Urteil des LSG Bayern vom 24.07.2007
LSG Bayern: berufsunfähigkeit, wechsel, arbeitsmarkt, zumutbarkeit, rentenanspruch, behandlung, depression, firma, form, weiterbildung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 24.07.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 7 R 3/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 6 R 824/06
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. November 2006 sowie der
Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 und der
Bescheid vom 13. Mai 2004 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, ihre Bescheide vom 1. März 1999 und 6.
November 2002 abzuändern und dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 1999 zu gewähren. II. Die
Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens Erwerbsminderungsrente, wobei insbesondere die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig sind.
Der Kläger ist 1948 geboren. Er war von 1970 bis 1984 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Von Januar
1979 bis Juni 1984 hat er als Kopierdreher, Außenschleifer und zuletzt, ab 01.12.1983 als CNC-Dreher an LKW-
Serienteilen in angelernter Tätigkeit bei der Firma M. gearbeitet. Er war dabei in Lohngruppe 7 des Tarifvertrags der
Bayer. Metall- und Elektroindustrie eingestuft. Von Juli 1984 bis September 1987 war der Kläger in Deutschland
arbeitslos gemeldet.
Nach einer Lücke war der Kläger von April 1989 bis Mai 1992 und - nach einer weiteren Lücke - von September 1993
bis August 1996 in Bosnien-Herzegowina versicherungspflichtig als Dreher beschäftigt.
Am 13.08.1996 stellte er erstmals Rentenantrag und bezieht seither in seiner Heimat Invalidenpension. Nach den
Gutachten der Invalidenkommission vom 21.08.1996 und 28.01.1999 in B. ist der Kläger seit der ersten Untersuchung
im August 1996 wegen Depression dauerhaft zu keiner Arbeitsleistung mehr fähig. In Deutschland blieb sein
Rentenantrag erfolglos, da der Kläger - aus gesundheitlichen und einreiserechtlichen Gründen - nicht zur
Untersuchung in Deutschland anreisen konnte (Bescheid vom 20.08.1997 und Widerspruchsbescheid vom
16.12.1997). Auch der zweite Rentenantrag vom 19. November 1998 wurde abgelehnt, diesmal aus
versicherungsrechtlichen Gründen (Bescheid vom 01.03.1999, Widerspruchsbescheid vom 29.04.1999).
Nach erneuter Korrespondenz ab Dezember 1999 erteilte die Beklagte "im Anschluss an unseren Bescheid vom
01.03.1999" am 06.11.2002 einen weiteren Bescheid, wonach eine Erwerbsminderung beim Kläger nicht
nachgewiesen sei, weil er zur Untersuchung nach Deutschland nicht einreisen könne.
Am 02.05.2003 beantragte der Kläger (durch seine Bevollmächtigten) die Überprüfung der zuvor ergangenen
Bescheide. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2003 ab, da weder ein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit
des früheren Bescheides noch für eine zwischenzeitlich eingetretene Änderung bestehe.
Mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 01.12.2003 bestätigte die Beklagte diese Entscheidung. Der Widerspruch sei im
Übrigen wegen Fristversäumnis unzulässig.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.01.2004 Klage zum Sozialgericht (SG) Landshut. Er machte geltend, bereits im
Jahr 1996 erwerbsunfähig geworden zu sein. Die Beklagte habe bei ihrer Ladung zur Untersuchung im Übrigen die seit
13.12.1999 bestehende Vormundschaft nicht beachtet.
Mit Bescheid vom 13.05.2004 lehnte die Beklagte nochmals eine Aufhebung des Bescheids vom März 1999 im
Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ab.
Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis September 1998 erfüllt seien.
Das SG holte ein Aktenlagegutachten des Internisten Dr.R. ein. Dieser referiert im Gutachten vom 02.02.2005 die
verschiedenen psychiatrischen Krankenhausbehandlungen des Klägers vom 19.02. bis 21.04.1998, vom 13.10. bis
18.11.1998 und schließlich vom 23.06. bis 30.08.1999 vor der Erklärung seiner Geschäftsunfähigkeit am 13.12.1999.
