Urteil des LSG Bayern vom 15.09.2005
LSG Bayern: abkommen über soziale sicherheit, kroatien, adresse, gewöhnlicher aufenthalt, republik, staatsangehörigkeit, anschrift, berechtigung, heimat, drittstaat
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.09.2005 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 2 RJ 1418/03 A
Bayerisches Landessozialgericht L 14 R 264/05
Bundessozialgericht B 13 RJ 295/05 B
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 3. Januar 2005 wird zugewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung.
Der 1947 geborene Kläger ist bosnischer Staatsbürger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Laut einer für das
Erstattungsverfahren in Deutschland ausgestellten Bescheinigung der Polizeiverwaltung für S. - Dalmatien vom
13.11.2003 besitzt er seit 06.04.1993 auch die kroatische Staatsangehörigkeit.
Mit einem am 19.08.2002 bei der Beklagten eingegangenen formlosen Schreiben beantragte er unter seiner
bosnischen Adresse die Erstattung seiner während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland
zwischen dem 01.01.1973 und dem 03.09.1974 für zwölf Monate entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung. Im
anschließenden Formblattantrag gab er eine kroatische Adresse an.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17.02.2003 ab. Unter Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen
einer Erstattung nach § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und unter Hinweis auf das zwischen der
Republik Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Deutschland weiter anzuwendende deutsch-jugoslawische
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 führte sie aus, der Kläger sei als in Bosnien lebender
bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger nach Art.3 Abs.1 des Abkommens einem Deutschen gleichgestellt,
somit zur freiwilligen Versicherung nach deutschen Rechtsvorschriften berechtigt und daher von der
Beitragserstattung ausgeschlossen. Weiter hieß es, bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat bestehe die
Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach dem Abkommen nicht mehr, sodass in diesem Fall eine
Beitragserstattung unter den weiteren Voraussetzungen des § 210 SGB VI grundsätzlich möglich sei; dies gelte aber
nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien und gleichzeitigem Besitz der kroatischen Staatsangehörigkeit. In
diesem Fall sei eine Beitragserstattung ebenfalls ausgeschlossen.
Der Bescheid war zunächst vergeblich an die vom Kläger benannte kroatische Adresse gesandt worden und mit dem
Vermerk "unbekannt" in Rücklauf gekommen. Nach Übersendung an die bosnische Anschrift des Klägers erhob dieser
unter seiner bosnischen Adresse Widerspruch. Er berief sich auf eine finanzielle Notlage sowie darauf, dass er laut
einer Bescheinigung der Polizeistation S.-Dalmatien vom 04.02.2003 seit 2001 mit Wohnsitz in Z./Kroatien gemeldet
sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003 zurück. Der Bescheid wurde an die
bosnische Adresse des Klägers zugestellt.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG), die der Kläger unter seiner bosnischen Adresse erhob, verwies er erneut
auf seine seit 1993 bestehende kroatische Staatsangehörigkeit.
Das SG wies die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2005 ab. Es nahm auf die
Gründe des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides Bezug und führte weiter aus, der Kläger
habe "auf Grund des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Bosnien-Herzegowina" bei Aufenthalt in seiner Heimat wegen der dann bestehenden Berechtigung zur Entrichtung von
freiwilligen Beiträgen in der deutschen Rentenversicherung keinen Anspruch auf Beitragserstattung. Der Anspruch
bestehe auch im Falle eines gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers in Kroatien nicht. Da er auch die kroatische
Staatsangehörigkeit besitze, sei das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen anzuwenden, wonach für ihn
ein Anspruch auf Beitragserstattung ebenfalls nicht bestehe.
Im Berufungsverfahren wendet sich der Kläger unter Angabe seiner kroatischen Adresse gegen diese Entscheidung
und führt zur Begründung an, für eine freiwillige Beitragsentrichtung fehlten ihm die finanziellen Möglichkeiten.
Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 20.05.2005 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf
Erfolg habe, da die Voraussetzungen des § 210 SGB VI für eine Beitragserstattung nicht vorlägen und die
angefochtene Entscheidung zutreffend sei.
Das an die angegebene Adresse in Kroatien gerichtete Schreiben kam als unzustellbar zurück, nicht dagegen das
anschließend an die bosnische Anschrift des Klägers gesandte Schriftstück gleichen Inhalts.
Der Kläger hat dazu nicht mehr Stellung genommen.
Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 03.01.2005 und des Bescheides
vom 17.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2003 zu verpflichten, die Arbeitnehmerbeiträge
zur Rentenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der
Versichertenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich aber nicht als begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung seiner
zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge.
Nach § 210 Abs.1 SGB VI setzt die Beitragserstattung u.a. voraus, dass der Antragsteller nicht versicherungspflichtig
ist und ein Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung nicht besteht. Der Kläger ist - wie das Erstgericht und zuvor die
Beklagte im Verwaltungsverfahren ausführlich dargelegt haben - als Staatsbürger der Republik Bosnien-Herzegowina
bei gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Land nach Art.3 Abs.1 des im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina fortgeltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober 1968 - ein eigenes Abkommen zwischen beiden Ländern gibt es entgegen der unrichtigen
Formulierung im erstinstanzlichen Urteil nicht - einem deutschen Versicherten gleichgestellt und hat daher das Recht
zur freiwilligen Beitragsentrichtung in der deutschen Rentenversicherung (§ 7 Abs.1 SGB VI). Die Erstattung seiner
bisher geleisteten Beiträge kommt damit nicht in Betracht.
Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (hier: Kroatien)
berufen, um so die Gleichstellung mit einem deutschen Versicherten und damit die Berechtigung zur freiwilligen
Versicherung auszuschließen. Der Ablauf des gesamten Verfahrens zeigt deutlich, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt
des Klägers in Kroatien gerade nicht anzunehmen ist. An den Kläger gerichtete Post ist dort nicht zustellbar, während
sie ihn unter der Anschrift in Bosnien-Herzegowina immer erreicht hat. Dies hat sich auch bei der Ladung zur
mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren erneut gezeigt. Im Übrigen hat der Kläger trotz der Hinweise auf
seinen Wohnsitz in Kroatien einen gewöhnlichen Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina nie bestritten.
Selbst bei Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts allein in Kroatien hätte der Kläger keinen daraus abzuleitenden
Anspruch auf Beitragserstattung. Ein solches Recht wird durch Nr.2 Buchst. c Satz 4 des Schlussprotokolls zum
Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über
Soziale Sicherheit, das auf ihn als kroatischen Staatsbürger Anwendung fände, auch dann ausgeschlossen, wenn ein
Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung auf Grund zu geringer
Vorversicherungszeiten nicht besteht.
Bei dieser Sachlage kann die Berufung keinen Erfolg haben. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 193
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.