kunden verloren gegangen waren. Ab
Dezember 2001 war die Klägerin arbeitslos, seit Oktober 2004 erhält sie Altersrente. Am 12.11.2002 beantragte die
Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und machte geltend, keine regelmäßige Tätigkeit mehr verrichten
zu können. Sie leide unter Herzrasen bei körperlicher Anstrengung und Stress im Wechsel mit Schwächeanfällen und
Lähmungserscheinungen der rechten Hand. Aus den von den behandelnden Ärzten übersandten Fremdbefunden geht
hervor, dass die Klägerin nach erfolgreicher Ablation einer langsam leitenden akzessorischen Bahn 1993 im
Deutschen Herzzentrum M. drei Jahre lang frei von tachykarden Rhythmusstörungen war. Bei der von der Beklagten
veranlassten internistischen Begutachtung durch Dr.H. wurden Reentrytachykardien bei Zustand nach
Ablationstherapie diagnostiziert und die bisherige Tätigkeit für uneingeschränkt zumutbar gehalten. Ausgeschlossen
seien Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern und das Bedienen hochkomplexer Maschinen. Wegen
Koordinationsstörungen der Finger 3 bis 5 rechts sei ein neurologisches bzw. orthopädisches Gutachten notwendig.
Laut neurologischem Gutachten Dr.S. vom 01.07.2003 bestehen bei der Klägerin ein chronisches
Halswirbelsäulensyndrom (ohne Zeichen einer Wurzel- oder Halsmarkbeteiligung) mit dadurch bedingten
Kopfschmerzen, chronische Schlafstörung, chronisches Schmerzsyndrom rechter Unterbauch und Hämorrhoidalleiden
mit Stuhldrang. Ausgeschlossen seien längere Kopfreklination, Überkopfarbeit, Nachtschicht, Publikumsverkehr und
häufig wechselnde Arbeitszeiten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht in höherem Ausmaß gestört. Daraufhin
lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.08.2003 ab. Die Klägerin sei im bisherigen Beruf weiterhin
mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 hat die Klägerin am 09.01.2004 Klage erhoben und u.a.
vorgetragen, nur eine halbe Stunde am Schreibtisch sitzen zu können, ohne Beschwerden von Seiten der
Halswirbelsäule zu bekommen. Die permanent vorhandenen feinmotorischen Störungen der rechten Hand machten ihr
die erforderlichen freien Handbewegungen unmöglich. Das Gericht hat den Orthopäden Dr.L. mit der Erstellung eines
Gutachtens beauftragt. Als Ergebnis seiner Untersuchung hat er im Gutachten vom 21.04.2004 folgende
Gesundheitsstörungen genannt: leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom bei weitgehend freier Funktion ohne Zeichen
eines peripher-neurogenen Defektes, X-Beinstellung bei Senk-Spreizfüßen ohne gravierende Geh- und Stehminderung,
Vena-saphena-parva-Varikosis, beginnende Heberdenarthrose Dig 3 rechts bei Ausübbarkeit der Grob- und
Feingriffformen. Seines Erachtens sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar.
Überwiegendes Arbeiten an Maschinen, Büromaschinen und am Bildschirm sowie Computer müsse aufgrund der
damit verbundenen Zwangshaltung des Achsenorgans entfallen. Kraft und Geschicklichkeit beider Hände seien
normal, die Tätigkeit als Grafikerin gehe nicht zu Lasten der Gesundheit. Ein weiteres Gutachten ist von der
Internistin Dr.H. unter Berücksichtigung von ihr veranlasster technischer und laborchemischer
Untersuchungsergebnisse im Termin am 30.07.2004 erstellt worden. Danach bestehen auf internistischem Gebiet:
paroxysmale, supraventrikuläre Tachykardien, Hypertonie, polyvalente Allergie, Fettstoffwechselstörung,
prädiabetische Stoffwechsellage und Hämorrhoidalleiden mit partieller Stuhlinkontinenz. Ihres Erachtens kann die
Klägerin nur leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und als Grafikerin nicht mehr tätig sein, da
diese Tätigkeit wegen der anfallsweisen unkontrollierten tachykarden Herzrhythmusstörungen, der Schwindelzustände
bei Veränderungen der Wirbelsäule und Augen sowie der Gebrauchsminderung der rechten Hand auf Kosten der
Restgesundheit ginge. Ausgeschlossen seien häufige Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Treppensteigen,
Restgesundheit ginge. Ausgeschlossen seien häufige Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Treppensteigen,
Fließbandarbeit, Zeitdruck, Schichtarbeit und Anforderungen an die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände. Mit Urteil
vom 30.07.2004 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.12.2002 auf Dauer zu gewähren. Sowohl Dr.S. als auch Dr.L. hielten
Zwangshaltungen für ausgeschlossen, die sich in der Funktion als Grafikerin nicht vermeiden ließen. Bei
Computertätigkeiten bedürfe dies nach Auffassung des Gerichts keiner näheren Begründung. Bei manuellen
Zeichenarbeiten lasse sich eine vornübergebeugte Haltung, die eine typische Zwangshaltung bedeute, nicht
vermeiden. Zudem dürfe die kardiale Situation nicht unterbewertet werden. Umstände, die zu einem vermehrten
Auftreten von Tachykardien führen könnten, müssten aus gesundheitlichen Gründen strikt vermieden werden. Als
auslösende Faktoren kämen durchaus psychische Belastungen in Betracht und eine Tätigkeit als Grafikerin sei schon
von der Auftragssituation her absolut zeitgebunden und stehe damit unter einem doch spürbaren psychischen Druck.
