Urteil des LSG Bayern vom 22.10.2003
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.10.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 16 RA 1003/02
Bayerisches Landessozialgericht L 13 RA 16/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. November 2002 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung (30.08.2000) bis zum
Beginn der Altersrente für Frauen ab 01.11.2003.
Die 1943 geborene Klägerin war in ihrem erlernten Beruf als kaufmännische Angestellte im Betrieb des Ehemannes
(Heizungs- und Lüftungsbau) bis 31.12.1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Von 1/96 - 12/00 war sie arbeitslos
ohne Leistungsanspruch gemeldet. Auf Antrag vom 30.08.2000 ließ die Beklagte die Klägerin durch den Orthopäden
Dr. C. untersuchen und begutachten.
Mit Bescheid vom 10.11.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab.
Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Aufbraucherscheinungen
im Bereich des rechten Schultergelenkes und der Finger bei noch ausreichend erhaltener Belastbarkeit für leichte
körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und dauernde Zwangshaltungen) könne die Klä- gerin im
bisherigen Berufsbereich und auf dem allgemeinen Arbeitsfeld noch vollschichtig tätig sein. Der Widerspruch wurde
nach Einholung von Befunden auf nerven- und augenärztlichem Gebiet sowie einer Begutachtung auf neurologisch-
psychiatrischem Gebiet mit Widerspruchsbescheid vom 17.07. 2001 zurückgewiesen.
Ihre zum Sozialgericht München (SG) erhobene Klage hat die Klägerin mit ihrem schlechten gesundheitlichen Zustand
begründet. Aufgrund der Befunde auf neurologisch - psychiatrischem und augenärztlichem Gebiet könne sie nicht
mehr arbeiten. Die vom SG gehörte Sachverständige Dr. P. hat in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 08.03.2002
festgestellt, dass die Klägerin an einer mäßig ausgeprägten Somatisierungsstörung und Depressionsneigung bei
überwiegend zwanghaft strukturierter Persönlichkeit, einem HWS-LWS-Syndrom bei degenerativen Veränderungen,
einem Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie einem Glaukom beidseits leide. Die erlernte Tätigkeit im Verkauf und als
Bürokauffrau sei nicht mehr zumutbar, insbesondere fehle es am Konzentrationsvermögen und an der Ausdauer. Die
Umstellungsfähigkeit sei mäßig eingeschränkt, leichte Bürotätigkeiten und Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
seien noch mit qualitativen Einschränkungen zumutbar. Nach Auffassung der Beklagten sei die Klägerin auf eine
Tätigkeit als Registratorin verweisbar. In der mündlichen Verhandlung am 11.07.2002 vor dem SG (Dauer: 11:36 bis
12:06 Uhr) hat die Klägerin nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 31.07.2002 an das SG hat die Klägerin die Klagerücknahme angefochten. Sie habe zwar formal
die Klage zurückgenommen. Jedoch sei durch ihre Erkrankung die konzentrative Belastbarkeit so stark gemindert
gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, den Ausführungen des Gerichts zu folgen. Durch den Druck in der
Verhandlung habe sie sich auch in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht in der Lage
gewesen, eine rechtswirksame Erklärung abzugeben. Nach einer drei- bis vierstündigen Belastungsdauer sei sie mit
ihrer Leistungskraft am Ende; Atteste auf nervenärztlichem und internistischem Gebiet werden vorgelegt.
Durch Gerichtsbescheid vom 14.11.2002 hat das SG festgestellt, dass die Klage in der öffentlichen Sitzung des SG
am 11. Juli 2002 zurückgenommen worden sei und der Rechtsstreit hierdurch in der Hauptsache erledigt sei. Die
Rücknahmeerklärung als Prozesshandlung im sozialgerichtlichen Verfahren sei grundsätzlich nicht wegen etwaiger
Willensmängel bei ihrer Vornahme in Frage gestellt.
