Urteil des LSG Bayern vom 04.04.2006
LSG Bayern: trennung der verfahren, unterkunftskosten, klageerweiterung, feststellungsklage, arbeitslosenhilfe, nebenkosten, heizung, ergänzung, vertrauensschutz, wohnung
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 04.04.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 20 AS 35/05
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 82/05
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005 aufgehoben. Die
Streitsache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen. II. Die
Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten. III. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob den Klägern wegen der Ankündigung der Übernahme lediglich der angemessenen Unterkunftskosten ab
01.07.2005 Rechtsschutz zu gewähren ist, ob der Bewilligungsbescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 bezüglich des Bewilligungszeitraumes vom 01.01.2005 bis 30.04.2005
rechtmäßig ist und ob der Bescheid vom 03.05.2005 Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Der 1945 geborene Kläger zu 1) ist mit der 1955 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Der Kläger zu 1) bezog bis
27.03.2003 Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Er hat gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur
Einschränkung seiner subjektiven Verfügbarkeit gemäß § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) abgegeben.
Zusammen mit der Klägerin zu 2) lebt er in H. in einer Dreizimmerwohnung, für die er 410,00 EUR Kaltmiete und
102,00 EUR Nebenkostenvorschuss zahlte.
Auf den Antrag vom 21.09.2004 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23.11.2004 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes (Alg II) an die Bedarfsgemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die
Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 unter Berücksichtigung eines Zuschlages gemäß § 24 SGB II für Januar und
Februar in Höhe von je 160,00 EUR und für März 2005 anteilig bis 27.03.2005 in Höhe von 144,00 EUR. Die Kosten
für Unterkunft und Heizung seien dabei in der tatsächlichen Höhe abzüglich eines Sechstel bezüglich der Kosten für
Warmwasser berücksichtigt worden. Beiträge an die Rentenversicherung würden für beide Ehepartner in der gesetzlich
vorgesehenen Höhe erbracht werden.
Den Widerspruch hiergegen begründete der Kläger zu 1) damit, die Miete und Nebenkosten seien nicht in voller Höhe
berücksichtigt worden, ihm stehe ein Zuschlag in Höhe von 200,00 EUR bis 27.03.2005 zu und hernach bis
27.03.2006 in Höhe von 100,00 EUR zu. Der Bewilligungszeitraum sei unter Berücksichtigung des "Vertrages über die
58er-Regelung" zu kurz bemessen. Dem Widerspruch gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005
zum Teil statt. Wegen zu berücksichtigender höherer Heizkosten seien für Unterkunft und Heizung nicht wie bisher
510,31 EUR, sondern 515,95 EUR zu zahlen. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid
vom 31.03.2005). Kosten für Warmwasser seien als Kosten der Körperpflege bereits in den Regelleistungen enthalten
und daher von den angefallenen Nebenkosten abzusetzen. Der Zuschlag sei für 2 Jahre nach Ende des Bezuges von
Arbeitslosengeld, also bis 27.03.2005 in der zutreffend berechneten Höhe - die Beklagte legte dies im Einzelnen dar,
hierauf wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen - bewilligt worden. Die Bewilligungsdauer sei wegen
der Entzerrung der bei der Bearbeitung der Folgeanträge in jeweils 1/3 der Fälle auf den 30.04., 31.05. und 30.06.2005
befristet worden.