Im gleichen Sinn habe sich Dr.S. geäußert, der z.B. sogar Publikumsverkehr, Überwachung, Verantwortung für
Personen etc. für ausgeschlossen erachtet habe. Bei diesem Sachverhalt komme es nicht mehr näher darauf an, ob
manuelle Beeinträchtigungen der Ausübung der Tätigkeit zusätzlich entgegenstehen würden. Gegen das ihr am
10.01.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.2005 Berufung eingelegt. Entsprechend der Stellungnahme
ihrer Beratungsärztin Dr.B. sei die Klägerin weiterhin als Grafikerin einsatzfähig. Dr.L. wolle lediglich ausschließlich
einförmige Körperhaltung nicht zumuten, was bei der Tätigkeit als Grafikerin gewährleistet sei. Im Übrigen könne die
Klägerin ihren Haushalt bewältigen. Der Ausschluss von Feinarbeiten sei nicht nachgewiesen. Die von Dr.S. genannte
Einschränkung für Publikumsverkehr sei angesichts ausreichender sozialer Kontakte nicht nachvollziehbar.
Phasenweise auftretender Zeitdruck bedeute kein überdurchschnittliches Risiko. Die Klägerin sei wegen
Auftragsmangels gekündigt worden und die kardiale Lage habe sich ab Dezember 2001 nicht verschlimmert. Ob
vermehrter psychischer Druck zu Tachykardien führe, sei nicht objektiviert. In der von der Beklagten vorgelegten
berufskundlichen Stellungnahme vom 11.02.2005 heißt es, selbst bei überwiegend sitzender Haltung am Bildschirm
sei ein gelegentlicher Haltungswechsel jederzeit möglich. Bei Beachtung ergonomischer Prinzipien sei am PC
ebensowenig wie am Zeichentisch Zwangshaltung notwendig.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2005 hat sich Dr.H. aufgrund der berufskundlichen Stellungnahme zu
keiner Änderung ihrer Beurteilung veranlasst gesehen. Halswirbelsäulenveränderungen bedingten bei längerem Sitzen
und Anfertigen großer Transparente große Schmerzen. Die in der berufskundlichen Stellungnahme vorgeschlagene
Optimierung der Arbeitsplatzgestaltung entspreche nicht der Realität einer freiberuflichen Grafikerin, die Aufträge
erledigen müsse, wie sie der jeweilige Auftraggeber wünsche; dabei könne nicht abgewogen werden, ob dadurch
Arbeiten in Zwangshaltungen anfallen. Durch das ungünstige Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsstörungen
bestehe im Beruf einer Grafikerin eine erhebliche Einschränkung.
Die Beklage hat darauf hingewiesen, die unterschiedliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit beruhe offensichtlich auf
unterschiedlichen Auffassungen über die Anforderungen an eine solche Tätigkeit. Zu letzterem hat der Senat eine
Information der Bundesagentur aus der Datenbank für Tätigkeitsbeschreibungen beigezogen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.07.2004 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid vom 13.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2003 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.07.2004
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts München vom 30.07.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2003 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat ab 01.12.2002
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie ist berufsunfähig. Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch
Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Unstreitig genießt die
Klägerin Berufsschutz als gelernte Grafikerin und erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die
beantragte Rente. Sie kann auch ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Zutreffend hat das
Sozialgericht unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten dargelegt, aufgrund welcher Funktionsminderungen die
Klägerin außerstande ist, den Anforderungen einer Grafikerin zu entsprechen. Von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe wird insoweit unter Bezugnahme auf § 153 Abs.2 SGG Abstand genommen. Zwar haben sowohl
die Dres.S. und H. als auch Dr.L. eine Tätigkeit als Grafikerin weiterhin für zumutbar erachtet. Dies geschah
allerdings, ohne im Einzelnen die Anforderungen im Beruf der Grafikerin zu problematisieren. Im Klageverfahren haben
keine berufskundlichen Stellungnahmen vorgelegen. Hingegen hat Dr.H. , die die Klägerin im Klageverfahren
untersucht hat, auch nach Kenntnisnahme der berufskundlichen Stellungnahme von Seiten der Beklagten vom
11.02.2005 an ihrer gegenteiligen Beurteilung festgehalten. Die Tätigkeit einer Grafikerin ist körperlich leicht und wird
überwiegend am Bildschirm im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt, im Übrigen am Schreibtisch und
am Zeichenbrett. Aus der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit
geht hervor, dass bei den oft knappen Fertigstellungsterminen die Arbeit der Grafikdesigner nicht selten unter
Zeitdruck geschieht. Sie arbeiten mit Textern, Kontaktern, Projektleitern, EDV- und Marketingfachleuten zusammen
und haben meistens intensiven Kundenkontakt. Dieses Anforderungsprofil ist mit den Leistungseinschränkungen der
Klägerin nicht vereinbar.