Zur Begründung ihrer zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung stützt sich die Klägerin im
Wesentlichen auf ihren bisherigen Sachvortrag, insbesondere auf die beim SG vorgelegten Atteste des Dr. F. vom
07.11.2002 und des Dr. G. vom 19.11.2002. Sie könne keinen vollen Arbeitstag mehr durchstehen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft der Krankenkasse sowie Befunde auf internistischem,
neurologischem, radiologischem und augenärztlichem Gebiet beigezogen. Nach den Angaben des behandelnden
Internisten Dr. G. könnten die Rücknahme der Klage am 11.07.2002 und die anschließende Anfechtung aus
medizinischer Sicht nicht erklärt werden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom
14.11.2002 sowie des Bescheides vom 10.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2001 zu
verurteilen, ihr Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß ihrem Antrag vom 30.08.2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge, die erledigten
Gerichtsakten des Sozialgerichts München (S 16 An 425/96; S 16 RA 950/01) sowie die Verwaltungsakten der
Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß den §§ 151,143 Sozialgerichtsgesetz -
SGG - zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat in der mit der Berufung angefochtenen
Entscheidung zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.07.2002 die am 20.08.2001 erhobene Klage
zurückgenommen. Diese Erklärung ist ordnungsgemäß protokolliert, vorgelesen und von der Klägerin genehmigt
worden (vgl. §§ 122 SGG i.V.m. §§ 159, 160, 162, 163 Zivilprozessordnung - ZPO -). Damit ist die Klage wirksam
zurückgenommen worden mit der Folge, dass der Rechtsstreit gemäß § 102 Satz 2 SGG in der Hauptsache erledigt
ist. Als bedingungsfeindliche Prozesshandlung im Sinne des § 102 SGG kann die Klagerücknahme weder frei
widerrufen noch wegen Willensmängel nach §§ 119 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angefochten werden
(vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage 2002, § 102, Rdnr.7c, sowie Rdnr.12, 12a, 12b vor § 60).
Die Behauptung der Klägerin, am 11.07.2002 sei sie wegen krankheitsbedingter starker Minderung der Konzentration
und wegen eines psychischen Ausnahmezustandes nicht in der Lage gewesen, eine rechtswirksame Erklärung
abzugeben, ist nicht nachgewiesen. Konkrete Anhaltspunkte dafür sind weder aus dem Leistungsauszug der Barmer
Ersatzkasse noch aus den ärztlichen Befunden und insbesondere dem Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. G.
ersichtlich.
Danach war die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung am 11.07.2002 zuletzt am 08.05.2002 und danach am
26.07.2002 in Behandlung. Hinweise für den von der Klägerin vorgetragenen psychischen Ausnahmezustand ergeben
sich daraus nicht. Vielmehr weist Dr. G. , für den Senat überzeugend, ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten der
Klägerin, zuerst die Klage beim SG am 11.07.2002 zurückzunehmen und im Anschluss daran diese Rücknahme
wieder anzufechten, mit den aktuellen medizinischen Untersuchungsergebnissen oder neuen Gesichtspunkten
hinsichtlich der gestellten Diagnosen nicht erklärt werden könne. Die Gründe für die Entscheidung der Klägerin und
den anschließenden Widerruf müssten daher außerhalb des medizinischen Bereiches liegen. Zudem belegen auch die
beim SG vorgelegten ärztlichen Unterlagen, dass die Klägerin zumindest 3-4 Stunden am Tag leistungsfähig ist. Die
mündliche Verhandlung vor dem SG am 11.07.2002 mit einer Zeitdauer von 30 Minuten hat diesen Leistungszeitraum
nicht ausgeschöpft.
Das durch Klagerücknahme rechtskräftig beendete Verfahren kann nur entsprechend den Vorschriften des Vierten
Buches der ZPO wieder aufgenommen werden (vgl. §§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO). Die jeweils dort näher
beschriebenen Voraussetzungen, wie z.B. falsche eidliche Aussage des gegnerischen Prozessbeteiligten,
Urkundenfälschung, Gutachten, bei dem sich der Sachverständige einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht
schuldig gemacht hat, Urteilserschleichung, strafbare Amtspflichtverletzung eines Richters oder das Auffinden einer
bisher unbekannten Urkunde, sind vorliegend nicht erfüllt.
Das SG hat somit zu Recht festgestellt, dass der Rechtsstreit durch die Klagerücknahme vom 11.07.2002
rechtswirksam erledigt worden ist. Eine Entscheidung in der Sache ist ihm ebenso wie dem Berufungsgericht aus
Rechtsgründen verwehrt ist. Die Berufung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.