Urteil des LSG Bayern vom 30.10.2002
LSG Bayern: physikalische therapie, unfallfolgen, arbeitsunfall, muskelatrophie, minderung, ausbildung, arbeitsfähigkeit, härte, klinik, zustand
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.10.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 10 U 5074/99
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 310/01
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. August 2001 wird
zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1966 geborene Kläger erlitt am 13.07.1996 einen Arbeitsunfall.
Nach Versorgung durch den Notarzt wurden am 13.07.1996 in der Chirurgischen Klinik E. von Dr.S. die Diagnosen
gestellt: Maschinenverletzung mit Oberarmkopffraktur rechts, Bizepssehnenruptur rechts. Am gleichen Tag erfolgte
eine Reposition und Osteosynthese mit Bizepssehnenrekonstruktion und Deltoideus-Refixation. Bei Entlassung aus
der Klinik am 26.07.1996 konnte das rechte Schultergelenk passiv mobilisiert werden. Eine Röntgenaufnahme vom
gleichen Tag zeigte eine Oberarmkopffraktur, in anatomisch gerechter Stellung, operativ versorgt. Am 09.09.1996
stellte Dr.H. vom Krankenhaus M. eine knöchern fest verheilte Fraktur mit reizlosen Wundverhältnissen fest.
Beim Hausbesuch eines Bediensteten der Beklagten beim Kläger am 23.10.1996 gab der Kläger an, als Folge der
Verletzung am Oberarm könne er keine Lasten mehr heben und tragen.
Dr.H. erklärte am 19.11.1996, es zeige sich eine deutliche Muskelatrophie im Deltoideus-Bereich rechts, die
Schultermuskulatur sei beiderseits gleich ausgeprägt. Weiterhin finde sich eine Muskelatrophie insbesondere im
Oberarmbereich. Der Bizepskopf sei noch deutlich verschmächtigt. Die anfänglich bestehenden sensiblen und
muskulären Störungen im Bereich des 2. und 3. Fingers hätten sich deutlich gebessert. Die grobe Kraft sei rechts
noch deutlich vermindert. Die beratende Ärztin Dr.G. führte am 17.01.1997 aus, nach abgeschlossener Behandlung
sei zu erwarten, dass der Kläger den Beruf eines Landwirts weiterhin wettbewerbsfähig ausüben könne. Bei der
Untersuchung vom 06.02.1997 stellte Privatdozent Dr.H. vom Krankenhaus M. reizlose Weichteilverhältnisse und eine
schmerzfreie, endgradig eingeschränkte Beweglichkeit im rechten Schultergelenk fest. Der Neurologe und Psychiater
Dr.K. äußerte am 07.02.1997, trotz der schweren Verletzung fänden sich nur Bewegungseinschränkungen des rechten
Armes im Schultergelenk, jedoch keine Hinweise für das Vorliegen einer radikulären Plexus- oder Einzelnervläsion.
Der Orthopäde Dr.L. diagnostizierte am 12.02.1997 ein Cervikalsyndrom und Dorsolumbalgie bei Flachrücken mit
Serienblockierung BWS. Die Blockierungen seien manuell gelöst worden. Empfohlen werde eine physikalische
Therapie sowie gezielte Krankengymnastik. Sichere Traumafolgen seien nicht nachweisbar. In einem Gespräch mit
der Beklagten vom 20.02.1997 wies der Kläger auf die Frage hin, ob seine Rückenbeschwerden Unfallfolge seien.
Nach erneuter Operation zur Materialentfernung stellte Dr.K. am 06.03.1997 fest, wesentliche neue Aspekte ergäben
sich nicht. Sichere neurologische Ausfälle seien nicht nachzuweisen. Am 09.04.1997 berichtete Dr.H. , die rechte
Schulter- und Oberarmmuskulatur seien verschmächtigt. Es fänden sich paravertebrale Verspannungen, vor allem im
Bereich der unteren Halswirbelsäule rechts sowie der gesamten Schultermuskulatur. Die Beweglichkeit der rechten
Schulter sei noch in allen Ebenen eingeschränkt. Ellenbogen- und Handgelenksbeweglichkeit seien dagegen frei.
