Urteil des LSG Bayern vom 13.11.2001

LSG Bayern: rente, erwerbsunfähigkeit, invalidität, anerkennung, erwerbsfähigkeit, erfüllung, wartezeit, versicherungsträger, vertragsstaat, anwartschaft

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.11.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 1178/99 A
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 271/01
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Grund des am 03.03.1992 gestellten Antrags der
Klägerin.
Die am 1945 geborene Klägerin ist bosnische Staatsangehörige. Dort legte sie Versicherungszeiten vom Juli 1966 bis
Dezember 1991 zurück. In Deutschland war sie von 1969 bis August 1976 versicherungspflichtig (79 Monate)
beschäftigt.
Mit Bescheid vom 12.03.1999 lehnte die Beklagte den am 03.03. 1992 gestellten Antrag ab, da die
Anspruchsvoraussetzungen für Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorlägen. Der zuvor auf Antrag
vom 16.05.1996 ohne Kenntnis der genannten Antragstellung erlassene Bescheid vom 23.01.1997
(Widerspruchsbescheid vom 02.06.1997) wurde ersetzt. Der Widerspruch der Klägerin vom 06.04.1997 wurde am
02.07.1999 zurückgewiesen.
Vor dem Sozialgericht Landshut (SG) hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. In ihren im Auftrag des SG
erstellten Gutachten haben die Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Psychiatrie Dres. T. und M. am 17.01.2001 als
Gesundheitsstörungen einen Bluthochdruck, eine Klaustrophobie, eine Nierenfunktionsstörung und WS-Abnützungen
diagnostiziert. Zum Leistungsvermögen haben die Sachverständigen festgestellt, dass die Klägerin noch vollschichtig
leichte körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Bücken, Zwangshaltungen sowie
schweres Heben und Tragen ausüben könne. Diese Tätigkeiten sollten keine großen Anforderungen an die nervliche
Belastbarkeit wie etwa Schicht- und Akkordarbeit stellen. Die Umstellungsfähigkeit auf andere weniger qualifizierte
Tätigkeiten sei gegeben.
Durch Urteil vom 17.01.2001 hat das SG unter Hinweis auf die ärztlichen Gutachten die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die mit ihrem Gesundheitszustand begründete Berufung der Klägerin zum Bayerischen
Landessozialgericht. Sie ist mit Schreiben des Senats vom 13.08.2001 darauf hingewiesen worden, dass eine
Begutachtung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 17.1.2001 sowie des Bescheides vom
12.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1999 zu verurteilen, ihr Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 01.04. 1992 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2001 zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht
eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (§§
1246 RVO, 43 SGB VI) noch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§§ 1248 RVO, 44 SGB VI) zusteht.
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der Entscheidung zwar vor, da die
Klägerin anschließend an die Beschäftigung bis 19.12.1991 bereits am 03.03.1992 Antrag stellte und mit der
Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zwischenzeit (§ 197 Abs.2 SGB VI i.V.m. dem deutsch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 - DJUSVA - BGBl. II S.1438) ihre vor Inkraftreten des
Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1532) erworbene Anwartschaft gem. § 240, 241 SGB
VI (Art.2 § 6 Abs.2 ArVNG) erhalten hat.
Der Senat weist im übrigen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet
zurück und sieht daher - insbesondere was die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, den Berufsschutz und das
Vermögen zur Ausübung einer Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt betrifft - bis auf die folgenden
Ausführungen von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung
der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50).
Auch der Senat ist nach Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dres. T.
und M. zu der Überzeugung gelangt, dass bei der Klägerin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden ist, ohne dass eine Summierung oder besonders
ungewöhnliche Leistungseinschränkungen vorliegen. Bei den Gesundheitsstörungen eines mäßigen Bluthochdrucks,
klaustrophobischer Ängste ohne signifikantes Vermeidungsverhalten und einer WS-Abnützung ist das festgestellte
Leistungsvermögen vollschichtiger leichte körperlichen Arbeit mit einigen Einschränkungen von den Sachverständigen
schlüssig begründet. Dem konnte die Klägerin auch in ihrer Berufung nichts Wesentliches entgegensetzen.
Die Annahme von Invalidität nach dem im früheren Jugoslawien geltenden Recht bindet deutsche Behörden und
Gerichte ebenso wenig wie umgekehrt die Bewilligung von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit den bosnischen
Versicherungsträger zur Anerkennung von Invalidität verpflichten könnte. Ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit
vorliegt, bestimmt sich vielmehr allein nach innerstaatlichem (deutschem) Recht. Das auf die Klägerin zunächst
anwendbare, mit den Nachfolgestaaten fortgeführte DJUSVA enthält keine Bestimmungen über die gegenseitige
Anerkennung der in einem Vertragsstaat festgestellten "Invalidität". Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich
die Leistungsvoraussetzungen ausschließlich nach den nationalen (innerstaatlichen) Rechtsvorschriften desjenigen
Vertragsstaates, aus dessen Sozialversicherungssystem Leistungen begehrt werden.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).