Urteil des LSG Bayern vom 18.05.2005

LSG Bayern: entsandter arbeitnehmer, firma, gewöhnlicher aufenthalt, zweigniederlassung, getrennt lebende ehefrau, staatsangehörigkeit, soziale sicherheit, arbeitserlaubnis, sozialversicherungsanstalt

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 18.05.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 12 RA 1111/97
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 4046/02
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2001 aufgehoben. II.
Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Mai 2003 in der Fassung des Bescheides vom 22. Mai 2003 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Feststellung der vom Kläger in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten als Pflichtbeitragszeiten -
hier: die Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens 1990 (DPSVA 1990).
Der 1934 in Polen geborene Kläger hat in der dortigen Sozialversicherung vom 5. Oktober 1953 bis 28. Februar 1954,
vom 1. Mai 1954 bis 31. August 1954, vom 1. März 1960 bis 17. Juli 1979 und vom 1. Oktober 1979 bis 31. März
1996 Beschäftigungszeiten zurückgelegt. Vom 31. Juli 1975 bis 30. Juni 1978 war er in Polen arbeitslos und nicht
sozialversichert.
In der Zeit vom 17. Februar 1989 bis 6. Februar 1993 und vom 9. Februar 1993 bis 24. Februar 1994 war der Kläger
als polnischer Staatsangehöriger aufgrund befristeter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse im Rahmen von
Werkverträgen zunächst für die Firma B. mit Sitz in W. sowie ab 5. August 1991 für die Firma T. mit Sitz in B. im
Bundesgebiet als entsandter Arbeitnehmer tätig und durchgehend an verschiedenen Wohnsitzen im Bundesgebiet
gemeldet. Der letzte Antrag auf Arbeitserlaubnis wurde für die Zeit vom 16. Februar 1993 bis 15. Februar 1994
gestellt, die letzte Arbeitserlaubnis aufgrund einer bis zum 8. Februar 1994 befristeten Aufenthaltserlaubnis für die Zeit
bis zum 24. Februar 1994 erteilt.
Am 6. Februar 1993 meldete sich der Kläger persönlich beim Einwohnermeldeamt E. nach B. ab, von dort kommend
am 9. Februar 1993 beim Einwohnermeldeamt M. an und am 12. Juli 1994 erneut nach B. ab. Am 3. Mai 1995 zog er
aus B. kommend wieder in M. zu und hat seither seinen Wohnsitz im Bundesgebiet.
Die Abmeldung in B. erfolgte im Oktober 1996, wo er auch in der Zeit ab 17. Februar 1989 eine Wohnung hatte, die
seit der Eheschließung 1989 von seiner Ehefrau bewohnt wurde.
Für die Zeit vom 13. Juli 1994 bis 2. Mai 1995 liegen keine Anmeldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet, keine
Aufenthalterlaubnis und keine Arbeitserlaubnis vor. Der Kläger selbst hat angegeben, er habe in dieser Zeit in
Appartements der Firma T. - Niederlassung H. - gewohnt. Er sei nur zur Erledigung von Aufgaben dieser
Niederlassung wiederholt zum Hauptsitz der Firma nach B. gereist, aber weiterhin ausschließlich für die Niederlassung
tätig gewesen.
Die Landeshauptstadt M. hat mit Bescheid vom 13. April 1995 festgestellt, dass der Kläger auch die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt, da sein Vater in die deutsche Volksliste aufgenommen worden sei. Er ist nicht als
Spätaussiedler anerkannt (Bescheid vom 31. Oktober 1946).
Am 18. Juli 1996 (Eingang bei der Beklagten) beantragte der Kläger eine Kontenklärung und gab an, er habe sich seit
17. Februar 1989 laufend im Bundesgebiet aufgehalten und hier seinen Wohnsitz gehabt. Er habe in dieser Zeit als
Bauleiter und Büroleiter der Firma T. B. in deren Zweigniederlassung H. gearbeitet. Bis zum 31. März 1996 seien
hierfür Beiträge an den polnischen Sozialversicherungsträger und ab 1. April 1996 an die Beklagte entrichtet worden.
