Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2004
LSG Bayern: nahrungsaufnahme, versorgung, form, körperpflege, ernährung, mukoviszidose, ergänzung, aufstehen, bayern, krankheit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 10 P 21/02
Bayerisches Landessozialgericht L 7 P 33/03
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.07.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Pflegegeld streitig.
Bei der 1971 geborenen Klägerin wurde im 16. Lebensjahr die Krankheit Mukosizidose diagnostiziert. Sie beantragte
am 23.07.2000 die Bewilligung von Pflegegeld. In dem von einer Pflegefachkraft des Medizinischen Dienstes der
Krankenkassen in Bayern (MDK) nach einem Hausbesuch verfaßten Gutachten vom 25.10.2000 wurde ein täglicher
Hilfebedarf beim Duschen für die Dauer von einer Minute und im Übrigen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung von
45 Minuten für erforderlich gehalten. In einer auf Einwendungen der Klägerin hin abgegebenen ergänzenden
Stellungnahme des MDK vom 25.01.2001 heißt es, die Klägerin könne sämtliche Verrichtungen völlig selbständig
erbringen, einschließlich dem täglichen Duschen; therapieunterstützende Maßnahmen seien nur
berücksichtigungsfähig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit grundpflegerischen Verrichtungen stünden,
was hier nicht der Fall sei.
Mit Bescheid vom 29.01.01 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Pflegegeld ab.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.02 als unbegründet zurück.
Zur Begründung ihrer zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ein Pflegetagebuch
vorgelegt. Im Auftrag des SG hat die öffentlich bestellte und beeidigte Sachverständige zur Bewertung der
Pflegequalität bei Einzelpersonen und Feststellung der Pflegestufen R. nach einem Hausbesuch am 18.01.2003 das
Gutachten vom 06.02.2003 erstellt. Danach benötige die Klägerin nach ihren Angaben vor allem Hilfe beim Waschen
des Rückens während des Duschens. Bei akuten Krankheitsschüben oder in Phasen der Infusionstherapie benötige
sie mehr Hilfe. Diese Phasen seien im letzten Jahr etwa dreimal aufgetreten. Beim Duschen bestehe ein Hilfebedarf
von täglich fünf Minuten, für die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme in Form der Ermunterung wegen teilweise
bestehenden Appetitmangels vier Minuten. Zwischen dem Aufwachen und dem Verlassen des Bettes, spätestens
aber unmittelbar nach dem Verlassen des Bettes seien schleimlösende Maßnahmen erforderlich, die hierbei
notwendigen Hilfen nähmen 12 Minuten in Anspruch, so dass sich in der Grundpflege ein Gesamtbedarf von 21
Minuten und in der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten ergebe.
Mit Urteil vom 08.07.2003 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug
genommen. Die dortigen Ausführungen würden durch das Gutachten der Sachverständigen R. bestätigt.
Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, einen großen Teil der täglichen Pflege machten die
Maßnahmen der Schleimentfernung aus, bei der die Klägerin der Hilfe der Mutter bedürfe. Schon nach dem Gutachten
der Sachverständigen R. sei ein täglicher Hilfebedarf beim Duschen, bei der Nahrungsaufnahme und beim Aufstehen
und zu Bett gehen gegeben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 29.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2002 zu verurteilen, ihr ab dem
23.03.2001 Leistungen nach Pflegestufe I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Hilfebedarf trete bei der Klägerin schubweise auf. Diese Phasen der Hilfsbedürftigkeit seien auf einen Zeitraum
von cirka zwei Monaten beschränkt. Ansonsten könne die Klägerin grundsätzlich alle Verrichtungen selbständig
erledigen. Der Anspruch auf Pflegegeld setze jedoch einen täglichen Hilfebedarf voraus. Eine
Durchschnittsbetrachtung könne erst erfolgen, wenn ein täglicher Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen der
Grundpflege bestehe.
In dem Termin vom 18.11.2003 sind die Mutter und der Bruder der Klägerin als Zeugen vernommen worden; bezüglich
ihrer Aussagen wird auf das Protokoll Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der
Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein
Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet.
Zu Recht hat das SG einen Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld nach Stufe I verneint, da die
Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB XI nicht vorliegen. Danach sind Pflegebedürftige der
Pflegestufe I Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen
aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der
Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin nicht täglich Hilfe aus einem oder mehreren der in § 15
Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB XI genannten Bereichen benötigt. Vielmehr kann sie grundsätzlich sämtliche der in § 14
Abs.4 SGB XI genannten Verrichtungen selbständig durchführen. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Bruders und
der Mutter der Klägerin. Letztere hat insbesondere angegeben, dass sie ihre Tochter zwar häufig, aber nicht täglich
aufsucht. Diese geht auch einer Beschäftigung, wenn auch in zeitlich geringfügigem Umfang, nach. Diese
Zeugenaussagen sind auch nachvollziehbar, da die Klägerin, außer ihrer Erkrankung an Mukoviszidose, an keinen
Krankheiten oder Behinderungen leidet. Entgegen den Ausführungen in den Gutachten des MDK vom 25.10.2000 und
der Sachverständigen R. benötigt sie nicht täglich Hilfe beim Duschen, bei der Nahrungsaufnahme und/oder bei den
schleimlösenden Maßnahmen. Da sie über ausreichende Einsicht in das Krankheitsgeschehen und die daraus
resultierenden Erfordernisse verfügt, ist sie auch in der Lage, die Nahrungsaufnahme in dem erforderlichen Umfange
zu steuern. Zwar mag hierbei des öfteren eine Ermunterung bzw. Motivation wegen Appetitmangel "hilfreich" sein,
eine Notwendigkeit in dem nach §§ 14, 15 SGB XI erforderlichen Maße ist jedoch nicht zu erkennen. Da die Klägerin
körperlich nicht behindert ist, ist sie im selben Maße wie ein Gesunder in der Lage, den Duschvorgang zu bewältigen.
Gleiches gilt für die schleimlösenden Maßnahmen, wie sich aus der Aussage der Mutter ergibt.
Etwas anderes gilt für die Phasen der akuten Krankheitsschübe. Nach Aussage der Zeugen benötigt sie hierbei Hilfen
bei mehreren Verrichtungen in erhöhtem Umfang. Die Dauer dieser Phasen, auf das Jahr gesehen, hat die Zeugin auf
insgesamt zwei Monate geschätzt, während der Bruder der Klägerin eine Dauer von zwei bis vier Monaten
angenommen hat. Eine Durchschnittsberechnung für den nach § 14 Abs.1 SGB XI erforderlichen Zeitraum von
mindestens sechs Monaten scheidet aus, da, wie bereits dargelegt, § 15 Abs.1 Nr.1 SGB XI einen täglichen
Hilfebedarf bei wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen voraussetzt (BSG SozR 3-3300 §
15 Nr.11).
Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG Augsburg vom 08.07.2003 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.