Urteil des LSG Bayern vom 28.06.2006
LSG Bayern: altersrente, erwerbsunfähigkeit, soziale sicherheit, mazedonien, wartezeit, widerspruchsverfahren, serbien, nebenberuf, erwerbsfähigkeit, arbeitsamt
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 28.06.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 R 201/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 870/05
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen, mit der
Maßgabe, dass die Klage gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2003 unzulässig gewesen ist. II. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist eine vorzeitige Altersrente bzw. Rentenleistungen wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die 1943 geborene, in Serbien lebende Klägerin war in der Bundesrepublik Deutschland zwischen August 1965 und
Juli 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Im früheren Jugoslawien (Mazedonien) hatte sie zuvor
Versicherungszeiten zwischen Mai 1959 und März 1965 erworben. Hieraus erhält sie seit 09.11.1999 vom
Versicherungsträger in Mazedonien Invalidenpension.
Nach vergeblichen Rentenanträgen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (vgl. ablehnende Bescheide der Beklagten
vom 26.11.1996, vom 18.10.2000/Widerspruchsbescheid vom 21.12.2000) und einem mit Bescheid vom 21.09.2001
bindend abgelehnten Antrag auf vorzeitige Altersrente stellte die Klägerin am 01.10.2000 erneut Antrag auf vorzeitige
Altersrente unter Hinweis auf die baldige Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte
mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2002 ab. Zur Begründung hieß es, die Anspruchsvoraussetzungen
für die Bewilligung einer Altersrente für Frauen gemäß § 237 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht
gegeben; die Klägerin habe zwar die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt, sie habe aber nach Vollendung des 40.
Lebensjahres statt der erforderlichen 121 Kalendermonate nur 38 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nachgewiesen. Weiter hieß es, auch für eine Altersrente wegen
Schwerbehinderung bzw. wegen Vorliegens von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit seien die Voraussetzungen nicht
gegeben: Die Wartezeit betrage 35 Jahre (420 Monate), die Klägerin habe jedoch nur insgesamt 317 Monate (in
Deutschland 252 Monate und in Mazedonien 65 Monate) zurückgelegt. Die Beklagte verwies im Übrigen auf den
vorangegangenen Bescheid vom 21.09.2001 und stellte anheim, circa vier Monate vor Vollendung des 65.
Lebensjahres einen Antrag auf Gewährung von Regelaltersrente zu stellen.
Mit ihrem Widerspruch vom 16.10.2002 gegen diesen Bescheid trug die Klägerin vor, sie sei berufs- bzw.
erwerbsunfähig und habe in Deutschland eine qualifizierte Arbeit als Maschinennäherin verrichtet, sie stelle daher
auch Antrag auf Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Sie legte ein Zeugnis über eine vorangegangene
Ausbildung in Mazedonien in der Zeit vom 05.12.1960 bis 25.02.1961 vor.
Während des Widerspruchsverfahrens stellte die Klägerin außerdem am 22.10.2003 erneut Antrag auf Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 19.11.2003
unter Darlegung der Voraussetzungen des § 237 SGB VI u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei
zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns nicht arbeitslos im Sinne der genannten Vorschrift, da sie nicht bei
einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sei und dem deutschen Arbeitsmarkt nicht subjektiv und objektiv zur
Verfügung stehe; sie habe ferner im maßgeblichen Zehnjahreszeitraum vom 01.07.1993 bis 30.06.2003 statt der
erforderlichen acht Jahre an Pflichtbeitragszeiten keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder
Tätigkeit zurückgelegt. Gleichzeitig lehnte die Beklagte erneut einen Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen
Vollendung des 60. Lebensjahres, ferner auch einen Antrag auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen
von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mangels Vorliegens der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Den Widerspruch vom 16.10.2002 gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 09.10.2002 wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurück; die Klägerin habe erstmals
mit diesem Widerspruch vorgetragen, dass sie nicht vorzeitige Altersrente, sondern Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit begehre, der angefochtene Bescheid enthalte diesbezüglich keine Aussage. Der Antrag werde
noch verbeschieden.
Mit Bescheid vom 02.12.2003 lehnte die Beklagte schließlich "den Antrag vom 16.10.2002" auf Gewährung von
Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab, weil die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei, ebenso
einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI wegen Fehlens der
besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (u.a. keine Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom 16.10.1997
bis 15.10.2002).
