Urteil des LSG Bayern vom 12.01.2009

LSG Bayern: falsche rechtsmittelbelehrung, ausschluss, ausnahme, niedersachsen, thüringen

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 19 SF 76/08 F
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 569/08 SF AS
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.06.2008 ist unzulässig. Nach
§ 178 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Sozialgericht über die Erinnerung gegen Entscheidungen des
Urkundsbeamten endgültig. Der Beschluss des Sozialgerichts kann daher nicht mit der Beschwerde angefochten
werden. Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 03.06.2008 über die Erinnerung des Klägers
gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts München vom 14.02.2008
entschieden und die eingelegte Erinnerung gegen diesen Kostenansatz zurückgewiesen. In der dem Beschluss
angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Beschluss gemäß § 66 Abs. 2
Gerichtskostengesetz (GKG) die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft sei. Diese
Rechtsmittelbelehrung wurde zu Unrecht erteilt, da nach § 178 SGG das Sozialgericht endgültig entscheidet. Eine
falsche Rechtsmittelbelehrung eröffnet allerdings grundsätzlich keinen nicht statthaften Rechtsbehelf. Eine
gesonderte Beschwerdemöglichkeit nach § 66 Abs. 2 GKG ist wegen des in sich abgeschlossenen Normengefüges
der §§ 172 ff. SGG im Geltungsbereich des SGG nicht möglich (vgl. hierzu z.B. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 07.04.2008, Az.: L 2 B 47/08 SB, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
28.12.2006, Az.: L 8 B 4/06 SO SF, Landessozialgericht Berlin , Beschluss vom 18.06.2007, Az.: L 9 B 20/06 SF,
andere Ansicht: Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 29.04.2008, Az.: L 6 B 32/08 SF). Nach § 172 SGG
findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der
Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte nur dann statt, wenn nicht in diesem Gesetz -
dem Sozialgerichtsgesetz- etwas anderes bestimmt ist. Nach § 178 SGG sind allerdings, wie oben ausgeführt,
Beschlüsse des Sozialgerichts über die Erinnerung des Kostenansatzes der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
unanfechtbar. Daraus folgt, dass die im GKG geregelte Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung nur
in den Verfahrensordnungen anzuwenden ist, die anders als das SGG einen Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit
nicht kennen, wie etwa die Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin, a.a.O.).
Daher ist die Beschwerde nach § 178 SGG als unzulässig zu verwerfen. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG
unanfechtbar.