Hiergegen haben die Kläger am 25.03.2005 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) wegen der Höhe des Alg II
erhoben (S 20 AS 60/05). Die Kürzung der Arbeitslosenhilfe um mehr als 50 % auf die Höhe des Sozialhilfesatzes sei
mit dem Vertrauensschutz, den das Grundgesetz (GG) gewähre, nicht vereinbar. Trenne er sich von seiner Frau,
erhalte er nur noch die Hälfte der bewilligten Leistung, die durch die Kürzung der Unterkunftskosten nochmals
verringert werde. Mit Schriftsatz vom 30.03.2005 (S 20 AS 69/05) hat der Kläger zu 1) vorgetragen, auch bezüglich
der Höhe und Dauer des Zuschlages berufe er sich auf Vertrauensschutz. Vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 stehe ihm
ein Zuschlag in Höhe von 320,00 EUR und vom 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 160,00 EUR zu. Die
Zweijahresfrist laufe erst ab Beginn des Bezuges von Alg II. Mit Schriftsatz vom 03.04.2005 hat der Kläger zu 1)
ausgeführt (S 20 AS 71/05), die von der Beklagten abgeführten Rentenversicherungsbeiträge seien lediglich
Mindestbeiträge. Seit Eintritt der Arbeitslosigkeit seien jeweils Höchstbeiträge an die Rentenversicherung abgeführt
worden. Durch deren Reduzierung erleide er wesentliche Einbußen bei seiner zu erwartenden Altersrente. Dies sei mit
dem GG nicht vereinbar. Es wäre sogar günstiger, gar keine Beiträge abzuführen. Zusätzlich bemängelte der Kläger
die Kürze des Bewilligungszeitraumes in seinem Schriftsatz vom 25.03.2005 (S 20 AS 443/05); hierüber hat das SG
gesondert am 08.02.2006 entschieden; es hat die Klage abgewiesen.
Mit Schreiben vom 03.02.2005 teilte die Beklagte dem Kläger zu 1) mit, ab 01.07.2005 würden die Unterkunftskosten
nur noch in der angemessenen (328,00 EUR Grundmiete und Nebenkosten ohne Heizung), aber nicht mehr in der
tatsächlichen Höhe (448,71 EUR) übernommen werden.
Gegen dieses Schreiben hat der Kläger zu 1) am 08.03.2005 Feststellungsklage zum SG erhoben (S 20 AS 35/05).
Die Beklagte dürfe das Alg II nicht auf die von ihr angenommenen angemessenen Unterkunftskosten kürzen. Er habe
durch seine Beiträge das bestehende Sozialsystem mitfinanziert und werde nunmehr ebenso behandelt wie ein
"arbeitsscheuer Trinker". Er habe Interesse an der Feststellung, dass die Absenkung der Leistungen für die Unterkunft
von den Gesetzen nicht gedeckt sei, da es ihm nicht möglich sei, die Unterkunftskosten zu senken. Das GG gewähre
Vertrauensschutz. Ein diesbezüglich eingeleitetes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb mangels
Rechtsschutzbedürfnis ohne Erfolg (Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.07.2005 - L 10 B 239/05 AS
ER).
Auf den Fortzahlungsantrag vom 11.04.2005 hin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2005 Alg II für die
Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2005, wobei als - angemessene - Kosten für Unterkunft und Heizung lediglich 392,82
EUR berücksichtigt worden sind. Hiergegen legte der Kläger am 19.05.2005 Widerspruch ein, über den bislang nicht
entschieden worden ist. Ein diesbezüglicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 20 AS 101/05 ER) ist ohne
Erfolg geblieben (Beschluss des Sozialgerichts vom 10.06.2005). Die gegen den Bescheid vom 03.05.2005 zum
Sozialgericht am 13.06.2005 erhobene Klage (S 20 AS 177/05) - die zunächst begehrte Klageerweiterung der
bisherigen Klage hat der Kläger mit Schreiben vom 12.07.2005 zurückgenommen - ist in der mündlichen Verhandlung
vom 14.07.2005 "gerichtsintern" im Einverständis der Beteiligten als erledigt angesehen worden.
Die erhobenen Klagen - ohne S 20 AS 177/05 - hat das SG in der mündlichen Verhandlung vom 14.07.2005 zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat beantragt, in dem Verfahren S 20 AS 35/05
den Bescheid vom 03.05.2005 teilweise aufzuheben und Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe weiter zu
bezahlen, Alg II in Höhe der bisher ausgezahlten Arbeitslosenhilfe zu bezahlen, den Zuschlag für 2 Jahre ab
01.01.2005 auszuzahlen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Beiträge bezüglich der
früheren Arbeitslosenhilfe zu bezahlen. Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 14.07.2005 abgewiesen, hat auf die
Begründung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 und des Bescheides vom 03.05.2005 sowie den
Beschluss im Verfahren S 20 AS 101/05 ER verwiesen und zur Ergänzung ausgeführt, die Berechnung der
Unterkunftskosten sei im Bescheid vom 03.05.2005 rechtmäßig erfolgt, entsprechend günstiger Wohnraum stehe zur
Verfügung und der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb solch eine Wohnung für ihn unzumutbar sei. Die Höhe des
Alg II und der abgeführten Rentenversicherungsbeiträge verstoße weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen
das Sozialstaatsprinzip. Die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Daseins seien gesichert. Der
Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in verfassungsgemäßer Weise genützt. Der Zuschlag
sei für 2 Jahre nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges, also lediglich bis 27.03.2005 zu gewähren.
Hiergegen haben die Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Verbindung der Verfahren
könne nicht überblickt werden. Der Zuschlag sei ab 01.01.2005 für 2 Jahre zu gewähren, ansonsten hätte diese
Regelung Rückwirkung, was verfassungsrechtlich unzulässig sei. Es sei auch ausführlich vorgetragen worden,
weshalb ein Umzug in eine andere Wohnung unzumutbar sei. In seine jetzige Lage sei der Kläger zu 1) überhaupt erst
wegen unzutreffender Gerichtsentscheidungen gekommen. Ein Teil der Klage sei vom SG nicht behandelt worden.
Der Rechtsstreit sei dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.07.2005 aufzuheben und den Bescheid vom
23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 sowie den Bescheid vom 03.05.2005
abzuändern und 1. als Regelleistung Alg II für die Zeit ab 01.01.2005 in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe zu
zahlen, 2. Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2005 in Höhe der bisher bezüglich der Arbeitslosenhilfe
ge zahlten Beiträge zu zahlen, 3. den Zuschlag für die Zeit vom 01.01.2005 in Höhe von 320,00 EUR zu zahlen, 4. die
tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten ab 01.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Kläger habe keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass ein
Wohnungswechsel unzumutbar sei. Eine Übernahme der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe über den
Regelzeitraum von 6 Monaten hinaus erfolge nur in atypischen Fällen, für die Anhaltspunkte fehlten. Die von ihr
angenommenen Mietobergrenzen seien zutreffend ermittelt worden. Der Zuschlag solle nach seinem Wortlaut den
Übergang vom Arbeitslosengeld ins Alg II abfedern. Dies sei nicht mehr notwendig, wenn der Betroffene bereits seit
fast 2 Jahren Arbeitlosenhilfe bezogen habe.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des
Sozialgerichts S 20 AS 177/05 und S 20 AS 443/05 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist auch
iS der Zurückverweisung an das SG begründet. Der Senat kann die Sache an das SG zurückverweisen, wenn dieses
die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache zu entscheiden (§ 159 Abs 1 Nr 1 SGG) oder das Verfahren an einem
wesentlichen Mangel leidet (§ 159 Abs 1 Nr 2 SGG).
Über die von den Klägern am 08.03.2005 erhobene (vorbeugende) Feststellungsklage - ursprüngliches Az: S 20 AS
35/05 - hat das SG nicht entschieden. Gegenstand dieses Verfahrens war nicht der Bescheid vom 03.05.2005,
sondern das Schreiben vom 03.02.2005, mit dem lediglich eine Herabsetzung der zu übernehmenden
Unterkunftskosten angekündigt wurde. Diesbezüglich ist fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine
(vorbeugende) Feststellungsklage besteht, insbesondere nachdem bereits der Bescheid vom 03.05.2005 ergangen ist
und der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hat, so dass die angekündigte Herabsetzung im Rahmen einer
Anfechtungs- und Leistungsklage überprüft werden kann. Dabei kommen die Kläger mit der Anfechtungs- und
Leistungsklage auf einfacherem Weg als mit einer vorbeugenden Feststellungsklage zum angestrebten Ziel, denn
aufgrund einer erfolgreichen Feststellungsklage müsste anschließend gegen den entsprechenden Bescheid vom
03.05.2005 vorgegangen werden.
Zu Unrecht hat das SG über den Bescheid vom 03.05.2005 im Rahmen des Verfahrens S 20 AS 35/05 entschieden.
Das Verfahren leidet daher auch an einem wesentlichen Mangel. Dieser Bescheid, gegen den Widerspruch eingelegt
worden ist, ist nämlich weder im Wege der Klageerweiterung Gegenstand der gegen den Bescheid vom 23.11.2004 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2005 erhobenen Klage(n) geworden, noch ist er gemäß § 96
SGG Gegenstand des diesbezüglichen Klageverfahrens geworden.
Gegenstand der gegen den Bescheid vom 23.11.2004 (Leistungszeitraum: 01.01.2005 bis 30.04.2005) gerichteten
Klage ist er nicht geworden, denn er ersetzt, ändert und ergänzt diesen Bescheid nicht. Es handelt sich vielmehr um
einen Bescheid für einen anschließenden, vom Bescheid vom 23.11.2004 nicht erfassten Zeitraum aufgrund einer
erneuten Antragstellung (vgl hierzu BayLSG, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 35/05). Hiergegen ist somit gesondert
Widerspruch einzulegen - der Kläger ist entsprechend belehrt worden - und gegebenenfalls Klage zu erheben. Ob eine
Verbindung der einzelnen dann vorliegenden Klageverfahren erfolgen kann, kann hier dahingestellt bleiben.
Eine Klageerweiterung, wie sie der Kläger zu 1) zunächst angesprochen hat, und eine Entscheidung über diesen
Bescheid vom 03.05.2005 durch das SG scheitert hingegen bereits daran, dass bis zur Entscheidung des SG ein
Widerspruchsbescheid nicht erlassen worden ist. Dieser hätte nach Aussetzung bzw. Anordnung des Ruhens des
gerichtlichen Verfahrens von der Beklagten zunächst erlassen werden müssen und vom SG abgewartet werden
müssen. Anhaltspunkte für ein Absehen von der Notwendigkeit der Nachholung des Widerspruchsverfahrens fehlen
(vgl hierzu: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 8. Auflage, § 99 RdNr 10a, 13a). Zudem aber hat das
SG die Klage gegen den Bescheid vom 03.05.2005 als eigene Klage geführt (S 20 AS 177/05) und der Kläger zu 1)
hat mit Schriftsatz vom 12.07.2005 die zunächst angeregte Klageerweiterung zurückgenommen. Dieses Verfahren
wurde dann in der mündlichen Verhandlung "gerichtsintern" im Einvernehmen der Beteiligten erledigt. Zu einer
erneuten Klageerweiterung ist es auch mit der darauf folgenden Antragstellung der Kläger zu 1) "im Verfahren S 20 AS
35/05" nicht gekommen, denn dieses Verfahren betraf allein das Schreiben vom 03.02.2005 und die dagegen
erhobene (vorbeugende) Feststellungsklage.
Ausführungen des SG dazu, weshalb es eine Klageerweiterung bezüglich des Bescheides vom 03.05.2005 für sinnvoll
erachtet und weshalb - ausnahmsweise - auf den Erlass eines diesbezüglichen Widerspruchsbescheides habe
verzichtet werden können, sowie zur Frage, ob dieser Bescheid vom 03.05.2005 Gegenstand des Verfahrens gegen
den Bescheid vom 23.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2005 geworden sei, fehlen
gänzlich. Damit hat das SG über einen Bescheid entschieden, der nicht Gegenstand des Verfahrens war, über die
Klage wegen des Schreibens vom 03.02.2005 hat es hingegen nicht entschieden.
Hinsichtlich der Bezugnahme des SG in der Urteilsbegründung auf den Bescheid vom 03.05.2005 ist festzustellen,
dass dieser u.a. ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 21.03.2005 keinerlei konkrete Erklärungen zur
Angemessenheit der ab 01.07.2005 nur noch übernommenen Unterkunftskosten erhält. Hinsichtlich des Zuschlages
hat das SG nicht geprüft, ob das Begehren, diesen ab 01.01.2005 für 2 Jahre zu erhalten, bereits wegen fehlendem
Bewilligungsbescheid bezüglich Alg II für diesen Gesamtzeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2007 und damit des im
Zeitpunkt der Entscheidung des SG nicht abzuschätzenden Vorliegens dieses Anspruches auf einen Zuschlag, der
Boden entzogen ist und der Antrag sich daher auf die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 beschränkt und
gegebenenfalls im Übrigen zurückgewiesen werden muss.
Ob es erforderlich war, wegen jeder einzelnen zusätzlichen Begründung, die der Kläger bezüglich seines Begehrens,
höheres Alg II zu erhalten, vorgetragen hat, jeweils eine neue Klage einzutragen, kann dahingestellt bleiben. Dazu
müsste der Bescheid vom 23.11.2004 sich jedenfalls aus mehreren Verwaltungsakten zusammensetzen. Hinsichtlich
des Zuschlages dürfte es sich jedoch nicht um einen eigenständigen Verwaltungsakt handeln, denn als Regelung des
Leistungsbescheides - wie vorliegend - könnte allein die Höhe der Bewilligung und die Dauer der Bewilligung
anzusehen sein. Die Berücksichtigung des Zuschlages und dessen Höhe stellt sich evtl. lediglich als
Berechnungsgrundlage für die Höhe des Alg II dar. Ebenso kann es sich bei der Berechnung der Unterkunftskosten
lediglich um eine Rechengröße handeln, die keinen eigenen Verwaltungsakte darstellt.
Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten abgeführten Rentenversicherungsbeiträge richtet sich diese nach den
Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Einwendungen hiergegen können die Kläger evtl.
allenfalls gegenüber dem Rentenversicherungsträger geltend machen.
Dass in diesem Verfahren auch die vom Kläger gegen den Bescheid vom 23.11.2004 eingewandte kurze
Bewilligungsdauer zu beurteilen ist, erscheint als sinnvoll, nachdem sich im Widerspruchsbescheid vom 31.03.2005
hierzu Ausführungen finden; dabei ist allerdings der Fortgang des Verfahrens S 20 AS 443/05 zunächst abzuwarten.
Nach alledem ist das Verfahren an das SG zurückzuverweisen. Der Senat kann die Sache an das SG
zurückverweisen (§ 159 SGG). Dabei hat er sein Ermessen dahingehend auszuüben, ob er die Sache selbst
entscheiden oder zurückverweisen will. Die Zurückverweisung soll die Ausnahme sein (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 8.
Auflage, § 159 RdNr 5). In Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an der Sachentscheidung sowie den
Grundsätzen der Prozessökonomie und dem Verlust einer Tatsacheninstanz hält der Senat es wegen der vom Kläger
zu 1) vorgetragenen Schwierigkeiten, zu erkennen, welches der Klagebegehren nunmehr vom SG behandelt wurde
und wegen der eventuell erforderlich werdenden weiteren Ermittlungen bezüglich der zutreffenden Festlegung der
Mietobergrenzen - hierzu fehlen jegliche Angaben der Beklagten; den vorliegenden Inseraten ist nicht zu entnehmen,
welche konkreten Nebenkosten anfallen, sie betreffen zum Teil nicht den Bereich von H. oder es handelt sich zum
Teil um Einzimmerwohnungen - für angezeigt, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Von einer Spruchreife
ist derzeit wegen verfahrensrechtlicher Mängel und fehlender Ermittlungen des SG nicht auszugehen (vgl BSGE 51,
223).
Das SG wird insbesondere die entsprechenden verfahrensrechtlichen Schritte in Form von Trennung der Verfahren
bzw zumindest Unterteilung bei Tenorierung und Begründung und die materiellrechtlicher Ermittlungen nachzuholen
haben, um die vom Kläger angekündigten Verfassungsbeschwerden nicht bereits an verfahrensrechtlichen Fragen
scheitern zu lassen. Auch darf die Berücksichtigung von bestimmten Bewilligungszeiträumen und der Inhalt des
Bescheides bzw. dessen evtl. Aufteilung in verschiedene Verwaltungsakte nicht unbeachtet bleiben.
Eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung ist nicht zu erkennen, nachdem dem Kläger das Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes offen steht und er auch entsprechende Anträge gestellt hat.
Die Kostenentscheidung - auch unter Einbeziehung der Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem SG im Rahmen
einer erneuten Sachentscheidung vorbehalten.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.