Urteil des LSG Bayern vom 19.04.2005
LSG Bayern: wiedereinsetzung in den vorigen stand, berufungsfrist, erwerbsunfähigkeit, zustellung, republik, erwerbsfähigkeit, vollmacht, rente, versicherungsträger, beteiligter
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 19.04.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 4 RJ 676/01 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 637/04
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2004 wird als unzulässig
verworfen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ihres verstorbenen
Ehemanns I. D. als dessen Rechtsnachfolgerin.
I. D. , der 1946 geboren wurde und am 11.04.2003 verstarb, war Staatsangehöriger der Republik Bosnien und
Herzegowina. Nach seinen Angaben hatte er in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den
Beruf eines Zimmerers erlernt und in der Bundesrepublik Deutschland als Dachdecker, Rangierer und zuletzt als
Bauarbeiter im Akustikbau gearbeitet. In der Bundesrepublik Deutschland weist er mit Unterbrechungen
Pflichtbeitragszeiten vom Januar 1971 bis April 1992 auf. Anschließend gehörte der Verstorbene in seinem
Heimatland bis September 1992 den Streitkräften und danach bis Januar 1996 dem Zivilschutz an.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag vom 10.10.1997 hat
die Beklagte durch Bescheid vom 17.10.1997 mit der Begründung abgelehnt, die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Auch der am 26.11.1997 gestellte Überprüfungsantrag blieb erfolglos (Bescheid
vom 19.08.1998).
Der weitere Überprüfungsantrag vom 06.10.2000 wurde durch Bescheid vom 23.04.2001 und Widerspruchsbescheid
vom 30.05.2001 mit der Begründung zurückgewiesen, dass zwar die medizinischen Voraussetzungen für die
Anerkennung von Erwerbsunfähigkeit ab 13.03.1997 erfüllt seien, jedoch nicht die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen. Von den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit seien nicht mindestens drei Jahre
mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Im für die Berechnung maß- gebenden Zeitraum vom 13.03.1992 bis 12.03.1997
seien nur Pflichtbeitragszeiten von insgesamt zwei Monaten vorhanden. Der letzte Pflichtbeitrag ende am 20.04.1992.
Nach bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähige Versicherungszeiten seien nicht
zurückgelegt. Für die Zeit ab 01.01. 1984 sei der Zeitraum vom 01.05.1992 bis 28.02.1997 nicht mit
Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Nach Mitteilung des bosnischen Versicherungsträger handele es sich bei den
in Bosnien vom 01.04.1992 bis 26.01.1996 zurückgelegten Zeiten um Sonderzeiten, die mit (deutschen) Ersatzzeiten
vergleichbar und deshalb nur bei der Prüfung von Wartezeiten herangezogen werden könnten. Die Zahlung freiwilliger
Beiträge für die unbelegten Zeiten sei nicht mehr möglich.
Dagegen richtet sich die am 27.06.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage mit der Begründung, die
Beklagte habe Erwerbsunfähigkeit ihres verstorbenen Ehemanns ab 13.03.1997 anerkannt. Die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien unter Berücksichtigung der vom bosnischen Versicherungsträger
bestätigten Versicherungszeiten erfüllt. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des bosnischen Versicherungsträgers
(Filiale B.) über anrechnungsfähige Versicherungszeiten für die Zeit vom 01.04.1992 bis 26.01.1996.
Mit Schreiben vom 10.06.2003 bevollmächtigte die Klägerin ihre Tochter mit Wohnsitz in M. , das Klageverfahren
fortzuführen. Gleichzeitig widerrief sie die Vollmacht des vorher beauftragten Rechtsanwalts Prof. Dr. A ...
Mit Urteil vom 05.05.2004 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente.
Pflichtbeitragszeiten hätten im Fünfjahreszeitraum nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden können.
Am 08.11.2004 ging die Berufung der Klägerin gegen das der Tochter der Klägerin am 29.07.2004 zugestellte Urteil
beim Bayer. Landessozialgericht ein. Sie wiederholt im Wesentlichen den bisherigen Vortrag.
Der Senat hat die Klägerin auf die zu spät eingelegte Berufung hingewiesen.
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts
Landshut vom 05.05.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.05.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rentenleistungen wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Versicherung ihres Ehemanns für den Zeitraum vom 13.03.1997 bis zum
Zeitpunkt des Todes ihres Ehemanns zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Landshut und des Beklagten und der Akte des Bayer.
Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt.
Die Berufung ist beim Landessozialgericht oder bei dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs.1 und 2
SGG). Das angefochtene Urteil des SG enthält eine dementsprechende und damit ordnungsgemäße
Rechtsmittelbelehrung.
Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tage nach der Zustellung des Urteils (§ 64 Abs. 1 SGG). Das Urteil des SG wurde
ordnungsgemäß der im Inland wohnenden bevollmächtigten Tochter der Klägerin am 29.07.2004 zugestellt. Hat ein
Beteiligter einen Bevollmächtigten bestellt, sind Zustellungen an ihn zu richten (§ 73 Abs.3 Satz 1 SGG, § 8 Abs.4
VwZG, § 173 ZPO). Die vorher erteilte Vollmacht für Rechtsanwalt Prof. Dr. A. hat die Klägerin gleichzeitig mit der
Bevollmächtigung ihrer Tochter widerrufen; erst im Berufungsverfahren trat Prof. Dr. A. erneut als
Prozessbevollmächtigter auf. Die Berufungsfrist begann somit mit Ablauf des Zustellungstags am 30.07.2004.
Die Berufungsfrist beträgt wegen der Zustellung des Urteils im Inland einen Monat (§ 151 Abs.1 SGG). Sie endete am
30.08.2004, weil der 29.07.2004 ein Sonntag war (§ 64 Abs. 3 SGG). Die Berufung ist aber erst am 08.11.2004 beim
Bayer. Landessozialgericht und damit nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen.
Gründe, die gemäß § 67 SGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, hat die Klägerin trotz
Aufforderung nicht vorgetragen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 5. Mai 2004 war somit als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.