Er legte unter anderem eine Bescheinigung der Firma T. B. vom 25. April 1996 vor, in der als Wohnort des Klägers
seine Anschrift in B. angegeben wird und nach der er dort seit 1. Oktober 1993 als Büroleiter in der Bundesrepublik
eingestellt war, eine Bescheinigung der Firma T. B. vom 1. Oktober 1993, wonach der Kläger dort als Hauptspezialist
für Arbeit und beauftragter Betriebsbüroleiter in der Bundesrepublik vom 16. Februar 1989 bis 30. Oktober 1993 (auf
einer/für eine) Exportbaustelle in der Bundesrepublik eingestellt und bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt
versichert war, ein Arbeitszeugnis der Landwirtschaftlichen Akademie B. vom 30. September 1993, wonach er dort
vom 1. Oktober 1979 bis 30. September 1993 in Vollzeit beschäftigt war und ab 15. Februar 1989 unbezahlten Urlaub
in Anspruch genommen hat sowie sein Legitimationsbuch, in dem die Firma T. B. mit Datum vom 21. Juni 1994, 13.
Mai 1995 und 20. April 1996 eine Beschäftigung des Klägers bestätigt hat.
Die Beklagte lehnte (unter anderem) eine Feststellung der oben genannten Zeiten (bis 30. September 1993) als
Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ab, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz (FRG)
nicht vorlägen (Bescheid vom 16. Mai 1997).
Der ohne nähere Begründung gegen eine Anwendung des DPSVA 1990 erhobene Widerspruch blieb erfolglos
(Widerspruchsbescheid vom 14. August 1997). Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Polen über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 - deutsch-polnisches Sozialversicherungsabkommen
(DPSVA) 1990 - sehe vor, dass jeder Vertragsstaat Renten nur noch für die Versicherungszeiten leiste, die in seinem
Hoheitsgebiet zurückgelegt worden seien und für die er Beiträge erhalten habe. Gemäß Art.27 Abs.1 Satz 2 DPSVA
1990 gelte das Abkommen für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den
anderen Vertragsstaat verlegt, dort erneut begründet oder in einem Drittstaat haben. In diesen Fällen erfasse das
DPSVA 1990 auch die vor dem 1. Januar 1991 zurückgelegten Versicherungszeiten. Die Anwendung des deutsch-
polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) sei ausgeschlossen. Zwar sei der
Kläger bereits seit 17. Februar 1989 in Deutschland gemeldet gewesen, er habe sich jedoch erst zum 3. Oktober 1996
ins Bundesgebiet abgemeldet und mindestens bis 1996 in Polen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Es sei
somit davon auszugehen, dass er erst im Jahre 1996 den Entschluss gefasst habe, endgültig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik zu nehmen. Eine Berücksichtigung der streitigen Zeiten könne auch nicht nach dem
FRG erfolgen, da der Kläger nicht zum berechtigten Personenkreis der §§ 1 oder 17a FRG sowie des § 20 des
Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)
gehöre.
Dagegen hat der Kläger am 25. September 1997 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht München (SG) Klage
erhoben und unter anderem beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die in Polen bis zum 31. Dezember 1990
zurückgelegten Beschäftigungszeiten (einschließlich der Zeit der Arbeitslosigkeit) als in der deutschen
Rentenversicherung zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten anzuerkennen. Das DPSVA 1990 sei auf ihn nicht
anzuwenden, da er sich, mit Ausnahme eines Aufenthaltes in B. von Mitte Juli 1994 bis Ende April 1995, seit 17.
