Urteil des LSG Bayern vom 11.07.2005

LSG Bayern: Az.: S 17 R 308/04, wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten. -, aufschiebende wirkung, erlass

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 11.07.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 17 R 308/04
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 324/05 ER
I. Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des
Sozialgerichts Nürnberg vom 20.01.2005 - Az.: S 17 R 308/04 - wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat dem Kläger die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten. -
Gründe:
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat mit Urteil vom 20.01.2005 die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Rente
wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2005 zu gewähren. Das SG stützt seine
Entscheidung in erster Linie auf ein von ihm bei dem Orthopäden Dr.M. eingeholtes Gutachten, nach dem der Kläger
vom 20.11.2003 bis 30.09.2005 nur noch Tätigkeiten von drei bis unter sechs Stunden täglich verrichten könne.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 23.03.2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie auf die
abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens durch den Medizinaldirektor Dr.H. von ihrem Ärztlichen Dienst
verweist. Dr.H. geht in seiner Stellungnahme vom 14.03.2005 davon aus, dass das objektive Schmerzbild des
Klägers entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes und des Sachverständigen Dr.M. nicht objektiviert sei und eine
zusätzliche nervenärztliche Begutachtung zur Beurteilung des Schmerzbildes stattfinden müsse.
Mit der Berufungsbegründung vom 29.04.2005 beantragt die Beklagte auch, die Vollstreckung aus dem angefochtenen
Urteil zur Vermeidung einer Überzahlung auszusetzen. Das Urteil sei wegen der unzutreffenden Leistungsbeurteilung
der Klägerin fehlerhaft.
Nach § 154 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bewirkt die Berufung eines Versicherungsträgers Aufschub, soweit es
sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen. Keine
aufschiebende Wirkung tritt dagegen kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein
Versicherungsträger verurteilt wurde, dem Kläger eine Rente zu zahlen. Der Versicherungsträger ist daher verpflichtet,
die sog. "Urteilsrente" einzuweisen, die der Kläger aber wieder zu erstatten hat, wenn das Urteil des Erstgerichts auf
die Berufung hin oder in einem evenutellen Revisionsverfahren aufgehoben wird.
Auf Antrag oder von Amts wegen kann jedoch der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats des
Landessozialgerichts gemäß § 199 Abs 2 SGG durch einstweilige Anordnung die Voll- streckung aus dem Urteil
aussetzen - soweit die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) soll eine Aussetzung allerdings nur dann erfolgen, wenn das
Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (BSG 12, 138; 33, 118, 121). Nach der herrschenden Meinung in
Literatur und Rechtsprechung ist der Auffassung des BSG nicht uneingeschränkt zu folgen und eine Aussetzung der
Vollstreckung auch dann anzuordnen, wenn es nur überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Leistungsträger mit
seinem Rechtsmittel jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird (s. Niesel, der Sozialgerichtsprozess,
4.Aufl, Rdnr 400; Meyer-Ladewig, SGG, 7.Auflage, § 199, Rdnrn 8 und 8a mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob in
der Zwischenzeit geleistete Beträge nach Aufhebung des Urteils dann eingetrieben werden können. Das Interesse des
Leistungsträgers an der Rüccerstattung der Leistung ist umso höher zu bewerten, je größer die Erfolgsaussichten der
Berufung des Leistungsträgers einzuschätzen sind. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass insbesondere dann,
wenn in absehbarer Zeit ein Anspruch auf Altersrente entsteht, der Versicherungsträger nach § 51 Abs 2 SGB I
aufrechnen kann bzw. sonst nach § 52 SGB I eventuell einen anderen Leistungsträger mit der Verrechnung
beauftragen kann.
Vorliegend lässt sich die Erfolgsaussicht der Berufung nur schwer beurteilen, da vom Senat noch weitere Ermittlungen
zur Aufklärung des Sachverhalts in medizinischer Hinsicht durchzuführen sind. Das Erstgericht stützt seine
Entscheidung in nachvollziehbarer Weise auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Ermittlungen. Es führt in den
Entscheidungsgründen auch ausdrücklich aus, dass es keine Bedenken habe, sich bezüglich der
Leistungseinschätzung den schlüssigen Ausführungen des Gutachters Dr.M. anzuschließen, der sich in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 30.11.2004 zu dem Vorbringen von Dr.H. vom 11.11.2004 und Dr.L. vom 04.11.2004
vom Ärztlichen Dienst der Beklagten bereits geäußert hatte. Dass die Beklagte und Berufungsklägerin ihre Berufung
auf eine andere medizinische Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers stützt und eine weitere
medizinische Sachaufklärung, die sie für erforderlich hält, anregt, macht es aus objektiver Sicht noch nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass sie mit ihrer Berufung jedenfalls in wesentlichem Umfang Erfolg haben wird, zumal
von Seiten des Klägers unter Hinweis auf eine fortlaufende Behandlung mit Opioiden wegen der chronischen
Schmerzbeschwerden geltend gemacht wird, dass die Erwerbsfähigkeit auf längere Zeit erheblich eingeschränkt sei
und auch bereits ein Weitergewährungsantrag gestellt wurde.
Unter diesen Umständen besteht unter Abwägung einerseits des Interesses des Klägers an der Vollstreckung des
Urteils und andererseits des Interesses der Beklagten daran, vor endgültiger Klarstellung der Rechtslage nicht leisten
müssen, kein Anlass, von der im Gesetz vorgesehenen Regelung, dass die Berufung gemäß § 154 Abs 2 SGG für die
Zeit ab Erlass des angefochtenen Urteils keine aufschiebende Wirkung hat, abzuweichen.
Die Entscheidung über die Kosten (siehe BayLSG NZS 97, 96) beruht auf der Erwägung, dass der Antrag der
Beklagten abgelehnt wurde.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.