Urteil des LSG Bayern vom 07.02.2007

LSG Bayern: verschlechterung des gesundheitszustandes, soziale sicherheit, zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, aneurysma, erwerbsfähigkeit, heimat, hilfsarbeiter, kopfschmerzen, republik

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 07.02.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 8 R 44/05 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 685/06
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Szialgerichts Landshut vom 12. Juni 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1950 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina und dort wohnhaft. Weder in
seiner Heimat noch in der Bundesrepublik Deutschland erlernte er nach seinen Angaben einen Beruf; er habe lediglich
einen 2-monatigen Kurs zum Bedienen einer Bohrmaschine absolviert (Abschluss: "halbqualifizierter Bohrer"). In
Deutschland wurden für ihn - mit Unterbrechungen - von Dezember 1970 bis Oktober 1974 (Ausweisung wegen
fehlender Ableistung des Wehrdienstes) und von September 1980 bis März 1984 (Ausweisung nach mehreren
langjährigen Haftstrafen wegen Schlägereien unter Alkoholeinfluss) Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet.
Überwiegend war er als Hilfsarbeiter auf Baustellen (Montagearbeiter, Monteur) tätig. In seinem Heimatland war er von
Januar bis Mai 1976, von Februar 1979 bis März 1980 und von Juli 1985 bis September 1999 insgesamt 15 Jahre und
28 Tage versicherungspflichtig als Hilfsarbeiter auf dem Bau beschäftigt. In seiner Heimat bezieht der Kläger seit
03.06.1999 Invalidenrente.
Der erste Rentenantrag des Klägers vom 17.05.1999 wurde auf der Grundlage des Gutachtens der
Invalidenkommission Sarajewo vom 25.02.2000 mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.11.2000 (in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.02.2001) abgelehnt, weil der Kläger trotz der abgelaufenen subarachnoidalen
Blutung ohne neurologische Ausfälle und trotz des Alkoholmissbrauchs noch in der Lage sei, vollschichtig leichte
Arbeiten zu verrichten. Er sei wegen der zuletzt und nicht nur vorübergehend in Deutschland ausgeübten ungelernten
Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Am 21.11.2002 beantragte der Kläger erneut bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung
aus der deutschen Rentenversicherung. Nach dem Gutachten der Invalidenkommission in Sarajewo vom 05.03.2003,
das unter Berücksichtigung weiterer ärztlicher Unterlagen erstellt worden ist, liege beim Kläger eine
psychopathologische Persönlichkeitsstruktur bei Alkoholismus und völlig fehlender kritischer Einstellung und ohne
Einsicht in den eigenen Zustand vor; das Leistungsvermögen sei seit Juni 1999 mit unter zweistündig einzuschätzen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 07.04.2003 ab, weil in dem maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum
vom 21.11.1997 bis 20.11.2002 nur 23 (bosnische) Kalendermonate - statt der erforderlichen 36 Kalendermonate -
Pflichtbeitragszeiten vorhanden und daher die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Es lägen
keine Hinweise für das Vorliegen von Verlängerungstatbeständen oder eine vorzeitige Wartezeiterfüllung im Sinn der
§§ 53, 245 des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vor. Auch sei die Zeit ab bei 01.01.1984 bis 31.10.2002 nicht
durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt; unbelegt seien etwa die Monate April 1984 bis Juni 1985 oder
die Zeit von Oktober 1999 bis Oktober 2002.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter erneuter Vorlage des Befundes der
Magnetresonanzuntersuchung der Universität Sarajevo über das Vorliegen eines Aneurysmas geltend, dass sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe und er unter häufigen Kopfschmerzen leide. Nach dem Ergebnis der in der
ärztlichen Gutachterstelle Regensburg am 27.10.2004 von Dr. A., Arzt für Psychiatrie, durchgeführten Untersuchung
beständen beim Kläger eine somatoforme Störung mit gelegentlichen Kopfschmerzen, gelegentlicher
Alkoholmissbrauch und ein Aneurysma. Der Kläger sei trotz der dadurch reduzierten Leistungsfähigkeit noch in der
Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne besondere Einschränkungen mindestens 6 h täglich
zu verrichten. Der Widerspruch wurde daher mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2004 als unbegründet
zurückgewiesen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut verfolgte der Kläger unter Hinweis auf sein
Aortenaneurysma sein Ziel der Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter. Da bei der Untersuchung in
Regensburg keine CT- und Magnetresonanzaufnahme, wie bei der Untersuchung in seiner Heimat im Jahr 1999, die
zu einer Berentung geführt habe, gemacht worden sei, sei sein Aneurysma unzutreffend eingeschätzt worden. Er leide
unter ununterbrochenen Kopfschmerzen, zeitweise auch Schwindelgefühlen und verliere manchmal das Bewusstsein.