Februar 1989 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe und ausschließlich hier tätig gewesen sei. Seine Frau
habe er nur alle vier bis sechs Wochen in B. besucht. Sie sei jährlich dreimal für einen Monat nach Deutschland
gekommen. Arbeitgeber sei die selbstständige und unabhängige Zweigniederlassung H. der Firma T. gewesen, die
allerdings wegen der Veränderung der polnischen Verhältnisse erst ab 12. März 1993 als selbstständige GmbH
polnischen Rechts im deutschen Handelsregister eingetragen worden sei. Auch in der Zeit von Mitte Juli 1994 bis
Ende April 1995 sei er ausschließlich Mitarbeiter der Zweigniederlassung gewesen und habe sich nur bei der
Muttergesellschaft in B. aufgehalten, um dort vorübergehend dienstlich für die Niederlassung tätig zu werden. Er legte
hierzu unter anderem Bescheinigungen der Firma T. - Zweigniederlassung H. - vom 1. Oktober 1997 und 20. März
2001 vor mit der Angabe, der Kläger sei seit 17. Februar 1989 durchgehend Angestellter der Zweigniederlassung
gewesen, habe sich 1994/1995 nur vorübergehend dienstlich in B. aufgehalten, um Aufgaben der Zweigniederlassung
zu erledigen, und sich auch in dieser Zeit monatlich acht bis zehn Tage in H. aufhalten müssen. Einer Aufforderung
des SG, seinen polnischen Pass vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat zunächst vorgetragen, die
Vorlage sei nicht erforderlich, da er sich aufgrund seiner zwischenzeitlich festgestellten deutschen
Staatsangehörigkeit auch vor dem 1. Januar 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er habe -
rückschauend - auch keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis benötigt. Später hat er vorgetragen, das
Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt M. habe 1995 seinen polnischen Pass sowie die Aufenthalts- und
Arbeitserlaubnisse eingezogen und ihm anlässlich der Erstellung einer Bescheinigung aus dem Melderegister vom 25.
April 2001 mitgeteilt, diese seien nach Ablauf der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist mit der dortigen Akte vernichtet
worden.
Das SG hat die Beklagte gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2001 gestellten Klageantrag
unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 1997
verurteilt, "bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Versicherungszeiten vom 5. Oktober 1953 bis 28. Februar
1954, 1. Mai 1954 bis 31. August 1954, 1. März 1960 bis 17. Juli 1979 und 1. Oktober 1979 bis 21. Dezember 1990
das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975 zugrunde zu legen" (Urteil vom 23.
August 2001). Nach Überzeugung des Gerichts habe der Kläger seit dem 20. Februar 1989 seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in der Bundesrepublik. Er habe sich hier im Sinne des §§ 30 Abs.3 Satz 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I) unter Umständen aufgehalten, die erkennen ließen, dass er nicht nur vorübergehend im
Bundesgebiet verweilen wollte. Gewöhnlicher Aufenthalt bedeute dabei ein tatsächliches, länger dauerndes, nicht
zufälliges Verweilen an einem bestimmten Ort. Dies sei in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen
Verhältnissen zu beurteilen. Entscheidend sei, ob der Versicherte den örtlichen Schwerpunkt seiner
Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland habe. Mit Ausnahme eines vorübergehenden Zeitraums von Juli 1994
bis April 1995 habe der Kläger seine Arbeitsstätten im süddeutschen Raum gehabt. Dass der Kläger seinen
Zweitwohnsitz in B. beibehalten habe, stehe der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht
entgegen. Aufgrund der Entfernung zwischen seinem Haupteinsatzort M. und B. (Luftlinie ca. 500 km) habe er an den
Arbeitstagen nicht pendeln können. Dies sei ihm allenfalls an den Wochenenden möglich gewesen. Daraus folge,
dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in der Regel an fünf Tagen der Woche im Bundesgebiet
gehabt habe. Hier habe er auch den größten Teil seiner privaten Angelegenheiten wie Behördengänge,
Bankangelegenheiten und sonstige Besorgungen verrichten müssen, denn es sei davon auszugehen, dass auch in B.
die meisten Behörden, Banken und Geschäfte am Wochenende geschlossen seien. Der Kläger habe sich auch
unbefristet rechtmäßig in der Bundesrepublik aufgehalten. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm nur befristete
Arbeitserlaubnisse erteilt worden seien. Von Mitte Juli 1994 bis April 1995 habe er sich nur vorübergehend im
Ausland, acht bis zehn Tagen monatlich aber im Bundesgebiet aufgehalten. Vom Kläger im ursprünglichen
Klageantrag geltend gemachte Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten in Deutschland nach März 1996 wurden in der
letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr geltend gemacht.
Gegen das ihr am 31. Januar 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Februar 2002 (Eingang bei Gericht) beim
Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt.
Der Kläger habe in der Zeit nach dem 31. Dezember 1990 keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts sei bei Abkommensberechtigten nicht anders als in § 30 Abs.3 SGB I zu
verstehen. Danach sei nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles festzustellen, ob
der Kläger den örtlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse dauerhaft in Deutschland begründet habe. Dauerhaft
sei ein Aufenthalt, wenn und solange er nicht von vornherein auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen sei. Der
Kläger habe sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei auf Exportbaustellen eingesetzt worden.
Derartige Bauaufträge seien naturgemäß von vornherein auf Beendigung angelegt. Folgerichtig sei der Kläger bis 1996
bei seiner in Polen verbliebenen Ehefrau gemeldet gewesen und habe sich dort bis 30. September 1993 in einem
ungekündigten, allerdings ruhenden Beschäftigungsverhältnis bei der Landwirtschaftlichen Akademie in B. befunden.
Die Zweigniederlassung H. der Firma T. sei erst am 12. Februar 1993 als deutsche Niederlassung gegründet worden.
Erst ab diesem Zeitpunkt habe sich dem Kläger offenbar eine Festanstellung bei der deutschen Tochter geboten, die
den Kläger bewogen habe, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft von Polen nach Deutschland zu verlegen. Dafür
spreche auch, dass erst ab 1. April 1996 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung gemeldet worden seien
und der Kläger erstmals 1996 ein Verfahren auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung beim Ausgleichsamt M.
betrieben habe. Allein der Umstand, dass der Kläger seit 1989 für die Firma T. in Deutschland tätig gewesen sei,
reiche für die Feststellung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus.
Im Übrigen sei der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 1975 bis 31. Mai 1978 nach eigenen Angaben in Polen arbeitslos
gewesen. Derartige Umstände seien erst für Zeiträume ab 1. Januar 1990 rechtserheblich. Früherer Zeiten der
Arbeitslosigkeit könnten gemäß Art.4 Abs.2 DPSVA 1975 i.V.m. Art.2 Abs.1 ZustG nicht in die deutsche
Rentenversicherung eingegliedert werden. Zum Kreis der Berechtigten nach dem FRG gehöre der Kläger nicht. Für die
Zeit vom 15. Februar 1989 bis 31. Dezember 1990 seien bisher keine abkommensrelevanten und
eingliederungsfähigen Versicherungszeiten nachgewiesen oder ausreichend glaubhaft gemacht worden. Bei der
Landwirtschaftlichen Akademie in B. sei der Kläger in diesem Zeitraum unbezahlt beurlaubt gewesen.
Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er habe von Anfang an die Absicht gehabt, dauerhaft im Bundesgebiet zu
bleiben. Er sei deutscher Abstammung gewesen, sein Vater sei in Deutschland geboren worden und er habe bereits
1989 über hervorragende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Seine wirtschaftliche Existenz in Deutschland sei
gesichert gewesen, denn seine Arbeitgeberin habe einen dauerhaften Einsatz des Klägers im Bundesgebiet geplant
und er hätte jederzeit eine Anschlusstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im Bundesgebiet aufnehmen können. Er
habe sich von Mitte Juli 1994 bis Ende April 1995 nur als Arbeitnehmer der selbstständigen Zweigniederlassung H.
zur Wahrnehmung der Interessen dieser Zweigniederlassung vorübergehend bei der Muttergesellschaft in Polen
aufgehalten und sei in dieser Zeit zwischen Deutschland und Polen gependelt.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 7. Mai 2003 und Ergänzungsbescheid vom 22. Mai 2003
Regelaltersrente ab 1. Mai 1999 bewilligt, bei der Berechnung der Rentenhöhe in Anwendung des DPSVA 1990 nur die
ab 1. April 1996 in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt und
mitgeteilt, die Rente betrage bei Anwendung des DPSVA 1975 1505,02 DM statt 293,07 DM (bezogen auf den April
1999).
