Urteil des LSG Bayern vom 11.12.2008
LSG Bayern: firma, abhängigkeit, versicherungspflicht, umwandlung, betriebsinhaber, rechtsschutzinteresse, beteiligter, erschleichung, versicherungsverhältnis, zukunft
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 11.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 8 AS 175/08
Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 184/08
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Das Berufungsverfahren betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Parteien
streiten wegen Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum September 2007 bis Februar 2008.
Die 59-jährige einkommenslose Klägerin war in diesem Zeitraum gesundheitlich in der Lage, unter den üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie lebt allein in
einem eigenen Haus mit vier Zimmern, Küche und Bad (Einfamilienhaus), Bezugsfertigkeit 1980. Die Klägerin und ihr
damaliger Ehemann hatten das neu erstellte Haus von einer Bauträgerin zum Preis von 232.000 DM erworben. Die
Gesamtgröße des Hauses beträgt 156 qm, der Wohnflächenanteil 126 qm. Das Grundstück ist 330 qm groß. Das
Gebäude wird mit einer Ölzentralheizung beheizt.
Wegen des Hauses hat die Klägerin noch Schulden. Am 01.03.2007 bestanden Bausparkassenverbindlichkeiten in
Höhe von 55.767,38 EUR. Der gegenwärtige Schuldenstand beläuft sich immer noch auf etwa 55.000 EUR. Für
Wasser fielen im Kalenderjahr 2007 Kosten von insgesamt 249,74 EUR an; der entsprechende Gebührenbescheid des
Wasserversorgers vom 31.12.2007 setzte künftige Vorauszahlungen (vierteljährlich) von 62 EUR fest. Die Kosten für
Abwasser im Zeitraum 2007 beliefen sich auf insgesamt 334,95 EUR; der entsprechende Gebührenbescheid vom
18.03.2008 bestimmte künftige Vorauszahlungen dritteljährlich von 112 EUR. Im Kalenderjahr 2006 fielen für den
Kaminkehrer 65,91 EUR an (Rechnung vom 30.12.2006), für Müllabfuhr 188 EUR (Bescheid vom 01.01.2006). Für
Grundsteuer waren 2006 und 2007 (Bescheid vom 16.01.2006) jeweils 215,18 EUR jährlich zu zahlen.
Seit 06.06.2008 ist bei dem Hausgrundstück der Klägerin im Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk
eingetragen. Bereits vorher war ein Zwangsversteigerungsvermerk am 08.12.2006 eingetragen und am 22.01.2008
wieder gelöscht worden.
Den ersten Leistungsantrag stellte die Klägerin am 01.03.2007. Mit Bescheid vom 06.03.2007 bewilligte die Beklagte
Leistungen für den Zeitraum März bis August 2007 (854,82 EUR monatlich). Sie erkannte monatliche Kosten für
Unterkunft in Höhe von 509,82 EUR an. Dieser sehr hohe Betrag resultierte daraus, dass die Beklagte von einer
jährlichen Belastung aus dem Bauspardarlehen von 5.208,63 EUR ausgegangen war und dies auf die Monate
umgelegt hatte. Gleichzeitig teilte sie in dem Bescheid mit, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien
unangemessen hoch. Angemessen seien vielmehr 280 EUR (incl. Nebenkosten ohne Heizung). Ab 01.09.2007 würde
grundsätzlich nur noch dieser Betrag als Kosten der Unterkunft anerkannt.
Mit Bescheid vom 07.08.2007 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum September 2007 bis
Februar 2008 in Höhe von monatlich 627 EUR, davon für Unterkunft und Heizung 280 EUR. Mit Schreiben vom
30.08.2007 legte die Klägerin Widerspruch ein; sie wandte sich gegen die Kürzung der Leistungen für Unterkunft und
Heizung und machte einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingt kostenaufwändiger Ernährung geltend. Bei der
Bearbeitung des Widerspruchs festigte sich bei der Beklagten bereits Anfang September 2007 die Überzeugung, die
Klägerin habe wegen des eigenen Hauses relevantes Vermögen und daher überhaupt keinen Leistungsanspruch. Es
wurde jedoch davon abgesehen, die Bewilligung für den Zeitraum bis Februar 2008 deswegen aufzuheben.
