Urteil des LSG Bayern vom 09.05.2001
LSG Bayern: ulcus ventriculi, erwerbsfähigkeit, berufsunfähigkeit, psychose, belastung, arbeitsmarkt, erwerbsunfähigkeit, erfahrung, anämie, blutarmut
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 09.05.2001 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 10 RJ 1103/98
Bayerisches Landessozialgericht L 19 RJ 426/99
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.06.1999 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Die am 1949 in der Türkei geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war in Deutschland (mit Unterbrechungen)
vom 17.08.1981 bis 07.12.1996 überwiegend als Maschinenarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend
war sie arbeitslos.
Den Rentenantrag vom 14.01.1997, gestellt wegen "paranoider Psychose" und Wirbelsäulensyndrom lehnte die
Beklagte nach Beinahme eines neurologisch-psychiatrischen und eines sozialmedizinischen Gutachtens mit Bescheid
vom 28.04.1997 und Widerspruchsbescheid vom 16.09.1997 ab. Die dagegen erhobene Klage hat die Klägerin im
Hinblick auf das vom SG eingeholte Gutachten der Nervenärztin Dr.O. vom 29.01.1998 zurückgenommen.
Bereits am 21.04.1998 beantragte die Klägerin wegen der Gesundheitsstörungen "Wirbelsäulensyndrom, Ulcus
ventriculi, multiple Arthralgien, Schizophrenie und Depressionen" erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).
Diesen Antrag lehnte die Beklagte nach Einholung eines sozialmedizinischen Gutachtens von dem Arzt für
Allgemeinmedizin Dr.W. (08.06.1998) mit Bescheid vom 24.06.1998 ab. Zur Begründung des dagegen erhobenen
Widerspruchs legte die Klägerin Atteste des prakt. Arztes Dr. K. vom 08.07. und 25.09.1998 vor, der die Auffassung
vertrat, die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, auch nur irgendeine Erwerbsarbeit auszuführen. Die Beklagte ließ die
Klägerin daraufhin durch die Neurologin und Psychiaterin Dr.B. untersuchen, die wie Dr.W. zu dem Ergebnis gelangte,
der Klägerin seien zumindest leichte Tätigkeiten noch vollschichtig zumutbar. Im Hinblick auf dieses Gutachten wies
die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998).
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Schwerbehindertenakte des AVF
Nürnberg und Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr.K. , der Neurologin und Psychiaterin Dr.B. und des prakt.
Arztes Dr.G. zum Verfahren beigenommen. Der zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Internist und
Sozialmediziner Dr.G. ist im Gutachten vom 22.06.1999 zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne zumindest
leichte Frauenarbeiten ohne übermäßige nervliche Belastung, ohne erhöhte Unfallgefährdung und ohne größere
Belastung des Bewegungsapparates noch vollschichtig ausführen.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 22.06.1999 abgewiesen. Die
Leistungsfähigkeit der Klägerin sei zwar gemindert, unter den von Dr.G. genannten Einschränkungen bestehe aber
noch ein vollschichtiges Einsatzvermögen. Als ungelernte Arbeiterin müsse sich die Klägerin zumutbar auf alle
Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Der Benennung eines konkreten
Verweisungsberufes bedürfe es nicht. Die Klägerin sei damit weder erwerbs- noch berufsunfähig.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, vom SG sei das erwerbsmindernde Ausmaß der
bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht hinreichend berücksichtigt worden. Vor allem ein ausgeprägtes mit
psychischen Gesundheitsstörungen einhergehendes chronisches Schmerzsyndrom habe dazu geführt, dass ihr eine
vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen nicht mehr zugemutet werden könne. Sie leide außerdem
unter orthopädischen und internistischen Erkrankungen, die ihre Erwerbsfähigkeit gleichfalls in nicht unerheblichem
Ausmaße einschränkten. Schließlich sei nach dem Schwerbehindertengesetz bei ihr ein GdB von 50 festgestellt
worden.
