Urteil des LSG Bayern vom 13.09.2005
LSG Bayern: wider besseres wissen, aussichtslosigkeit, rechtsmissbrauch, beitragspflicht, zuschuss, gesetzesänderung, bfa, einsichtsfähigkeit, verhinderung, begriff
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 13.09.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 14 R 4430/04
Bayerisches Landessozialgericht L 5 R 408/05
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. April 2005 insoweit abgeändert,
als Mißbrauchskosten auferlegt worden sind. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1944 geborene Kläger ist gelernter Bauzeichner und legte in der gesetzlichen Rentenversicherung von August
1961 bis November 1973 und von Oktober 1998 bis Dezember 2002 Beitragszeiten zurück. Seit 01.12.2004 bezieht er
Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 147,09 EUR. Nach Kenntnisnahme von der Bewilligung eines
Existenzgründungszuschusses ab 01.07.2003 durch das Arbeitsamt K. teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid
vom 18.06.2003 mit, er sei versicherungsfrei gemäß § 5 Abs.2 SGB VI, weil er eine nur geringfügige selbständige
Tätigkeit ausübe. Mit Bescheid vom 27.07.2004 hob die Beklagte diesen Bescheid vom 18.06.2003 gemäß § 48 SGB
X mit Wirkung ab 01.08.2004 auf und stellte fest, dass der Kläger nach dem In-Kraft-Treten des
Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetzes vom 26.07.2004 nicht mehr versicherungsfrei sei. Aufgrund des
angegebenen monatlichen Einkommens in Höhe von 400,00 EUR sei er zur monatlichen Beitragsleistung in Höhe von
78,00 EUR entsprechend der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage verpflichtet. Dem widersprach der Kläger am
22.08.2004 mit der Begründung, er sei außerstande zur Zahlung und habe auf die Versicherungsfreiheit vertraut. Er
werde gegenüber geringfügig Beschäftigten ungleich behandelt und sehe zudem mit 60 Jahren keinen Sinn mehr in
einer Rentenversicherungsbeitragsleistung. Die Beklagte wies den Widerspruch am 21.10.2004 unter Hinweis auf ihre
Bindung an das Gesetz zurück. Dagegen hat der Kläger am 15.11.2004 Klage erhoben und geltend gemacht, sein
Einkommen aus der Ich-AG belaufe sich auf unter 400,00 EUR monatlich. Mit der Verpflichtung zur Beitragsleistung
werde er schlechter gestellt als ein vergleichbarer Arbeitnehmer. Mit Beschluss vom 07.01.2005 hat das Sozialgericht
den gleichzeitig gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Der
Bescheid sei gesetzeskonform und es bestünden keine Anhaltspunkte für Verfassungs- widrigkeit. Demgegenüber hat
der Kläger eingewendet, die Regelung verstoße gegen den Gleichheitssatz, so dass die Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht gerechtfertigt sei. Der Vorsitzende hat ihn auf die Ausführungen im PKH-Beschluss sowie
die Möglichkeit der Verhängung von Missbrauchskosten hingewiesen, woraufhin der Kläger vorgebracht hat, der
ursprüngliche Wille des Gesetzgebers sei lediglich aufgegeben worden, um die Einnahmen der BfA zu erhöhen. Die
jüngste Sozialgesetzgebung weise etliche handwerkliche Fehler aus, weshalb er nach wie vor der Meinung sei, dass
die Gesetzesänderung für Ich-AGs verfassungswidrig sei. Es könne nicht sein, dass er durch die unverständliche und
unlogische Gesetzesänderung schlechter gestellt werde als ein 400,00-Euro-Jobber. 400,00 EUR aus dem
Einkommen einer Ich-AG und dem Einkommen einer geringfügigen Beschäftigung seien gleichzusetzen. Der
Zuschuss durch die Agentur für Arbeit sei kein Einkommen und diene der Abfederung der dem Selbständigen
entstehenden Kosten, die ein abhängig Beschäftigter nicht habe. Wenn der Gesetzgeber den Zuschuss in einem
Zusammenhang mit den Beiträgen zur Sozialversicherung gesehen hätte, hätte er gleich einen Anteil an die BfA
überweisen können, wie dies auch beim Arbeitslosengeld geschehe. In der mündlichen Verhandlung am 21.04.2005
hat der Vorsitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass die Klage keinerlei Erfolgsaussichten habe und ihm bei
Fortführung dieses aussichtslosen Rechtsstreits Missbrauchskosten auferlegt werden könnten. Nachdem der Kläger
seinen Klageantrag aufrecht erhalten und hilfsweise die Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht
beantragt hatte, wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 21.04.2005 ab und legte ihm Missbrauchskosten in
Höhe von 150,00 EUR auf. Die angefochtenen Bescheide entsprächen dem Gesetz und eine Verfassungswidrigkeit
sei nicht erkennbar. Die unterschiedliche Behandlung von geringfügig Beschäftigten bzw. Tätigen mit und ohne
Eingliederungszuschuss sei gerechtfertigt, da die Verpflichtung zur Mindestbeitragsentrichtung zur gesetzlichen
Rentenversicherung gerade dem Zweck des Existenzgründungszuschusses diene. Ebensowenig wie Art.3