Mit Bescheid vom 25.09.2007 änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum
dahin ab, dass ab Oktober 2007 keinerlei Leistungen für Unterkunft und Heizung mehr gewährt wurden. Die
Bescheidsbegründung enthält folgende Passage:
"Bitte legen Sie uns umgehend die neuesten Nachweise bezüglich der Unterkunftskosten vor ... Bis zur Vorlage
dieser Unterlagen werden die Zahlungen bezüglich der Unterkunftskosten vorläufig eingestellt, da eine Berechnung
ohne diese Unterlagen nicht möglich ist."
Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein (Schreiben vom 23.10.2007). Sie trug vor, alle
erforderlichen Nachweise seien in aktueller Fassung bereits eingereicht worden.
Sodann kam es vor dem Sozialgericht Regensburg zu einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (S 13 AS
796/07 ER). In Umsetzung dessen Beschlusses vom 13.12.2007 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
14.12.2007 für den Zeitraum Oktober 2007 bis Februar 2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich
251,51 EUR.
Die Widersprüche vom 30.08. und 23.10.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2008 zurück.
Die Kosten der Unterkunft würden sich, so führte sie zur Begründung aus, auf monatlich 251,51 EUR belaufen. Dabei
legte sie folgende jährliche Kosten zugrunde: Schuldenbelastung 2.370,11 EUR, Wasser 95,97 EUR, Kamin 65,91
EUR, Müllabfuhr 188 EUR, Grundsteuer 215,18 EUR, Abwasser 83,16 EUR. Die niedrigen Abwassergebühren
resultierten daraus, dass die Klägerin nach Auskunft des Wasserversorgers im Jahr 2006 nur sehr wenig Wasser
verbraucht hätte.
Die dagegen am 29.02.2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 07.04.2008
abgewiesen. Es begründete dies einerseits damit, die Grenze der angemessenen Kosten der Unterkunft liege bei 280
EUR. Außerdem verkörpere das Haus verwertbares Vermögen, welches über der Freigrenze liege.
Dagegen hat die Klägerin am 17.04.2008 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Sozialgericht Regensburg Berufung eingelegt. Sie besteht weiterhin auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft
in Höhe von monatlich 509,82 EUR. Sie trägt vor, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage
umzuziehen. Ihr Haus sei weitgehend mit Darlehen und sonstigen Verpflichtungen belastet; bei einem Verkauf wäre
kein Gewinn zu erzielen. Sie hat eine Erklärung ihres Bruders P. A. vom 28.06.2008 vorgelegt. Danach habe die
Klägerin aus dem Nachlass des Vaters Verpflichtungen in Höhe von 15.000 EUR übernommen; bei Verkauf des
Hauses seien diese Zahlungen einzulösen. Des Weiteren hat sie zwei Darlehensverträge jeweils mit einem gewissen
S vorgelegt (vom 15.02.2007 und vom 31.03.2008). Die erste Darlehensgewährung erfolgte in Höhe von 2.000 EUR
"zu Weiterbildungszwecken", die zweite in Höhe von 7.500 EUR. Die Darlehen sind zu 2,5 % p.a. verzinslich. Die
Darlehen, so war festgelegt worden, könnten vom Darlehensgeber jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt
werden. Außerdem seien die Darlehen, ohne dass es einer Kündigung bedürfe, sofort nach Verkauf des Hauses
zurückzuzahlen. Die Klägerin sei berechtigt, vorfristig Zahlungen zu leisten.
Die Klägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung geweigert, einen Antrag protokollieren zu lassen. Ihr gesamtes
Prozessverhalten lässt indes das Begehren erkennen, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des
Sozialgerichts Regensburg vom 7. April 2008 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 07.08.2007 in der Gestalt
des Änderungsbescheids vom 14.12.2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2008 zu verurteilen, ihr für
den Zeitraum September 2007 bis Februar 2008 laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung unter
Berücksichtigung monatlicher Kosten der Unterkunft in Höhe von 509,82 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Von einer gesonderten weiteren Begründung hat die Beklagte abgesehen.
