Urteil des LSG Bayern vom 07.03.2007
LSG Bayern: wohnung, haushalt, hausrat, geburt, beihilfe, zivilprozessordnung, umzug, unterlassen, anfang, abgrenzung
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 07.03.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 150/06
Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 60/07 AS PKH
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Dezember 2006 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen Beteiligten in einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg (SG), ob dem
Beschwerdeführer (Bf) ein Anspruch auf die Kosten für eine Erstausstattung seiner Wohnung zusteht.
Der Bf, der bis 31.12.2005 vom Sozialamt laufende Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten hatte,
bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB
II). Mit Schreiben vom 28.12.2005 beantragte der Bf bei der Beklagten eine Erstausstattung für seine Wohnung
(Kleiderschrank, Bett usw.). In seiner Wohnung seien seit Inkrafttreten des SGB II kein Bett, kein Kleiderschrank,
kein Teppich, kein Staubsauger, kein Schuhschrank usw. vorhanden. Er schlafe auf einem zusammenklappbaren
Gästebett. Mit Bescheid vom 18.01.2006 hat die Beklagte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, derartige
Leistungen könnten nur gewährt werden, wenn der Hilfeempfänger in eine neue Wohnung ziehe und vorher kein
eigener Hausstand vorhanden gewesen sei. Für den Ersatz einzelner Möbel oder Haushaltsgegenstände, die in einem
bestehenden Haushalt fehlten oder nicht mehr verwendungsfähig seien, seien die Kosten aus der monatlichen
Regelleistung anzusparen.
Der Widerspruch vom 18.02.2006, mit dem der Bf geltend machte, in seiner Wohnung sei - abgesehen von
Kommoden vom Sperrmüll und einem aus dünnen Eisenrohren bestehenden Klappbett - von Anfang an keine
Wohnungsausstattung vorhanden gewesen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurückgewiesen. Die
Erstausstattung sei in Abgrenzung zum Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf zu bestimmen. Eine Erstausstattung sei
nur zu gewähren, wenn eine Wohnungsausstattung noch nicht vorhanden gewesen sei. Dies sei beim Bf, der seit
vielen Jahren in einem eigenen Haushalt lebe, nicht der Fall. Es sei davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der
Gründung des Haushaltes eine Antragstellung beim Sozialamt wegen fehlender Bedürftigkeit, fehlendem Bedarf bzw.
tatsächlich vorhandener Wohnungseinrichtung unterlassen habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass
jemand erst nach Ablauf von mehr als 15 Jahren nach Gründung eines Haushalts einen Bedarf für Erstausstattung der
Wohnung habe.
Mit der am 30.03.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machte der Bf weiterhin eine
Erstausstattung für seine Wohnung im Wert von mehreren Tausend Euro geltend. Das Sozialamt habe jahrzehntelang
die Kostenübernahme von Wohnungseinrichtungsgegenständen verweigert, z.B. Bodenbeläge, Waschmaschine,
Staubsauger usw. Gleichzeitig beantragt der Bf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer
Rechtsanwältin.
Die Beklagte hielt dem entgegen, das Sozialamt habe den im Oktober 2000 erfolgten Umzug des Bf in die jetzige
Wohnung mit 2900 DM finanziert. Der Bericht über einen am 13.04.2000 stattgefundenen Hausbesuch in der früheren
Wohnung des Bf enthalte keinen Hinweis auf eine fehlende Möblierung der Wohnung.
Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.12.2006 abgelehnt und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg. Eine Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sei zwar nicht nur im Zusammenhang mit
der Erstanmietung einer Wohnung zu sehen, vielmehr könne eine Erstausstattung auch durch einen neuen Bedarf auf
Grund außergewöhnlicher Umstände begründet sein. Derartige außergewöhnliche Umstände würde z.B. die Geburt
eines Kindes darstellen, die einen bisher nicht gegebenen Bedarf schaffe. Der Sachvortrag des Bf, er verfüge - obwohl
er seit mehr als 15 Jahren einen eigenen Haushalt führe - über keine Wohnungseinrichtung mit Haushaltsgeräten, sei
nicht glaubhaft. Dass die frühere Wohnung nicht in dem behaupteten Ausmaß unmöbliert gewesen sei, erschließe
sich zum einem aus dem Bericht über den Hausbesuch vom April 2000, zum anderen belege die Gewährung einer
Umzugskostenbeihilfe von 2900 DM, dass Hausrat in erheblichem Umfang vorhanden gewesen sein müsse.
Der Bf hat gegen dem am 22.12.2006 zugestellten Beschluss am gleichen Tag Beschwerde eingelegt und zur
Begründung im Wesent-lichen seinen bisherigen Sachvortrag wiederholt. Das Sozialamt habe ihm jede Beihilfe für
Einrichtungsgegenstände versagt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die eingelegte Beschwerde ist zulässig, das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass für die Klage keine hin-reichenden Erfolgsaussichten bestehen. Die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt gemäß § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung
(ZPO) u.a. von den Erfolgsaussichten der Klage ab. Es spricht mehr gegen einen zumindest teilweisen Erfolg der
Klage; denn der Bf macht keinen Anspruch auf eine Erstausstattung geltend. Zwar kann der Bedarf für eine
Erstausstattung auch aus anderen Gründen bestehen, sodass eine solche nicht nur im Zusammenhang mit einer
Erstanmietung zu sehen ist. Es muss sich aber um einen neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände
handeln (so die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 15/1514, S. 60). Dafür, dass ein derartiger Umstand
nach 15 Jahren eingetreten ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.