Faustschluss und Fingerstreckung seien gut durchführbar. Die Handbeschwielung sei rechts deutlich schwächer
ausgeprägt als links, die grobe Kraft noch vermindert. Arbeitsfähigkeit habe ab 25.03.1997 bestanden. Wegen eines
Schulter-Arm-Syndroms habe vom 07.04. bis 20.04.1997 wieder Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Bei der Untersuchung
am 05.05.1997 fand sich weiterhin eine deutliche Verschmächtigung der Oberarmmuskulatur. Die Beweglichkeit im
rechten Schultergelenk war frei. Der Kläger berichtete über eine eingeschränkte Sensibilität im Bereich der rechten
Schulter, des rechten Oberarms und des 2. und 3. Fingers der rechten Hand.
Im Gutachten vom 10.09.1997 führte der Radiologe Dr.E. aus, es bestehe eine konsolidierte Oberarmkopffraktur mit
Humeruskopfhochstand in der Gelenkpfanne, Atrophie des Musculus deltoideus und diskreter Ergussbildung entlang
der Supraspinatussehne. Die Sehne selbst sei jedoch intakt.
In der Stellungnahme vom 09.09.1997 erklärte Prof.Dr.B. , der Oberarmkopfbruch sei in guter Stellung fest verheilt.
Es bestünden röntgenologisch leichte formverbildende Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenks. Auch
die Weichteilverletzungen seien ohne Anhalt für Infektion ausgeheilt. Die Funktion des Musculus bizeps und auch des
Musculus deltoideus seien weitgehend erhalten, wobei jedoch insgesamt eine deutliche Kraftminderung im Bereich
des rechten Arms vorliege. Die Beweglichkeit des Schultergelenks sei insgesamt mäßiggradig eingeschränkt. Es
bestünden zum Teil deutliche glaubhafte belastungs- und bewegungsabhängige subjektive Beschwerden. Vom
03.11.1997 bis 11.12.1997 wurde der Kläger in der Unfallklinik M. stationär behandelt. Danach stellte Prof.Dr.B. die
Diagnosen: Schulterteilsteife rechts bei Zustand nach drittgradig offenem Oberarmkopfbruch mit Ruptur der langen
Bizepssehne sowie Weichteilverletzung. Am 05.11.1997 erfolgte eine Arthroskopie der rechten Schulter mit offener
Ligamentresektion und Acromioplastik. Am 11.12.1997 wurde der Kläger bei verbessertem Bewegungsumfang sowie
noch verbliebenen Restbeschwerden und Kraftminderung entlassen. Am 08.01.1998 klagte der Kläger gegenüber
Dr.K. , die Beschwerden seien seit der Operation schlimmer geworden.
Im Gutachten vom 25.06.1998 führte Prof.Dr.B. aus, es bestehe ein knöchern in guter Stellung fest verheilter ehemals
drittgradig offener Schrägbruch des rechten Oberarmkopfes mit leichten formverbildenden Veränderungen im Bereich
des rechten Schultergelenks und einer größeren Knochenanlagerung am Acromion, deutlicher Verschmächtigung der
rechten Schultergürtelmuskulatur sowie leichter Verschmächtigung der rechten Ober- und Unterarmmuskulatur nach
extraartikulärer Durchtrennung der langen Bizepssehne und Teildurchtrennung des Musculus deltoideus mit
mäßiggradiger Minderung der groben Kraft im Bereich des gesamten rechten Arms, mäßiggradiger Einschränkung der
Beweglichkeit des rechten Schultergelenks sowie endgradiger Einschränkung der Beweglichkeit des rechten
Ellenbogen- und Handgelenks, ausgedehnten, kosmetisch störenden, aber reizlosen Narbenbildungen im Bereich des
rechten Schultergelenks sowie des rechten Oberarms sowie reizloser Narbenbildung am rechten Zeigefinger, leichter
mäßiggradiger Minderung der Belastbarkeit und der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes mit entsprechender
Behinderung der Gesamtfunktion, Hautgefühlsstörungen im Narbenbereich an der Vorderseite des rechten
Schultergelenks sowie des rechten Oberarmes, glaubhaften subjektiven Beschwerden. Die MdE sei vom 06.05.1997
bis 10.12.1997 mit 30 v.H., ab 11.12. 1997 bis auf Weiteres mit 20 v.H. zu bewerten. Der Kläger sei bei schwereren
Handarbeiten deutlich behindert.