Am 06.10.2008 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. In dessen Rahmen hat die Klägerin ihr Lage sinngemäß
dahin beschrieben, sie müsse sich anstrengen, sich überhaupt noch etwas zu essen kaufen zu können. Wegen ihrer
prekären wirtschaftlichen Lage habe sie private Darlehen in Anspruch nehmen müssen. Auf Darlehen von der
Beklagten habe sie bislang aber nicht zurückgegriffen, und sie beabsichtige auch nicht, dies zu tun; denn sie könne
sich nicht noch weiter mit Schulden belasten. Der Berichterstatter hat der Klägerin in diesem Rahmen eine
vergleichsweise Regelung dahin vorgeschlagen, dass die Beklagte darlehensweise Leistungen in gesetzlicher Höhe
gewähre. Diesen Vorschlag hat die Klägerin abgelehnt, einerseits mit dem Argument, dann könne sie keine
Rechtsmittel mehr einlegen. Andererseits hat sie geäußert, auf darlehensweise Leistungen habe sie ja ohnehin einen
Anspruch; ein derartiger Vergleich bringe ihr somit nichts. Nachdem der Berichterstatter ihr mitgeteilt hatte, dass der
Fall entscheidungsreif sei und die mündliche Verhandlung alsbald stattfinden werde, hat die Klägerin darum gebeten,
ihr zumindest so viel Zeit zu lassen, dass sie den VdK beauftragen könnte.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zunächst erkennen lassen, sich doch mit der Beklagten
vergleichsweise einigen zu wollen. Den vom Vorsitzenden formulierten und in der Sitzungsniederschrift fixierten
Vergleichsvorschlag hat sie dann aber nicht genehmigen wollen. Die Klägerin hat darauf hingewiesen, das Haus sei
unverkäuflich; sie hätte sich hinreichend, aber vergebens um einen Verkauf bemüht. Auf Nachfrage des Senats, für
welchen Kaufpreis sie das Haus angeboten hätte, hat die Klägerin geantwortet, das wisse sie nicht mehr, weil das
schon fünf oder sechs Jahre zurückliege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Akten
des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Streitgegenstand
Streitgegenstand sind Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum September 2007 bis einschließlich Februar
2008. Leistungen für Unterkunft und Heizung sind gesondert "streitgegenstandsfähig" (vgl. Bundessozialgericht,
Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 18, sowie vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R, RdNr. 15). In
zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Streitgegenstand auf den genannten Zeitraum, weil die Beklagte für dieses
halbe Jahr Leistungen nicht komplett abgelehnt, sondern vielmehr mit Bescheid vom 07.08.2007 bewilligt hat (vgl.
dazu Bundessozialgericht, Urteile vom 23.11.06 - B 11b AS 1/06 R, RdNr. 19, vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R,
RdNr. 14, vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R, RdNr. 13).
Gegenständlich ist der Streitgegenstand auf Zuschussleistungen beschränkt. Darlehensweise Leistungen auf der
Grundlage von § 23 Abs. 5 SGB II sind nicht Gegenstand des Verfahrens. Denn auf solche legt die Klägerin
offenkundig keinen Wert. Das hat zur Folge, dass diese nicht als "Minus" im Vergleich zu als Zuschuss erbrachten
Leistungen quasi hilfsweise im Streitgegenstand enthalten sind. Daran ändert auch das im Grundsicherungsrecht
anerkannte Meistbegünstigungsprinzip nichts, wonach bei der Auslegung des Klagebegehrens das maßgebend ist,
was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender
Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr. 11). Denn dabei handelt es sich nur um eine prozessrechtliche Auslegungsregel.