Wegen der depressiven Psychose mit damals auch schon wahnhaften Inhalten könne der Kläger seit 23.06.1999
keine Arbeiten mehr verrichten. Zuvor - von August 1996 bis Juni 1999 - habe der Kläger noch vollschichtig leichte,
geistig anspruchslose Tätigkeiten, insbesondere ohne Wechselschicht und ohne Stressbelastung verrichten können,
nicht aber mehr als Dreher.
Diese Auffassung vertritt auch in einem weiteren Aktenlagegutachten der Nervenarzt Dr.Dr.W. (Gutachten vom
30.07.2005). Er referiert insbesondere die weiteren ambulanten Behandlungen des Klägers vom August 1994, Mai
1996, Juni 1996, Juli 1996, Februar 1997 und Januar 1998. Der Kläger sei bis Juni 1999 in der Lage gewesen, sich auf
"einfache bis einfachste Arbeiten auf einem schlichten und übersichtlichen Funktionsniveau umzustellen."
Der Kläger verweist demgegenüber auf die seit 1996 erforderliche Medikation mit Psychopharmaka. Bereits damals
habe Berufsunfähigkeit bestanden.
In seiner ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 30.05.2006 sieht der Sachverständige Dr.Dr.W. nur eine
intermittierende, jedoch keine "überdauernde" hochpotente neuroleptische Behandlung. Dies auch unter
Berücksichtigung weiterer Befundberichte vom Februar September 1997, in der suizidale Tendenzen und eine
Medikation mit Moditen depot beschrieben werden.
Mit Urteil vom 17.11.2006 wies das SG die Klage ab. Zwar sei der Kläger ab Juni 1999 nicht mehr vollschichtig
leistungsfähig gewesen. Bis zum versicherungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt im September 1998 habe er
dagegen noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der Körperhaltungen ohne Schichtdienst oder Zeitdruck
verrichten können. Nach seiner in Deutschland zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei er Angelernter des oberen Bereichs.
Er könne als solcher zumutbar verwiesen werden auf Tätigkeiten eines Pförtners, Montierers oder Sortierers.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 22.12.2006. Der Kläger macht in erster Linie Berufsunfähigkeit geltend.
Tätigkeiten eines Montierers und Sortierers seien allereinfachster Art und für ihn schon sozial unzumutbar. Im Übrigen
seien sie mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen nicht vereinbar, da ein Wechsel der Körperhaltung nicht
möglich sei. Auf die Tätigkeit eines Pförtners müsse er sich ebenfalls nicht verweisen lassen. Solche Tätigkeiten
gäbe es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in ausreichender Anzahl. Im Übrigen entspreche diese Tätigkeit
nicht dem Leistungsbild laut Dr.R. , der ihm nur mehr geistig anspruchsvolle Arbeiten zumute. Die firmenintern erfolgte
Weiterbildung zum CNC-Dreher sei geeignet, einen Facharbeiterstatus zu begründen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.11.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom
01.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2003 und den Bescheid vom 13.05.2004 abzuändern
unddie Beklagte zu verpflichten, ihre Bescheide vom 01.03.1999 und 06.11.2002 abzuändern und Rente wegen
Berufsunfähigkeit ab 01.01.1999 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG sowie die
Berufungsakte hingewiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist in Form des zuletzt gestellten Antrags auch in vollem Umfang begründet. Mit zutreffenden
rechtlichen Erwägungen wendet sich der Kläger insoweit gegen das Urteil des SG, als dieses den Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsrente nicht zugesprochen hat.
