Urteil des LSG Bayern vom 10.05.2007
LSG Bayern: nachzahlung, verein, krankenversicherung, beitragsbemessung, mitgliedschaft, pensionskasse, beitragspflicht, verrechnung, witwenrente, leistungsanspruch
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.05.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 18 KR 518/01
Bayerisches Landessozialgericht L 4 KR 57/04
Bundessozialgericht B 12 KR 62/07 B
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. November 2003 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Beitragspflicht aus der Nachzahlung von Versorgungsbezügen (4.593,06 DM in Euro).
Die 1940 geborene Klägerin, die seit 01.02.1984 Witwenrente bezieht, war vom 01.01.1995 bis 30.11.1999 Mitglied der
Krankenversicherung der Arbeitslosen und ist seit 01.12.1999 bei der Beklagten freiwillig versichert. Sie erhielt vom
Pensions-Sicherungs-Verein (Vertragspartner der A. AG) zum 01.12.1999 eine Sonderzahlung von 231.836,00 DM für
die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.11.1999. Die A. AG (Stuttgart) meldete der Beklagten am 07.01.2000 die
Sonderzahlung des Versorgungsbezugs sowie die laufenden monatlichen Zahlungen ab 01.12.1999 in Höhe von
4.034,90 DM.
Mit Bescheid vom 07.09.2000 forderte die Beklagte von der Klägerin aus der Sonderzahlung
Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 12.778,31 DM und Pflegeversicherungsbeiträge von 2.881,86 DM
(Gesamtnachzahlung 15.660,17 DM) und bot der Klägerin eine ratenweise Tilgung an.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 26.10.2000 machte der Klägerbevollmächtigte u.a. geltend, die
Versorgungsleistung und die Sonderzahlung seien nicht aufgrund der Versorgungszusage, sondern aufgrund der im
letzten Jahr getroffenen rechtsgeschäftlich selbständigen Vereinbarung zwischen dem Pensions-Sicherungs-Verein
und der Klägerin getroffen worden.
Die Beklagte hob mit Bescheid und 20.11.2000 den Bescheid vom 07.09.2000 sowie die Beitragsforderung von
15.660,17 DM auf und forderte nach einer Verrechnung der Beitragsanteile aus der Rente mit der
Beitragsnachforderung von der Klägerin nur noch einen Betrag von 6.418,79 DM. Die zu Grunde liegende Leistung sei
ein Versorgungsbezug, nämlich eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Für die Beitragspflicht von
Versorgungsbezügen komme es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf an, wer die Bezüge
letztlich finanziert hat. Auch hiergegen legte der Klägerbevollmächtigte am 11.12.2000 Widerspruch ein. Die Beklagte
forderte mit Bescheid vom 23.03.2001 eine Beitragsnachzahlung von 11.826,13 DM, die Pflegekasse bei der
Beklagten mit Bescheid vom gleichen Tag 2.625,66 DM.
Die Beklagte wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.06.2001 den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei
verpflichtet, für den Zeitraum vom 01.01.1995 bis 30.11.1999 Beiträge zur Krankenversicherung von 11.826,13 DM
nachzuentrichten. Unter Berücksichtigung des Guthabens aus den aus der Rente abgeführten Beiträgen von 7.233,07
DM ermäßige sich die Nachforderung auf 4.193,06 DM. Trotz der Vergleichsregelung mit dem Pensions-Sicherungs-
Verein, dem Vertragspartner der A. AG, handle es sich um eine Nachzahlung des grundsätzlich bestehenden
Versorgungsanspruchs der Klägerin. Nach der gesetzlichen Regelung seien bei der Beitragsbemessung auch
Nachzahlungen von Versorgungsbezügen zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der
Versorgungsbezieher Anspruch auf Leistungen hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die
Monate, für die der Versorgungsbezug nachgezahlt wird. Die Pflegekasse der Beklagten erließ am 14.06.2001 auch
einen entsprechenden Widerspruchsbescheid für die gesetzliche Pflegeversicherung.
Der Klägerbevollmächtigte hat beim Sozialgericht München (SG) am 12.07.2001 gegen den Bescheid der Beklagten
vom 23.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2001 und die genannten Bescheide der
Pflegekasse bei der Beklagten Klage erhoben. Das SG hat die Streitsache bezüglich der Pflegeversicherung
abgetrennt.