In der Stellungnahme vom 20.08.1998 erklärte Prof.Dr.B. , Arbeitsfähigkeit habe ab 06.05.1997 bestanden. Nach
Entlassung aus der stationären Behandlung am 11.12.1997 sei der Beginn der Arbeitsfähigkeit auf den 07.01.1998
festgelegt worden. Der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als selbständiger Landwirt nur mit technischen Hilfen
bzw. mit einem Betriebshelfer ausüben.
Mit Bescheid vom 25.01.1999 gewährte die Beklagte Rente bis 08.01.1998 wegen einer MdE von 30 v.H., ab
09.01.1998 bis auf Weiteres nach einer MdE von 20 v.H.
Den Widerspruch des Klägers vom 26.02.1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.1999 zurück.
Mit der Klage vom 18.10.1999 hat der Kläger eingewandt, es bestünden noch Kraftlosigkeit im Bereich des rechten
Arms und bei Belastung Schmerzen in der rechten Schulter, die bis in den rechten Arm und die rechte Halsseite
reichten. Die rechte Hand sei oft geschwollen. Die Schmerzen und Beschwerden im Bereich der Brust- und
Lendenwirbelsäule würden stärker. Eine MdE von mindestens 40 v.H. sei gegeben.
Die Beklagte hat ein Gutachten des Chirurgen Dr.H. vom 04.02.2000 übersandt, in dem ausgeführt wird, es sei keine
wesentliche Änderung eingetreten. Die MdE sei weiterhin mit 20 v.H. zu bewerten.
Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Chirurg Dr.K. hat im
Gutachten vom 24.10.2000 ausgeführt, die Röntgenaufnahmen zeigten eine knöchern fest verheilte
Oberarmkopffraktur in guter Stellung bei einwandfreier Artikulation. Das Problem liege offensichtlich im Bereich der
Weichteile. Hier zeige sich eine hochgradige Atrophie in den vorderen Anteilen des Musculus deltoideus und eine
deutliche Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks. Der Oberarmkopf sei durch die Muskelatrophie
schlecht weichteilgedeckt und druckschmerzhaft. Entzündliche Veränderungen lägen aber nicht vor. Es fände sich
kein Anhalt für nervale motorische Störungen oder Sensibilitätsstörungen. Die Durchblutung des Armes erscheine
unauffällig. Die Beweglichkeit im Schultergelenk sei nach wie vor deutlich eingeschränkt. Die Beschwielung der
Handinnenflächen sei seitengleich. Die MdE sei aus rein medizinischer Sicht mit 20 v.H. korrekt bewertet.
In der ergänzenden Stellungnahme vom 04.01.2001 hat Dr.K. erläutert, es sei denkbar, dass es zu einer
Verschiebung der statisch-dynamischen Verhältnisse im Bereich des rechten Schultergürtels gekommen sei, die zu
einer statischen Skoliose im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule führen könnte. Hierbei würde es sich um eine
mittelbare Unfallfolge handeln. Eine eventuell gleichzeitig bestehende Erkrankung der Lendenwirbelsäule würde als
mittelbare Unfallfolge ausscheiden. Die Überprüfung des denkbaren Zusammenhangs müsste durch ein weiteres
Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet erfolgen.
