Urteil des LSG Bayern vom 15.02.2001

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.02.2001 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 226/99
Bayerisches Landessozialgericht L 3 U 349/00
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.07.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen für die Folgen des Unfalls des Klägers
vom 15.06. 1998 streitig. Dabei geht es um die Frage, welche Unfallfolgen der Kläger bei dem vorgenannten Ereignis,
d.h. auch eine Rotatorenmanschetten-Teilruptur bzw. einen Bizepssehnenriss, erlitten hat und ob diese ggf. als
Unfallfolgen zu entschädigen sind.
Der am ...1953 geborene Kläger wollte entsprechend den Angaben in der Unfallanzeige vom 17.06.1998 am
15.06.1998 mit einem Mitarbeiter eine Holzpalette von 1,10 x 1,80 m (ca. 50 kg) aus einer Schablone heben, als er
sich einen Muskelriss zuzog. Der Kläger gab zum Ablauf im Einzelnen hierzu nachfolgend am 22.06.1998 an, dass er,
als er die fertige Palette aus der Schablone herausgehoben habe, und sich diese verklemmte, durch diesen
unvorgesehenen Fertigungsfehler in seiner üblichen Arbeitsbewegung derart abrupt gebremst worden sei, dass es ihm
einen Stich im rechten Arm gegeben habe. Ergänzend führte er am 18.11.1998 noch aus, dass sich die Palette nicht
aus der Schablone habe herausnehmen lassen und nach dem Verhaken wieder zurückgeschnellt sei. Er habe sofort
einen stechenden Schmerz im rechten Oberarm verspürt und die Palette fallen lassen. Im Durchgangsarztbericht des
Dr. E ... vom 15.06.1998 wurde eine Rotatorenmanschetten- Teilruptur der rechten Schulter diagnostiziert.
Nach Einholung einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. Br ... vom 08.03.1998 - wonach diese Diagnose
nicht habe bestätigt werden können - hat die Beklagte mit Bescheid vom 25.08.1998 eine Entschädigung auf Grund
des Ereignisses vom 15.06.1998 abgelehnt: Die abrupte Unterbrechung des Arbeitsvorganges sei nicht geeignet
gewesen, die Rotatorenmanschette traumatisch zu schädigen.
Den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Beklagte - nach Einholung eines Gutachtens vom Prof. Dr. Bü ..., BG
Unfallklinik Murnau, vom 03.02.1999 und erneuter Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. Br ... vom 07.04.1999 -
mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.1999 als unbegründet zurückgewiesen. Prof. Dr. Bü ... hatte ausgeführt, dass
ein Rotatorenmanschetten-Schaden nicht bestehe. Zweifellos sei bei dem so geschilderten Ereignis aber der Riss der
körpernahen Bizepssehne eingetreten. Das Ereignis vom 15.06.1998 sei kein Unfallereignis im Rechtssinn. Deshalb
sei es auch gerechtfertigt gewesen, einen Arbeitsunfall schon auf dem Verwaltungswege abzulehnen. Gelegentlich
einer betrieblichen Tätigkeit sei es in Folge der Verklemmung einer Palette zu einer ungewöhnlichen Kraftanstrengung
der Bizepsmuskulatur gekommen, die zur vollständigen Zusammenhangstrennung einer bereits rissbereiten Sehne
geführt habe. Unfallfolgen lägen nicht vor, unfallsbedingte Arbeitsunfähigkeit habe des weiteren nicht bestanden. Dr.
Br ... hat in seiner vorgenannten Stellungnahme mehrere unfallfremde Faktoren herausgestellt, die die Annahme
rechtfertigen, dass bereits ein Verschleißprozess im Gange war, der dann gelegentlich des betrieblichen Vorgangs
letztlich zum Riss führte (vgl. auch Akutes Cervikalsyndrom Oktober 1994, Epicondylitis radialis humeri rechts April
1994, Cervikal-brachial-Syndrom rechts 1992, Feststellung einer Gicht 1995 und darüber hinaus auch rezidivierende
Gastritiden). Es seien einige kausal bedeutsame Vorerkrankungen festgestellt, die eine chronisch entzündliche
Zerrüttung speziell der Sehnen und Kapseln an der Schulter mitverursachen können. Dagegen sei das Unfallereignis
von der Quantität und der Qualität her nur fraglich als verletzungsadäquat zu bezeichnen. Die Konsequenz sei, dass
der Riss ganz überwiegend als degenerativ zu werten sei, d.h. dass es aus medizinischer Hinsicht hinreichend
wahrscheinlich sei, dass ein derartiger Riss im engeren zeitlichen Zusammenhang auch bei normaler Alltagsbelastung
eingetreten wäre.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat der Kläger beim Sozialgericht Regensburg Klage erhoben: Der Unfall vom
15.06.1998 sei als Arbeitsunfall anzuerkennen und die Beklagte zu verurteilen, ihm deshalb Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen.
Das SG hat auf Antrag des Klägers - § 109 SGG - ein vom Prof. Dr. Re ... - Oberarzt Dr. T ..., am 22.02.2000 - unter
Hinzuziehung eines radiologischen Zusatzgutachtens des Dr. St ... vom 08.02.2000 - erstattetes Gutachten eingeholt.
