Urteil des LSG Bayern vom 15.03.2004
LSG Bayern: umkehr der beweislast, arbeitsunfähigkeit, krankengeld, zumutbare tätigkeit, arbeitsmarkt, depression, bfa, arbeitsfähigkeit, erwerbstätigkeit, belastung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.03.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 7 KR 36/00
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 225/01
Bundessozialgericht B 1 KR 42/04 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Oktober 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist Krankengeld vom 02.11.1999 bis 30.06.2000.
Die 1940 geborene Klägerin hatte den Beruf einer Stenotypistin erlernt und war in ihrer letzten beruflichen Tätigkeit
von 1978 bis Ende 1994 Leiterin einer Diakoniestation. Anschließend war sie arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld
bis 05.02.1999. Am 07.01.1999 erkrankte sie arbeitsunfähig. Der Allgemeinarzt L. stellte in der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22.01.1999 Arbeitsunfähigkeit ab 07.01.1999 bis einschließlich 13.02.1999
wegen einer Distorsion am rechten Handgelenk fest. Die Klägerin erhielt nach der Einstellung des Arbeitslosengeldes
ab 06.02.1999 Krankengeld. Auf Grund der Stellungnahmen des behandelnden Arztes vom 01.02.1999 und des
Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 08.02.1999, die Arbeitsfähigkeit ab
22.02.1999 annahmen, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.1999 das Ende des Krankengeldes zum
21.02.1999 fest.
Der Allgemeinarzt L. attestierte in der Bescheinigung vom 11.02.1999 Arbeitsunfähigkeit vom 07.01.1999 bis
12.03.1999 wegen Rhizarthrose rechts, freier Gelenkkörper rechter Daumen, große Bauchwandhernie, Depression und
Psoriasis capitis fest. Die gutachtliche Stellungnahme des MDK vom 26.02.1999 auf Grund einer Untersuchung der
Klägerin nahm weiterhin Arbeitsunfähigkeit an. Der Allgemeinarzt L. stellte gleichfalls in den Berichten vom
23.03.1999, 15.04.1999, 15.06.1999 und 30.09.1999 den Fortbestand der Arbeitsunfähigkeit fest.
Die weitere gutachtliche Stellungnahme des MDK vom 12.07.1999 ging wegen der Hauptdiagnose Rhizarthrose
weiterhin von Arbeitsunfähigkeit aus; die Klägerin wolle sich jedoch einer Operation an der rechten Hand unterziehen.
Die gutachtliche Stellungnahme des MDK vom 23.08.1999 bestätigte das Andauern der Arbeitsunfähigkeit wegen der
Rhizarthrose rechts.
In den gutachtlichen Stellungnahmen des MDK vom 05.10.1999 und 07.10.1999 wurde Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ab 11.10.1999 angenommen. Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 06.10.1999
bezüglich des Endes der Krankengeldzahlung zum 10.10.1999 an.
Die Klägerin machte mit Schreiben vom 09.10.1999 geltend, es sei weiterhin Krankengeld zu zahlen, insbesondere
wegen der nunmehr von dem Psychiater und Neurologen Dr.M. attestierten Arbeitsunfähigkeit auf Grund chronischer
Depression. Der MDK kam im Gutachten vom 20.10.1999 nach einer Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, bei
Fehlen akuter Krankheitszeichen oder wesentlicher Funktionsdefizite sei die Klägerin ab 02.11. 1999 auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt für vollschichtige, überwiegend körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Zwangshaltungen des
Körpers und ohne besondere Beanspruchung der Hände vermittelbar. Mit Bescheid vom 26.10.1999 stellte die
Beklagte die Krankengeldzahlung zum 01.11.1999 ein.
Der Allgemeinarzt L. erhob am 05.11.1999 Einwände gegen das Gutachten des MDK wegen der fehlenden
Berücksichtigung der Depression. Der MDK blieb in der gutachtlichen Stellungnahme vom 09.11.1999 bei der
bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 09.11.1999 weiterhin Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab
02.11.1999 fest.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr.M. vom 11.11.1999 attestierte Arbeitsunfähigkeit bis 29.11.1999 wegen
akuter Depression. Die Beklagte wiederholte mit Bescheid vom 15.11. 1999 die Feststellung der Vermittelbarkeit der
Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab 02.11.1999. Am 18.11.1999 legte die Klägerin gegen den Bescheid
vom 09.11.1999 Widerspruch ein und beanstandete die Begutachtung des MDK durch einen Arzt eines nicht
einschlägigen Fachgebiets. Der wieder gehörte MDK verblieb in der Stellungnahme vom 18.11.1999 bei seiner
früheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab 02.11.1999.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2000 den Widerspruch zurück. Insbesondere in der
gutachtlichen Stellungnahme des MDK vom 20.10.1999 werde ausgeführt, dass die Klägerin ab 02.11.1999 für
vollschichtige, überwiegend körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung des Körpers und ohne besondere
Beanspruchung der Hände auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Eine Gefährdung/Minderung der
Erwerbsfähigkeit liege nicht vor.