Der Kläger hat ein Schreiben des Neurochirurgen Dr.M. vom 26.01.2001 übersandt, der die Diagnosen gestellt hat:
HWS-Syndrom mit Nacken-Schulter-Schmerzen, LWS-Syndrom ohne neurologische Ausfälle, Zustand nach
landwirtschaftlichem Unfall mit Oberarmbruch und Bizepssehnenruptur. Empfohlen wird eine kernspintomographische
Untersuchung der Halswirbelsäule zum Ausschluss eines möglichen Bandscheibenschadens bei C4/C5, der
zusätzlich für eine Störung und Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulter verantwortlich sein könne. Im
Gutachten für die Bayern-Versicherung hat der Orthopäde Privatdozent Dr.S. am 31.08.1998 ausgeführt, der Grad der
Berufsunfähigkeit bei Berücksichtigung der Tätigkeit als Landwirt mit der Spezialisierung auf Viehwirtschaft werde
vom 13.07.1996 bis 28.02.1997 mit 100 v.H., vom 28.02.1997 bis 01.05.1997 mit 80 v.H. und ab 02.05.1997 bis auf
Weiteres mit 50 v.H. bewertet.
Mit Urteil vom 10.08.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Angesichts der im Gutachten vom 25.06.1998 von
Prof.Dr.B. beschriebenen und im Gutachten des Dr.K. vom 24.10.2000 weitgehend bestätigten Ausmaße der
Beweglichkeit sei die MdE mit 20 v.H. zutreffend bewertet. Eine höhere MdE rechtfertigten auch nicht die
Wirbelsäulenveränderungen des Klägers. Das Gericht sehe keinen Anlass, der Mindermeinung, dass es durch eine
muskuläre Dysbalance zu degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule kommen könne, zu folgen. Die
überwiegende Lehrmeinung vertrete die Auffassung, dass nicht einmal bei Gliedverlusten Veränderungen an der
Wirbelsäule als mittelbare Unfallfolgen anzusehen seien. Da der Kläger seinen Beruf nicht habe aufgeben müssen,
bestehe für die Beklagte keine Verpflichtung zu einer Entschädigung gemäß § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII.
Hiergegen richtet sich die Berufung vom 04.10.2001. Eine höhere MdE sei wegen der mittelbaren Unfallfolgen,
nämlich der WS-Veränderungen, gerechtfertigt.
Die Beklagte weist im Schriftsatz vom 28.11.2001 darauf hin, dass nach den Ausführungen von
Schönberger/Mehrtens/Valentin mit typischen Verbiegungen der Hals- und Brustwirbelsäule zur amputierten Seite
eines Ober- und Unterarms eine Amputation kompensiert werde, ohne dass der Kompensation ein Krankheitswert
beizumessen sei. Eine besondere berufliche Betroffenheit im Sinne des § 56 Abs.2 Satz 3 SGB VII sei nur in
besonders gelagerten Einzelfällen anzunehmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für technische
Arbeitshilfen ein Zuschussbetrag in Höhe von 43.770,00 DM geleistet worden sei.
Der vom Senat zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Orthopäde Dr.F. kommt im Gutachten vom 13.06.2002
zusammenfassend zu dem Ergebnis, Verletzungen an den oberen Extremitäten führten dann zu mittelbaren
Schädigungsfolgen an der Wirbelsäule, wenn ein erhebliches Ungleichgewicht zustande komme, wie das bei hohen
Oberarmamputationen oder Exartikulationen im Schultergelenk beobachtet werde. Solche Verletzungsfolgen seien im
Falle des Klägers absolut indiskutabel. Die Auffassung, dass durch eine Gewichtsverlagerung oder Fehlbelastung eine
Erkrankung an der Wirbelsäule entstanden sein solle, sei nicht haltbar. Natürlich bestehe eine gewisse
Muskelminderung, die den Kläger jedoch nicht daran hindere, die rechte Hand intensiver als die linke einzusetzen,
erkennbar am Verarbeitungszustand der Handflächen und auch an der nicht messbaren Muskelminderung des übrigen
rechten Armes einschließlich einer Umfangsverstärkung des rechten Unterarms, die beim manuell tätigen
Rechtshänder physiologisch sei. Es seien auch radiologisch keine nennenswerten Gesundheitsstörungen an der Hals-
und Brustwirbelsäule zu verifizieren. Lediglich die unterste Bandscheibe der Lendenwirbelsäule sei degenerativ
verändert. Selbst beim kompletten Verlust des rechten Arms würde jedoch die Lendenwirbelsäule in eine Fehlstatik
nicht einbezogen werden können. Mittelbare Verletzungsfolgen an der Wirbelsäule seien also eindeutig nicht zu
verifizieren. Wenn der Kläger bei der Untersuchung erwähne, dass auch eine direkte Prellverletzung der Wirbelsäule
entstanden sein könne, so sei darauf hinzuweisen, dass er in den ersten Berichten nach dem Unfall keine
Mechanismen geschildert habe, die an eine direkte Verletzung der Lendenwirbelsäule denken lassen könnten.
