Urteil des LSG Bayern vom 28.11.2000
LSG Bayern: wartezeit, altersrente, sozialversicherung, invalidenrente, erwerbsfähigkeit, entschädigung, zwangsarbeit, beitragszeit, hochschule, inhaftierung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 28.11.2000 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 13 RJ 2051/97 WG
Bayerisches Landessozialgericht L 5 RJ 455/99
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. März 1999 wird zurückgewiesen.
Der Tenor des Urteils wird in Nr. I wie folgt neu gefasst: Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 3.
Dezember 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1997 wird abgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um Rente aus der deutschen Rentenversicherung.
Der am ...1922 geborene Kläger lebt in B ..., slowakische Republik. Im Jahre 1941 begann er ein Studium an der
Technischen Hochschule in B ... Dort wurde er am 15.12.1944 von der deutschen Polizei verhaftet und am 13.01.1945
in das Konzentrationslager ... verbracht, wo er bis zur Befreiung durch die Amerikaner (Ende April 1945) inhaftiert war.
Nach den Krieg studierte der Kläger an der Technischen Hochschule in P ..., wo er am 02.03.1949 den akademischen
Grad "Diplomingenieur" erwarb. Von 1963 bis 1986 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter und Hochschullehrer an der
Elektrotechnischen Fakultät der slowakischen technischen Universität, B ... Seit 01.05.1986 bezieht er dort Pension.
Mit Schreiben vom 20.05.1996 wandte sich der Kläger wegen einer deutschen Rentenleistung an die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die das Schreiben zuständigkeitshalber an die Beklagte weitergab. Er
führte aus, als Insasse des Konzentrationslagers ... habe er bei ... arbeiten müssen und mache deshalb eine
Ersatzzeit nach § 250 Abs.1 Nr.4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) geltend (Freiheitsentziehung nach §§
43, 47 Bundesentschädigungsgesetz - BEG). Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.12.1996 den Rentenantrag ab,
weil die für die Bewilligung einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65.Lebensjahres erforderliche Wartezeit von
5 Jahren nicht erfüllt sei. Es lägen keinerlei Versicherungszeiten vor. Für die Zeit vom 21.12.1944 bis 15.04.1945 bei
... sei eine Beitragsleistung weder glaubhaft noch nachgewiesen. Auch bei Anrechnung einer Erwerbszeit für die Zeit
der Inhaftierung im Konzentrationslager ... wäre die Wartezeit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die vorzeitige
Wartezeiterfüllung gemäß §§ 53 Abs.1, 245 SGB VI seien nicht gegeben.
Der dagegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.1997 zurückgewiesen:
Es lägen keine Beitragszeiten vor. Anfragen bei ... und bei der AOK MÜnchen hätten zu keinem Ergebnis geführt.
Auch wenn man die geltend gemachte Zeit als Ersatzzeit anerkennen könnte, wäre die Wartezeit von 60
Kalendermonaten nicht erfüllt.
Gegen dieses Urteil wurde Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, die mit Urteil vom 26.03.1999
abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe mangels anrechenbarer
Versicherungszeiten zur deutschen Sozialversicherung keinen Rentenanspruch. Die Frage, inwieweit für die
erzwungenen Zwangsarbeiten im Rahmen der KZ-Haft und für die KZ-Haft selbst eine Entschädigung zustehe, sei es
durch den damaligen Arbeitgeber, sei es durch sonstige staatlich zur Verfügung gestellte Mittel, sei nicht Gegenstand
des Verfahrens, ebensowenig etwaige Entschädigungen für nationalsozialistisches Unrecht außerhalb der
gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Damit habe der
Rentenversicherungsträger nichts zu tun. Als Rentenleistung aus der deutschen Sozialversicherung komme, da der
Kläger das 65.Lebensjahr bereits vollendet habe, allenfalls Altersrente in Betracht, wobei die Wartezeit für Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrente ohnehin gleich sei. Die allgemeine Wartezeit betrage 5 Jahre
Versicherungszeit. Darauf seien Kalendermonate mit Beiträgen anzurechnen (§§ 51 Abs.1, 47, 55 SGB VI). Solche
seien nicht vorhanden. Die während der KZ-Haft geleistete Zwangsarbeit sei keine Beitragszeit; Beiträge gelten auch
nicht nach § 14 Abs.2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung (WGSVG) als entrichtet. Selbst wenn man von einer Zugehörigkeit des Klägers zum
Personenkreis des § 1 BEG ausgehe, handle es sich bei Zwangsarbeiten während einer KZ-Haft - gleichgültig ob
innerhalb des Lagers oder außerhalb geleistet - nicht um fiktive Beitragszeiten nach § 14 Abs.2 WGSVG (BSG vom
10.12.1974 = BSGE Band 38 S.245 ff). Wegen der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses
erzwungenen Tätigkeit fehle es bereits an einem Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
und außerdem auch an der für ein versicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis notwendigen Entlohnung. Die
Entschädigung für Zeiten der KZ-Haft im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung erfolge durch Ersatzzeiten (§
250 Abs.1 Nr.4 SGB VI) und nicht durch fingierte Beitragszeiten. Somit seien für den Kläger keinerlei Beitragszeiten
vorhanden. Infolge des Fehlens von Beitragszeiten könne die Zeit der Inhaftierung auch nicht als Ersatzzeit
angerechnet werden, weil mindestens ein wirksamer Beitrag, gleichgültig zu welcher Zeit, vorhanden sein müsse. Das
sei hier nicht der Fall. Auch eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI scheide aus, da auch hierfür
wenigstens ein wirksamer Pflichtbeitrag vorhanden sein müsse und zudem die in § 53 SGB VI aufgezählten weiteren
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Das sei nicht der Fall.
