Urteil des LSG Bayern vom 01.06.2005
LSG Bayern: diabetes mellitus, zumutbare tätigkeit, arbeitsmarkt, erwerbsunfähigkeit, erwerbsfähigkeit, bluthochdruck, leistungsfähigkeit, herzinfarkt, berufsunfähigkeit, schuppenflechte
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 01.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 RJ 944/02 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 379/04
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.04.2004 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.
Der am 1947 geborene Kläger ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in seiner
Heimat.
Sowohl im Rentenverfahren als auch vor dem Sozialgericht gab er an, in seiner Heimat 24 Jahre als Kellner gearbeitet
und in der Bundesrepublik verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet zu haben, unter anderem bei der Firma B ... Er legte
außerdem den Nachweis über eine Ausbildung in Jugoslawien zum qualifizierten Kellner vor.
Die Firma B. teilte dem Senat mit, der Kläger sei von 1969 bis 1972 als Versandarbeiter beschäftigt gewesen, die
Anlernzeit habe drei bis vier Monate betragen und sei nach der Lohngruppe 1 oder 2 entlohnt worden. Eine
Aufzeichnung der Lohngruppen sei nicht mehr vorhanden, diese entspreche aber der beigefügten heutigen Lohngruppe
E 1 oder E 2. In der Bundesrepublik hat der Kläger zwischen 18.10.1969 und 02.08.1973 insgesamt 41 Monate
Beitragszeit zurückgelegt.
In seiner Heimat sind Versicherungszeiten zwischen dem 01.01. 1963 und dem 31.03.1996 für 20 Jahre 5 Monate und
8 Tage be- scheinigt.
Der Kläger beantragte am 25.02.1998 beim jugoslawischen Versi- cherungsträger Rentenleistungen.
Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht der Invali- denkommission vom 22.09.1997 übersandt sowie
zahlreiche Arzt- briefe, die von der Beklagten übersetzt und ausgewertet wurden.
Diese Auswertung ergab, dass der Kläger an folgenden Gesundheitsstörungen leidet: 1. Herzleistungsminderung nach
Herzinfarkt bei koronarer Herz- erkrankung.
2. Depressive Stimmung.
3. Übergewichtigkeit.
Während die jugoslawischen Ärzte in vollem Umfang und auf Dauer Leistungsunfähigkeit festgestellt haben, war Dr.D.
der Auf- fassung, der Kläger könne in der bisher ausgeübten Tätigkeit zwar nur mehr unter zweistündig arbeiten, auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber vollschichtig leichte Arbeiten ohne er- höhte Verletzungsgefahr, ohne
besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und ohne Zeitdruck zumutbar.
Mit Bescheid vom 20.12.1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit
vorliege. Der Kläger seit trotz der Gesundheitsstörungen noch in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten
vollschichtig auszuführen und erfülle so die Voraussetzungen für die Rentengewährung nicht.
Dagegen richtet sich der Widerspruch, mit dem der Kläger vortragen ließ, dass er aufgrund seiner Krankheiten und der
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sei, auch nur halbschichtig zu arbeiten.
Am 04.03.2002 fand eine Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg statt. Dr.Rudofsky erstellte ein
nervenärztliches Zusatzgutachten, die Gesamtbeurteilung übernahm Dr.M ... Es wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Koronare Herzerkrankung mit anamnestisch bekanntem 7/97 ab- gelaufenen, antero-lateralen Herzinfarkt.
2. Bluthochdruck bei Übergewicht ohne wesentliche Auswirkung auf den Herzmuskel.
3. Tablettenpflichtiger Diabetes mellitus ohne wesentliche Fol- geerkrankungen.
4. Reaktive depressive Verstimmungszustände.
5. Schuppenflechte ohne Gelenkbeteiligung.
Nebenbefundlich wurden eine Fettstoffwechselstörung bei Überge- wicht sowie leichte bis mäßige
Krampfaderbildungen an den Bei- nen ohne akute Komplikationen sowie Senk-Spreizfuß beidseits festgestellt.