Die Klägerin hat am 25.02.2000 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage gegen den Bescheid vom 26.10.1999 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2000 erhoben. Ihr stehe Krankengeld über den 01.11.1999
insbesondere wegen der chronischen Depression zu. Es seien weitere Untersuchungen durch den MDK erforderlich.
Die Klägerin war auf Veranlassung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 25.01.2000 und
01.02.2000 von dem Neurologen und Psychiater Dr.P. begutachtet worden. Der Gutachter gelangte hier zu zu dem
Ergebnis, die Klägerin sei im beruflichen Umfeld der Diakonie nicht mehr einzusetzen, sie könne jedoch noch leichte
Tätigkeiten ohne wesentlichen Zeitdruck im bisherigen beruflichen Umfeld weiterhin vollschichtig ausüben; sie wirke in
ihrer Stimmungslage deutlich depressiv.
In den auch von der BfA eingeholten Rentengutachten durch den Internisten Dr.Z. und den Orthopäden Dr.S. vom
06.06.2000 und 31.05.2000 waren die Gutachter zu dem Ergebnis gelangt, der Klägerin sei eine vollschichtige
Tätigkeit überwiegend im Sitzen, ohne Heben und Tragen schwerer Lasten und ohne längere Gehstrecken möglich.
Die Klägerin hat mit Bescheid der BfA vom 21.07.2000 ab 01.07. 2000 Altersrente für Frauen erhalten.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes L. und des Neurologen und Psychiaters Dr.M. beigezogen und ein
Sachverständigengutachten des Internisten und Sozialmediziners Dr.G. vom 30.06.2001 nach Aktenlage eingeholt.
Der Sachverständige stellt im Zeitraum von November 1999 bis Juli 2000 zahlreiche Gesundheitsstörungen fest,
(reaktiv-depressives) Zustandsbild wechselnder Ausprägung, Adipositas permagna, arterielle Hypertonie, Varikosis,
Fettleber, Cholezystolithiasis, Fettstoffwechselstörung, Rhizarthrose rechtes Daumensattelgelenk, Periarthrosis
coxae, Gonarthrose beidseits, Myogelosen der Brustwirbelsäule, Bauchdeckenhernie und Psoriasis, die jedoch nur zu
einem geringen Teil hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung gewesen seien. Die
Gesundheitsstörungen hätten über den 01.11.1999 hinaus keine Arbeitsunfähigkeit, weder für die Tätigkeit als
Verwaltungsangestellte, noch für sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bedingt. Ab 01.11.1999 seien
jedoch mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten mit stärkerer Belastung des Bewegungsapparates ebenso
auszuschließen wie übermäßige nervliche Belastungen.
Das SG hat mit Urteil vom 18.10.2001 die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei bis 01.11.1999 wegen
Krankengeldbezugs pflichtversichert gewesen, jedoch fehle es am Nachweis der Arbeitsunfähigkeit über den
01.11.1999 hinaus. Dies ergebe sich aus der Beurteilungen des Sachverständigen Dr.G. , der über den 01.11.1999
hinaus wegen der vorliegenden Gesundheitsstörungen Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Verwaltungsangestellte
und auch für sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verneint hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin
könne von einer Umkehr der Beweislast nicht ausgegangen werden. Das Sachverständigengutachten belege
eindeutig, dass sie im fraglichen Zeitraum nicht arbeitsunfähig gewesen ist.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 17.12. 2001. In der Begründung vom 11.03.2004 fordert sie die
Einholung eines weiteren ärztlichen Gutachtens aufgrund einer Untersuchung sowie die Zeugeneinvernahme der
behandelnden Ärzte.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.10.2001 und die Bescheide der Beklagten vom
26.10. und 15.11.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2000 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihr Krankengeld für den Zeitraum 02.11.1999 bis 30.06.2000 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig; der Wert des
Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.000,00 DM (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG).
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Sozialgesetzbuch V (SGB V)). Nach
dieser gesetzlichen Vorschrift haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig
macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs.4, §§ 24, 40 Abs.2 und § 41 SGB V) behandelt werden. Arbeitsunfähigkeit in
diesem Sinne liegt nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der Rechtsprechung vor, wenn der Versicherte seine
zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen
Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Kasseler Kommentar-Höfler, § 44 SGB V, Rdnr.10 m.w.N. der ständigen
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).
