Urteil des LSG Bayern vom 12.07.2006
LSG Bayern: eingliederung, hauptsache, reisekosten, haftpflichtversicherung, arbeitsstelle, schüler, ausbildung, unterhaltung, widerspruchsverfahren, fahrtkosten
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 12.07.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 19 AS 74/06 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 11 B 164/06 AS ER
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.02.2006 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Beiträge für eine Haftpflichtversicherung für ein Kfz der Antragstellerin
(Ast) durch die Antragsgegnerin (Ag).
Nach Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme der Kfz-Haftpflichtversicherung mit Schreiben der Ag vom 12.01.2006
beantragte die Ast beim Sozialgericht Nürnberg (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr
392,17 EUR zur Begleichung der Forderung zu zahlen. Sie habe am Wohnsitz keine Anbindung an das öffentliche
Verkehrsnetz. Der Schulbus befördere nur Schüler. Ohne Kfz könne sie nicht einkaufen, keine Arzttermine
wahrnehmen und sich auch keine Arbeitsstelle suchen. Sie sei deshalb auf die Nutzung eines Kfz angewiesen, da der
nächste größere Ort (Bad W.) etwa 16 km entfernt sei.
Über ihren gegen den Bescheid vom 12.01.2006 erhobenen Widerspruch hat die Ag - soweit aus den Akten ersichtlich
- bislang nicht entschieden.
Die Ag lehnt die Leistung weiterhin ab. Es sei zwar richtig, dass sie im September 2005 die Kfz-Steuer gemäß § 16
Abs 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Ast übernommen habe. Allerdings habe es sich hier um
eine sog. Kannleistungen gehandelt. Im Rahmen ihrer Ermessensausübung lehne sie die Übernahme der
Haftpflichtversicherungsbeiträge nunmehr ab, weil bei der Ast derzeit eine Beschäftigungsaufnahme nicht abzusehen
sei und sie im Übrigen überwiegend private Gründe für die Nutzung des Kfz geltend mache.
Das SG lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 16.02.2006 ab. Der Ast stehe kein
Anordnungsanspruch zur Seite.
Hiergegen hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben, mit der sie ihren Anspruch weiter
verfolgt. Sie weist zudem darauf hin, dass auch ihr Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten vom 20.12.2005 für
41 schriftliche Bewerbungen, 3 Onlinebewerbungen und 26 telefonische Bewerbungen abgelehnt worden sei. Der im
Regelsatz enthaltene Posten für "Verkehrskosten" sei mit monatlich 19,15 EUR angesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Das SG
hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug
auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.
Hiernach ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das
ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders
abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage
wäre (so Bundesverfassungsgericht - BVerfG - vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69, 74; vom 19.10.1977 BVerfGE 46,
166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl, RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und
das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Ast ihr Begehren
stützt - voraus. Die Angaben hat die Ast hierzu glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Sätze 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs
2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl, § 86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des
Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage
in vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) das
Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist bzw. wäre. Wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage
offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer
einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem
Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die
Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Falle
ist ggfs. anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden
(BVerfG vom 12.05.2005 aaO und vom 22.11.2002 aaO).
Vorliegend fehlt es der Ast an einem Anordnungsanspruch im oben genannten Sinne.
Die Ag weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 Abs 2 Satz 1 SGB
II um Ermessensleistungen handelt und die Ast hieraus deshalb nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung herleiten kann, denn ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null, der jede andere Entscheidung der Ag
als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe, liegt nicht vor. Dabei ist zum einen davon auszugehen, dass Bewerbungs- und
Reisekosten bereits als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach § 16 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 Abs 1 Drittes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erbracht werden können, wobei sich die Höhe der dann zu erstattenden Reisekosten
aus § 46 Abs 2 SGB III ergibt. § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II greift dann, wenn darüber hinausgehende Leistungen
angefragt werden. Das kann aber letztlich dahinstehen, weil die Ast in der Sache selbst nicht unmittelbar Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit iS des § 16 Abs 1 und 2 SGB II geltend macht. Sie gibt in ihrer Antragsschrift vom
28.01.2006 an, dass sie ihr Kfz u.a. auch dafür verwenden will, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Sie hat es im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aber bereits versäumt, glaubhaft zu machen, in welchem Umfange hier
Bewerbungsfahrten angefallen sind bzw anfallen und dass sie allein deshalb auf die Haltung eines Kfz angewiesen ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Ag nicht zu beanstanden, die Ast könne die Reisekosten im
Einzelfalle - jeweils im Voraus - geltend machen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die 15-jährige Tochter der Ast im Rahmen ihrer Ausbildung in der
hauswirtschaftlichen Berufsfachschule in S. zweimal (Schreiben vom 07.03.2006) bzw dreimal (Schreiben vom
10.02.2006) ein einwöchiges Hauswirtschaftspraktikum an verschiedenen Ausbildungsstellen absolvieren muss. Die
Tochter der Ast hat hier ggf. einen eigenen Anspruch gegenüber dem Leistungsträger. Es handelt sich hier mithin
nicht um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für die Ast.
Zutreffend hat das SG darüber hinaus darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber die Vorhaltung eines Kfz im SGB II
berücksichtigt hat. Nach § 12 Abs 3 Nr 2 SGB II ist ein angemessenes Kfz für jeden in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen, er kann es also behalten und
gleichwohl Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehen. Das bedeutet allerdings nicht, dass hieraus
zwangsläufig auch die Kosten für die Unterhaltung eines Kfz vom Leistungsträger zu übernehmen sind. Nach § 3 Abs
1 Nr 3 b Alg II-V sind vom Einkommen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Pauschbetrag Kosten für die
Benutzung eines Kfz in der dort vorgesehenen Höhe abzusetzen. Im Übrigen ist der etwaige Unterhalt eines Kfz vom
Leistungsbezieher aus den Regelleistungen zu decken.
Aus § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II kann die Ast im hier vorliegenden Eilverfahren ebenfalls keinen Anspruch herleiten,
weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei der Vorhaltung eines Kfz um einen unabweisbaren Bedarf zur
Sicherung des Lebensunterhaltes handelt, solange ihr die notwendigen Reise- und Fahrtkosten - ebenso im Übrigen
ihrer Tochter - vom Leistungsträger im konkreten Bedarfsfalle auch bewilligt werden.
Für ihre privaten Unternehmungen ist sie ohnehin auf den Regelsatz zu verweisen.
Die von der Ast zudem angesprochenen Bewerbungskosten aus dem Jahre 2005 sind ausweislich ihrer Antragsschrift
vom 28.01.2006 nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass
insoweit keine Eilbedürftigkeit (mehr) besteht. Die Ast ist für diesen Bedarf, der in der Vergangenheit entstanden ist,
auf das insoweit anhängige Widerspruchsverfahren zu verweisen.
Die Beschwerde der Ast ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).