Die neurologische Untersuchung ergebe keine Paresen, keine Sen- sibilitäts- oder Koordinationsstörungen sowie keine
Reflexausfälle, in psychischer Hinsicht zeige sich keine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten. Obwohl der Kläger
subjektiv über Vergesslichkeit und Merkschwäche klage, lasse sich keine gröbere Störung feststellen. Die diabetische
Stoffwechsellage sei gut eingestellt. Folgeerkrankungen seien noch nicht im wesentlichen Umfang erkennbar. Die
Leistungsfähigkeit sei bereits eingeschränkt, dennoch genüge das Leistungsvermögen noch für leichte vollschichtige
Tätigkeiten unter Schutz vor Kälte, ohne Akkord, nicht in Schicht- und Nachtarbeit und sofern die Einnahme
regelmäßiger diätischer Mahlzeiten gewährleistet sei. Für die Tätigkeit eines Kellners sei der Kläger nicht mehr
geeignet. Leichte Arbeiten unter Beachtung der Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien aber
möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger rügt die ärztliche Beurteilung, denn er sei
erwerbsunfähig.
Am 09.03.2004 fand eine Untersuchung des Klägers beim Arzt für Allgemeinmedizin Dr.Z1. und am gleichen Tag eine
nervenärztliche Zusatzbegutachtung durch Dres. P. und St.-P. statt. Diese stellten die Diagnosen:
- Anhaltende depressive Störung.
- Diabetische Polyneuropathie.
Festgestellt wurde eine Antriebs- und Freudminderung in Verbin- dung mit Lebensunlust aufgrund der wirtschaftlichen
Sorgen so- wie dem Tod der Ehefrau vor sechs Jahren. Eine effektive medi- kamentöse antidepressive Behandlung
erfolge nicht. Es ergebe sich bei der Untersuchung ein leicht bis mittelgradig depressi- ves Bild, wobei im Vordergrund
eine Antriebs- und Leistungsmin- derung stehe. Klinisch und neurochirurgisch lasse sich eine vorwiegend sensible
Polyneuropathie nachweisen, die aber nicht zu einer Stand- oder Gangunsicherheit führe. Die geschilderten
Gefühlsstörungen an den Händen seien auf ein Carpaltunnel-Syndrom zurückzuführen. Aufgrund der verminderten
Stresstolerenz könne der Kläger nur noch leichte Arbeiten ohne nervliche Beanspruchung und ohne Akkord- und
Schichtarbeit verrichten. Tätigkeiten die eine besondere Trittsicherheit erfordern, seien nicht möglich. Das zeitliche
Leistungsvermögen sei aber nicht beeinträchtigt und betrage mindestens acht Stunden. Nicht beein- trächtigt sei auch
die Gehfähigkeit, die angegebene Gehstrecke betrage mehr als 500 m, der Kläger könne auch ein Kfz führen.
Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich.
Dr.Z1. diagnostizierte:
1. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungs- störungen, abgelaufenem Herzinfarkt.
2. Depressive Störung.
3. Psoriasis.
4. Diabetes mellitus ohne Folgeschäden.
Bei der Untersuchung konnte Dr.Z1. einen altersentsprechend guten Allgemeinzustand feststellen ohne Zeichen einer
Herzminderleistung, allerdings war der Blutdruck erhöht, ebenso die Pulsfrequenz. Die aktuelle Herzechountersuchung
ergab regelrechte Größenverhältnisse bei normaler Pumpfunktion ohne Hy- pertrophie. Fahrradergometrisch war der
Kläger nur bis 50 Watt belastbar, da er dann Herzstechen und Atemnot angab. Es waren jedoch nach dieser
Untersuchung keine EKG-Veränderungen zu se- hen. Bezüglich des EKGs sei es im Vergleich zu dem in Regens-
burg geschriebenen EKG zu keiner Verschlechterung gekommen. Es handle sich aber um einen schlecht
eingestellten Bluthochdruck, so dass körperlich anstrengende Arbeiten ausgeschlossen werden müssten. Auch der
Diabetes sei nicht optimal eingestellt. Fol- geschäden lägen aber nicht vor. Es ergebe sich deshalb aus dem Diabetes
keine zusätzliche Leistungseinschränkung. Wegen der Schuppenflechte sollte der Kläger keine Tätigkeiten mit
hautbe- lastenden Substanzen ausüben. Der Kläger könne weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel
zwischen Gehen, Sitzen und Stehen ohne Bücken, nicht in Zwangshaltung, nicht verbunden mit Heben und Tragen
von schweren Lasten vollschichtig verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das
Ergebnis der Begutachtung durch Dr.Z1. und Dr.P./Dr.St. P ... Der Kläger, der auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
verweisbar sei, könne aufgrund des Ergebnisses der Untersuchungen noch vollschichtig leichte Arbeiten auf dem
allgemeinen Arbeits- markt ausüben. Aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in der Bundesrepublik sei er auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweis- bar und könne dort auch allereinfachste Tätigkeiten zumutbar ausüben.