Das vorgenannte radiologische Zusatzgutachten hat die bisher geäußerten Diagnosen wie Rotatorenmanschetten-
Teilruptur oder Bizepssehnenabriss widerlegt. Es wurden regelrechte Schultergelenksverhältnisse beidseits mit
regelrechtem Genohumeralgelenk und regelrechter Artikulationsstellung festgestellt, und der Nachweis eines
Humeruskopftiefstandes und Zeichen einer Omarthrose verneint. Prof. Dr. Re ... führte aus, dass - abweichend von
den Vorgutachten - festzustellen sei, dass eine komplette Bizepssehnenruptur nur fraglich stattgefunden habe. Im
Ultraschall sei nämlich festzustellen, dass zumindest ein Bizepssehnenanteil im Sulcus so weit verblieben sei, dass
eine seitengleiche grobe Krafteinwirkung und keine muskuläre Umfangverminderung eingetreten sei und selbst der
Kläger über keine Kraftminderung berichten könne. Er führte eine Contusio der rechten Schulter mit Verdacht auf
Bizepssehnenläsion an und vertrat im Folgenden die Auffassung, dass davon auszugehen sei, dass auch bei anderen
Gelegenheiten es zu einer Bizepssehnenläsion gekommen wäre. Das Unfallereignis stelle nur einen unbedeutenden
ursächlichen Zusammenhang mit der Bizepssehnenläsion dar. Die MdE wegen der Unfallfolgen betrage weniger als 10
v. H.
Der Kläger hat vor dem SG zuletzt beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu
verurteilen, ihn für die Folgen des am 15.06.1998 erlittenen Unfalls zu entschädigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 17.07.2000 hat das SG die Klage abgewiesen: Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen
Arbeitsunfall erlitten habe. Es sei bereits fraglich, ob das Hochheben einer Palette der Definition eines Unfalls
entspreche und somit bereits dem Grunde nach ein Unfallereignis ausgeschlossen sei. In jedem Fall habe es sich
aber nur um eine sog. Gelegenheitsursache gehandelt (vgl. Gutachten Dr. Bü ... und Prof. Dr. Re ...). Im Ergebnis sei
festzuhalten, dass die geltend gemachte Erkrankung des Klägers nicht auf ein Unfallereignis zurückzuführen sei.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein bisheriges Begehren weiter: Die am 15.06.1998
durchgeführte Tätigkeit, bei der er den Riss verspürt habe, stelle sehr wohl ein von außen auf den Körper
einwirkendes Ereignis dar und habe auch zu einem Gesundheitsschaden geführt. Wegen des Letztgenannten beruft er
sich auf die Feststellungen im Durchgangsarztbericht des Dr. E ... vom 15.06.1998, worin eine
Rotatorenmanschetten- Teilruptur rechts diagnostiziert worden sei.
Der Kläger beantragt - zuletzt -, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Regensburg vom 17.07.2000 und
Abänderung des Bescheides vom 25.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.1999 zu
verurteilen, ihn für die Folgen des am 15.06.1998 erlittenen Unfalls zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, weil das angefochtene Urteil zutreffend sei.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten
sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis mit Recht die Klage abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch
auf Entschädigung für die Folgen des am 15.06.1998 erlittenen Unfalls, weil solche - wie sich insbesondere aus dem
Gutachten des Prof. Dr. Re ... ergibt - nicht vorliegen. Danach ist nicht erwiesen, dass sich der Kläger bei dem
geschilderten Unfallablauf - wobei letztlich im Ergebnis dahingestellt bleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um ein
Ereignis gehandelt hat, das geeignet ist, eine Rotatorenmanschetten- Teilruptur oder einen Bizepssehnenriss zu
verursachen - eine Rotatorenmanschetten- Teilruptur, wie von Dr. E ... angenommen - oder einen Bizepssehnenriss
zugezogen hat. Dabei ist dann die umfassend medizinisch diskutierte Frage, ob dem beschriebenen betrieblichen
Ereignis überhaupt die Bedeutung eines Unfalls im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung zukommt, ggf. aber -
neben dem Vorschaden - nur eine unwesentliche Teilursache für einen ggf. anzunehmenden Gesundheitsschaden - in
Form der diskutierten Rotatorenmanschetten-Teilruptur bzw. Bizepssehnenriss - nicht mehr entscheidungserheblich
und kann damit dahingestellt bleiben. Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls gehört nämlich neben dem Unfallereignis
auch der Nachweis eines Körperschadens, der aber - wie oben ausgeführt - unter Berücksichtigung der nach
Auffassung des Senats überzeugenden Ausführungen des Prof. Dr. Re ... nicht gelingt. Im Hinblick auf das Ergebnis
der Beweisaufnahme könnte unter Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. Re ... allenfalls eine Contusio als
Folge des Unfalls vom 15.06. 1998 gewertet werden. Mangels feststellbarer unmittelbarer bzw. bleibender
Gesundheitsschäden - als Folgen des vorgenannten Unfallereignisses - kommt jedoch die Gewährung einer
Entschädigung durch die Beklagte im Ergebnis nicht im Betracht.
Nach allem konnte daher die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben, sie ist unbegründet und daher
zurückzuweisen gewesen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG
nicht vorliegen.