Urteil des LSG Bayern vom 22.06.2009
LSG Bayern: wirtschaftliches interesse, ermessen, anfechtung, rechtsnachfolger, mensch, eigenschaft, versicherter, behinderter, bereicherungsanspruch
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 22.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 13 SO 71/07
Bayerisches Landessozialgericht L 18 SO 56/09 B
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19.02.2009 wird zurückgewiesen. Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß §§ 197a Abs 1
Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 52 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 1.650,00 EUR festgesetzt.
Das GKG ist anzuwenden, da der Beschwerdeführer (Bf) nicht zu dem in § 183 SGG kostenprivilegierten
Personenkreis gehört. Der Bf hat sich gegen den Überleitungsbescheid gemäß § 93 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
vom 06.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 08.05.2007 gewandt, mit dem der Beschwerdegegner
(Bg) einen vermeintlich in Höhe von 1.650,00 EUR bestehenden Bereicherungsanspruch auf sich übergeleitet hat.
Dieser Überleitungsbescheid ist gegenüber dem Bf nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter, Leistungsempfänger,
behinderter Mensch oder entsprechender Rechtsnachfolger einer solchen Person ergangen, so dass das gerichtliche
Verfahren kostenpflichtig nach den Vorschriften des GKG ist.
Nach § 52 Abs 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des
Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist in der Regel sein
wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung. Insoweit bestimmt sich der Streitwert der Anfechtung einer
Anspruchsüberleitung nach der Höhe der übergeleiteten Forderung (vgl. Beschluss des BVerwG vom 11.08.1997 - 5 B
158/96 = NVwZ-RR 1998, 142). Zwar ist das Interesse des Bf am Unterbleiben der Überleitung nicht gleichbedeutend
mit einem Interesse an der Abwehr einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme aus der übergeleiteten Forderung
überhaupt. Sein Interesse geht jedoch über dieses Interesse zumindest nicht hinaus und beschränkt sich deshalb auf
den Betrag der übergeleiteten Forderung (vgl. BVerwG aaO).
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).