Im Gegensatz zur Auffassung des SG war der Kläger im Jahr 1998 nämlich bereits berufsunfähig und kann daraus
einen entsprechenden Rentenanspruch herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger auch insoweit beizupflichten
ist, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als CNC-Dreher bei der Firma M. Facharbeiterstatus erworben hat. Ein Indiz
hierfür wäre beispielsweise die vom Arbeitgeber mitgeteilte Lohngruppe 7 nach der Lohntafel der Bayerischen Metall-
und Elektroindustrie, bei der es sich um eine Facharbeitergruppe handelt. Dagegen spricht die Tatsache, dass keine
genaueren Erkenntnisse mehr über die Tätigkeiten des Klägers im Einzelnen und deren Bewertung vorliegen. Dies
kann letztlich offen bleiben.
Denn wenn man, mit dem SG, dem Kläger mindestens das Niveau eines Angelernten im oberen Bereich zugesteht,
kann er damit nicht mehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt pauschal verwiesen werden. Denn generell sind
Angelernte des oberen Bereichs nur eingeschränkt auf konkret zu benennende Tätigkeiten zu verweisen, die sich
durch Qualitätsmerkmale, etwa das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher
oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen (siehe Niesel in Kasseler Kommentar, BSG, SozR 2200 § 1246 Nr.143
S.473).
Die vom SG vorgenommene Verweisung genügt diesen Anforderungen - in gesundheitlicher bzw. sozialer Hinsicht -
nicht. Die Tätigkeit eines Pförtners kommt für den Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht. Die
Tätigkeit ist in der Regel mit Wechselschicht verbunden und dem Kläger insoweit schon deshalb nicht zumutbar.
Auch ist sie nicht, entsprechend dem von Dr.R. aufgezeigten Anforderungsprofil, geistig anspruchslos. Auch das
Umstellungsvermögen hat seinerzeit nicht ausgereicht. Laut Dr.Dr.W. war eine Umstellung lediglich noch auf
"einfache bis einfachste Arbeiten auf einem schlichten und übersichtlichen Funktionsniveau" möglich. Die ins Auge
gefassten Verweisungstätigkeiten eines Montierers oder Sortierers sind sozial nicht zumutbar, handelt es sich hierbei
doch um Tätigkeiten einfachster Art, auf die ein Angelernter im oberen Bereich im Rahmen des Mehr-Stufen-Schemas
generell nicht verwiesen werden kann. Somit sind soziale Zumutbarkeit einerseits - nicht allereinfachste Arbeiten - und
gesundheitliche Zumutbarkeit andererseits - Umstellung nur auf einfachste Tätigkeiten - hier nicht miteinander in
Einklang zu bringen. Daher muss schon aus diesem Grund denknotwendig auch die Benennung weiterer
Verweisungstätigkeiten scheitern: der Kläger ist berufsunfähig.
Nach den Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen ist dies seit August 1996 der Fall. Dem folgt der Senat.
Selbst wenn man die Zweifel der Beklagten für berechtigt halten würde, so müsste dann jedoch spätestens der
19.02.1998 - Beginn der ersten stationären Behandlung wegen psychotischer Depression - herangezogen werden, der
für eine weitere Verschlechterung und Chronizität der Erkrankung mit der Notwendigkeit hochpotenter
neurospezifischer Medikation spricht. Auch bei diesem - späteren - Eintritt der Berufsunfähigkeit waren die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt, so dass auch in dieser Variante ein Rentenanspruch besteht.
Maßgeblich sind die Vorschriften, hier § 43, des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) in der bis zum Jahr 2000
geltenden Fassung (SGB VI 2000). Ausgehend vom streitgegenständlichen Überprüfungsantrag des Jahres 2003
ergibt sich aufgrund der Rückwirkungsvorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X als Rentenbeginn der 01.01.1999.
Ausgehend von dem in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrag hatte der Kläger mit seiner Berufung daher
vollen Erfolg.
Die Kostenentscheidung entspricht dem Erfolg der Berufung in der Hauptsache (§§ 183, 193 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).