Mit ihrer am 24.02.2004 beim Sozialgericht (SG) eingelegten Klage wandte sich die Klägerin gegen den
Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003. Sie nahm Bezug auf den Bescheid vom 07.10.2003 (gemeint offensichtlich
2002), mit dem ihr Antrag auf vorzeitige Altersrente für Frauen abgewiesen worden sei, aber auch auf den Bescheid
vom 02.12.2003, und verwies im Übrigen auf ihren schlechten Gesundheitszustand und auf den Bezug von
Invalidenpension aus Mazedonien. Sie gab in diesem Zusammenhang u.a. an, in der Zeit vom 04.08.1987 bis
19.03.1990 beim Arbeitsamt B. arbeitslos gemeldet gewesen zu sein.
Auf Anforderung des SG bezüglich medizinischer Unterlagen aus den Jahren 1986 bis 1990 legte die Klägerin
verschiedene im Mai 2004 ausgestellte Behandlungsbescheinigungen über seit 1985 erfolgte Behandlungen wegen
Bluthochdruck und Kardiomyopathie, Wirbelsäulenbeschwerden, einer Sprunggelenksfraktur im Jahre 1990 sowie
einer langjährigen ambulanten Behandlung seit 1987 wegen psychoorganischen Syndroms vor.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.07.2005 ab. Es ging von einem alternativ auf Altersrente für Frauen oder
Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klagebegehren aus und legte dar, die Klage bezüglich der Gewährung
von Altersrente für Frauen gemäß § 237a SGB VI sei aus den von der Beklagten in den Bescheiden vom 07.10.2002
und 26.11.2003 dargelegten Gründen, auf die gemäß § 136 Abs.3 SGG Bezug genommen werde, unbegründet; ein
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß §§ 43, 241 SGB VI bestehe nicht, weil dies einen spätestens
im August 1988 eingetretenen Versicherungsfall erfordere und die Klägerin trotz Aufforderung des Gerichts darüber
keine aussagekräftigen medizinischen Unterlagen vorgelegt habe, so dass Ermittlungen des Gerichts dazu nicht
möglich gewesen seien; dies gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten der Klägerin.
Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil und trägt vor, die Entscheidung sei ungerecht und
unmenschlich. Im weiteren Verlauf des Verfahren übersandte sie einen am 09.05.1988 ausgestellten Bescheid des
Gemeindesekretariats für Wirtschaft in S. , durch den ihr die Erlaubnis für die Ausübung eines Heimgewerbes als
Nebenberuf nach einem Gesetz über private Gewerbetätigkeit (Herstellung und Verkauf handwerklicher Arbeiten der
Volkskunst) erteilt wurde. Sie bat um Berücksichtigung dieser Bescheinigung bei der Prüfung der Wartezeiterfüllung.
Mit Beschluss vom 12.01.2006 lehnte der Senat den Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Bevollmächtigten beizuordnen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht des
Verfahrens ab.
Er gab mit Schreiben vom 09.01.2006 Hinweise zur Rechtslage und hörte mit weiterem Schreiben vom 12.06.2006 die
Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung der Berufung durch Beschluss gemäß § 153 Abs.4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) an.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom
22.07.2005 sowie des Bescheides vom 07.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 zu
verpflichten, ihr vorzeitige Altersrente oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Berufung keine neuen, die angefochtene Entscheidung in Frage stellenden
Gesichtspunkte enthalte.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen
Beklagtenakten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 143 ff. SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung hält der Senat einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§ 153 Abs.4 SGG). Hierzu wurden die Beteiligten
vorher gehört.
Im Ergebnis zu Recht hat das Erstgericht die Klage abgewiesen. Zutreffend ist es dabei in Auslegung des
Klagebegehrens von einem alternativ gestellten Klageantrag auf vorzeitige Altersrente oder auf Rente wegen
Erwerbsminderung ausgegangen, obwohl die Ausführungen der Klägerin im Wesentlichen letztere betreffen. Der
angefochtene Bescheid vom 07.10.2002 hatte allein die Ablehnung der Altersrente für Frauen gemäß § 237 a SGB VI
und zusätzlich der Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegen von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zum
Gegenstand, der Widerspruch und auch die Klage nahmen darauf Bezug. Außerdem hatte die Klägerin bereits in ihrer
Klage eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ausdrücklich erwähnt und mit Schriftsatz vom 20.04.2004 Bezug auf den
Bescheid vom 19.11.2003 genommen.
