Urteil des LSG Bayern vom 03.03.2010

LSG Bayern: physikalische therapie, ärztliche verordnung, krankengymnastik, massage, heilbehandlung, erlass, zukunft, unfallfolgen, rechtsschutz, glaubhaftmachung

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 03.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 20 U 573/09 ER
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 400/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.09.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der beklagte Unfallversicherungsträger (hier Beschwerdegegnerin) gewährt der Beschwerdeführerin wegen der Folgen
eines Arbeitsunfalls vom 07.12.1998 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Als Unfallfolgen erkannte
sie an: unter Falschgelenkbildung verheilte Brüche der rechten Hüftpfanne und des rechten Sitzbeins,
Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks. Ausdrücklich hob sie hervor, dass
erhebliche Verschleißerscheinungen der gesamten Wirbelsäule, Beckenkippung, Arthrose beider Iliosakralgelenke
sowie X-Fehlstellung des rechten Beins und Beeinträchtigung des rechten Unterschenkels keine Unfallfolgen seien.
Mit Bescheid vom 12.03.2009 reduzierte die Beschwerdegegnerin die bisher der Beschwerdeführerin erbrachten
Leistungen der Heilbehandlung, bestehend aus zwei bis dreimal pro Woche Krankengymnastik, Wärmebehandlung
und Massage auf lediglich sechs solche Anwendungen pro Quartal. Am 11.05.2009 beantragte die
Beschwerdeführerin, gemäß § 43 Abs.1 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) Heilbehandlung in
bisherigem Umfang als vorläufige Leistung weiter zu gewähren. Das auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gerichtete Verfahren zum Aktenzeichen S 23 U 337/09 ER erledigte sich, nachdem die Beschwerdegegnerin am
29.05.2009 die bisherige Heilbehandlung im ursprünglichen Umfang bis auf Widerruf zusagte.
Mit Bescheid vom 23.06.2009 lehnte die Beschwerdegegnerin die Weitergewährung von Massagen und
Wärmeanwendungen sowie eine über die Erhaltungstherapie hinausgehende Krankengymnastik ab. Hierzu reiche es
aus, anstatt der bisherigen physiotherapeutischen Dauertherapie mit zwei bis drei Behandlungen pro Woche der
Krankengymnastik, Wärmebehandlung und Massage künftig nur noch sechs Anwendungen der Krankengymnastik pro
Quartal zur Erhaltungstherapie durchzuführen. Die Wärmeapplikation und Massagebehandlungen seien nicht wegen
der Unfallfolgen, sondern auf Grund der anlagebedingten Lendenwirbelsäulen- und Iliosakralfugenbeschwerden
erforderlich. Hierfür würden künftig keine Kosten mehr übernommen.
Diese Entscheidung bestätigte sie mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009. Sie nahm zwar auf den Antrag der
Beschwerdeführerin, ihr vorläufige Leistungen im bisherigen Umfang zu erbringen, Bezug, erläuterte jedoch nicht,
weshalb ein solcher Anspruch nicht gegeben sei.
Am 27.08.2009 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vorläufig die Kosten für
je zwei Behandlungen pro Woche für Krankengymnastik, Wärmebehandlung und Massagen zu übernehmen. Zur
Begründung bezog sie sich auf die ärztliche Verordnung vom 05.11.2008 der Dres.Z. u.a ... Die Verordnung umfasste
insgesamt zehn Behandlungen für zwei- bis dreimal pro Woche Krankengymnastik, Wärmeapplikation und Massagen
wegen der knöchern konsolidierten Schambein- und Hüftpfannenfraktur rechts sowie sekundärer Arthrose des
Iliosakralgelenks rechts und daraus resultierenden tiefen Rückenschmerzen mit Gangunsicherheit.
