Urteil des LSG Bayern vom 29.06.2004

LSG Bayern: student, hochschule, arbeitsentgelt, beitragspflicht, arbeitskraft, beweislast, diplom, vertrauensschutz, teilzeitbeschäftigung, berufsausbildung

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 29.06.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 14 RJ 2249/01
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 256/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist eine Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung in Höhe von 5.116,20 DM betreffend den
Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2000.
Der Kläger, Betreiber eines Taxi-Unternehmens, beschäftigte seit 01.12.1995 den Beigeladenen zu 1) als Fahrer. Der
1943 geborene Beigeladene zu 1), der bis 1987 als Diplomphysiker gearbeitet hat, bezieht seit 10.09.1994 Rente
wegen Berufsunfähigkeit. Während er vom 01.04.1996 bis 30.09.1996 an der Hochschule für Philosophie in M.
immatrikuliert war, war er ab 01.10.1996 als Student an der Universität M. im Studiengang Mineralogie
eingeschrieben.
Nach einer Betriebsprüfung am 01.04.2001 betreffend den Zeitraum vom 01.07.1997 bis 31.12.2000 teilte die Beklagte
dem Kläger am 08.06.2001 mit, dass sie wegen der Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) beabsichtige, Beiträge
nachzufordern. Der Beigeladene zu 1) unterliege nach neuerer Rechtsauffassung im Anschluss an das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 10.12.1998 in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht. Dagegen verwahrte sich der
Kläger mit der Begründung, er sei von niemand über die geänderte Rechtsauffassung aufgeklärt worden und das
Arbeitsverhältnis habe bereits zum Zeitpunkt der Erstbetriebsprüfung 1997 bestanden. Mit Bescheid vom 10.07.2001
forderte die Beklagte betreffend den Zeitraum vom 01.04.2000 bis 31.12.2000 Beiträge in Höhe von 5.116,20 DM
nach. Sie berief sich auf die Auffassung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung, wonach Arbeitnehmer, die im
Zusammenhang mit der Aufnahme eines Studiums die wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden absenken, nicht im
Rahmen der Werkstudentenregelung versicherungsfrei sind.
Den Widerspruch vom 10.08.2001 wies die Beklagte am 24.10.2001 zurück.
Im Klageverfahren hat der Beigeladene zu 1) angegeben, seit 1996 im Durchschnitt maximal 16 Stunden pro Woche
Taxi gefahren zu sein. Der Prüfungsausschuss für Diplom-Mineralogen der LMU M. hat am 22.05.2003 auf Anfrage
mitgeteilt, der Beigeladene zu 1) habe die Fristen für eine erste Prüfung vor Beginn des 5.Fachsemesters ohne
Angaben von Gründen verstreichen lassen. Seit 15.07.2002 gelte diese Prüfung endgültig als nicht bestanden. Es sei
nicht bekannt, ob der Beigeladene zu 1) an Vorlesungen überhaupt jemals teilgenommen habe. Jedenfalls sei er, was
bei den geringen Studentenzahlen unüblich sei, den für die Anfängerveranstaltungen zuständigen Kollegen unbekannt.
Der Kläger hat die Zweifel an der Studenteneigenschaft des Beigeladenen zu 1) angesichts vorhandener
Immatrikulationsbescheinigungen "perfide" genannt und die Informationsholschuld für Kleinunternehmer wie ihn für
unzumutbar erachtet.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beigeladene erklärt, das Studium ernsthaft betrieben, Übungen, Seminare und
Exkursionen aber wegen seines Alters nicht wahrgenommen zu haben. Eine Anmeldung zur Prüfung des Vordiploms
habe er unterlassen, weil er dann doch gemerkt habe, dass ihm beim Studium der Fachliteratur "nichts
hängengeblieben" sei.
Mit Urteil vom 07.08.2003 hat das Sozialgericht München die Klage abgewiesen. Versicherungsfreiheit als Student
komme nicht in Betracht, da das Studium jedenfalls im Jahr 2000 weit in den Hintergrund getreten sei und die
Tätigkeit als Taxifahrer überwogen habe. Sicher sei, dass er spätestens ab dem üblichen Zeitpunkt der
Diplomvorprüfung das Studium nicht mehr zielstrebig betrieben habe. Irrelevant für seine Beitragspflicht sei, dass dem
Kläger unbekannt war, ob und in welchem Umfang der Beigeladene zu 1) tatsächlich studierte.