Gegen dieses, ihm am 18.08.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07.09.1999 Berufung eingelegt
und zur Begründung unter anderem ausgeführt, das Gericht habe die Sache nur unter dem Gesichtspunkt einer
Altersrente beurteilt, obwohl er eine Invalidenrente wegen der bei der Zwangsarbeit bei ... erlittenen dauernden
Gesundheitsschäden in Anspruch genommen habe. Er begehre nicht eine Regelaltersrente, sondern eine
Invalidenrente aufgrund gesundheitlicher Schäden mit dauerhaften Folgen. Für eine solche Rente könne eine
Wartezeit nicht notwendig sein, da die Ursache einer Invalidität mit dauernden Folgen, wie sie bei ihm vorliege, schon
im ersten Augenblick bei Eintritt in die Arbeit entstehen könne. Er beanspruche Invalidenrente nicht deswegen, weil er
Häftling und Zwangsarbeiter im KZ ... war, sondern weil er als solcher schwere gesundheitliche Schäden mit
dauerhaften Folgen erlitten habe, welche auch nach dem Krieg sein ganzes persönliches und familiäres Leben schwer
belastet hätten. Es sei eine allgemeine gesetzlich gültige Regel, dass die Rentenbeiträge der Arbeitgeber (in seinem
Fall die Leitung des KZ oder die ...) zu bezahlen habe; es sei nicht in seiner Macht gestanden, den damaligen
Arbeitgeber dazu zu zwingen. Er habe keine Möglichkeit gehabt, mit dem Arbeitgeber damals einen Vertrag zu
schließen. Die Verantwortung dafür, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung (zur Beitragsleistung) nicht erfüllt habe,
falle nicht in seine, des Klägers, Verantwortung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26.03.1999 sowie des Bescheides vom
03.12.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1997 zu verurteilen, ihm Invalidenrente aus der
deutschen Rentenversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26.03.1999 zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG München zum Verfahren beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.
Zu Recht hat das SG festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung
hat, weil keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten vorhanden sind. Insoweit wird auf die ausführliche und
zutreffende Begründung des Ersturteils Bezug genommen, die sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen macht (§
153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Es trifft nicht zu, dass das SG allein einen Anspruch auf Altersrente geprüft hätte, vielmehr wurde ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die gleiche Wartezeit erfüllt sein müsste wie
für Altersrente. Im Übrigen bestehen Ansprüche auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nur bis
zur Vollendung des 65.Lebensjahres, während danach, sofern die Wartezeit erfüllt ist, Anspruch auf Altersrente
besteht (§§ 43 Abs.1, 44 Abs.1, 35 SGB VI). Zu Recht hat das Erstgericht ferner hervorgehoben, dass in der Zeit von
Januar bis April 1945, als der Kläger bei ... zwangsweise gearbeitet hat, Beiträge nicht geleistet wurden und auch
keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung bestand. Dass der Kläger daran nichts ändern konnte,
steht außer Zweifel. Hierauf kommt es indessen für die Frage des Rentenanspruches nicht an. Als Ersatzzeit kann
diese Zeit schon deswegen nicht zu einer Rentenleistung führen, weil Ersatzzeiten nur berücksichtigt werden können,
wenn mindestens ein Monat an Beitragszeit vorhanden ist. Daran fehlt es hier. Auch insoweit spielt es keine Rolle, ob
der Kläger dafür verantwortlich ist oder nicht.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger behauptet, dass er als Häftling und Zwangsarbeiter im KZ ... schwere
gesundheitliche Schäden mit dauerhaften Folgen erlitten habe, welche auch nach dem Krieg sein ganzes pesönliches
und familiäres Leben schwer belastet hätten. Auch damit lässt sich ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht begründen. Dass der Kläger bereits seit damals durchgehend erwerbsgemindert im Sinne
der §§ 43, 44 SG VI bzw. der §§ 1246, 1247 RVO gewesen wäre, ist ausgeschlossen, weil er später ein langes und
erfolgreiches Berufsleben absolviert hat. Sollten gleichwohl aus jener Zeit dauerhafte Gesundheitsschäden verblieben
sein, so wären diese nicht aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu entschädigen.
Der Senat bedauert, dass für die Entschädigung von Zeiten der Zwangsarbeit der hier vorliegenden Art bisher eine
befriedigende Lösung nicht erreicht werden konnte. Festzuhalten bleibt aber - und das ist hier allein der
Streitgegenstand -, dass diese Zeiten Ansprüche gegen die gesetzliche Rentenversicherung nicht auszulösen
vermögen. Dem Kläger kann nur geraten werden, den Fortgang der Verhandlungen über derartige Ansprüche weiter zu
verfolgen und zur gegebenen Zeit seinen Anspruch beim Arbeitgeber oder bei der sonst dafür vorgesehenen Stelle
geltend zu machen.
Die Berufung gegen das Urteil des SG München konnte somit nach allem keinen Erfolg haben.
Die Neufassung der Ziffer 1 des Urteilstenors erfolgte lediglich wegen einer Datumsverwechslung, die gemäß § 138
SGG berichtigt wird. Dies ist auch noch im Zuge des Berufungsverfahrens möglich (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 138
Randnr.2 b).