Zwar hält Dr.B. eine Belastung der Klägerin mit durchschnittlichem Zeitdruck für möglich, weil nicht ausreichend
objektiviert sei, dass bei der Klägerin vermehrter psychischer Druck zu gehäuften paroxysmalen Tachykardien führen
würde. Richtig ist, dass aus den Entlassungsberichten über die wiederholten stationären Krankenhausaufenthalte
nicht ersichtlich ist, dass diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit besonderen beruflichen Anspannungen
erfolgten, wie dies Dr.H. sieht. Wenn Dr.B. gleichzeitig darauf hinweist, die Klägerin sei vom Ehemann im Dezember
2001 nicht wegen gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Auftragsmangels gekündigt worden und eine
wesentliche kardiale Verschlechterung nach Dezember 2001 sei nicht erkennbar, so verkennt sie, dass der ehemalige
Arbeitgeber den Auftragsmangel jedenfalls teilweise auf die Krankheit der Klägerin zurückgeführt hat und die Klägerin
ab 01.07.1999 nur noch geringfügig beschäftigt war. Weil die Symptome der Klägerin mit Atemnot und Herzrasen im
Juli 1998 vom Kreiskrankenhaus P. als Überlastungsreaktion durch verschiedene berufliche und ehrenamtliche
Tätigkeiten gesehen wurden, hat die Klägerin von sich aus ihre eherenamtliche Tätigkeit eingeschränkt. Es ist also
durchaus nachvollziehbar, dass Dr.H. bei dieser Vorgeschichte Arbeiten unter Zeitdruck generell ausschließt. Selbst
wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Klägerin im erlernten Beruf deshalb überfordert, weil ihr auch nach der von
der Beklagten nicht angegriffenen Ansicht Dr.L. keine Zwangshaltung des Achsenorgans zumutbar ist. Dr.L. hat
deshalb überwiegendes Arbeiten am Bildschirm oder Computer für nicht möglich gehalten. Es mag sein, dass die
Arbeit an einem PC nicht generell mit Zwangshaltung verbunden ist. Bei Beachtung ergonomischer Prinzipien wie
richtiger Aufstellung des Bildschirms, ausreichender Beleuchtung und Durchführung kurzzeitiger Entspannungs- und
Ausgleichsübungen am Arbeitsplatz kann typischen Beschwerden einer überwiegend sitzenden Arbeitshaltung
entgegengewirkt werden. Ist die Arbeit aber mit Zeitdruck verbunden, wie dies beim Beruf der Grafikerin nicht selten
der Fall ist, sind die Möglichkeiten der Eigenorganisation durch die fremdbestimmten Vorgaben beschränkt und
werden Wechselhaltungen nicht etwa aus Bequemlichkeit nicht wahrgenommen. Wenn zeitkritische Entwürfe
fertiggestellt werden müssen, sind zum Teil anstrengende Körperhaltungen (z.B. vorgestreckte Arme beim Zeichnen)
oder einförmige Positionen (ausschließliches Sitzen am Bildschirmarbeitsplatz) über längere Dauer notwendig. Die
Leistungseinschränkung der Zwangshaltung kann daher nicht isoliert von den tatsächlichen Verhältnissen im Beruf der
Grafikerin gesehen, sondern muss insbesondere dann als leistungslimitierend anerkannt werden, wenn der
Arbeitsrhythmus fremdbestimmt ist. Angesichts dieses Zusammenhangs geht der Einwand der Beklagten ins Leere,
die Klägerin könne doch trotz ihrer Gesundheitsstörungen Haus- und Gartenarbeiten verrichten, die ebenfalls
Zwangshaltungen erforderten. Derartige Tätigkeiten sind typischerweise eigenbestimmt und frei von Zeitdruck.
Die verminderte Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf wird auch damit belegt, dass Dr.S. in seinem im Auftrag der
Beklagten erstellten Gutachten vom 01.07.2003 im Hinblick auf die psychische Belastbarkeit keine Arbeiten mit
Publikumsverkehr mehr für möglich hält. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Klägerin,
setzt sich sehr ausführlich mit deren Beschwerden auseinander und kommt zu schlüssigen Ergebnissen. Wenn
demgegenüber Dr.B. behauptet, bei ausreichenden sozialen Kontakten sei eine Einschränkung für Publikumsverkehr
nicht ausreichend begründet, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr.S. diese soziale Einbindung der Klägerin durchaus
gesehen hat und berufliche Kontakte über mehr als sechs Stunden täglich wohl eine andere Anspannung erfordern als
solche im Rahmen von Ehrenämtern.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.