Er erfülle somit weder die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43, 44 SGB VI a.F. noch sei
er teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI n.F.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Krankheiten seien falsch bzw. ungenügend berücksichtigt worden.
Er legte weitere ärztliche Unterlagen, Berichte über eine Doppleruntersuchung sowie eine neurologische Untersuchung
vor.
Die Unterlagen wurden Dr.Z1. zur Auswertung übersandt. Dr.Z1. hielt in seiner Stellungnahme vom 22.03.2005 an
seiner zeitlichen Leistungsbeurteilung fest, da sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte ergeben. Die erhöhten
Blut- zuckerwerte seien bereits bekannt und berücksichtigt. Die Doppleruntersuchungen hätten erneut Verengungen
nachgewiesen. Die Erwerbsfähigkeit sei aber durch die festgestellten Befunde nicht wesentlich beeinträchtigt. Es
müsse deshalb bei der bisherigen Leistungsbeurteilung verbleiben.
Auch die ergänzend gehörten Dr.P. und Dr.St.P. konnten aus den übersandten Unterlagen keine neuen
Gesichtspunkte entnehmen. Da die Berichte keine Angaben zu einem erneuten Schlaganfallereignis enthielten und die
Angaben einer 80-%igen Stenose der linken Vertebralarterie bereits vor 2 1/2 Jahren beschrieben sei, handle es sich
bei den Untersuchungsbefunden um keine neuen Befunde. Aus diesen technischen Befunden seien keine
Rückschlüsse auf das berufliche Leistungsvermögen möglich. Weiterhin seien körperlich leichte Arbeiten ohne
besondere Stressbelastung möglich. Neue Gesichtspunkte seien nicht erkennbar. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht
beeinträchtigt.
Nach Ladung übersandte der Kläger einen weiteren Bericht über eine Doppleruntersuchung.
Er beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.04. 2004 sowie den Bescheid der
Beklagten vom 20.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2002 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, ihm ab Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. voller Erwerbsminderung zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer.
Landes- sozialgerichts Bezug genommen. -
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht den Anspruch des Klägers auf Rentengewährung abgelehnt, da
sich bisher weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit noch volle oder teilweise Er- werbsminderung nachweisen lässt,
für einen später eingetretenen Leistungsfall aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung
nicht mehr erfüllt sind.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung
vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden
Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem
01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des
SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß vorgetragen ist, dass
jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei
(vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).
Nebem dem beruflichen Leistungsvermögen ist Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. Kasseler Kommentar-Niesel, § 43 SGB VI
Rdnr.21 ff. m.w.N.). Dabei ist maßgeblich der in der Bundesrepublik versicherungspflichtig ausgeübte Beruf, denn
nach dem im Falle des Klägers weiter anwendbaren deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens
(Abkommen vom 12.10.1968, BGBl. 1969 II, S.1498) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974
(BGBl. 1975 II, S.390), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Bosnien-Herzegowina bis zum Abschluss
eines eigenen Abkommens weiter gilt (Bekanntmachung vom 16.11.1992, BGBl.II, S.1196) ist keine Gleichstellung
der beruflichen Qualifikation erfolgt, so dass es nicht maßgeblich auf die vom Kläger später, das heißt also nach
Beendigung seiner Beschäftigung in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Kellner ankommen kann. Maßgeblicher
Hauptberuf ist vielmehr die Tätigkeit des Verpackers von Plastikerzeugnissen, wie sie der Kläger in der
Bundesrepublik ausgeübt hat und wie sie von der Firma B. bestätigt wurde. Nach dieser Arbeitgeberauskunft handelt
es sich um eine ungelernte Tätigkeit, die nur wenige Tage Einarbeitungszeit erfordert hat. Der Kläger muss somit als
ungelernter oder einfach angelernter Arbeiter angesehen werden und genießt keinen sog. Berufsschutz im Sinne der
Stufentheorie des BSG (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N., SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig- keit gemäß § 43 Abs.1 SGB VI a.F., da er zum
Zeitpunkt des Ren- tenantrags bis jetzt nicht berufsunfähig im Sinne dieser Be- stimmung ist. Nach § 43 Abs.2 SGB
VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen auf
weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleich- wertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von
Ver- sicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und
ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den
besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht,
wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht
vor. Wie bereits gesagt, hat der Kläger seine berufliche Qualifikation erst nach Beendigung der
versicherungsrechtlichen Beschäftigung in der Bundesrepublik erlangt und war hingegen hier als einfach angelernter
Arbeiter beschäftigt, so dass er auf alle angelernten und ungelernten Tätigkeiten verweisbar ist, die mit dem
verbliebenen Leistungsvermögen noch vereinbar sind.
Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Se- nat auf das Ergebnis der in der Bundesrepublik
durchgeführten Untersuchungen bei Dr.Z1., Facharzt für Allgemeinmedizin, sowie Dres. P./St.P., Ärzte für Neurologie
und Psychiatrie. Diese Gutachter wurden auch zu den im Berufungsverfahren vorgelegten Befunden befragt und
haben übereinstimmend an der bisherigen Beurteilung festgehalten. Das heißt, die Auswertung der erneut vom Kläger
im Berufungsverfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergab keine wesentlich neuen Gesichtspunkte, insbesondere
die Berichte über die Doppleruntersuchung bestätigten die bereits bekannten Veränderungen. Dr.Z1. hatte sich bereits
bei seiner Untersuchung im sozialgerichtlichen Verfahren mit den vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt
und eine zusätzliche Untersuchung, bestehend aus Belastungs-EKG, Echocardiographie und Röntgen-Thorax
veranlasst. Diese Untersuchungen ergaben, wie Dr.Z1. in seinem Gutachten überzeugend schreibt, zwar den Befund
eines Bluthochdruckes, die aktuelle Herzechountersuchung ergab damals aber regelrechte Größenverhältnisse bei
einer normalen Pumpfunktion und keine Hypertrophie. Fahrradergometrisch war der Kläger bei der Untersuchung in der
Bundesrepublik zuletzt nur bis 50 Watt belastbar, dann musste das Belastungs-EKG wegen Herzstechen und
Atemnot abgebrochen werden, EKG-Veränderungen waren aber nicht zu sehen, es fand sich ein Blutdruckanstieg.
Das EKG zeigte einen identischen Stromkurvenverlauf, so dass eine Verschlechterung ausgeschlossen werden
konnte. Bei der Untersuchung im März 2002 war eine Belastung noch bis 80 Watt möglich gewesen. Aufgrund der
normalen Herzechountersuchung bei weitgehend unauffälligem Stromkurvenverlauf und unauffällig klinischem Befund
hat Dr.Z1. von einem schlecht eingestellten Bluthochdruck gesprochen, wobei sich Zeichen einer
Herzdurchblutungsstörung in relevantem Maß nicht nachweisen ließen. An dieser Einschätzung ändert sich auch
nichts durch die mit der Berufungsbegründung übersandten Befundunterlagen. Gleiches gilt auch für den weiterhin
nicht optimal eingestellten Diabetes, wie er bei der Untersuchung von Dr.Z1. im März 2004 bereits beschrieben wurde.
Bei fehlenden Hinweisen auf Folgeschäden hat dies keine Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Gleiches gilt für
die erhöhten Cholesterin- und Triglyceridwerte sowie die kontrollbedürftige Erhöhung der Blutsenkung. Auch die
Schuppenflechte bedarf lediglich der Vermeidung von Tätigkeiten mit hautbelastenden Substanzen, schränkt aber die
allgemeine Leistungsfähigkeit nicht weitergehend ein.