Als Unfallfolgen fänden sich jetzt noch eine endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks,
ausgedehnte Narben an der rechten Schulter und am rechten Oberarm mit leichter Minderung der Weichteile,
degenerative Veränderungen am rechten Schultergelenk einschließlich eines beginnenden Oberarmkopfhochstandes.
Die MdE sei mit 20 v.H. hoch bemessen.
Der Kläger stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.08.2001 aufzuheben und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.1999 zu
verurteilen, ihm Rente nach einer MdE in Höhe von 40 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie
Klage- und der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Entscheidung richtet sich nach den bis 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, da der streitige
Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten ist und über einen daraus resultierenden Leistungsanspruch vor
dem 01.01.1997 zu entscheiden war (§§ 212, 214 Abs.3 SGB VII i.V.m. § 580 RVO).
Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 548 Abs.1 RVO einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539,
540 und 543 bis 545 RVO genannten versicherten Tätigkeiten erleidet. Der Begriff des Unfalls erfordert ein äußeres
Ereignis, d.h. einen von außen auf den Körper einwirkenden Vorgang, der rechtlich wesentlich den Körperschaden
verursacht hat (vgl. BSGE 23, 139 f.). Das äußere Ereignis muss mit der die Versicherteneigenschaft begründenden
Tätigkeit rechtlich wesentlich zusammenhängen. Dabei bedürfen alle rechtserheblichen Tatsachen des vollen
Beweises, d.h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorgelegen haben (vgl. BSGE 45, 285 f.).
Die Beweiserleichterung der hinreichenden Wahrscheinlichkeit gilt nur insoweit, als der ursächliche Zusammenhang im
Sinne der wesentlichen Bedingung zwischen der der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden und zum Unfall führenden
Verrichtung und dem Unfall selbst sowie der Zusammenhang betroffen ist, der im Rahmen der haftungsausfüllenden
Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und der maßgebenden Verletzung bestehen muss (vgl. Krasney, VSSR 1993,
81 f.).
Der Arbeitsunfall des Klägers vom 13.07.1996 hat keine bleibenden Gesundheitsstörungen, die eine MdE von mehr
als 20 v.H. der Vollrente bedingen würden, zurückgelassen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem
schlüssigen Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr.F. , der ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die
MdE mit 20 v.H. bereits hoch bemessen ist, so dass eine höhere MdE nicht begründet werden kann.
