Urteil des LSG Bayern vom 24.08.2009
LSG Bayern: rente, hauptsache, notlage, rechtsschutz, versäumnis, dringlichkeit, erlass
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 24.08.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 47 R 947/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 735/09 B ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) begehrt die vorläufige Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
Zwischen ihm und der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ist vor dem Sozialgericht München ein
Klageverfahren anhängig (Aktenzeichen S 47 R 546/09), in dessen Verlauf ein internistisches (vom 24.07.2008) und
ein orthopädisches Gutachten (vom 26.08.2008) eingeholt und ein nervenärztliches Gutachten am 17.03.2009 in
Auftrag gegeben worden sind. Das orthopädische Gutachten ist für den Bf. positiv, das internistische negativ
ausgefallen.
Am 14.04.2009 beantragte der Bf. beim Sozialgericht, ihm im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung
vorläufig Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er wies in diesem Zusammenhang auf das positive
orthopädische Gutachten hin. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 17.07.2009 ab. Zur
Begründung führte es aus, einerseits halte es das orthopädische Gutachten nicht für überzeugend, andererseits sei
eine dringende gegenwärtige Notlage nicht erwiesen.
Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 04.08.2009 eingelegte Beschwerde, mit der der Bf. beantragt, den
Beschluss des Sozialgerichts vom 17.07.2009 aufzuheben und die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts
verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (vgl. § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) zu Recht abgelehnt.
Der Senat verzichtet darauf, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu erörtern. Denn das Begehren des Bf.
scheitert schon daran, dass keine besondere Dringlichkeit vorliegt. Eine solche ist aber notwendig, damit eine
Vorabregelung durch das Gericht - verbunden mit einer möglichen Vorwegnahme der Hauptsache - zu rechtfertigen ist.
Im vorliegenden Fall ist eine vorläufige Rentengewährung nicht geboten, um eine dringende, gegenwärtige Notlage
abzuwenden. Obwohl das Sozialgericht in seiner Begründung gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt hat, dass es
dem Bf. wirtschaftlich nicht in einer die Existenz berührenden Weise schlecht geht (Ehefrau ist berufstätig,
Arbeitslosengeld II wird nicht bezogen), hat sich dieser in der Beschwerdebegründung auf die bloße Behauptung
beschränkt, er sei mittellos. Angesichts der plausiblen Ausführungen des Sozialgerichts hätte es sich ihm - er ist
anwaltlich vertreten - geradezu aufdrängen müssen, dass hierzu weitaus substantiierter hätte vorgetragen werden
müssen.
Dieses Versäumnis des Bf. hat nicht bewirkt, dass der Senat von Amts wegen hätte Ermittlungen hierzu anstellen
müssen. Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Beschwerde gegen den Beschluss des
Sozialgerichts hat der Bf. höchste Eilbedürftigkeit signalisiert. Obwohl der Amtsermittlungsgrundsatz auch in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gilt, treffen die Rechtsschutzsuchenden besondere
Mitwirkungsobliegenheiten, insbesondere wenn sie anwaltlich vertreten sind. Dass der Bf. in diesem Zusammenhang
evidenten Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, muss er sich zurechnen lassen. Der Senat hat auch ohne weitere
Ermittlungen davon ausgehen dürfen, dass die Ehefrau des Bf. berufstätig ist und er selbst kein Arbeitslosengeld II
bezieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG und berücksichtigt, dass die
Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).