Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2007

LSG Bayern: soziale sicherheit, sozialversicherungsabkommen, altersrente, msa, kriegsgefangener, arbeitskraft, wiederholung, landwirtschaft, arbeiter, gesetzgebung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 31 R 5693/03
Bayerisches Landessozialgericht L 16 R 481/07
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.04.2007 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch die Nichtanwendung der Versicherungslastregelung hinsichtlich der in
Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten vom 19.03.1949 bis 21.03.1950 streitig.
Der am 1917 in Ostpreußen geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, war dort nach seinen Angaben
von April 1932 bis November 1932 als Hütejunge und von Dezember 1932 bis Februar 1933 sowie von September
1933 bis September 1936 als kaufmännischer Lehrling versicherungspflichtig beschäftigt. Von Februar 1937 bis März
1939 leistete er militärischen Dienst; von Mai 1945 bis November 1945 legte er wegen Vertreibung beziehungsweise
Flucht Ersatzzeiten zurück und war mit Unterbrechungen bis Dezember 1948 in der Bundesrepublik Deutschland
versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 19.03.1949 bis 21.03.1950 war er als Arbeiter in der französischen
Landwirtschaft (Arbeitsverträge vom 11.01.1948 und vom 19.03.1949) pflichtversichert beim französischen
Rentenversicherungsträger; für diesen Zeitraum entrichtete er am 15.09.1952 freiwillige Beiträge (54 Wochenbeiträge)
nach. Am ... kehrte er in die Bundesrepublik Deutschland zurück und war hier versicherungspflichtig beschäftigt bis ...
Der französische Rentenversicherungsträger MSA gewährte ihm auf Grund seiner französischen Beitragszeiten ab
01.08.2000 Altersrente (Bescheid vom 01.06.2001). Nach Eingang eines ordnungsgemäß ausgefüllten
Formblattantrags am 20.03.2001 wies die Beklagte die MSA mit Schreiben vom 03.09.2001 darauf hin, dass die
französischen Beitragszeiten gemäß der 4. Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen
Sozialversicherungsabkommen vom 10.07.1950 in die deutsche Versicherungslast fallen würden. Sie bat um
Mitteilung, ob gegebenenfalls die deutsche Rentennachzahlung einbehalten werden solle.
Die Beklagte gewährte dem Kläger auf seinen Antrag vom 30.10.1997 mit Bescheid vom 19.10.2001 ab 01.10.1997
Regelaltersrente. Die laufende monatliche Zahlung erfolgte ab Dezember 2001 in Höhe von monatlich 6.637,64 DM;
der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum von Oktober 1997 bis November 2001 wurde einbehalten. Dabei
berücksichtigte die Beklagte die vom 19.03.1949 bis 21.03.1950 in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten
nach Art. 3 § 1 der 4. Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Sozialversicherungsabkommen vom
10.07.1950 als deutsche Versicherungszeiten.
Der französische Rentenversicherungsträger MSA teilte der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2001 mit, dass die
französische Altersrente von August 2000 bis September 2001 in Höhe von 1.304,42 DM zu Unrecht gewährt worden
sei; die Zahlung sei zum 01.10.2001 eingestellt worden. Denn es sei nicht bekannt gewesen, dass der Kläger in
Frankreich deutscher Kriegsgefangener gewesen sei und somit das deutsch-französische
Sozialversicherungsabkommen anwendbar sei. Gegen den Aufhebungsbescheid der MSA legte der Kläger keinen
Rechtsbehelf ein. Die Beklagte erstattete dem französischen Rentenversicherungsträger den Überzahlungsbetrag und
zahlte im übrigen den einbehaltenen Rentennachzahlungsbetrag an den Kläger aus.
Mit seinem gegen den Rentenbescheid der Beklagten erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger u.a., dass die in
Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten in die französische Versicherungslast fallen würden und die Beklagte
lediglich die für diesen Zeitraum nachentrichteten freiwilligen Beiträge berücksichtigen dürfe. Der französische
Rentenversicherungsträger müsse ihm Altersrente gewähren, weil er kein Kriegsgefangener gewesen sei und das
deutsch-französische Sozialversicherungsabkommen vom 10.07.1950 auf ihn nicht anwendbar sei. Nach einer
Teilabhilfe des Widerspruchs in hier nicht streitgegenständlichen Punkten durch die Bescheide vom 20.02.2003 und
vom 09.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2003 als
unbegründet zurück. Denn die in Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten vom 19.03.1949 bis 21.03.1950 seien nach
Art. 3 § 1 der 4. Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Sozialversicherungsabkommen vom 10. Juli 1950 so
zu behandeln, als ob diese in Deutschland zurückgelegt und dafür Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt
worden seien, weil der Kläger nach dem 08.05.1945 nach Frankreich gekommen sei und dort als deutsche zivile
Arbeitskraft eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München verfolgte der Kläger sein Begehren der
Nichtanwendung der Versicherungslastregelung unter Wiederholung der Gründe weiter. Das Sozialgericht wies die
Klage mit Urteil vom 19.04.2007 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass auf den Kläger das
Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich anzuwenden sei, weil dieser als zivile deutsche
Arbeitskraft die Voraussetzungen des Art. 3 § 1 der 4. Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10.07.1950 erfülle.