Sein Gesundheitszustand habe sich seit 1999 weiter verschlechtert.
Das Sozialgericht holte zur Ermittlung des Sachverhalts ein Gutachten von der Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und
psychotherapeutische Medizin Dr. S. auf Grund einer Untersuchung des Klägers ein. Diese stellte in ihrem Gutachten
vom 20.07.2005 fest, dass bei dem Kläger seit 1987 zwar ein Aneurysma der A. communicans anterior vorliege, aber
hierdurch die Körperfunktionen nicht eingeschränkt würden. Auf psychiatrischem Fachgebiet lägen anamnestisch
Hinweise für gewisse aggressive Verhaltensweisen vor; wesentliche Gesundheitsstörungen seien aber nicht
feststellbar. Der Kläger könne daher noch regelmäßig vollschichtig leichte, fallweise auch mittelschwere Arbeiten aus
wechselnder Ausgangsposition verrichten.
Die Klage wurde vom Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 12.06.2006 abgewiesen. Zur Begründung führte es im
Wesentlichen aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. S. nicht erwerbsgemindert sei. Die
Subarachnoidalblutung, aus der keine wesentlichen Folgen resultierten, führe nur zu qualitativen - nicht aber
quantitativen - Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers auf überwiegend leichte, kurzfristig auch
mittelschwere Tätigkeiten. Den Gutachten der Invalidenkommission von Sarajewo vom Februar 2000 und vom März
2003 könne nicht gefolgt werden, weil diese keinerlei klinisch-neurologische und psychopathologischen Befunde
mitteilten, die eine zeitliche Verkürzung des Leistungsvermögens rechtfertigen könnten. Weder bei der Untersuchung
durch Dr. A. im November 2004 noch bei der Untersuchung durch Dr. S. im Juni 2005 seien psychopathologische
Auffälligkeiten erhoben worden. Auch wenn dem Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Monteur nicht mehr
zumutbar sei, so erfülle er dennoch nicht die Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit. Denn auf Grund seiner 2-monatigen Anlernzeit zum halbqualifizierten Bohrer sei er allenfalls der
Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen, so dass er auf alle einfachen Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisbar sei. Die vom Kläger geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei
ohne Bedeutung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch bereits zum Zeitpunkt
des Rentenantrags vom 21.11.2002 nicht mehr erfüllt gewesen seien.
Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger unter Vorlage bereits eingereichter ärztlicher Unterlagen über
sein Aneurysma sowie eines Befundes des Krankenhauses Zenica vom 22.08.2006 mit dem Inhalt, dass nach den
Angaben seiner Ehefrau sein psychischer Zustand zunehmend schlechter werde, eine Verschlimmerung seines
psychischen Zustandes geltend. Er habe wieder angefangen, Alkohol zu trinken und nehme dazu Schmerzmittel und
Beruhigungstabletten ein, so dass er sich immer schlechter fühle. Da er in seiner Heimat Rente beziehe, sei ihm auch
vom deutschen Versicherungsträger Rente zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.06.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung
des Bescheides vom 07.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2004 zu verurteilen, ihm ab
Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Denn die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage
stellen würden.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Akte der
Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Mit seinem Gerichtsbescheid vom 12.06.2006 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 07.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2004 abgewiesen, weil der Kläger
keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung hat, weil in medizinischer Hinsicht eine
Erwerbsminderung zum letzten möglichen Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch
erfüllt sind, nicht nachgewiesen ist.
Der Anspruch des Klägers richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der ab
dem 01.01.2001 geltenden Fassung, weil der Kläger den Rentenantrag nach dem 31.03.2001 gestellt hat und Rente
für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor dem
Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht allesamt erfüllt. Er erfüllt zwar die allgemeine Wartezeit der § 50 Abs.
1 Satz 1, § 51 Abs. 1 SGB VI, jedoch waren die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinn der
obigen Ziffer 2 letztmals im Oktober 2001 erfüllt. Die letzte Pflichtbeitragszeit für eine versicherte Beschäftigung hat
der Kläger in seinem Heimatland im September 1999 zurückgelegt. Danach sind vom bosnischen Versicherungsträger
keine weiteren Versicherungszeiten bescheinigt; es fehlen auch Hinweise auf Schubzeiten im Sinn des § 43 Abs. 4
SGB VI. Die ab 03.06.1999 in Bosnien-Herzegowina bezogene Invalidenrente ist nach dem Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit, das
nach der Bekanntmachung vom 16.11.1992 – BGBl II S. 1196 – im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bosnien und Herzegowina bis zum Abschluss einer abweichender Vereinbarung
anzuwenden ist, als vergleichbarer Schubtatbestand nicht gleichgestellt. Damit ergibt sich als letzter Zeitpunkt der
Erfüllung der sogenannten 3/5 -Belegung der Monat Oktober 2001. Es liegt auch keine durchgehende Belegung mit
Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 vor (§ 241 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Insbesondere die Beitragslücken von
April 1984 bis Juni 1985 oder von Oktober 1999 bis Oktober 2001 können auch unter Berücksichtigung einer
Hemmung durch den Rentenantrag vom November 2002 nicht mehr vollständig durch Zahlung freiwilliger Beiträge
geschlossen werden. Hinweise darauf, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beitragslücken oder des auf den Antrag
vom 17.05.1999 hin durchgeführten Rentenverfahrens Hinweis- oder Auskunftspflichten verletzt hätte, bestehen nicht.