1. Eine vorzeitige Altersrente steht der Klägerin, wie die Beklagte bereits mehrfach entschieden hat, nicht zu. § 237 a
SGB VI setzt das Vorliegen von mehr als zehn Jahren (mindestens 121 Monate) Pflichtbeitragszeiten für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Vollendung des 40. Lebensjahres voraus; die im Juni 1943 geborene
Klägerin hat jedoch nur 38 Pflichtbeiträge im Zeitraum ab Juli 1983 entrichtet. An diesem Sachverhalt ändert auch die
in der Berufungsinstanz noch beigebrachte Unterlage (Beschluss des Gemeindesekretariats für Wirtschaft in S. vom
09.05.1988 über die Erlaubnis zum Betreiben eines Heimgewerbes als Nebenberuf) nichts. Diese Erlaubnis besagt
nicht nur nichts über eine tatsächliche Ausübung der darin genehmigten Tätigkeit, er enthält erst recht keinen
Nachweis über erworbene Versicherungszeiten. Solche im Rahmen der Wartezeitprüfung auch vom deutschen
Versicherungsträger zu berücksichtigenden Zeiten (vgl. Art.25 Abs.1 des hier anzuwendenden deutsch-
jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968) sind nach dem gesamten Sachverhalt auch
unwahrscheinlich, zum einen wegen der Art der Tätigkeit, zum andern auch deshalb, weil die Klägerin nach ihren
bisherigen Aussagen nach ihrer Rückkehr aus Deutschland in Serbien bis 1990 arbeitslos gemeldet war; auch hat sie
in einem ihrer Rentenanträge den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe in ihrer Heimat mit 31.03.1965 angegeben. Ein
Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Vorliegens von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, der
ebenfalls mit Bescheid vom 07.10.2002 abgelehnt worden war, scheitert an der Wartezeit von 35 Jahren (420
Monaten), welche die Klägerin mit ihren nachgewiesenen 317 Monaten an zusammengerechneten
Versicherungszeiten in Deutschland und Mazedonien nicht erfüllt (vgl. § 236 a SGB VI).
2. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist die Berufung
ebenfalls nicht begründet. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, wie das SG meinte, dass ein entsprechender
Anspruch mangels beweiskräftiger Unterlagen nicht feststellbar gewesen sei, sondern daraus, dass die Klage
unzulässig war.
Die Beklagte hatte über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht mit Bescheid vom 07.10.2002 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 entschieden. Zwar liegt in der Ablehnung eines Antrags auf
Altersrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da dieser Anspruch vom Antrag auf Altersrente mitumfasst wird, wie
das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.11.1969 (Brh. 1961, 342) entschieden hat. Dies gilt aber nicht dann,
wenn Bescheid (und Widerspruchsbescheid) sich ausdrücklich auf die Ablehnung der Altersrente beschränken und -
für den Adressaten erkenntlich - keine sachliche Entscheidung hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen
Erwerbsminderung vorsehen, vielmehr eine solche Entscheidung erst in Aussicht stellen. Dann liegt nur eine
"Teilentscheidung" der Beklagten vor.
Vorliegend ist, zumindest im Widerspruchsverfahren eine solche Einschränkung dahingehend erfolgt, dass über
Erwerbsminderungsrente gesondert entschieden werde. Es erging dann hinsichtlich der geltend gemachten
Erwerbsminderung der ablehnende Bescheid vom 02.12.2003, der gemäß dem klägerischen Begehren in den
Rechtsstreit einzubeziehen war. Insoweit fehlt es aber noch an der Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren und
der Erteilung eines Widerspruchsbescheids. Ein solches im vorliegenden Berufungsverfahren nachzuholen, hält der
Senat nicht für sachdienlich, da nach Sachlage lediglich ein Rentenantrag wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im
Rahmen von § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Sinn machen würde. Insoweit dürfte aber nicht erstmals
im Widerspruchsverfahren eine Regelung ergehen, vielmehr wären zunächst von der Leistungsverwaltung die früher
erteilten, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ablehnenden und bestandskräftig gewordenen Bescheide zu überprüfen,
gegebenenfalls wäre anschließend ein Bescheid zu erteilen.
Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG
zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.