Dagegen hat der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens Berufung eingelegt. In Frankreich sei er nach einer
Zeit der Arbeitslosigkeit in Deutschland nicht als Kriegsgefangener, sondern aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig
gewesen.
Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.04.2007 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des
Bescheides vom 19.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 zu verurteilen, die
französischen Beitragszeiten vom 19.03.1949 bis 21.03.1950 nicht als deutsche Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung des Klägers enthalte keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Akten der
Beklagten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Archivakten des Sozialgerichts München und des BayLSG
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung ist gemäß §§ 143, 151
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage mit Urteil vom 19.04.2007 abgewiesen, weil der Kläger keinen
Anspruch auf Nichtanwendung der Versicherungslastregelung der 4. Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 auf die in
Frankreich zurückgelegten Beitragszeiten vom 19.03.1949 bis 21.03.1950 hat. Der Bescheid der Beklagten vom
19.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2003 ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat hinsichtlich der in Frankreich vom 19.03.1949 bis 21.03.1950 zurückgelegten Beitragszeiten keinen
Anspruch auf Nichtanwendung der Versicherungslastregelung der 4. Zusatzvereinbarung zum Allgemeinen Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 betreffend die
in Frankreich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. Juni 1950 beschäftigt gewesenen deutschen Arbeitskräfte
(BABl. 1951 S. 526), um weiterhin die französische Altersrente beziehen zu können. Diese Zusatzvereinbarung wurde
in den Anhang D EWG-VO Nr. 3 aufgenommen und bleibt daher in vollem Umfang anwendbar (Art. 6 Abs. 2 Buchst. e
EWG-VO Nr. 3).
Nach Art. 3 § 1 Abs. 1 dieser 4. Zusatzvereinbarung erhalten die nach dem 8. Mai 1945 nach Frankreich
gekommenen deutschen zivilen Arbeitskräfte, die in Frankreich zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. Juni 1950
beschäftigt waren und Frankreich vor dem 1. Januar 1951 verlassen haben, vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die
Bundesrepublik Deutschland von den deutschen Versicherungsträgern die Leistungen, auf die sie Anspruch hätten
erheben können, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetzgebung über Sozialversicherung auf sie
während ihrer Beschäftigungszeit in Frankreich anwendbar gewesen wäre. Absatz 3 dieser Vorschrift regelt, dass die
in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten den in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten
Versicherungszeiten gleichgestellt werden, wenn die Berechtigten in einem der vertragschließenden Länder wohnen.
Nach § 2 Abs. 1 dieser Zusatzvereinbarung kann auf Grund dieser Beschäftigung in Frankreich keine Leistung von
den französischen Trägern der Sozialen Sicherheit beansprucht werden.
Der Kläger war nach den Arbeitsverträgen vom 11.01.1948 und vom 19.03.1949 in der Zeit vom 19.03.1949 bis
21.03.1950 als Arbeiter in der Landwirtschaft und so als zivile Arbeitskraft in Frankreich versicherungspflichtig
beschäftigt und verließ Frankreich vor dem 1. Januar 1951. Er erfüllt daher die Voraussetzungen für die Anwendung
dieser 4. Zusatzvereinbarung, wonach die Aufwendungen für die deutschen Arbeitskräfte, die zwischen dem 8. Mai
1945 und dem 30. Juni 1950 in Frankreich beschäftigt waren, unter befreiender Wirkung für die französischen Träger
der Sozialen Sicherheit vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland von der deutschen
Versicherung übernommen werden. Die französischen Beitragszeiten werden den in der Bundesrepublik Deutschland
zurückgelegten Versicherungszeiten gleichgestellt. Dem Kläger steht insoweit kein Wahlrecht zu.
Die Entscheidung über die Kosten gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers
erfolglos war.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.