Grundgesetz sei Art.2 Abs.1 Grundgesetz in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes verletzt. Die neue Fassung von § 5 Abs.2 Satz 3 SGB VI sei nicht nur mit einer
Zahlungsverpflichtung verbunden, sondern enthalte z.B. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente
wegen Erwerbsminderung und erhöhe den künftigen Anspruch auf Altersrente. Die vom Gesetzgeber verfolgten
öffentlichen Belange wögen nach Ansicht des Gerichts mehr als das Interesse des Einzelnen am Fortbestand der
bisherigen Versicherungsfreiheit. Es liege im Interesse des Gemeinwohls, dass die Bezieher eines
Existenzgründungszuschusses gegen die Risiken abgesichert seien, die die gesetzliche Rentenversicherung
abdecke. Missbrauchskosten hat das SG verhängt, weil der Kläger die Klage trotz ausdrücklichen Hinweises auf
deren Aussichtslosigkeit aufrecht erhalten habe. Aufgrund der Neufassung von § 192 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG sei es
nicht erforderlich, dass der Kläger bei Fortführung des Rechtsstreits selbst die Missbräuchlichkeit der
Rechtsverfolgung erkenne. Maßstab sei vielmehr ein verständiger Dritter. Gegen das dem Kläger am 02.05.2005
zugestellte Urteil hat dieser am 01.06.2005 Berufung hinsichtlich der Verhängung von Missbrauchskosten eingelegt
und gebeten, die Angelegenheit so lange ruhen zu lassen, bis eventuell ein höchstrichterliches Urteil ergehe, wie dies
das SG angeregt habe. Seine Argumentation sei nicht von der Hand zu weisen. Die Ich-AG sei bereits eingestellt und
er habe neben der Rente kein weiteres Einkommen, so dass er es nicht einsehe, eine ganze Monatsrente als
Zwangskosten zu zahlen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.04.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom
27.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.04.2005 zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg sowie der
Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitsache ist entscheidungsreif, da die Beklagte dem Antrag des Klägers auf Ruhen des Verfahrens nicht
entsprochen hat. Hierfür bestehen auch keine Gründe gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO. Die statthafte,
form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des
Sozialgerichts Augsburg vom 21.04.2005 ist in der Hauptsache ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der
Beklagten vom 27.07.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.10. 2004. Der Kläger war ab
01.08.2004 bis zur Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit im Laufe des Jahres 2005 rentenversicherungspflichtig.
Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass die Beklagte die ursprüngliche Feststellung der Versicherungsfreiheit
im Bescheid vom 18.06.2003 gemäß § 48 SGB X aufheben konnte, weil durch das Gesetz zur Sicherung der
nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom
26.07.2004 eine wesentliche Änderung für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses nach § 421l SGB III
eingetreten ist. Seither sind die gemäß § 2 Satz 1 Nr.10 SGB VI grundsätzlich rentenversicherungspflichtigen
Bezieher eines Existenzgründungszuschusses von der Befreiungsmöglichkeit wegen Geringfügigkeit ausgeschlossen
(§ 5 Abs.2 Satz 3 SGB VI). Dieser Änderung haben die angegriffenen Bescheide Rechnung getragen und mit Wirkung
für die Zukunft Rentenversicherungs- und Beitragspflicht festgestellt. Gemäß § 165 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI war
dabei von einem Arbeitseinkommen in Höhe von mindestens 400,00 EUR im Monat auszugehen. Die gesetzliche
Neuregelung ist verfassungskonform. Insoweit wird von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
abgesehen, nachdem das Sozialgericht seine Entscheidung ausführlich und überzeugend begründet hat. Der Kläger
wendet sich mit seiner Berufungsschrift auch lediglich gegen einen Satz aus den Entscheidungsgründen, der
unzutreffend sei. Die gesetzlich intendierte Absicherung gegen die drohende Sozialhilfebedürftigkeit gehe an seinem
Status als Rentenbezieher vorbei. Abgesehen davon, dass die geringe Rentenhöhe im Fall des Klägers wenig
geeignet erscheint, Sozialhilfebedürftigkeit zu unterbinden, ändert die Auswirkung eines Gesetzes im Einzelfall nichts
an seiner generellen Verfassungskonformität. Entscheidend ist, dass der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck der
sozialen Absicherung von Existenzgründern generell durch eine Rentenversicherungspflicht in geeigneter Weise
erreicht werden kann. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegen die Voraussetzungen des § 192 Abs.1 Nr.2
SGG nicht vor. Nach § 192 Abs.1 Nr.2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die
Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom
Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die
Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Zwar waren nach der