Auch auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet ergaben sich bei der Untersuchung im März 2004 keine
Gesundheitsstörun- gen, die eine zeitliche Leistungseinschränkung begründen könn- ten. Der Kläger erwähnte bei der
Untersuchung im März 2004 ei- nen vor 1 1/2 Jahren erlittenen Schlaganfall. Nach stationärer Behandlung bildete sich
die Symptomatik, wie Schwäche und Gefühllosigkeit des rechten Arms und des rechten Beins inner- halb von fünf
Monaten zurück. Dr.P. hat nun in der ergänzenden Stellungnahme zu den im Berufungsverfahren vorgelegten
Befunden ausgeführt, dass keine Angaben zu erneuten Schlaganfallereignissen gemacht wurden und nicht erkannt
werden kann, dass sich seit der Untersuchung eine noch bestehende Halbseitenlähmung entwickelt hat. Der Kläger
selbst hat nicht vorgetragen, dass zwischen der Begutachtung bei Dres.P./St.P. im März 2004 und dem Bericht im
Oktober 2004 sich ein Schlaganfallereignis ereignet hat. Der Senat hat deshalb keine Zweifel der Beurteilung von
Dres. P./St.P. in der Stellungnahme vom 09.02.2005 zu folgen, dass sich keine neuen Gesichtspunkte bezüglich der
Leistungsbeurteilung ergeben. Die beschriebene Stenose der rechten inneren Halsschlagader, die einen technischen
Untersuchungsbefund darstellt und deshalb keinen Rückschluss auf das berufliche Leistungsvermögen erlaubt, war
bereits bekannt. Die Befunde zeigten das Vorliegen einer arteriosklerotischen Gefäßerkrankung mit durchaus
erhöhtem Risiko für vasculäre Ereignisse wie Herzinfarkt und Schlaganfall. Hieraus ergeben sich zwar
Einschränkungen in qualitativer Hinsicht, so dass nur mehr körperlich leichte Arbeiten ohne besondere
Stressbelastung möglich sind. Eine zeitliche Leistungseinschränkung ist nicht anzunehmen. Der Kläger ist zunächst
bis März 2004 auch in der Lage unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes tätig zu sein. Eine wesentliche
weitere Behinderung durch eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände wurde nicht bewiesen und ist nach
den ausgewerteten Befunden auch auf Dauer nicht feststellbar.
Die ergänzende Anhörung der Sachverständigen ergab somit eine Bestätigung des bei der Untersuchung
festgestellten Leistungsvermögens, so dass eine andere Bewertung der beruflichen Leistungsfähigkeit nicht
vorzunehmen ist. Damit steht aber fest, dass der Kläger mit dem verbliebenen Leistunsvermögen leichte Tätigkeiten
noch vollschichtig verrichten kann. Dabei sind die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit nicht besonders
beeinträchtigt, es sind auch keine Einschränkungen der Wegstrecke erkennbar. Die beschriebenen Gefühlsstörungen
an der rechten Hand konnten durch das Carpaltunnel-Syndrom erklärt werden und führen zu keiner wesentlichen
Leistungseinschränkung.
Zu weiteren Ermittlungen, insbesondere einer erneuten Untersuchung des Klägers musste sich der Senat nicht
gedrängt fühlen. Auch die nach Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung vorgelegten Befunde rechtfertigen
keine erneute Untersuchung, da für den Rentenanspruch nur der Gesundheitszustand bis März 1998 maßgeblich sein
kann, da für einen späteren Eintritt der Erwerbsminderung der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
nicht mehr erfüllt. Selbst eine - bisher nicht nachgewiesene - Verschlechterung könnte daher keine Rentenleistung
begründen.
Damit erfüllt der Kläger die Voraussetzung für die Rentengewäh- rung weder nach dem alten noch nach dem neuen
Recht, denn bei einem Leistunsvermögen von acht Stunden täglich liegen weder die Voraussetzungen der
Berufsunfähigkeit noch die strengeren Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor (§§ 43, 44 SGB
VI a.F.). Ist er aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs.2 SGB VI a.F. (i.V.m. § 240 SGB VI), so liegt auch
medizinisch - für den Eintritt der Erwerbsminderung nach dem 31.12.2000 - keine teilweise Erwerbsminderung - vor,
da diese ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen würde. Bei einer vollschichtigen
Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit
erforderlich machen würde (vgl. BSGE 80, 24) liegt nicht vor.
Außer den medizinischen Voraussetzungen fehlt es für die Zeit nach März 1998 auch nach eingetretener
Erwerbsminderung an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Kläger hat den letzten Beitrag in Bosnien-
Herzegowina im März 1996 entrichtet. Er konnte bei der erstmaligen Antragstellung im Februar 1998 deshalb noch für
das Jahr 1997 freiwillige Beiträge entrichten, nicht jedoch für den Zeitraum April 1996 bis Dezember 1996, so dass die
lückenlose Belegung bereits bei Antragstellung nicht mehr möglich war (§§ 196, 197 SGB VI i.V.m. § 240 SGB VI).
Die Voraussetzungen eines sozialrechtli- chen Herstellungsanspruchs sind bei fehlenden Auskunfts- oder
Beratungsersuchen ebenfalls nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG die Revision zuzulas- sen, sind nicht ersichtlich.