Gegen das am 27.09.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.10.2003 Berufung eingelegt, die er am 23.03.2004
damit begründet hat, die Änderung der Rechtslage sei auch seinem Steuerberater unbekannt gewesen; die Auflage,
offizielle Bescheinigungen wie Immatrikulationsbescheinigungen auf ihre Zulässigkeit zu überprüfen, halte er für
"Wahnsinn".
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.08.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom
10.07.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.08.2003
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagten- akten, der Akten des Sozialgerichts München sowie
der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil
des Sozialgerichts München vom 07.08.2003 ist ebenso wenig zu bean- standen wie im Ergebnis der Bescheid der
Beklagten vom 10.07. 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2001. Zu Recht fordert die
Beklagte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.116,20 DM betreffend den Zeitraum vom
01.04. bis 31.12.2000 nach. In diesem Zeitraum war der Beigeladene zu 1) beim Kläger versicherungspflichtig
beschäftigt.
Unstreitig war der Beigeladene zu 1) im strittigen Zeitraum beim Kläger mehr als geringfügig beschäftigt, so dass im
Grundsatz die für abhängig Beschäftigte angeordnete Versicherungspflicht gemäß § 25 Abs.1 Satz SGB III, 5 Abs.1
Nr.1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI und § 20 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB XI eingreift. Nach § 6 Abs.1 Nr.3 SGB V sind
Studenten jedoch krankenversicherungsfrei, wenn sie während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende
einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind.
Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung (vgl. § 1 Abs.2 Satz 1 SGB XI) und das Recht der
Arbeitsförderung. Auch dort sind Personen, die während ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule
oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs.4
Satz 1 Nr.2 SGB III). Schließlich hat auch § 5 Abs.3 SGB VI in der bis 30.09.1996 geltenden Fassung für die
Rentenversicherung die Versicherungsfreiheit von Studenten in gleichem Sinne geregelt. Übergangsweise ist diese
Versicherungsfreiheit nach der Streichung des § 5 Abs.3 a.F. in § 230 Abs.4 SGB VI fortgeführt worden. Waren zum
30.09.1996 die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit noch gegeben, blieb sie in der betreffenden
versicherungsfreien Beschäftigung bestehen. Nachdem der Beigeladene zu 1) bereits vor dem 01.10.1996
immatrikuliert war, kann sich der Kläger grundsätzlich auf § 230 Abs.4 SGB VI berufen. Die Voraussetzungen der
genannten Befreiungstatbestände sind jedoch nicht erfüllt.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Versicherungsfreiheit aufgrund dieses
Werkstudentenprivilegs nicht das formale Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten
statusrechtlich um Studenten handelt. Die Versicherungsfreiheit verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status des
Studenten (Immatrikulation), dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt
und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt.
Gesetzliches Leitbild des Werkstudentenprivilegs sind demnach Studierende, die neben ihrem Studium eine
entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch Arbeit die zur Durchführung des Studiums und zur Bestreitung
ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei,
wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das
Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache darstellt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 6 Nr.16 m.w.N.).