Abgesehen von den unstreitig vorliegenden Unfallfolgen, nämlich der endgradigen Bewegungseinschränkung des
rechten Schultergelenks, ausgedehnten Narben, degenerativen Veränderungen im rechten Schultergelenk
einschließlich Oberarmkopfhochstand, sind weitere mittelbare Unfallfolgen nicht gegeben. Wie Dr.F. erläutert, können
Verletzungen an den oberen Extremitäten dann zu mittelbaren Schädigungsfolgen an der Wirbelsäule führen, wenn ein
erhebliches Ungleichgewicht im Schultergürtel zustande kommt, wie das bei hohen Oberarmamputationen oder
Exartikulationen im Schultergelenk beobachtet wird. In einem solchen Fall verursacht das Gewicht des erhaltenen
Armes eine seitliche Verbiegung der Brustwirbelsäule zur Seite des erhaltenen Armes hin mit Gegenschwung der
Halswirbelsäule. Solche Verletzungsfolgen sind aber, wie Dr.F. betont, im Falle des Klägers nicht gegeben, da eine
maßgebliche Gewichtsreduzierung des rechten Armes und damit ein Ungleichgewicht im Schultergürtel durch den
Unfall nicht eingetreten ist. Natürlich besteht eine gewisse Muskelminderung in der Umgebung des rechten
Schultergelenks auf der Basis der am Unfalltag eingetretenen Weichteildefekte. Diese leichte Muskelatrophie hindert
den Kläger jedoch nicht daran, die rechte Hand intensiver als die linke einzusetzen. Dies ist, so Dr.F. , erkennbar am
Verarbeitungszustand der Handflächen und auch an der nicht messbaren Muskelminderung des übrigen rechten
Armes einschließlich einer Umfangsverstärkung des rechten Unterarms, die beim manuell tätigen Rechtshänder
physiologisch ist. Auch radiologisch sind, worauf Dr.F. hinweist, keine nennenswerten Gesundheitsstörungen an der
Hals- und Brustwirbelsäule zu verifizieren.
Lediglich die unterste Bandscheibe der Lendenwirbelsäule ist degenerativ verändert. Aber selbst beim kompletten
Verlust des rechten Arms würde die Lendenwirbelsäule nicht in eine Fehlstatik miteinbezogen werden können. Die
Mitbeteiligung der Lendenwirbelsäule am Unfallgeschehen ist, so Dr.F. , schon wegen der Lokalisation der Verletzung
in der Umgebung des rechten Schultergelenks absolut ausgeschlossen.
Wenn der Kläger gegenüber Dr.F. eine direkte Prellverletzung der Wirbelsäule angegeben hat, so kann dieses
Vorbringen schon darum nicht überzeugen, weil in den ärztlichen Berichten unmittelbar nach dem Unfall Angaben des
Klägers zu Mechanismen, die an eine direkte Verletzung der Lendenwirbelsäule denken lassen könnten, fehlen. Auch
Hinweise auf eine Beschwerdesymptomatik der Wirbelsäule wurden nicht gemacht. Erst am 10.12.1996, also fünf
Monate nach dem Unfall, hat Dr.H. auf Muskelverspannungen, die sich auf die Halswirbelsäule und die obere
Brustwirbelsäule erstreckten, hingewiesen. Dagegen war, wie Dr.F. betont, in zeitlichem Zusammenhang mit dem
Unfallgeschehen keine Wirbelsäulenproblematik aufgetreten.
Die Höhe der MdE richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsstörungen. Da, wie Dr.F. erläutert, weder eine
Lähmung des Delta-Muskels noch ein Schlottergelenk festzustellen sind, wäre eine MdE von 20 v.H., wie sie die
Beklagte bereits gewährt, nur dann möglich, wenn die Armvorhebung zwischen 0 und 90 ° gelänge. Der Kläger kann
aber schon aktiv den rechten Arm um 110 ° heben, passiv gelingt die Armvorhebung bis 170 °. Eine höhere als die
bisher gewährte MdE würde den Kläger einem Verletzten mit komplett eingesteiftem Schultergelenk und
eingeschränkter Beweglichkeit im Schultergürtel gleichstellen. Damit auch nur annähernd vergleichbare Unfallfolgen
existieren an der rechten Schulter, so Dr.F. , nicht. Die noch von Prof.Dr.B. festgestellte Muskelminderung am
rechten Ober- und Unterarm konnte Dr.F. bei der Untersuchung vom 11.06.2002 nicht bestätigen. Die
Sensibilitätsstörungen in der Narbe am rechten Schultergelenk wirken sich funktionell nicht aus.
Damit ist die MdE mit 20 v.H. sehr hoch bemessen.