Es hat mit Urteil vom 06.11.2003 die Klage abgewiesen. Der für die Zeit zum 01.01.1995 bis 30.11.1999 vom
Pensions-Sicherungs-Verein bewilligte und von der A. AG in dessen Auftrag ausgezahlte Betrag von 31.835,36 DM
sei zwar nach Abschluss einer Vergleichsvereinbarung ausbezahlt worden. Dies ändere aber nichts daran, dass es
sich dabei um nachgezahlte Versorgungsbezüge handelt. Bei der Beitragsbemessung seien auch Nachzahlungen zu
berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem ein Anspruch auf Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch V bestanden hat.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägerbevollmächtigten vom 01.03.2004, mit der er geltend macht, der
Pensions-Sicherungs-Verein habe gegen den Versorgungsanspruch des Ehemannes der Klägerin mit
Gegenansprüchen in voller Höhe aufgerechnet. Damit seien die Versorgungsansprüche der Klägerin
rechtsgeschäftlich erloschen. Die Sonderzahlung des Pensions-Sicherungs-Vereins sei nicht eine spätere Zahlung
von Versorgungsleistungen für vorangegangene Zeiträume, also nicht eine Nachzahlung von Versorgungsbezügen,
sondern eine Zahlung auf ein rechtsgeschäftlich neu begründetes Schuldverhältnis. Allenfalls könnte die
Beitragspflichtigkeit der Sonderzahlung nur im Monat der Leistung (Dezember 1999) bestehen. Im Erörterungstermin
vom 20.04.2007 haben die Beteiligten ihre jeweilige Rechtsauffassung bekräftigt und sich mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 18.02.2004 und die Bescheide der
Beklagten vom 20.11.2000 und 23.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2001 über die
Nachentrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen werden aufgehoben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz
- SGG). Aufgrund der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.
Streitig ist im vorliegenden Fall die Beitragszahlung aus der Sonderzahlung des Pensions-Sicherungs-Vereins zum
01.12.1999 in Höhe von 231.836,00 DM für die Zeit vom 01.01.1995 bis 30.11.1999 im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung. Aufgrund einer Verrechnung beträgt nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten die
Restforderung der Beklagten noch 4.593,06 DM in Euro.
Da die Klägerin in dem genannten Zeitraum bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied der
Krankenversicherung der Arbeitslosen war, richtet sich die Erfassung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a
Sozialgesetzbuch V (SGB V), der in Abs. 4 auf § 226 SGB V verweist. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift wird bei
der Beitragsbemessung auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zu
Grunde gelegt. Als Versorgungsbezüge gelten gem. § 252 Satz 1 i.V.m. §§ 252 Abs. 1 Nr. 1, 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V
auch die Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und
der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Für die Nachzahlung von Versorgungsbezügen verweist § 229 Abs. 2
SGB V auf § 228 Abs. 2 SGB V. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind bei der Beitragsbemessung auch
Nachzahlungen einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, soweit sie auf einen
Zeitraum entfallen, im dem der Renter Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der
Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Die Zahlungspflicht für die
Beiträge und die Nachzahlung aus den Versorgungsbezügen trifft gemäß §§ 252 Satz 1, 2, 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
das versicherungspflichtige Mitglied.
Entgegen dem Klägerbevollmächtigten handelt es sich bei der Sonderzahlung für die streitige Zeit nicht um eine
rechtsgeschäftlich vereinbarte zivilrechtliche Leistung, sondern um einen Versorgungsbezug im Sinne des SGB V. §
226 Abs.1 Nr.3 SGB V definiert ihn als den Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesozialgerichts (z.B. BSG vom 21.08.1997 USK 97159) gehören zu den Renten der
betrieblichen Altersversorgung alle Renten, die von einer Pensionskasse als Einrichtung der betrieblichen
Altersversorgung gezahlt werden, wenn die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse aufgrund einer beruflichen Tätigkeit
begründet wurde, und zwar auch dann, wenn die gezahlte Rente ausschließlich auf einer Eigenleistung des
Arbeitnehmers beruht. Der danach im vorliegenden Fall gegebene Bezug der Sondernachzahlung zum früheren
Erwerbsleben des Ehemannes der Klägerin ist durch die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte
rechtsgeschäftliche Vereinbarung nicht aufgehoben worden. Er wird vielmehr bestätigt durch die Mitteilung der A. AG
über Beginn und Höhe des Versorgungsbezugs und unter anderem durch die Schreiben des Pensions-Sicherungs-
Vereins vom 21.10.1999 und 03.11.1999, in denen aufgrund der erteilten Versorgungszusage eine laufende
Witwenrente zugesagt und die Nachzahlung mit 231.835,36 DM angegeben wird.
Die beitragsrechtliche Behandlung dieser Nachzahlung regelt § 228 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Entgegen dem
Klägerbevollmächtigten wird damit die Nachzahlung nicht im Monat des Zuflusses erfasst, sondern im Zeitraum, für
den nachgezahlt wurde, sofern eine potentielle Leistungsberechtigung nach dem SGB V bestanden hat. Die darin
vorgesehene Verteilung der Nachzahlung auf die Monate, für die der Versorgungsbezug nachgezahlt wird und die
(vom Klägerbevollmächtigten nicht angegriffene) erfolgte Anwendung des jeweiligen Beitragssatzes und Berechnung
sind nicht zu beanstanden. Die Vorschrift stellt klar, dass für eine zurückliegende Zeit gezahlte Versorgungsbezüge
nur insoweit herangezogen werden, als damals ein Anspruch auf Leistung bestand. Diese Regelung ist Ausprägung
des § 223 Abs. 1 SGB V, wonach grundsätzlich bei - aber auch nur bei - Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen sind.
Unerheblich ist, ob der Leistungsanspruch auf einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung beruht
(allgemeine Meinung, z.B. Kasseler Kommentar - Peters, § 228 SGB V, Rn. 7; Hauck-Heines, SGB V, 28 SGB V, Rn.
17; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 228 SGB V, Rn. 9 m.w.N.).
Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).