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. August 2001 aufzuheben und die Klage gegen
den Bescheid vom 7. Mai 2003 in der Fassung des Bescheides vom 22. Mai 2003 abzuweisen, hilfsweise, das
angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 1.
Oktober 1975 bis 31. Mai 1978 und vom 15. Februar 1989 bis 31. Dezember 1990 nach Art.4 Abs.2 DPSVA 1975
i.V.m. Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (ZustG) begehrt.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Auskünfte der Einwohnermeldeämter M. und E. , eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit über die
dem Kläger erteilten Arbeitserlaubnisse sowie Auskünfte der Landeshauptstadt M. zur Staatsangehörigkeit des
Klägers und der behaupteten Einbehaltung und Vernichtung seines polnischen Passes sowie der ihm erteilten
Arbeitserlaubnisse und Aufenthaltserlaubnisse eingeholt und die Akten der Beklagten sowie des SG beigezogen. Zur
Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und
begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist gemäß § 96 SGG der Bescheid vom 7. Mai 2003 in der Fassung des Bescheides vom
22. Mai 2003, soweit die Beklagte es abgelehnt hat, bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des
Klägers die im Klageverfahren geltend gemachten Beschäftigungszeiten (und darin enthaltenen Zeiten der
Arbeitslosigkeit) als Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen.
Das SG hat der auf die Berücksichtigung polnischer Beschäftigungszeiten gerichteten Klage, bei der es im
Wesentlichen um die Frage geht, ob auf das Rentenversicherungsverhältnis des Klägers das DPSVA 1975 oder das
DPSVA 1990 Anwendung findet, zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat unabhängig davon, ob er vor dem 1. Januar
1991 seinen Wohnort, das heißt den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts (Art.1 Nr.10 DPSVA), im Bundesgebiet
hatte, keinen Anspruch auf Anwendung des DPSVA 1990, da er nach dem 31. Dezember 1991 vorübergehend in sein
Heimatland Polen zurückgekehrt ist.
Gemäß Art.27 DPSVA 1990 gilt dieses Abkommen im Bereich der Renten- und Unfallversicherung für alle Ansprüche
aus Versicherungszeiten und Arbeitsunfällen, die nach dem 31. Dezember 1990 im Hoheitsgebiet eines
Vertragsstaats zurückgelegt werden oder eintreten. Es gilt weiterhin für die Ansprüche der Person, die nach dem 31.
Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaat verlegen, dort erneut begründen oder in
einem Drittstaat haben (Abs.1 Sätze 1 und 2). Die vor dem 1. Januar 1991 aufgrund des Abkommens vom 9. Oktober
1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften werden durch dieses
Abkommen nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet
dieses Vertragsstaats beibehalten. Für die Ansprüche dieser Personen in der Renten- und Unfallversicherung gelten
die Bestimmungen des Abkommens von 1975 (Abs.2 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1).
Maßgebend dafür, ob auf die ab 1. Mai 1999 erfolgte Rentenbewilligung das DPSVA 1975 Anwendung findet, ist
daher, ob der Kläger seit 1. Januar 1991 seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort) ununterbrochen im Bundesgebiet
hatte. Dies ist nicht der Fall.
Nach den vorliegenden Meldebestätigungen und Arbeitserlaubnissen hielt sich der Kläger zunächst durchgehend vom
17. Februar 1989 bis 6. Februar 1993 sowie vom 9. Februar 1993 bis 24. Februar 1994 im Rahmen von
Werkvertragsverhältnissen als entsandter Arbeitnehmer der in Polen ansässigen Firmen B. und T. im Bundesgebiet
auf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse waren jeweils zeitlich befristet zur Erfüllung der von diesen Firmen
geschlossenen Werkverträge erteilt worden. Der Kläger war in dieser Zeit - aber auch in der Folgezeit bis 31. März
1996 - ausschließlich bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt versichert. Dies wurde für die Zeit zum 30.