Die Beschwerdegegnerin erklärte am 09.09.2009, sie berichtige ihre Auffassung insoweit, als Heilbehandlungen in
bisherigem Umfang bis zur Rechtshängigkeit der Klage von ihr weiter zu erbringen seien. Die angefallenen Kosten bis
Ende August übernehme sie. Ob darüber hinaus ein Leistungsanspruch bestehe, müsse im Klageverfahren geklärt
werden. Ein Anordnungsgrund sei nicht vorhanden, weil keine Gefahr bestehe, dass durch die Veränderung des
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Beschwerdeführerin vereitelt oder wesentlich erschwert würde oder
wesentliche Nachteile abgewendet werden müssten.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 10.09.2009, wie hoch die zu erwartenden Kosten für die in Abrede gestellten
Anwendungen seien, welche Anwendungen, in welcher Anzahl im einstweiligen Rechtsschutz beantragt würden und
welche Einkünfte die Beschwerdeführerin habe, erklärte diese, sie beantrage jeweils zwei Behandlungen pro Woche
für Krankengymnastik, Wärmeapplikation und Massage. Ihr Renteneinkommen belaufe sich auf monatlich 1.114,61
EUR. Die von ihr derzeit zu tragenden Kosten für Physiotherapie beliefen sich auf 89,31 EUR pro Woche. Sie legte
eine weitere Verordnung der Dres.Z. u.a. vom 28.07.2009 vor für sechs Behandlungen zu Krankengymnastik,
Wärmebehandlung und Massage zweimal pro Woche. Ferner übersandte sie eine Kostenaufstellung des
Physiotherapie-Instituts vom 11.09.2009. Danach würden der Beschwerdeführerin kulanterweise die AOK-Sätze in
Rechnung gestellt, nämlich für Krankengymnastik 17,12 EUR, Massage 10,15 EUR und Heißluft 2,50 EUR, also
insgesamt für den einmaligen Behandlungskomplex 29,77 EUR.
Mit Beschluss vom 21.09.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es
sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben. Es handle sich nicht um existenziell
bedeutsame Leistungen für die Beschwerdeführerin. Bei der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen
Prüfung müsse der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen bezeichnet werden. Insoweit komme es auf eine
Interessenabwägung unter Einbezug des Anordnungsgrundes an. Danach sei entscheidend, ob es nach den
Umständen des Einzelfalls dem Betroffenen zumutbar sei, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Da die
Beschwerdeführerin über ein monatliches Einkommen von 1.114,61 EUR verfüge, könne ihr zugemutet werden, die
nach Abzug der von der Beschwerdegegnerin weiter zugesagten Leistungen anfallenden Kosten von maximal 203,92
EUR monatlich aufzubringen. Unverständlich sei, weswegen die Beschwerdeführerin die Krankenkasse nicht in
Anspruch nehme. Sie hätte dann zwar Zuzahlungen zu leisten, aber nur in zumutbarer Höhe. Darüber hinaus liege
lediglich eine ärztliche Verordnung vom 28.07.2009 für sechs Behandlungen an zwei Behandlungstagen pro Woche
vor. Eine darüber hinausgehende aktuelle Verordnung sei nicht vorgelegt worden.
Dagegen legte die Beschwerdeführerin am 24.09.2009 Beschwerde ein. Entgegen den Darlegungen des Sozialgerichts
habe sie die Kostenübernahme bei ihrer Krankenversicherung beantragt. Diese habe eine Einstandspflicht abgelehnt,
weil die Therapieeinheiten seit dem Arbeitsunfall vom 07.12.1998 als unfallabhängig von der Beschwerdegegnerin zu
tragen seien. Aus diesem Grunde habe sie am 11.05.2009 die Erbringung vorläufiger Leistungen gemäß § 43 Abs.1
Satz 1 SGB I beantragt. Die vorrangige Leistungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin bewirke, dass im Verhältnis
zwischen ihr und der Krankenversicherung ein Anordnungsgrund fehle und einstweiliger Rechtsschutz ausschließlich
gegenüber dem zur vorläufigen Leistung verpflichteten Leistungsträger bestehe. Zur Glaubhaftmachung des
Anordnungsanspruchs bezog sie sich auf ein an ihren Bevollmächtigten gerichtetes Schreiben der Dres.Z. u.a. vom
24.09.2009. Darin heißt es, die Beschwerdeführerin sollte aus fachärztlich orthopädischer Sicht zweimal pro Woche
physikalische Therapie mit Wärmebehandlung und Massage weiterhin bekommen, um eine Verschlimmerung der
Beschwerden und ggf. eine operative Versorgung zu vermeiden. Auf Anfrage des Senats, ob Verordnungen nach dem
28.07.2009 ausgestellt worden seien, teilte die Beschwerdeführerin mit, es seien vier weitere Verordnungen für je
sechs Einheiten ausgestellt worden. Die Beklagte wies darauf hin, sie erbringe die Leistungen im bisherigen Umfang
bis zur Klageerhebung und habe ihre Leistungsabteilung angewiesen, die bis 30.08.2009 ausgestellten Rechnungen
noch zu begleichen. Ob danach noch ein Anspruch, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, bestehe, wäre im
Klageverfahren zu klären. Ein Anordnungsgrund sei nicht zu erkennen. Die Klägerin verwies darauf, sie habe
ausschließlich einen Antrag auf vorläufige Leistungen gegenüber der Beschwerdegegnerin nach § 43 Abs.1 SGB I
gestellt. Nur über diesen sei zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.09.2009 aufzuheben und ihr
bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Kosten für physikalische Therapie, Wärmebehandlung und
Massagen je zweimal pro Woche als vorläufige Leistung zu erstatten bzw. zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der
beigezogenen Akten Bezug genommen.