Wenn aber der Wille eines Klägers zweifelsfrei bestimmt werden kann, bleibt für eine abweichende Interpretation kein
Raum. Das Meistbegünstigungsprinzip dient lediglich dazu, dass dem Kläger dessen fehlender Überblick über die
Bandbreite des Leistungsspektrums nicht zum Nachteil gereicht. Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat sich
bewusst gegen darlehensweise Leistungen entschieden; sie ist definitiv nicht daran interessiert, diesbezüglich einen
gerichtlichen Ausspruch zu erhalten. Der Umstand, dass die Klägerin zweimal - sowohl im Erörterungstermin als auch
in der mündlichen Verhandlung - einen Vergleich abgelehnt hat, der die Gewährung von Leistungen auf Darlehensbasis
vorsah, besitzt insoweit zwar keine Aussagekraft; denn mit dem Vergleich hätte die Klägerin von ihrem Ziel,
Zuschussleistungen zu erhalten, Abstand genommen, was sie unter keinen Umständen wollte. Bedeutsamer erscheint
insoweit ihre Aussage im Erörterungstermin, sie wolle keinen Vergleichsschuss, weil ihr Leistungen als Darlehen
ohnehin zuständen. Den Ausschlag gibt aber, dass die Klägerin bislang in voller Kenntnis, dass sie Leistungen als
Darlehen hätte erhalten können, solche bislang bewusst nicht in Anspruch genommen hat. Aus welchen Gründen
auch immer scheinen darlehensweise Leistungen für die Klägerin nicht attraktiv zu sein. Das verwundert vor dem
Hintergrund, dass die Klägerin im Erörterungstermin ihre finanzielle Lage düster und dramatisch dargestellt hat. Sie
hat sogar angedeutet, sie hätte Probleme, sich die notwendigen Nahrungsmittel zu beschaffen. Wer sich an der
Schwelle zum Hunger befindet, muss in der Tat eine erhebliche Ablehnung gegen Darlehen verspüren, wenn er
gleichwohl auf diese Mittel verzichtet. Kurioser Weise nimmt die Klägerin nach ihrer eigenen Schilderung Darlehen von
Bekannten in Anspruch, die - das gilt es hervorzuheben - verzinslich sind, während sie für ein Darlehen der Beklagten
keine Zinsen zu bezahlen bräuchte; trotzdem meint sie, Darlehen seitens der Beklagten würden sie in eine
Schuldenfalle treiben. Diese Abneigung der Klägerin gegen Darlehen, auch wenn sie unverständlich ist, verbietet es,
ihr ein solches im Rahmen des Berufungsantrags quasi aufzudrängen. Ihre autonome Entscheidung gilt es vielmehr
zu respektieren.
2. Berufungsverfahren
Der Senat konnte am 11.12.2008 durch Urteil entscheiden. Denn das rechtliche Gehör der Klägerin und ihr Recht auf
effektiven Rechtsschutz waren gewahrt. Einerseits ist ihr nicht zu Unrecht Prozesskostenhilfe (PKH) verweigert
worden. Der Senat hat noch vor dem Erörterungstermin ein PKH-Gesuch der Klägerin mit der Begründung abgelehnt,
diese hätte sich vom DGB-Rechtsschutz vertreten lassen können. Im Erörterungstermin hat sich die Klägerin gegen
diese Ablehnung gewandt und vorgetragen, da sie ihre Beiträge nicht mehr bezahlt hätte, hätte diese Möglichkeit nicht
mehr bestanden. Es kann dahin stehen, ob dies zutrifft. Jedenfalls hat unter keinen Umständen PKH bewilligt werden
können, da eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinn von § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in
Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung von Anfang an gefehlt hat. Das war der Klägerin im
Erörterungstermin auch mitgeteilt worden. Von daher hat für den Senat kein Anlass bestanden, das PKH-Verfahren
wieder aufzugreifen.