Oktober 1993 von der Firma T. schriftlich bestätigt und vom Kläger nicht in Frage gestellt. Er hat selbst im
Fragebogen zur Kontenklärung angegeben, erst seit 1. April 1996 Beiträge zur Beklagten zu entrichten. Die
Versicherung der im Bundesgebiet ausgeübten Beschäftigung in der polnischen Sozialversicherung entspricht der
Regelung des Art.4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die
Sozialversicherung von Arbeitnehmern, die das Gebiet eines anderen Staates vorübergehend entsandt werden vom
25. April 1973 (Entsendeabkommen). Danach unterstehen entsandte Arbeitnehmer für die Dauer von 24 Monaten,
beginnend mit der Ankunft im Gebiet des Beschäftigungsstaates, den Rechtsvorschriften des Entsendestaates, als
wären sie in dessen Gebiet beschäftigt. Dieser Zeitraum ist länger, sofern die Rechtsvorschriften des
Entsendestaates dies vorsehen (Abs.1) und kann auf Antrag des Arbeitgebers mit Einverständnis des betreffenden
Arbeitnehmers durch die zuständige Behörde des Beschäftigungsstaates verlängert werden (Abs.3).
Zwar ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass die Befristung der Aufenthaltserlaubnisse - trotz des Wortlautes
des Art.1 Nr.10 DPSVA ("unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt ...") - einem gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im
Bundesgebiet nicht entgegensteht (vgl. BSG SozR 3-6710 Art.1 Nr.1). Andererseits spricht die Tatsache, dass der
Kläger bis zum 31. Oktober 1993 noch in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis bei der Landwirtschaftlichen
Akademie in B. stand, durchgehend einen Wohnsitz in B. beibehalten hat, sich seine nicht von ihm getrennt lebende
Ehefrau mit Ausnahme der vom Kläger ohne Nachweis angegebenen vorübergehenden Besuche in Deutschland
durchgehend an diesem Wohnsitz aufgehalten hat und auch der Kläger sich an Wochenenden dort aufgehalten hat,
gegen eine auf Dauer angelegte Verlagerung des Lebensmittelpunktes ins Bundesgebiet. Dass der Kläger bei seinen
Wochenendbesuchen in B. keine Behörden, Banken und Geschäfte aufsuchen und deshalb seine persönlichen
Angelegenheiten möglicherweise nur während seiner arbeitstäglichen Aufenthalte in Deutschland erledigen konnte, ist
kein Indiz für den örtlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse, sondern nur tatsächlicher Ausfluss der auch in Polen
beschränkten Öffnungszeiten von Ämtern, Banken und Geschäften. Auch ein entsandter Arbeitnehmer, der seinen
Lebensmittelpunkt ausdrücklich nicht in seinen Beschäftigungsstaat verlegen will, müsste aufgrund dieser
Gegebenheiten Behördengänge, Bankgeschäfte und Besorgungen im Beschäftigungsstaat erledigen.