II.
Die statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige
Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Naschteile nötig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gegeben sind. Beide sind
glaubhaft zu machen (§ 86b Abs.2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs.2 Zivilprozessordnung).
Soweit die Beschwerdeführerin ihren Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf § 43 Abs.1 SGB I stützt, fehlt
es an einem Anordnungsanspruch. § 43 Abs.1 SGB I greift ein, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und
lediglich zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zur Leistung verpflichtet ist. In diesem Fall kann der
unter diesen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen. Auf solche vorläufigen Leistungen
hat der Berechtigte Anspruch, wenn er solche beantragt (§ 43 Abs.1 Satz 2 1.Halbsatz SGB I). Die Vorschrift gilt für
alle Leistungsarten und damit auch für Leistungen der Heilbehandlung gegen einen Unfallversicherungsträger nach §
26 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ebenso auf Heilmittelversorgung gegenüber dem
Krankenversicherungsträger nach § 32 des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V). Die Vorschrift hat zum Ziel, einen
Kompetenzkonflikt unter zwei oder mehreren Leistungsträgern nicht zu Lasten des Berechtigten auszutragen.
Allerdings ist mit der ablehnenden oder positiven Entscheidung des angegangenen Versicherungsträgers kein Raum
mehr für eine vorläufige Leistung. Denn ab diesem Zeitpunkt liegt die Voraussetzung nicht mehr vor, dass eine
Leistungspflicht zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist. Darauf, dass der Berechtigte meint, es seien zwei
oder mehrere Leistungsträger zuständig, kommt es nicht an (Kassler Kommentar, § 43 SGB I Rdnr.10 und 15). Ein
Anordnungsanspruch, auf den die Beschwerdeführerin ihr Begehren stützen könnte, lässt sich aus § 43 SGB I nicht
ableiten.
Sie hat auch im Übrigen keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie mehr als von der
Beschwerdegegnerin zuletzt im angefochtenen Bescheid vom 23.06.2009 und Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009
zugestandene Leistungen der Heilbehandlung erwirken könnte. Da sie ausdrücklich nur von der Beschwerdegegnerin
vorläufige Leistungen bis zum Abschluss des Hauptverfahrens beantragt, kommt ausschließlich § 26 Abs.1 SGB VII
als Anspruchsgrundlage und damit als Anordnungsanspruch in Betracht. Insoweit ist jedoch zu unterscheiden
zwischen solchen Leistungen, die in der Vergangenheit, das heißt vor dem Beschluss des Sozialgerichts vom
21.09.2009 in Anspruch genommen wurden, und solchen, die in die Zukunft gerichtet sind. Denn der Senat fasst das
Begehren der Beschwerdeführerin, entgegen der Formulierung ihres Antrags auch auf Leistungen der Heilbehandlung
bzw. Heilmittelversorgung auf Dauer und damit in die Zukunft gerichtet auf. Soweit Leistungen in der Vergangenheit in
Anspruch genommen wurden, kommt Kostenerstattung gemäß § 26 SGB VII i.V.m. § 13 Abs.3 SGB V in Betracht,
weil im Unfallversicherungsrecht eine entsprechende Bestimmung fehlt. Danach kommt ausnahmsweise anstatt der
Sachleistung eine Kostenerstattung für die selbst beschaffte Leistung in Betracht, wenn eine unaufschiebbare
Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt worden war. Die Beschwerdeführerin hat
trotz Hinweis des Senats ihren Anspruch auf Kostenerstattung nicht beziffert und auch nicht glaubhaft gemacht. Die
von ihr vorgelegte Verordnung der Dres.Z. u.a. datiert vom 28.07.2009. Danach waren sechs Behandlungen an zwei
bis drei Behandlungstagen pro Woche verordnet worden. In ihrem Schreiben vom 04.01.2010 bzw. vom 04.12.2009
erklärte sie lediglich, nach dem 28.07.2009 lägen vier weitere Verordnungen für je sechs Einheiten vor. Die
Beschwerdegegnerin versicherte, von solchen Verordnungen habe sie keine Kenntnis erlangt, eine Glaubhaftmachung
durch die Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Soweit sie sich auf das an ihre Bevollmächtigten gerichtete Schreiben
der Dres.Z. u.a. vom 24.09.2009 stützt, ist diesem lediglich zu entnehmen, dass die Ärzte eine Fortsetzung der
bisherigen Therapie einschließlich Wärmebehandlung und Massage empfehlen. Eine Verordnung ersetzt dies nicht.
