Urteil des LSG Bayern vom 23.04.2003
LSG Bayern: körperschaft, verein, versicherungsschutz, arbeitsunfall, öffentlich, unfallversicherung, gemeinderat, akte, verfügung, mitgliedschaft
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 23.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 8 U 221/99
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 192/01
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. März 2001 aufgehoben. Die
Klage gegen den Bescheid vom 08.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 wird
abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der Kläger war Mitglied des Radfahrervereins "A." E ... Am 24.04.1996 verunglückte er im Wald beim Abschneiden
von Zweigen, die zum Schmücken des Maibaums vorgesehen waren. Der Maibaum wurde wie seit jeher beim
Vereinslokal aufgestellt. Er war einer von über 10 Maibäumen in der Gemeinde E ... Nach Aussage des
Vereinsvorsitzenden war es lange Tradition, dass der Radlerverein E. Maibäume aufstellte, wie alle anderen Vereine in
E. auch. Einen Beschluss, dass ein Aufstellen eines Maibaums zur Vereinspflicht gehöre, habe es nicht gegeben, es
sei vielmehr selbstverständlich gewesen, dass die Vereinsmitglieder zu dieser Traditionspflege beitrugen.
Zum Aufstellen von Maibäumen hatte die Gemeinde E. eine Reihe von Gemeinderatsbeschlüssen gefasst. Am
27.04.1990 beschloss der Gemeinderat, das Aufstellen von Maibäumen diene der Ortsbildverschönerung sowie der
Brauchtumspflege. Die Helfer handelten insoweit im Auftrag der Gemeinde. Am 23.04.1991 fasste er denselben
Beschluss. Am 29.03.1994 beschloss er, die Gemeinde E. ordne ausdrücklich das Aufstellen der Maibäume durch die
Feuerwehren, sonstigen Vereine, Burschenschaften und Gemeindebürger für 1994 an, die während der Durchführung
der Arbeiten dem Direktions- und Weisungsrecht der Gemeinde unterlägen. Einen gleichen Beschluss fasste der
Gemeinderat am 11.04.1995 für das Jahr 1995. Hinzu gefügt war, die Gemeinde werde im Laufe des Jahres
Standsicherheitskontrollen durchführen und protokollieren. Die Verwaltung werde ferner beauftragt, festzustellen, von
welchen Gruppen und an welchen Orten der Gemeinde Maibäume aufgestellt würden. Am 21.05.1996 fasste der
Gemeinderat denselben Beschluss für das Jahr 1996. Nach einer Auskunft der Gemeinde und einer Aussage des
ersten Bürgermeisters hatte die Gemeinde weder jemals einen Baum zur Verfügung gestellt noch das Aufstellen
beaufsichtigt, noch hatte sie Zuschüsse irgendwelcher Art gewährt. Organisation und Durchführung des Aufstellens
der Maibäume gehe seit jeher von den Vereinen aus.
Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10.09.1996 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.1996 die
Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt hatte, weil der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe,
beantragte der Kläger am 19.11.1998 die Überprüfung dieser Entscheidungen.
Mit Bescheid vom 08.02.1999 und Widerspruchsbescheid vom 22.06. 1999 lehnte der Beklagte weiterhin die
Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen ab.
Mit Urteil vom 20.03.2001 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 08.02.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung des
Bescheides vom 10.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1996 den Unfall vom 24.04.1996
als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Der Kläger habe sich nach § 539 Abs.1
Nr.13 RVO als ehrenamtlich Tätiger der öffentlichen Brauchtumspflege, die Aufgabe seiner Heimatgemeinde gewesen
sei, zur Verfügung gestellt.
Der Beklagte führt in seiner Berufung hiergegen an, der Kläger habe nicht für die Gemeinde sondern für seinen Verein
gehandelt und nicht ehrenamtlich, da die Gemeinde sich an der Brauchtumspflege insoweit nicht beteiligt habe,
sondern sich mit einem bloßen Geschehenlassen unter formaler Billigung begnügt habe.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2001
aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.02. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.06.1999 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der
Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach §
144 SGG besteht nicht.
Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil
die grundsätzliche Entschädigungspflicht für einen vor dem 01.01.1997 eingetretenen Unfall im Streit ist (§ 212 SGB
VII).
Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung gehandelt.
Nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO waren in der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. die für eine Gemeinde ehrenamtlich
Tätigen versichert, wenn ihnen nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres
Lebensunterhalts gewährt wurde. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.
Der Kläger ist beim Abschneiden der Zweige als Mitglied des Radfahrervereins tätig geworden, der einen Maibaum in
unmittelbarer Nähe des Vereinsheimes aufgestellt hat. Ehrenamtlich in privatrechtlich organisierten Vereinen tätige
Personen werden nicht vom Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO erfasst, auch eine analoge
Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da eine Regelungslücke nicht besteht (vgl. BSG Urteil vom
02.02.1999, Az.: B 2 U 10/98 R m.w.N.). Soweit ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO nicht besteht,
kann ein solcher in Ansehung des Verhältnisses zur Gemeinde auch nicht über § 539 Abs.2 RVO
(arbeitnehmerähnliche Tätigkeit) begründet werden (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr.10).
Der Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO setzt neben der Unentgeltlichkeit einen
bestimmten, qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft voraus, innerhalb dessen die ehrenamtliche Tätigkeit für die Körperschaft ausgeübt werden muss. Wenn
dieser in Bezug auf die fragliche Veranstaltung nicht bereits gesetz- oder satzungsmäßig von vorneherein festgelegt
ist, bedarf es für die betreffende einzelne Veranstaltung eines gesamtbezogenen, eigenständigen Aufnahmeaktes der
Körperschaft als Zuordnungsgrund. Ehrenamtlich wird in diesem Rahmen derjenige tätig, der entweder einen
ausdrücklichen oder einen stillschweigenden Auftrag zum Tätigwerden erhalten hat. Der stillschweigende Auftrag setzt
einen klaren Zuordnungsgrund zum Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft sowie -
z.B. durch laufende Förderung eines langjährigen Brauchtums - eine erkennbare Bereitschaft der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft voraus, jeden einzelnen, der dem Brauch entsprechend mitarbeitet, stillschweigend demgemäß zu
beauftragen. An einer solchen Zuordnungsvoraussetzung zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft fehlt es jedoch, wenn
bestimmte Gemeinschaftsaufgaben nicht Einzelpersonen, sondern einer (privaten) Personengesamtheit zugewiesen
sind, ohne dass die Körperschaften des öffentlichen Rechts Einfluss darauf nehmen, wer die Aufgabe letztlich
erledigt. Es fehlt dann an der erforderlichen personenbezogenen (individuellen) Zuordnung eines Ehrenamtes (BSG
Urteil vom 10.10.2002 Az.: B 2 U 14/02 R m.w.N.).
Von einem qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der öffentlich-rechtlichen
Körperschaft kann jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn diese in irgendeiner Art und Weise wenigstens
organisatiorisch tätig wird. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Gemeinde E. hat zur Pflege des
Brauchtums vom Aufstellen der Maibäume nichts getan, als deklaratorische Beschlüsse zu fassen, mit denen sie
sich die Tätigkeit anderer selbst zurechnete. Irgendwelche finanziellen oder organisatorischen Tätigkeiten waren damit
jedoch nicht verbunden.
Neben der Tatsache, dass das ausdrückliche Anordnen des Aufstellens von Maibäumen keinerlei weitere Aktivitäten
der Gemeinde zur Durchführung der Anordnung oder wenigstens zur Unterstützung des Aufstellens von Maibäumen
nach sich gezogen hat, fehlt es diesem Beschluss an einer konkreten Auswirkung in Gestalt einer rechtlichen
Verpflichtung bestimmter Rechtssubjekte. Dies gilt in gleicher Weise für die Inanspruchnahme eines Direktions- und
Weisungsrechtes der Gemeinde beim Aufstellen der Maibäume durch Bürger oder private Organisationen. Weder hat
die Gemeinde versucht, gegenüber bestimmten Bürgern ein Direktions- und Weisungsrecht wahrzunehmen, noch ist
ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage sie dies hätte tun können.
Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, hätte es in den entsprechenden Beschlüssen des Gemeinderates in
Ansehung des Klägers an der erforderlichen personenbezogenen individuellen Zuordnung eines Ehrenamtes gefehlt,
weil die Gemeinderatsbeschlüsse, mehr aber noch die tatsächliche traditionelle Handhabung durch die Gemeinde, das
Aufstellen der Maibäume in erster Linie den privaten Vereinen zugeordnet haben und der Kläger als Vereinsmitglied
tätig geworden ist.
Abgesehen von alledem hätte der Gemeinderatsbeschluss vom 21.05.1996 dem Kläger aus Gründen der zeitlichen
Abfolge nicht den begehrten Versicherungsschutz verschaffen können. Bis 1996 ist nämlich der
Gemeinderatsbeschluss jährlich für das betreffende Jahr gefasst worden. Wenn darin die erforderliche
personenbezogene Zuordnung eines Ehrenamtes auch an die Vereinsmitglieder zu sehen wäre, wäre der Beschluss
1996 zu spät erfolgt. Der Kläger ist am 24.04.1996 verunglückt. Zum Zeitpunkt des Unfalls müssen jedoch alle den
Versicherungsschutz begründenden Voraussetzungen vorgelegen haben. Die nachträgliche Gewährung von
Versicherungsschutz widerspräche grundsätzlich dem Versicherungsgedanken. Die Tatsache, dass es gerade im
Zeitpunkt des Unfalls an der erforderlichen personenbezogenen Zuordnung eines Ehrenamtes gefehlt hat, wäre nicht
mehr für die Vergangenheit änderbar.
Der Kläger war bei seiner Tätigkeit, die zum Unfall führte, auch nicht nach § 539 Abs.2 i.V.m. Abs.1 Nr.1 RVO gegen
Arbeitsunfall versichert. Die Tätigkeit war Ausfluss seiner Mitgliedschaft im Verein.
Die Mitgliedschaft in einem Verein schließt zwar die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539
Abs.1 Nr.1 RVO nicht von vorneherein aus und damit auch nicht eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter im
Sinne von § 539 Abs.2 RVO. Dies setzt jedoch voraus, dass das Vereinsmitglied als ein bzw. wie ein in einem
Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis stehender tätig wird. Ist für ein solches Verhältnis kein Raum, weil die Tätigkeit
aufgrund von Mitgliedspflichten ausgeübt worden ist, so entfällt die Anwendung dieser Vorschrift. Solche
Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder
aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben (BSG Urteil vom 02.02.1999, Az.: B 2 U 7/98 R m.w.N.). Zu den auf
allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im
allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser
Erwartung entsprechend auch verrichtet werden. Im allgemeinen betrifft dies solche Tätigkeiten, die nach Art und
Umfang nur wenig zeitlichen oder sachlichen Arbeitsaufwand erfordern. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall gegeben.
Nach Aussage des Vereinsvorsitzenden, die insoweit durch den ersten Bürgermeister bestätigt wurde, war es eine
lange Tradition, dass der Verein Maibäume aufstellte. Einen Beschluss, der die Mitarbeit beim Aufstellen eines
Maibaums zur Mitgliedspflicht gemacht hätte, gab es zwar nicht, es war jedoch selbstverständlich, dass die
Vereinsmitglieder zu dieser Traditionspflege beitrugen. Damit war der Kläger im vorliegenden Fall als Vereinsmitglied
aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Vereinsübung tätig. Einen Hinweis darauf, dass die Tätigkeit des Klägers
in diesem Zusammenhang mehr als geringfügig gewesen wäre, gibt es nicht. Die Grenze der Geringfügigkeit wäre
ohnehin erst dort überschritten, wo sich eine Arbeitsleistung von wirtschaftlichem Wert deutlich erkennbar von dem
Maß an vergleichbarer Aktivität abhebt, das die Vereinsmitglieder üblicherweise aufwenden (BSG SozR 2200 § 539
Nr.101).
Desgleichen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als abhängig Beschäftigter bei seinem Verein
nach § 539 Abs.1 Nr.1 RVO tätig und in diesem Tätigkeitsverhältnis in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert
gewesen wäre.
Die Entscheidung des Sozialgerichts war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger nicht obsiegt
hat.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn. 1 und 2 liegen nicht vor.