Dies kann indes dahinstehen, weil der Kläger ab 25. Februar 1994, jedenfalls aber von Juni 1994 bis 2. Mai 1995
keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet mehr hatte. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der
Landeshauptstadt M. hat sich der Kläger dort zwar erst am 12. Juli 1994 nach B. abgemeldet, doch endete seine
Aufenthaltserlaubnis bereits am 8. Februar 1994 und die letzte erteilte Arbeitserlaubnis am 24. Februar 1994, so dass
er - ausgehend von der damals allein bekannten polnischen Staatsangehörigkeit - spätestens ab 25. Februar 1994
nicht mehr davon ausgehen konnte, sich berechtigt im Bundesgebiet aufzuhalten. Dass der Kläger bereits zum
damaligen Zeitpunkt die deutsche Staatsbürgerschaft besaß, war offenbar weder ihm selbst noch den polnischen und
deutschen Behörden bekannt und wurde erst kurz vor seiner Rückkehr nach Deutschland (1995) festgestellt. Daher
liegt es nahe, dass der Kläger mit Ablauf seiner Arbeitserlaubnis und nicht erst im Juli 1994 die Bundesrepublik
verlassen hat und nach B. zurückgekehrt ist. Dafür spricht auch, dass die Firma T. B. im Legitimationsbuch des
Klägers - anders als für die Zeit von Februar 1989 bis Februar 1994 - bereits am 21. Juni 1994 eine dortige
Beschäftigung bescheinigt hat.
Für einen von Kläger auch für diesen Zeitraum angegebene durchgehende gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
liegen keinerlei Nachweise vor. Die Behauptung des Klägers, er habe in dieser Zeit in einem Apartment seines
Arbeitgebers T. Zweigniederlassung H. gewohnt, ist durch eine vom Kläger selbst vorgelegte Bescheinigung der
Zweigniederlassung vom 7. Juni 2002 widerlegt. Darin wird ausdrücklich angegeben, dass der Kläger zu keinem
Zeitpunkt während seiner Beschäftigung für diese Firma in den von der Firma zur Verfügung gestellten Unterkünften
gewohnt hat. Damit erweist sich auch der Vortrag des Klägers, er habe sich nur versehentlich für diesen Zeitraum
nicht beim zuständigen Einwohnermeldeamt angemeldet, obwohl er während der sonstigen Beschäftigungszeiten trotz
häufigen Wohnortwechsels selbst bei innerstädtischen Umzügen stets eine Ummeldung vorgenommen hat, als
unglaubwürdig.
Dass der Kläger im fraglichen Zeitraum weiterhin für die Zweigniederlassung in H. tätig war, wie von der
Zweigniederlassung angegeben, ist angesichts der fehlenden, nach damaligem Kenntnisstand der Beteiligten aber
erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung nicht überzeugend. Auffallend ist, dass der Kläger im
erstinstanzlichen Verfahren der Aufforderung des SG, seinen polnischen Reisepass vorzulegen, aus dem sich die
behaupteten monatlichen Einreisen ins Bundesgebiet 1994/1995 ersehen ließen, nicht nachgekommen ist. Er hat
zunächst versucht, unter Hinweis auf seine erst im April 1995 festgestellte deutsche Staatsangehörigkeit die
Notwendigkeit der Vorlage des Passes zu verneinen. Nachdem das SG weiterhin eine Vorlage für erforderlich gehalten
hat, hat der Kläger vorgetragen, das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt M. habe seinen polnischen Pass
sowie seine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse anlässlich der Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit
1995 eingezogen und zwischenzeitlich vernichtet. Zu einer Einziehung und Vernichtung dieser Unterlagen bestand
aber keine Veranlassung. Wie aus der vom Kreisverwaltungsreferat in Kopie übersandten internen Feststellung der
deutschen Staatsangehörigkeit vom 13. April 1995 und dem Begleitschreiben an den Senat vom 12. April 2005
hervorgeht, ging das Kreisverwaltungsreferat damals von einer fortbestehenden polnischen Staatsangehörigkeit aus.
Somit bestand - abgesehen davon, dass das Kreisverwaltungsreferat auch bei nicht fortbestehender ausländischer
Staatsangehörigkeit nicht zur Einziehung oder gar Vernichtung ausländischer Personalpapiere ermächtigt gewesen
wäre - keine Veranlassung, den polnischen Pass des Klägers einzuziehen. Dasselbe gilt für die den Kläger als
Verwaltungsakt erteilten Erlaubnisse. Danach kommt der Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger sich weiterhin
im Besitz seines polnischen Passes befindet, zumindest aber während des erstinstanzlichen Verfahrens befand, und
diesen nur deshalb nicht vorgelegt hat, weil der Inhalt des Passes belegen würde, dass er während der Tätigkeit in B.
entgegen seiner eigenen Behauptung nicht regelmäßig monatlich in die Bundesrepublik eingereist ist. Der Senat sieht
es deshalb als erwiesen an, dass der Kläger sich im fraglichen Zeitraum nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass der Kläger bereits seit der Eintragung der Niederlassung H. in das
Handelsregister 1993 Angestellter dieser Niederlassung als eigenständiger Rechtspersönlichkeit war. Es liegen keine
Unterlagen über einen solchen Arbeitgeberwechsel vor. Eine Versicherung erfolgte weiterhin nur bei der polnischen
Sozialversicherungsanstalt, obwohl mit dem Wechsel zu einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber das
Entsendeabkommen auf den Kläger keine Anwendung mehr gefunden hätte. Er hätte vielmehr in vollem Umfang der
deutschen Sozialversicherung unterlegen. Selbst nach seiner erneuten Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Mai 1995
erfolgte eine Versicherung seiner Beschäftigung (bis zum 31. März 1996) nur bei der polnischen
Sozialversicherungsanstalt. Außerdem hat die Firma T. B. im Legitimationsbuch des Klägers für die Zeit ab Juni 1994
mehrfach eine dortige Beschäftigung bestätigt.
Dies alles spricht dafür, dass der Kläger während seines gesamten Beschäftigungszeitraums bis zum März 1996
ausschließlich als entsandter Arbeitnehmer der Firma T. B. im Bundesgebiet tätig war und bis zur gemeinsamen
Wohnsitznahme im Mai 1995 mit seiner Ehefrau seinen Lebensmittelpunkt am ehelichen Wohnsitz B. hatte. Dies gilt
jedenfalls für den Zeitraum, in dem der Kläger 1994/1995 seine Beschäftigung an seinem polnischen Wohnsitz und
Firmensitz seines Arbeitgebers in B. ausgeübt hat. Ob der Kläger die Absicht hatte, wieder in das Bundesgebiet
zurückzukehren, kann dahinstehen. Da der Kläger sich in diesem Zeitraum weder tatsächlich im Bundesgebiet
aufgehalten noch hier eine Wohnung unterhalten hat oder in einem in der deutschen Sozialversicherung
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, aufgrund dessen eine Entsendung nach Polen
erfolgt sein könnte, liegt ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet für diesen Zeitraum nicht vor. Eine Vernehmung
seiner Ehefrau als Zeugin dafür, dass er dauerhaft in der Bundesrepublik bleiben wollte und stets beabsichtigt war,
seine Ehefrau nach Deutschland zu holen, ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich, weil es auf die Frage, ob der
Kläger während seines nachgewiesen Aufenthalts im Bundesgebiet hier seinen Lebensmittelpunkt hatte, für die
Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt. Maßgebend ist, dass er 1994/1995 seinen gewöhnlichen Aufenthalt
vorübergehend nach Polen zurückverlegt hat.
Die Beklagte hat im (Kontenklärung- und) Rentenbewilligungsverfahren somit zu Recht die Versicherungszeiten des
Klägers auf der Grundlage des DPSVA 1990 und nicht des DPSVA 1975 ermittelt mit der Folge, dass die vom Kläger
bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt zurückgelegten Versicherungszeiten zwar bei der Erfüllung der
Wartezeit für eine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind (Art.17 Abs.1 DPSVA 1990),
nicht aber bei der Ermittlung der Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs, da Leistungen nur aus den ab 1. April
1996 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge zu erbringen sind (Art.18 Abs.2 DPSVA 1990).
Diese Zeiten sind - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - auch keine gleichgestellten Beitrags- oder
Beschäftigungszeiten im Sinne der §§ 15, 16 FRG, da das FRG hier keine Anwendung findet. Der Kläger gehört nicht
zum Personenkreis des § 1 FRG.
Da der Hauptantrag der Beklagten in vollem Umfang erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung über den
Hilfsantrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.