Wegen des Zwecks des Krankengelds, das den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Lebensstandard der
Versicherten erhalten soll, kommt als berufliches Bezugsfeld der Arbeitsunfähigkeit in der Regel die zuletzt ausgeübte
Erwerbstätigkeit in Betracht. Dies ist die unmittelbar vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgeübte
Beschäftigung. Hat der Versicherte längere Zeit keine Beschäftigung ausgeübt, so ist hypothetisch eine mutmaßliche
Tätigkeit zu ermitteln. Tritt Arbeitsunfähigkeit, wie hier, während der Arbeitslosigkeit auf, so ist im Rahmen des § 126
Sozialgesetzbuch III für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit auf die Tätigkeiten abzustellen, in die der Arbeitslose
zumutbar vermittelt werden darf, also nicht notwendig auf den vor Beginn der Arbeitslosigkeit ausgeübten Beruf
(Kasseler Kommentar-Höfler, a.a.O., Rdnr.12 mit Hinweis auf BSG SozR 4100 § 105b AFG Nr.4). Nach der ständigen
Rechtsprechung des BSG liegt nach einer beendeten Beschäftigungsverhältnis Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vor,
wenn eine andere zumutbare Tätigkeit ausgeübt werden könnte, auch wenn die zuletzt verrichtete Tätigkeit auf Dauer
nicht mehr bewältigt werden kann (BSG vom 16.09.1986 USK 86133; BSG vom 09.12.1986 USK 86209). Nach der
Entscheidung des BSG vom 19.11.2002 (BSGE 90, 72) richtet sich die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach den
besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung, wenn der Versicherte seit dem Verlust des
Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war. So liegt der Fall hier, da die Klägerin
mehr als sechs Monate vor dem 02.11.1999 als Arbeitslose krankenversichert war (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V). Ihr war ab
diesem Zeitpunkt eine Bürotätigkeit mit den nachfolgend genannten qualitativen Leistungseinschränkungen
zuzumuten.
Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit wird durch ärztliche Feststellungen nach § 46 Satz 1 Nr.2 SGB V geführt. Diesen
Feststellungen kommt ein hoher Beweiswert zu, bei begründeten Zweifeln jedoch hat die Krankenkasse eine
gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MDK) einzuholen (§ 275 Abs.1 Nr.3b SGB V).
Nach den Ermittlungen der Beklagten und des SG ist die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin über den
01.11.1999 hinaus nicht erwiesen. Die Klägerin trägt hierfür die objektive Beweislast für die Tatsachen, die den von ihr
geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld begründen. Eine ausnahmsweise mögliche Umkehr der Beweislast ist
nicht eingetreten. Derartige Umstände liegen vor, wenn ein Beteiligter die an sich mögliche Beweisführung schuldhaft
unmöglich gemacht hat und dadurch der Gegner in Beweisnot geraten ist (Meyer-Ladewig, SGG, § 103, Rdnr.18a
m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Die zahlreichen, von der Beklagten eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen und das vom SG eingeholte
Sachverständigengutachten von Dr.G. , der auch die Rentengutachten der BfA verwertet hat, belegen, dass die
Klägerin ab 02.11.1999 nicht mehr arbeitsunfähig ist, sie konnte vielmehr trotz der psychischen Befunde auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Beschränkungen bestanden lediglich
hinsichtlich mittelschwerer und schwerer körperlicher Tätigkeiten mit stärkerer Belastung des Bewegungsapparates,
die dauerndes Stehen und Gehen, Heben und Tragen schwerer Lasten sowie die volle Gebrauchsfähigkeit der rechten
Hand erforderten; ebenso waren übermäßige nervliche Belastungen auszuschließen. Der Sachverständige hat unter
Bezugnahme auf das Rentengutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.P. vom 16.02.2000 den psychiatrischen
Befund gewürdigt, darin jedoch keine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesehen. Die von der Klägerin erlebte Kränkung in ihrem letzten Arbeitsverhältnis
schließt zwar eine Rückkehr in das berufliche Umfeld der Diakonie aus. Unabhängig davon konnte sie aber leichte
Tätigkeiten ohne wesentlichen Zeitdruck weiterhin vollschichtig ausüben. Die Gutachten des MDK vom 20.10.1999,
09.11.1999 und 18.11.1999 sowie die weiteren Rentengutachten von Dr.Z. vom 18.05.2000 und 31.05.2000, die auf
Grund einer Untersuchung der Klägerin erstellt worden sind, sowie die zuletzt eingeholten gutachtlichen
Stellungnahmen des MDK vom 20.10.1999, 19.11.1999 und 18.11.1999 haben auch auf Grund der aktuellen Befunde
insbesondere an der rechten Hand, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Klägerin mit den oben genannten
Einschränkungen ihrer Belastbarkeit für zumutbar gehalten. Darüber hinaus hat der Sachverständige Dr.G. die vom
SG eingeholten Befundberichte der behandelnden Ärzte L. und Dr.M. gewürdigt und ist unter Berücksichtigung aller
vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen und ärztlichen Berichte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin über
den 01.11.1999 hinaus nicht mehr arbeitsunfähig war.
Da der Sachverhalt zur Überzeugung des Senats ausreichend geklärt ist, besteht kein Anlass zur Einholung eines
psychiatrischen Sachverständigengutachtens (mit Untersuchung) und der Zeugeneinvernahme der behandelnden
Ärzte (§ 106 Abs.3 Nrn.4, 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG).