Urteil des LSG Bayern vom 16.05.2006
LSG Bayern: beerdigung, berufliche tätigkeit, versicherungsschutz, arbeitsunfall, unfallversicherung, trauerfeier, anerkennung, veranstaltung, unternehmen, unternehmer
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 16.05.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 11 U 243/03
Bayerisches Landessozialgericht L 18 U 351/04
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 21.07.2004 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.
Der 1965 geborene Kläger ist Kfz-Meister und als selbstständiger Unternehmer bei der Beklagten pflichtverischert. Am
05.03.2003 unterbrach er seine betriebliche Tätigkeit und nahm an der Beerdigung seines Schwiegervaters teil. Gegen
13.30 Uhr verließ er das Haus, in dem die Trauerfeier stattgefunden hatte, um zu seiner Werkstatt zurückzukehren.
Vor dem Anwesen wurde er als Fußgänger von einem Pkw angefahren und erlitt eine Unterschenkelschaftfraktur links
und eine Ellenbogenkontusion links.
Mit Bescheid vom 05.06.2003 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls ab. Ein versicherter Arbeitsunfall
bzw Wegeunfall liege nicht vor, da der Kläger seine berufliche Tätigkeit aus privaten Gründen unterbrochen habe. Mit
seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Unfall auf dem Rückweg zu seiner Arbeitsstätte geschehen
sei und daher dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 24.06.2003 zurück. Der Kläger habe sich auf dem Rückweg von einer dem privaten
Lebensbereich zuzurechnenden Angelegenheit befunden. Dieser Weg stehe nicht unter Versicherungsschutz, da kein
innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestanden habe.
Zur Begründung der beim Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, dass der innere
Zusammenhang aus dem Umstand folge, dass sein verstorbener Schwiegervater Kunde seines Kfz-Betriebes
gewesen sei. Der Unfall sei auch bei der Anwerbung von Kunden geschehen. Auf dem Weg zu seinem geparkten Pkw
habe er zwei Personen gesehen, die ein Motorrad geschoben hätten. Er sei auf diese Personen zugegangen, um
seine Hilfe als Kfz-Meister anzubieten und gegebenenfalls einen Auftrag zur Reparatur zu erhalten. Beim Gespräch
mit diesen Personen sei er von einem herannahenden Pkw erfasst worden.
Mit Urteil vom 21.07.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Zwischen der zum Unfall führenden Tätigkeit und der
versicherten Tätigkeit habe kein innerer, ursächlicher Zusammenhang bestanden. Die Teilnahme an der Beerdigung
sei als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Es sei ohne Bedeutung, dass der Verstorbene auch Kunde des
Klägers gewesen sei. Die Kundenwerbung unterfalle nicht dem Versicherungsschutz, da die Teilnahme des Klägers
an der Beerdigung im Vordergrund gestanden und sich die Kundenwerbung nur rein zufällig ergeben habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Bei der Beerdigung habe es sich nicht um eine rein private
Veranstaltung gehandelt. Die Teilnahme an der Beerdigung gehöre, zumal im ländlichen Raum, durchaus zum
üblichen und nötigen Auftreten eines selbstständigen Unternehmers, der auf die Anwerbung von Kunden angewiesen
sei. Es sei auch tatsächlich aus dieser Veranstaltung heraus die Neuwerbung eines Kunden möglich gewesen. Bisher
sei nicht berücksichtigt worden, dass sich der Versicherungsschutz auch daraus ergebe, dass er Personen, die eine
Panne gehabt und sich daher in Not befunden haben, Hilfe geleistet habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 21.07.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 05.06.2003
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall
des Klägers vom 05.03.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Von einer Hilfeleistung bei gemeiner Not im
Sinne des § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) könne keine Rede sein. Hierfür wäre
auch ihre Zuständigkeit nicht gegeben.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren (§§ 153 Abs 1, 124 Abs 2
Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 05.06.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 ist rechtmäßig. Der Kläger kann die Entschädigung des Unfalls vom
05.03.2003 nicht verlangen, da ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliegt.
Gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII sind
versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren
Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ("Wegeunfall"). Erforderlich ist allerdings ein innerer Zusammenhang
zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich des
Versicherten. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige
Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung
reicht (BSGE 61, 127, 128). Maßgeblich kommt es auf die Handlungstendenz des Versicherten an (BSG SozR 3-2200
§ 559 Nr 4 und 17), wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.
Als sich der Unfall ereignete befand sich der Kläger nicht auf einem Weg, der seinem Unternehmen zuzurechnen ist.
Die Teilnahme an einer Beerdigung ist ihrem Wesen nach grundsätzlich dem unversicherten persönlichen
Lebensbereich des Klägers zuzurechnen (vgl BSGE 15, 193, 194). Motiv für die Teilnahme an einer Beerdigung ist -
insbesondere für Angehörige des Verstorbenen - die menschliche Anteilnahme, die Trauer um den Tod sowie das
Gedenken an den Verstorbenen. Auch ein Unternehmer, der nicht Angehöriger des Verstorbenen ist, nimmt im
Allgemeinen aus Pietätgründen an der Beisetzung eines ihm durch geschäftliche Beziehungen verbunden Kunden teil;
dies gilt besonders auch für ländliche und kleinstädtische Lebensverhältnisse (BSG aaO). Dies zugrunde gelegt
können nur besondere Umstände einen inneren Zusammenhang zwischen der Teilnahme an der Beerdigung und der
unternehmerischen Tätigkeit rechtfertigen. Diese sind beim Kläger jedoch nicht erkennbar. Bei der Teilnahme an der
Beerdigung standen nicht geschäftliche Rücksichten oder Erwartungen des Klägers, anlässlich der Trauerfeier neue
Kunden zu gewinnen, erkennbar im Vordergrund. Wesentlicher Beweggrund für die Teilnahme war vielmehr die nahe
persönliche und familienhafte Beziehung des Klägers zu dem Verstorbenen, so dass die Trauerfeier der privaten und
nicht der unternehmerischen Sphäre des Klägers zuzurechnen ist.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers, dass er bei der Anwerbung von Kunden verunfallt sei, ergibt sich kein innerer
Zusammenhang zu seiner unternehmerischen Tätigkeit. Zwar sind Tätigkeiten zur Kundenwerbung grundsätzlich
betriebliche, dem Unfallversicherungsschutz unterfallende Verrichtungen. Für die Anerkennung des
Versicherungsschutzes ist jedoch auch hier ein enger betrieblicher Zusammenhang erforderlich. Zur Abgrenzung einer
wesentlich mit dem Unternehmen zusammenhängenden Tätigkeit von privaten Gefälligkeitsdiensten des
Unternehmers ist darauf abzustellen, ob eine unmittelbare Verbindung zu bestimmten (kurz zuvor getätigten oder bald
bevorstehenden) Geschäftsabschlüssen besteht (BSGE 1, 258, 261). Dagegen beruhte die vom Kläger beabsichtigte
Hilfeleistung nicht auf eine konkret bestehende geschäftliche Beziehung. Allein die Hoffnung des Klägers, auf Grund
seiner Gefälligkeit Kunden zu gewinnen, reicht nicht aus, um den Versicherungsschutz zu begründen. Es fehlt an der
unmittelbaren Geschäftsbeziehung, die eine Unterscheidung zwischen einer Unternehmertätigkeit und einer privaten
Tätigkeit des Unternehmers ermöglicht.
Ein Versicherungsschutz ergibt sich - unbeschadet der Frage der fehlenden Passivlegitimation der Beklagten - nicht
aus § 2 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB VII, da eine die Allgemeinheit betreffende Notlage nicht bestand (zur gemeinen
Not vgl BayLSG Breithaupt 1961, 610, 614).
Nach alledem ist die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden und daher die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).