Weiter liegt keine Missachtung der Verfahrensrechte der Klägerin darin, dass der Senat, nachdem diese den
protokollierten Vergleichsvorschlag nicht genehmigt hatte, durch Urteil entschieden hat. Die Klägerin hatte dagegen in
der mündlichen Verhandlung gefordert, der Senat solle vertagen, damit sie den Vergleichsvorschlag eingehend prüfen
könne; auf eine Vertagung hat sie sich im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung sogar so weit versteift, dass
sie nicht einmal einen Klageantrag zu Protokoll geben wollte. Dass die Klägerin in dem Verfahren ohne rechtlichen
Beistand geblieben ist, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. PKH konnte, wie schon ausgeführt, jedenfalls
deshalb nicht bewilligt werden, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens fehlte. Die Klägerin
kann nicht verlangen, dass die staatliche Gemeinschaft einen von vornherein aussichtslosen Prozess finanziert; dem
trägt § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO dadurch Rechnung, dass eine "hinreichende
Erfolgsaussicht" vorausgesetzt wird. Nachdem ihr im Erörterungstermin gesagt worden war, PKH würde nicht in
Betracht kommen, hatte die Klägerin gebeten, bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung möge der Senat
darauf Rücksicht nehmen, dass sie noch den VdK beauftragen wolle. Diesem Wunsch ist dadurch entsprochen
worden, dass die mündliche Verhandlung erst neun Wochen nach dem Erörterungstermin stattgefunden hat. Mehr
konnte und musste der Senat für die Klägerin nicht tun; ihr ist ausreichend Zeit geblieben, sich um ihre
Rechtsverfolgung zu kümmern. Die mündliche Verhandlung soll grundsätzlich in einem einzigen Termin vonstatten
gehen. Die Klägerin hatte ausreichend Zeit, sich vorzubereiten, und hat das offenkundig auch getan. In der
mündlichen Verhandlung - wie übrigens auch vorher schon im Erörterungstermin - ist die Klägerin sehr selbstbewusst,
gut informiert und eloquent aufgetreten; sie hat alles andere als eingeschüchtert gewirkt. Erst nachdem sie vom
Vorsitzenden gefragt worden war, ob sie den protokollierten Vergleich genehmige, ist bei ihr offenbar das Gefühl
entstanden, sie könnte in Unbedachtheit einen Fehler machen. Darauf hat der Senat aber nicht in der Weise
Rücksicht nehmen müssen, dass er den Rechtsstreit vertagt hat. Keine Partei kann verlangen, dass ein Urteilsspruch
unterbleibt, nur weil sie selbst die Rechtslage nicht mehr vollumfänglich überblicken kann.
3. Leistungen für Unterkunft und Heizung
Der Klägerin steht für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf höhere (Zuschuss-)Leistungen für
Unterkunft und Heizung zu. Sie hat vielmehr überhaupt keinen Anspruch; auch die ihr gewährten Leistungen stehen ihr
nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu.
Zwar sind die Leistungsvoraussetzungen nach § 7 SGB II größten Teils unzweifelhaft erfüllt. Insbesondere ist die
Klägerin erwerbsfähig und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch lag bei ihr im
streitgegenständlichen Zeitraum Hilfebedürftigkeit (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II) allenfalls in der Weise vor, dass
darlehensweise Leistungen hätten zuerkannt werden können (§ 9 Abs. 4, § 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Denn die
Klägerin konnte ihren Lebensunterhalt - mit der Einschränkung der fehlenden sofortigen Verwertbarkeit - aus dem zu
berücksichtigenden Vermögen, und zwar dem Hausgrundstück, vollumfänglich sichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Das
hatte zur Folge, dass ihr kein Leistungsanspruch zustand (vgl. § 19 Satz 3 SGB II).
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
Verwertbarkeit des Hausgrundstücks
Das Hausgrundstück war verwertbar. Grundsätzlich ist Vermögen verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht,
übertragen und belastet werden können (Bundessozialgericht, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R, RdNr. 11).
Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch
nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensbestandteile, für die in absehbarer
Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass
zum Beispiel ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist. Rechtlich
nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der
Hilfebedürftige nicht erreichen kann (Bundessozialgericht, Urteile vom 06.12.2007 - L 14/7b AS 46/06 R, RdNr. 11, 12,
und vom 16.05.2007 - L 11b AS 37/06 R, RdNr. 26). Das Hausgrundstück ist marktgängig. Dass die Klägerin meint,
das Grundstück lasse sich nicht verkaufen, ist nicht relevant. Unabhängig davon, dass für diese Behauptung keinerlei
Anhaltspunkte vorliegen - der letzte Veräußerungsversuch liegt immerhin schon fünf oder sechs Jahre zurück -, muss
im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der tatsächlichen Verwertbarkeit eine gemischt konkrete-abstrahierende
Betrachtung angelegt werden. Somit dürften aus dem Umstand, dass das konkrete Hausgrundstück bis dato nicht
verkauft worden ist, ohnehin nur sehr differenziert Schlussfolgerungen bezüglich der tatsächlichen Verwertbarkeit
gezogen werden.
Der rechtlichen oder tatsächlichen Verwertbarkeit steht auch nicht entgegen, dass bis 22.01.2008 ein
Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen war.
