Urteil des LSG Bayern vom 09.08.2006

LSG Bayern: unfallversicherung, sowjetunion, armee, wehr, versorgung, beiladung, beendigung, anwendungsbereich, ergänzung, akte

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.08.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 7 U 225/04
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 195/05
Bundessozialgericht B 2 U 9/07 B
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.04.2005 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Entschädigung eines Wehrdienstunfalles in der ehemaligen Sowjetunion.
Der 1971 geborene Kläger ist Spätaussiedler. Am 19.01.2004 beantragte wegen eines Unfalles, den er am 20.08.1990
in der ehemaligen Sowjetunion während des Wehrdienstes erlitten hatte, Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.03.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06.07.2004 ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2004 zu verurteilen,
ihm Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Klage ist nicht begründet worden. Das Sozialgericht Regensburg hat diese Klage mit Gerichtsbescheid vom
01.04.2005 abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, dass das Fremdrentenrecht
anzuwenden sei. Die Wehrdienstzeit sei als "Ersatzzeit" anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten und die Gerichtsakten beider
Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass sein am 20.08.1990 während
des Wehrdienstes in der Armee der ehemaligen Sowjetunion erlittener Unfall im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung entschädigt wird.
Ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist für den Kläger nur dann möglich, wenn über das
Fremdrentengesetz (FRG) vom 25.02.1960 (BGBl I 1960, 93, 94, zuletzt geändert durch Art.5 Abs.36 Gesetz vom
15.12.2004), eine Anwendung des deutschen Unfallversicherungsrechts vorgesehen ist. Dies ist nicht der Fall. Zwar
ist der Kläger als anerkannter Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) grundsätzlich
vom Anwendungsbereich des FRG erfasst. Dennoch scheiden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
wegen § 5 Abs.2 FRG aus. Wie bereits die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, gelten Unfälle dann nicht als
Arbeitsunfälle im Sinne von § 5 Abs.1 FRG, wenn der Verletzte in Deutschland nicht versichert gewesen wäre. Die
Anwendung der Vorschriften des deutschen Unfallversicherungsrechts beruht auf dem Gedanken, dass die
Vertriebenen bzw. Spätaussiedler durch das FRG eingegliedert werden sollen, d.h. bezüglich
sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche so behandelt werden sollen, als ob sie ihr Arbeits- und Versicherungsleben
in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Die dem Eingliederungsgedanken folgenden Regelungen des
FRG schaffen also eine Inländern vergleichbare Rechtsposition. Deshalb geht § 9 Abs.1 FRG durch eine
Gesetzesfiktion davon aus, dass sich der Unfall dort ereignet hat, wo sich der Berechtigte in der Bundesrepublik
Deutschland aufhielt. Für die Leistungsvoraussetzungen ist das deutsche Unfallversicherungsrecht anzuwenden, das
für den zustän-den deutschen Unfallversicherungsträger gilt (§ 7 FRG). Die Regelungen des FRG schreiben also vor,
dass Unfälle dann nicht als Arbeitsunfälle im Sinne des Fremdrentengesetzes gelten, wenn nach deutschem
Unfallversicherungsrecht, d.h. der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. dem Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch
(SGB VII), keine versicherte Tätigkeit vorliegt.
Da der Kläger bei seinem Unfall im Jahre 1990 Wehrdienstleistender in der sowjetischen Armee war, ist er nach § 4
Abs.1 Nr.2 SGB VII bzw. § 541 Abs.1 Nr.2 RVO nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Wehrdienstleistende sind nämlich nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) gegen Wehrdienstunfälle versichert. §
80 SVG lautet: "Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des
Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehr dienstbeschädigung auf
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem
Gesetz nichts abweichendes bestimmt ist."
Nach § 81 SVG ist eine Wehrdienstbeschäftigung eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine
Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem
Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Dass entgegen der Auffassung des
Klägerbevollmächtigten nicht nur Zeitsoldaten, sondern auch Grundwehrdienstleistende erfasst werden, ergibt sich
aus § 2 Abs.1 Satz 2 SVG: "Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich fest gesetzten Dauer
angerechnet."
Es werden also auch die Grundwehrdienstzeiten nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes nach dem
Bundesversorgungsgesetz entschädigt, so dass der Wehrdienstleistende nach §§ 541 Abs.1 Satz 2 RVO, 4 Abs.1
Satz 2 SGB VII nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind.
Diese Regelung gilt auch für Wehrdienstunfälle, auf die das FRG anwendbar ist.
§ 82 Abs.2 Bundesversorgungsgesetz ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Kläger ausweislich der
Bescheinigung des Rayonssozialamtes Stschutschinsk, Schein Nr.1451772 Anspruch auf eine Invaliditätsrente in
Höhe von 931,95 Rubel hat. Eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) war
deshalb nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne von § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG vorliegt.