Ein höherer Rentenanspruch ist auch bei Berücksichtigung des § 581 Abs.2 RVO nicht begründet. Die durch das
UVNG eingeführte Vorschrift des § 581 Abs.2 RVO normiert im Wesentlichen die bis dahin entwickelten Grundsätze
der Rechtsprechung zur Vermeidung unbilliger Härten bei der Bemessung der MdE (vgl. Schulin,
Unfallversicherungsrecht, § 48 Rdnr.39 f. m.w.N.). Hierbei handelt es sich nicht um eine allgemeine Berücksichtigung
der besonderen beruflichen Betroffenheit, wie etwa im Bundesversorgungsgesetz. Dies widerspräche den
Voraussetzungen und der Systematik des Unfallversicherungsrechts. Eine höhere Wertung der MdE im Rahmen des
§ 581 Abs.2 RVO ist dann veranlasst, wenn unter Wahrung des Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die
Nichtberücksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen Härte
führen würde. Als wesentliche Merkmale für die Beurteilung der Frage, ob eine höhere Bewertung der MdE zur
Vermeidung unbilliger Härten gerechtfertigt ist, hat das BSG insbesondere das Alter des Klägers, die Dauer der
Ausbildung sowie vor allem die Dauer der Ausübung der speziellen beruflichen Tätigkeit und auch den Umstand
bezeichnet, dass die bisher verrichtete Tätigkeit eine günstige Stellung im Erwerbsleben gewährleistete. Aus diesen
Merkmalen und den außerdem zu beachtenden sonstigen besonderen Umständen des Einzelfalls kann sich eine
höhere Bewertung der MdE ergeben, wenn der Kläger die ihm verbliebenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur noch unter
Inkaufnahme eines unzumutbaren sozialen Abstiegs auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens verwerten kann (vgl.
BSG SozR 3-2200, § 581 RVO Nr.1 m.w.N.).
Die vom Senat vorgenommene Einzelfallprüfung führt im vorliegenden Fall nicht zur Annahme einer unbilligen Härte.
Maßgeblich ist die Summe der einzelnen Merkmale, die in ihrer Gesamtheit keinen Nachteilsausgleich im Sinne von §
581 Abs.2 RVO rechtfertigt (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 56 Anm.12.2 m.w.N.).
Der Kläger hat vor dem Unfall den Beruf des Landwirts ausgeübt und übt ihn weiterhin aus. Die Annahme einer
besonderen beruflichen Betroffenheit im Sinne des § 581 Abs.2 RVO erfordert grundsätzlich die erzwungene Aufgabe
einer spezifischen, nicht alltäglichen Berufstätigkeit mit einem verhältnismäßig engen Einsatzbereich, wobei in erster
Linie an künstlerische und sonstige schöpferische Fähigkeiten gedacht ist (vgl. Kasseler Kommentar, § 56 SGB VII
Rdnr.29 mit weiteren Nachweisen). Die Ausübung des Berufs muss aufgrund der Dauer und Intensität oder aufgrund
besonderer Begabung nicht nur ein spezielles Fachwissen, sondern auch besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten
vermittelt haben, die die Stellung im Erwerbsleben wesentlich begünstigt haben (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O.).
Derartige besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem sehr spezifischen Beruf hat der Kläger während seiner
Ausbildung und Tätigkeit als Landwirt nicht erlangt. Zwar hat der Kläger in seinem Beruf ein gutes Auskommen
gehabt, eine herausragende Stellung im Erwerbsleben war aber damit nicht verbunden. Der Kläger hatte zudem zum
Zeitpunkt des Arbeitsunfalls mit 30 Jahren noch kein Alter erreicht, in dem nicht eine berufliche Neuorientierung, wenn
sie erforderlich gewesen wäre, hätte erfolgen können. Im Hinblick darauf, dass sich die vom Kläger erworbenen
beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse in seinem Beruf nicht in so besonderem Maße von üblichen beruflichen
Kenntnissen und Erfahrungen abheben, dass deshalb die Unfallfolgen zu einer außergewöhnlichen Härte geführt
hätten, ist die Anwendung des § 581 Abs.2 RVO zugunsten des Klägers nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Kläger
seinen Beruf auch tatsächlich nicht aufgegeben und führt den landwirtschaftlichen Betrieb unter Anwendung der von
der Beklagten bezuschussten Hilfen weiter.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.