Rechtlich ist das Grundstück dadurch ohne Einschränkung verwertbar geblieben. Der Zwangsversteigerungsvermerk
stellt die grundbuchrechtliche Publizität der Beschlagnahme nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) her. Die Beschlagnahme bewirkt ein relatives
Veräußerungsverbot zugunsten des betreibenden Gläubigers (§ 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG; §§ 135, 136 BGB; vgl. BGH
NJW 1997, S. 1582). Das bedeutet, die verbotswidrige Verfügung ist nur gegenüber dem Verbotsgeschützten
unwirksam: Wird eine Sache in Verletzung eines relativen Verfügungsverbots übereignet, wird der Erwerber im
Verhältnis zur Allgemeinheit Eigentümer, dagegen verbleibt im Verhältnis zum Geschützten das Eigentum beim
Veräußerer (vgl. Bülow, Grundfragen der Verfügungsverbote, JuS 1994, S. 1 ; BGHZ 111, 369). Zwar erzeugt die
Beschlagnahme - wie die Pfändung beweglicher Sachen - eine Verstrickung des Grundstücks, jedoch kein
Pfändungspfandrecht des Gläubigers. Das mit der Beschlagnahme entstehende Veräußerungsverbot zugunsten des
betreibenden Gläubigers hindert nicht die Veräußerung des Grundstücks durch den Schuldner und die Eintragung des
Erwerbers als Eigentümer. Die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks bewirkt keine Grundbuchsperre.
Auch in tatsächlicher Hinsicht hat der Zwangsversteigerungsvermerk die Verwertbarkeit des Grundstücks nicht
signifikant verschlechtert. Jedoch liegt ein Nachteil für den neuen Eigentümer zweifellos darin, dass dieser rein
rechtlich die Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht verhindern könnte. Damit er in diesem Fall nicht völlig "leer
ausginge", müsste er sein Recht im Versteigerungsverfahren anmelden (§ 9 Nr. 2 ZVG). Das nicht rechtzeitig
angemeldete, anmeldungsbedürftige Recht wird bei der Festsetzung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und
erlischt mit dem Zuschlag (§ 91 Abs. 1 ZVG). Der Rechtsverlust ist endgültig und nicht auf das
Zwangsversteigerungsverfahren beschränkt. Im Fall der rechtzeitigen Anmeldung bliebe dem Erwerber nur der
Erlösüberschuss, wenn das Grundstück tatsächlich per Zuschlag veräußert würde. Von dem Erlös sind zunächst die
Kosten des Verfahrens zu decken (§ 109 Abs. 1 ZVG). Dann sind der betreibende Gläubiger sowie die nach den
Versteigerungsbedingungen durch den Zuschlag erlöschenden Rechte (vgl. § 91 Abs. 1 ZVG, Surrogationsprinzip) zu
befriedigen. Nur was übrig bliebe, fiele dem neuen Eigentümer zu.
Diese ungünstigen Aussichten, die den "worst case" abbilden, mögen durchaus geeignet sein, Kaufinteressenten
abzuschrecken. Die geschäftliche Realität sieht jedoch anders aus: Aufgrund der nur relativen Unwirksamkeit der
Eigentumsübertragung kann diese voll wirksam werden, wenn das Verfahren aufgehoben wird, z.B. durch
Zurücknahme des Versteigerungsantrags (vgl. § 29 ZVG). Mit dem durch den freihändigen Verkauf erzielten Erlös -
der häufig höher liegen dürfte als der einer Versteigerung - kann der Schuldner den die Zwangsversteigerung
betreibenden Gläubiger befriedigen. Der wiederum dürfte kein Interesse daran haben, dies abzulehnen und statt
dessen das Zwangsversteigerungsverfahren weiter zu führen. Vielmehr wird er die Zahlung erleichtert annehmen und
den Versteigerungsantrag zurücknehmen. Noch praktikabler ist, wenn der Ersteher direkt (als Dritter) den Gläubiger
befriedigt. Kommt es somit zu einem freihändigen Verkauf, stehen die Chancen außerordentlich gut, dass die
Beschlagnahme beseitigt wird. Es ist sogar anzunehmen, dass nach solchen Grundstücken eine erhöhte Nachfrage
besteht, weil der Verkaufsdruck möglicherweise zu einem günstigeren Preis führt. Es wäre daher unrealistisch, nur
wegen der Existenz eines Zwangsversteigerungsvermerks die tatsächliche Verwertbarkeit zu verneinen.