Mit Urteil vom 10. Dezember 1998 (SozR 3-2500 § 6 Nr.16), das zu dem von der Beklagten benannten
Besprechungsergebnis der Spitzenverbände vom 6. Oktober 1999 führte, hat der 12. Senat des BSG entschieden,
nicht als Werkstudent versicherungsfrei sei, wer nach Abschluss seiner Berufsausbildung ein beruflich
weiterführendes Studium absolviere, wenn er die Beschäftigung in dem erlernten Beruf während des Semesters als
Teilzeitbeschäftigung und während der vorlesungsfreien Zeit als Vollzeitbeschäftigung ausübe. Ein Erreichen oder
Überschreiten der 20-Stunden Grenze sei nicht Voraussetzung für die Versicherungs- und Beitragspflicht. Daraus
haben die Spitzenverbände gefolgert, dass Versicherungsfreiheit immer dann ausscheide, wenn eine vor Aufnahme
des Studiums ausgeübte Beschäftigung fortgeführt werde, selbst wenn das Arbeitsverhältnis vom Umfang her den
Erfordernissen des Studiums angepasst wird und der Studiengang mit der Beschäftigung nicht in einem
Zusammenhang steht. Das Bundessozialgericht hat aber in seiner Entscheidung vom 11. November 2003 (Az.: B 12
KR 24/03 R) klar gestellt, dass es auch bei der letztgenannten Fallkonstellation darauf ankomme, ob die
Beschäftigung "neben" dem Studium ausgeübt wird und ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet oder ob das
Studium von der weiterhin ausgeübten Beschäftigung geprägt ist. Besteht wie vorliegend zwischen dem Studium und
der weiter ausgeübten Beschäftigung kein prägender innerer Zusammenhang, kommt es für die Annahme von
Versicherungsfreiheit maßgeblich auf die zeitliche Unterordnung der Beschäftigung unter das Studium an. Die vom
Beigeladenen zu 1) im Umfang von wöchentlich 16 Stunden ausgeübte Beschäftigung als Taxi-Fahrer trat im
maßgeblichen Zeitraum nicht hinter seinem Studium zurück. Zwar wurde die maßgebliche 20-Stundengrenze nicht
erreicht, es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, dass die übrige Zeit an Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1)
überwiegend durch das Studium der Mineralogie in Anspruch genommen war.
Angesichts der Lebensumstände des Beigeladenen zu 1) kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit dem
1996 aufgenommenen Studium der Mineralogie beabsichtigte, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen, wie dies
typischerweise dem Sinn eines Studiums entspricht. Im strittigen Zeitraum war der Beigeladene zu 1) bereits 57 Jahre
alt, hatte eine Berufslaufbahn als Diplom- Physiker hinter sich und verfügte mit einer Berufsunfähigkeitsrente sowie
dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung beim Kläger über ein gesichertes Einkommen. Zu Recht vermutet daher die
Beklagte, dass es sich eher um eine Liebhaberei denn um eine ernsthafte Absicht zu einem ordnungsgemäßen
Studium handelte, als er sich 1996 entschloss, das Studium der Mineralogie aufzunehmen. Der Beigeladene zu 1) hat
zwar gegenüber dem Sozialgericht versichert, das Studium aus seiner Sicht ernsthaft betrieben und Vorlesungen
besucht zu haben. Tatsächlich hatte sich der Beigeladene zu 1) aber niemals für die bis zum Beginn des 5.
Fachsemesters abzulegende Diplomvorprüfung angemeldet. Er hat auch zugegeben, weder an Übungen, Seminaren
noch Exkursionen teilgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund kann von keinem ordnungsgemäßen Studium
ausgegangen werden, das einen objektiv nachprüfbaren Arbeitsaufwand hat.
Zweifel daran, dass das Erscheinungsbild des Beigeladenen zu 1) durch sein Studium geprägt wurde, gehen zu
Lasten des Klägers. Der Kläger trägt die objektive Beweislast für die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen zu 1).
Der Kläger hat sich lediglich auf die Immatrikulationsbescheinigung berufen, die allein aber nicht genügt,
statusrechtlich von einem Studenten auszugehen (zur Beweislast ebenso Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.
Februar 1980 in SozR 2200 § 172 Nr.14).
Einzuräumen ist, dass die im Zusammenhang mit der Studenteneigenschaft notwendigen Ermittlungen einen
Arbeitgeber wie den Kläger überfordern können. Die Gefahr einer rückwirkenden Inanspruchnahme kann der
Arbeitgeber aber mittels eines Feststellungsantrags bei der zuständigen Einzugsstelle mindern. Stellt die
Einzugsstelle verbindlich den Status des Arbeitnehmers fest, genießt der Arbeitgeber Vertrauensschutz und kann für
die Vergangenheit nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen zur Beitragsleistung herangezogen werden, falls sich
die Feststellungen der Kasse als unrichtig erweisen.
Der im Klageverfahren beanspruchte Vertrauensschutz wegen fehlender Aufklärung über die Änderung der Rechtslage
ist bedeutungslos, nachdem sich die Bescheide unabhängig von einer Änderung der Rechtslage, die im Übrigen nicht
eingetreten ist, als rechtmäßig erweisen.
Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.