Der Senat braucht dieser Frage jedoch nicht weiter nachzugehen, weil ein Anordnungsgrund, das heißt ein Grund, der
es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar erscheinen lässt, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten,
ebenso wenig besteht. Dabei stehen sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert einander
gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle Wechselbeziehung der Gestalt, als die Anforderungen
an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Eingriffs zu verringern
sind oder umgekehrt. Dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt
werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem
Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht, zuletzt vom 19.03.2004 in NJW 2004, 3100). Ist dem Gericht eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung
unter umfassender Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange aller Beteiligter zu entscheiden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).
Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens allenfalls als offen zu
bezeichnen. Aus der letzten von der Beschwerdeführerin vorgelegten Verordnung der Dres.Z. u.a. vom 28.07.2009
lässt sich nicht eindeutig ersehen, dass die Heilbehandlung wesentlich der Therapie von Unfallfolgen zu dienen
bestimmt ist. Vielmehr werden darin auch die Gesundheitsstörungen genannt, die von der Antragsgegnerin
ausdrücklich als nicht durch diesen Unfall verursachte Gesundheitsstörungen bezeichnet wurden. Dem Schreiben der
Dres.Z. u.a. vom 24.09.2009 ist eine darüber hinausgehende Erkenntnis nicht zu entnehmen. Es heißt darin lediglich,
eine Verschlimmerung der Beschwerden und ggf. eine operative Versorgung könne durch physikalische Therapie
vermieden werden. Dass damit die Einstandspflicht der Beschwerdegegnerin begründet wird, ist dem Schreiben nicht
zu entnehmen. Demnach hängt der Ausgang des Hauptsacheverfahrens von einer Beurteilung der medizinischen
Notwendigkeit ab, welchen Gesundheitsstörungen begegnet werden sollte.
Für den in die Zukunft gerichteten Anspruch der Beschwerdeführerin gelten die vorstehenden Ausführungen
entsprechend. Nach den bislang vorhandenen von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ist allenfalls eine
Behandlungsnotwendigkeit, nicht jedoch deren Eilbedürftigkeit zu erkennen. Hinzukommt, dass von der
Beschwerdegegnerin nach wie vor eine Erhaltungstherapie geleistet wird. Der Senat stimmt im Übrigen den
Ausführungen des Sozialgerichts zu, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, ihr drohten nicht
wieder gutzumachende Nachteile, wenn sie aus ihrem Renteneinkommen die über die von der Beschwerdegegnerin
zugesagte Erhaltungstherapie hinausgehenden Behandlungen vorstreckt bzw. von ihrer Krankenkasse in Anspruch
nimmt, die eine Zuzahlung verlangt.
Insgesamt kommt der Senat damit zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung gerichtet auf Kostenerstattung für physikalische Therapie, Wärmebehandlung und Massage regelmäßig
zweimal pro Woche bzw. Sachleistung der vorstehenden Therapie für die Zukunft nicht erfüllt sind. Die Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.09.2009 war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).