Belehrung in der mündlichen Verhandlung die formalen Voraussetzungen für die Anwendung des § 192 Abs.1 Nr.2
SGG erfüllt, jedoch liegt eine Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung tatsächlich nicht vor. Mit der Formulierung des
§ 192 SGG durch das 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17.08.2001 hat sich der Gesetzgeber an § 34
Bundesverfassungsgerichtsgesetz orientiert. Aufgrund der vergleichbaren Systematik - Verhinderung von Missbrauch
in gerichtskostenfreien Verfahren - kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34
Bundesverfassungsgerichtsgesetz für die Auslegung von 192 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG herangezogen werden. Eine
missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt danach u.a. dann vor, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und die Erhebung der Klage von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss
(ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. Bundesverfassungsgericht vom 11.12.2001, Az.: 1
BvR 1821/01; 06.11.1995 NJW 1996, 1273 f mit weiteren Nachweisen). Im Unterschied zum Begriff des Mutwillens in
§ 192 SGG a.F. wird nicht mehr ein Handeln des Beteiligten wider besseres Wissen gefordert und damit auf die
jeweilige Einsichtsfähigkeit des Beteiligten abgestellt, wie dies das Sozialgericht zutreffend feststellt. Auch nach der
Neufassung geht es jedoch nicht an, dass die jeweilige Rechtsauffassung des konkret mit der Rechtssache befassten
Neufassung geht es jedoch nicht an, dass die jeweilige Rechtsauffassung des konkret mit der Rechtssache befassten
Gerichts zum alleinigen Maßstab für die Annahme von Missbrauch gemacht wird. Von einer offensichtlichen
Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs kann daher nur ausgegangen werden, wenn zur Aussichtslosigkeit besondere
Umstände hinzutreten (Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 192 Rz.9; Mittel in Hennig, SGG, § 192 Rz.13).
Derartige Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Welcher Art diese Umstände sein müssen, um einen
Rechtsmissbrauch annehmen zu können, kann nur begrenzt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
entnommen werden. Aufgrund seiner hervorgehobenen Stellung und einmaligen Aufgabe, nämlich grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden, muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine
sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität gehindert zu werden. Es geht insbesondere von
Rechtsmissbrauch aus, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung nicht nennenswert
beschwert ist oder sich als juristisch vorgebildeter Beschwerdeführer nicht mit der verfassungsrechtlichen Materie
auseinandergesetzt und die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs nicht hinreichend geprüft hat
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.01.1997 - 2 BvR 8/97). Das Bundesverfassungsgericht darf nicht als
weitere Rechtsmittelinstanz missbraucht werden (Beschluss vom 11.12.2001 a.a.O.). Die Stellung eines Klägers vor
dem Sozialgericht stellt sich hingegen anders dar. Aus Art.19 Abs.4, 20 Abs.3 Grundgesetz folgt, dass der Einzelne
einen Anspruch darauf hat, dass das Sozialgericht über seinen Streitfall sachlich entscheidet, wenn die
Prozessvoraussetzungen dafür gegeben sind. Der Justizgewährungsanspruch darf vor dem Sozialgericht mit seinem
besonderen Schutzcharakter nicht an der Höhe des fiktiven Streitwerts oder am Umfang der Begründung scheitern.
Die Rechtsweggarantie wäre wertlos, wenn sich bereits das erste angegangene Gericht mit Hilfe einer
Kostenandrohung einer sachlichen Entscheidung verweigerte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich
bei Sozialleistungsempfängern um einen besonders schutzwürdigen Personenkreis handelt und das Sozialrecht eine
anerkanntermaßen schwierige Materie darstellt. Missbrauch wird daher nur in seltenen Ausnahmefällen anzuerkennen
sein. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die anhängige Rechtsfrage ist aufgrund seiner
verfassungsrechtlichen Dimension komplex, nicht höchstrichterlich geklärt und durchaus diskussionswürdig. Immerhin
hat das Sozialgericht ein Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klarstellung angeregt. Schließlich ist in §
422 SGB III eine besondere Vertrauensschutzregelung aufgenommen worden, die Leistungskürzungen bei aktiver
Arbeitsförderung abfedert. Wenn der Kläger als Leistungsempfänger der Bundesagentur im Zusammenhang mit einer
effektiven Leistungskürzung mittels Beitragspflicht zur Rentenversicherung daher eine entsprechende Regelung für
Gesetzesänderungen nach dem SGB VI geltend macht, kann dies nicht von vornherein als rechtsmissbräuchlich
angesehen werden. Die Missbrauchskosten waren daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.