Zum obengenannten Zeitpunkt Oktober 2001 lässt sich trotz Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten das Vorliegen weder einer vollen Erwerbsminderung noch einer teilweisen Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit nachweisen. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast trägt die Folgen der
Unerweislichkeit einer Erwerbsminderung im Oktober 2001 der Kläger.
Teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit sind gemäß § 240 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und
seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger
als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten
zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare
Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig
zu sein (§ 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI). Nach der in Rechtsfortbildung der Versicherungsfälle der verminderten
Erwerbsfähigkeit durch das Bundessozialgericht entwickelten und vom Gesetzgeber auch durch das EMRefG
gebilligten (vgl. § 43 Abs.3 SGB VI) Arbeitsmarktrente ist der Versicherte darüber hinaus auch voll erwerbsgemindert,
wenn das Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden abgesunken ist und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist,
weil der Versicherte keinen zumutbaren Arbeitsplatz innehält (Beschluss des Großen Senats des BSG vom
19.12.1996, SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Da der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung an strengere Voraussetzungen geknüpft ist als derjenige der
teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung einer teilweisen Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen einer vollen Erwerbsminderung.
Das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits dahingehend eingeschränkt, dass er nur noch leichte,
gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten aus wechselnder Ausgangsposition ohne schweres Heben und Tragen
mindestens 6 h täglich verrichten kann. Eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf Baustellen ist ihm daher nicht mehr
möglich und zumutbar.
Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Klägers auszugehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246
Nr. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübte
Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die
qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164; BSGE
50,165). Zu Grunde zu legen ist daher die in Deutschland überwiegend ausgeübte versicherungspflichtige
Beschäftigung als Monteur bzw. Hilfsarbeiter auf Baustellen.
Auch wenn der Kläger diese Tätigkeit, für die er nicht mehr als 3 Monate angelernt worden ist, nicht mehr mindestens
6 Stunden täglich verrichten kann, so ist er nach dem vom BSG in ständiger Rechtsprechung entwickelten
Mehrstufenschema auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Denn als Ungelernter ist er auf alle
Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen
ist, ohne dass es der konkreten Benennung eines bestimmten Verweisungsberufes bedarf.
Unter Zugrundelegung der Verweisbarkeit des Klägers auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist der Nachweis einer
Einschränkung des Leistungsvermögens unter ein Niveau von 6 h täglich bezogen auf den Zeitpunkt Oktober 2001
nicht erbracht. Der Senat stützt sich insoweit auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Darlegungen der
gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. in ihrem Gutachten vom 20.07.2005, die sogar noch für den Zeitpunkt ihrer
Untersuchung am 28.06.2005 ein mindestens 6-stündi- ges Leistungsvermögen des Klägers für leichte Tätigkeiten
feststellte. Dieses Gutachten hat auch das Sozialgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so dass
insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.
Bestätigt wird dieses Beweisergebnis von dem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten von Dr. A. vom Oktober
2004, der ebenfalls nur ein qualitativ, nicht aber quantitativ reduziertes Leistungsvermögen des Klägers feststellen
konnte.
Ergänzend ist unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses
Zenica vom 22.08.2006 über eine zunehmende Verschlechterung des psychischen Zustandes des Klägers
auszuführen, dass hierdurch keine abweichende Beurteilung der Rechtslage möglich ist. Da die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Oktober 2001 erfüllt waren, ist eine nach diesem Zeitpunkt
eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers ohne Bedeutung. Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines Leistungsfalles der Erwerbsminderung im Oktober 2001 wurden weder vorgetragen noch sind sie aus
der Aktenlage ersichtlich. Insbesondere vermögen die von der Invalidenkommission in Sarajewo erstellten Gutachten
vom Februar 2000 und vom März 2003 keine andere Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers zu
rechtfertigen; auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit Bezug genommen.
Da der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen wegen Erwerbsminderung hat, war die Berufung als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß §§ 183, 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung keinen Erfolg hatte.
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.