Kein "Schonvermögen" nach § 12 Abs. 3 SGB II
Als Ausnahme von § 12 Abs. 1 SGB II wird nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein selbst genutztes
Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung ausgenommen. Das im
Eigentum der Klägerin stehende und von ihr bewohnte Hausgrundstück wird von dieser Privilegierung nicht erfasst,
weil es eine angemessene Größe übersteigt. Das ist schon deshalb der Fall, weil der Wohnflächenanteil des Hauses
mit 126 qm weit über der für eine Person noch als angemessen zu erachtenden Wohnfläche von 90 qm liegt (vgl. zur
Grenze der noch angemessenen Wohnfläche Bundessozialgericht, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R, RdNr.
14 ff., vom 29.03.2007 - B 7b AS 12/06 R, RdNr. 23, und vom 16.05.2007 - L 11b AS 37/06 R, RdNr. 22 ff. ; vgl. für
Häuser insbesondere Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, RdNr. 27). Da allein schon die Wohnfläche des
Hauses unangemessen ist, bedarf es keiner Berücksichtigung weiterer Beurteilungsfaktoren (vgl.
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2007 - L 11b AS 37/06 R, RdNr. 24). Besondere Umstände, die dafür sprechen,
die Grenze der Angemessenheit müsse höher angesetzt werden (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 07.11.2006 - B
7b AS 2/05 R, RdNr. 22, vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R, RdNr. 26), liegen nicht vor. Da die Voraussetzungen
des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II somit nicht erfüllt sind, gehört das Hausgrundstück mit seinem vollen
Verkehrswert zum verwertbaren Vermögen.
Es liegt auch kein Fall nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vor. Die Verwertung des Hausgrundstücks ist weder
offensichtlich unwirtschaftlich noch würde sie für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeuten.
Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem
deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht
(Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R, RdNr. 22). Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der
Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu
ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige
Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüberzustellen (vgl. auch Bundessozialgericht, Urteile vom 15.04.2008 - B
14/7b AS 68/06 R, RdNr. 34, und B 14/7b AS 6/07 R, RdNr. 20). Der Senat braucht an dieser Stelle nicht darzulegen,
auf welche Weise bei Hausgrundstücken der gegenwärtige Verkaufspreis und vor allem der Substanzwert zu ermitteln
sind; insbesondere kann das Problem offen bleiben, inwieweit konkrete Preisschwankungen sich nur im
"gegenwärtigen Verkaufspreis" niederschlagen, oder ob sie den Substanzwert determinieren. Denn für eine
"Verschleuderungsgefahr" bestehen schon deshalb keinerlei Anhaltspunkte, weil die Klägerin das Hausgrundstück
überhaupt nicht in nennenswerter Weise auf dem Markt angeboten hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie
mitgeteilt, vor fünf oder sechs Jahren sei es zum Verkauf angeboten worden, wobei sie nicht einmal mehr den
Verkaufspreis gewusst hat. Aktuellere Verkaufsbemühungen gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund wirken
Befürchtungen, das Hausgrundstück müsste verschleudert werden, rein spekulativ und ins Blaue hinein gesprochen.
Eine Verwertung würde auch keine besondere Härte bedeuten. Der Senat verweist insoweit auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R, RdNr. 31 ff., das in Bezug auf Hausgrundstücke sehr
strenge Anforderungen statuiert hat. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor; insbesondere würde eine Verwertung die
Altersversorgung der Klägerin nicht in unzumutbarer Weise verschlechtern. Die von der Klägerin unsubstantiiert und
unkonkretisiert vorgetragenen gesundheitlichen Gründe sind nicht von Belang. Es bedarf keiner Klärung, ob
gesundheitliche Gründe überhaupt im Rahmen der Härtefallregelung relevant sein können. Jedenfalls hat sich die
Klägerin bis zuletzt nicht geäußert, inwieweit sie sich gesundheitlich beeinträchtigt fühlt. Von daher musste der Senat
auch keine Ermittlungen anstellen. Hinzu kommt, dass die Klägerin sowohl im Erörterungstermin als auch in der
mündlichen Verhandlung einen sehr flinken und behänden Eindruck hinterlassen hat. Auch psychisch hat sie überaus
gefestigt gewirkt; sie erscheint sehr selbstbewusst, antriebsstark, energisch und zeigt in ihrer Rechtsverfolgung eine
erstaunliche Ausdauer. Ihre Reaktionen sind in den Verhandlungen prompt und treffsicher erfolgt.
Berechnung des Verkehrswerts
Der Verkehrswert des Hausgrundstücks (vgl. § 8 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung) übersteigt klar die
Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II (57 bzw. 58 x 150 EUR + 750 EUR = 9.300 EUR bzw. 9.450
EUR). Selbst wenn man den Verkehrswert vor Abzug der Grundpfandrechte wie beim Erwerbs des Hauses im Jahr
1980 mit lediglich 232.000 DM einstufen würde - was aber selbstverständlich den wahren Verhältnissen nicht
entspricht -, käme man nach einem Abzug der Grundpfandrechte in Höhe von 55.767,38 EUR auf einen "Netto-
Verkehrswert" von mindestens 60.000 EUR, der wiederum in einer Höhe von mehr als 50.000 EUR die Freibeträge
übersteigt. Dass damit der Bedarf für den streitgegenständlichen Zeitraum gedeckt werden kann, liegt auf der Hand.
Bei der Ermittlung des Verkehrswerts muss nicht ein gesonderter Abzug in Höhe derjenigen Forderung gemacht
werden, die dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger zusteht. Die Beschlagnahme des Grundstücks
erzeugt kein weiteres dingliches Recht, welches bei der Ermittlung des Verkehrswerts - wie Grundpfandrechte - noch
vom Bruttowert des Grundstücks abgesetzt werden müsste. Erfolgt die Beschlagnahme auf der Grundlage eines
(dinglichen) Rechts am Grundstück, ändert sich am Wert des Grundstücks nichts; abzuziehen ist nur das
Grundpfandrecht als solches. Für den wegen eines persönlichen Anspruchs betreibenden Gläubiger begründet die
Beschlagnahme das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG) als prozessualen
Anspruch, nicht aber ein Pfandrecht oder ein sonstiges dingliches Recht; auch diese Beschlagnahme verhält sich
also "wertneutral".
Die Klägerin argumentiert, sie sei derart überschuldet, dass bei ihr kein Vermögen bejaht werden könnte. Damit nimmt
sie eine unzulässige Gesamtsaldierung von Aktiva und Passiva vor. Die diversen Verbindlichkeiten der Klägerin sind
für die Ermittlung des Wertes des Vermögens unerheblich. Nur die Positionen, die dinglich auf dem Grundstück
lasten, werden berücksichtigt. Das Bundessozialgericht hat dies im Urteil vom 15.04.2008 - B 14 AS 27/07 R, RdNr.
44 bekräftigt. Die Klägerin unterliegt dem Irrtum, ihre persönlichen Gläubiger würden Vorrang genießen. Prinzipiell fragt
das Grundsicherungsrecht nicht danach, welche Verbindlichkeiten ein Hilfesuchender hat und wie er diese erfüllen
kann. Es dient nur der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des Hilfesuchenden, nicht aber dem
Gläubigerschutz. Der Klägerin muss daher kein Zugriffsobjekt - hier das Hausgrundstück - erhalten bleiben, welches
die persönlichen Gläubiger notfalls verwerten können.
Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung
Auch wenn eine sofortige Verwertung nicht möglich sein sollte - was bei Hausgrundstücken in der Regel der Fall ist -,
könnte dies der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar wäre dann ihre Hilfebedürftigkeit nicht aufgehoben (§ 9 Abs.
4 SGB II), jedoch könnten nur darlehensweise Leistungen gewährt werden (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Der
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren beschränkt sich jedoch, wie oben ausgeführt, auf Zuschussleistungen.
Diese können aber aufgrund einer fehlenden Verwertbarkeit "von heute auf morgen" nicht zuerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.