Der Senat hat im vorbereitenden Verfahren die Leistungsakte des Arbeitsamtes Nürnberg, die Witwenrentenakte der
Klägerin von der Beklagten sowie Befundberichte des Internisten Dr.W. und des Allgemeinmediziners Dr.M.
beigezogen. Ferner hat der Senat durch die Einholung ärztlicher Sachverständigengutachten weiteren Beweis
erhoben. Der Internist und Arbeitsmediziner Dr.K. gelangte im Gutachten vom 24.11.2000 zu der Beurteilung, die
Klägerin könne die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Maschinenarbeiterin noch vollschichtig verrichten. Auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihr leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten unter Beachtung bestimmter
Einschränkungen vollschichtig möglich. Auch der Neurologe und Psychiater Dr.W. vertrat in seinem Gutachten vom
30.01.01 den Standpunkt, die Klägerin könne bei Beachtung zustandsangemessener Arbeitsplatzbedingungen leichte
bis mittelschwere Tätigkeiten weiterhin ganztags verrichten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 22.06.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom
24.06.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.1998 zu verurteilen, ihr zum frühestmöglichen
Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben neben den genannten Unterlagen die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die
Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf
den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im
Übrigen zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Klägerin eine
Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Nach dem
aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Gewährung von Rente gegeben, bei der Klägerin liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU)
nach der bis 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des
§ 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte,
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die festgestellten
Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihr nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten
möglich wären, zumal weder eine Summmierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere
spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer
Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).
Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und das angefochtene Urteil des SG vom 22.06.1999 werden
vielmehr durch die vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten des Arbeitsmediziners Dr.K. und des
Nervenarztes Dr.W. bestätigt. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ihre
Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtschau in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein. Zu
Recht hat Dr.K. darauf hingewiesen, dass bezüglich des bei der Klägerin vorliegenden Bluthochdrucks lediglich von
einer situativ bedingten Hypertonie ausgegangen werden kann. Im Übrigen finden sich am Herz-Kreislauf-System
keine weiteren pathologischen Befunde. Wegen des Bluthochdrucks sollte lediglich übernormaler Stress vermieden
werden. Was die im Bereich der Wirbelsäule vorgebrachten Beschwerden angeht, haben die Untersuchungsbefunde
ergeben, dass ein Wirbelsäulensyndrom, das die vollschichtige Verrichtung leichter (und zumindest zeitweise
mittelschwerer) Arbeiten ausschließen würde, bei der Klägerin nicht vorliegt. Auch findet bei der Klägerin keine
entsprechende orthopädische Behandlung statt, was darauf hindeutet, dass keine Therapiebedürftigkeit in dieser
Richtung besteht. In Übereinstimmung mit dieser Feststellung findet sich kein funktionelles Defizit im Bereich der
Wirbelsäule. Zwar macht die Klägerin weitere Beschwerden an den Fuß-, Knie- und Handgelenken geltend; bei der
körperlichen Untersuchung erwiesen sich aber sämtliche großen und kleinen Extremitätengelenke dem Lebensalter
entsprechend frei beweglich. Ein sozialmedizinisch relevanter degenerativer oder gar ein chronisch entzündlicher
Gelenkrheumatismus war klinisch auszuschließen. Lediglich die von ihr angegebenen Fußbeschwerden lassen sich
befundmäßig (durch Knick-Spreiz-Senkfußbildung) erklären; hier sind jedoch orthopädische Schuheinlagen das
geeignete Mittel zur Beschwerdebeseitigung. Eine maßgebliche Einschränkung für die Einsatzfähigkeit der Klägerin
im allgemeinen Erwerbsleben ergibt sich dadurch nicht.
Bei der durch neuere Laborbefunde gesicherten "Blutarmut" handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach in erster
Linie um eine Eisenmangelanämie. Diese ist therapeutisch gut beeinflussbar. Bis zum Eintritt eines
Behandlungserfolges sollte die Klägerin keine längerfristig mittelschweren oder schweren Arbeiten verrichten, wobei
als Zeitraum für die Beseitigung der Anämie nach ärztlicher Erfahrung drei Monate anzusetzen sind. Die bei der
Klägerin außerdem festgestellte Fettstoffwechselstörung hat keinen eigenständigen Krankheitswert.
Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet liegen bei der Klägerin eine psychogene Somatisierungsstörung, ein
bewusstseinnahes Rentenbegehren, ein geringgradiges Karpaltunnelsyndrom beidseits und eine geringfügige
unspezifische Polyneuropathie vor. Diese krankhaften Veränderungen führen entgegen der Auffassung der Klägerin -
auch unter Gesamtwürdigung mit den übrigen bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen - ebenfalls noch nicht zum
Leistungsfall der BU. Insoweit hat der vom Senat gehörte ärztliche Sachverständige Dr.W. insbesondere darauf
hingewiesen, dass weder durch die bisherigen Untersuchungen noch durch die von ihm vorgenommenen
Befunderhebungen das Vorliegen einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis oder einer
sonstigen hirnorganischen Störung bestätigt werden konnte. Für den Senat überzeugend und in sich schlüssig hat
Dr.W. vielmehr dargetan, dass bei der Klägerin eine bewusstseinsnahe Somatisierungsstörung besteht, die sich in der
Fixierung auf vorzeitige Rentengewährung als Ausgleich für den Arbeitsplatzverlust äußert. Überzeugend hat der
Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass die objektiv nur geringgradige Ausprägung des Karpaltunnelsyndroms
und der Polyneuropathie an den unteren Extremitäten in keiner Weise geeignet ist, die von der Klägerin behauptete
Intensität von Schmerzen im Bewegungsapparat und dessen angebliche Minderbelastbarkeit zu begründen. Letztlich
lässt sich von Seiten des nervenärztlichen Fachgebiets bei der Klägerin nur eine gelegentlich auftretende ängstliche
Unsicherheit feststellen. Keinesfalls kann jedoch von einer schweren Psychose gesprochen werden, die das Denken
und Handeln der Klägerin in einer leistungshemmenden Art und Weise bestimmt. Vielmehr ist sie auch nach
Auffassung Dr.W. nach wie vor in der Lage, die zuletzt ausgeübte (im Rahmen der Exploration von der Klägerin
beschriebene) Tätigkeit vollschichtig zu verrichten. Abgesehen von mangelnder Leistungsmotivation ist auch die
geistige Umstellungsfähigkeit auf andere ihrem Leistungsvermögen entsprechende Frauenarbeiten bei der Klägerin
noch ausreichend erhalten. Denn sie ist nach den Ausführungen Dr.W. in der Lage, ihre Fehlhaltung durch zumutbare
Eigeninitiative und -anstrengung zu überwinden, da keine psychiatrische oder neurologische Krankheit feststellbar ist,
die dem entgegen stehen würde.
In Anbetracht dieser Befunde ist die Klägerin noch in der Lage, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten im
Wechselrhythmus zu verrichten. Lediglich gefährdende Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und Tätigkeiten, die
überwiegend oder häufig mit Hocken, Knien, Heben schwerer Lasten oder Überkopfarbeit verbunden sind, müssen aus
arbeitsmedizinischer Sicht unterbleiben. Die noch möglichen Arbeiten sollen überwiegend in ausreichend temperierten
Räumen verrichtet werden, wobei es sich vorwiegend um einfache mechanische Arbeiten handeln sollte.
Die Klägerin ist damit in der Lage, bei Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen aufgezeigten
Einsatzsbeschränkungen regelmäßig leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.
Auf entsprechende Tätigkeiten muss sie sich zumutbar verweisen lassen. Denn sie genießt nach ihrem beruflichen
Werdegang und im Hinblick auf ihr versicherungspflichtiges Erwerbsleben keinen Berufsschutz. Die Klägerin hat keine
Prüfung in einem Fachberuf abgelegt und war auch nicht als Facharbeiterin oder längerfristig als angelernte Arbeiterin
versicherungspflichtig beschäftigt. Bei den im Rentenverfahren angegebenen Berufsverrichtungen handelt es sich
durchwegs um ungelernte Arbeiten - das gilt auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenarbeiterin -, für die
erfahrungsgemäß eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügt. Die Klägerin ist daher im Rahmen des vom BSG
entwickelten Mehrstufenschemas ohne Einschränkung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes
verweisbar.
Da die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer
regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert ist, braucht vorliegend eine zustandsangemessene Tätigkeit weder
nachgewiesen noch benannt zu werden. Denn solange eine Versicherte imstande ist, unter betriebsüblichen
Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und
Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu
benennen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90).
Für den streitigen Rentenanspruch ist schließlich auch der Umstand unbeachtlich, dass die Klägerin keinen ihrem
Leistungsvermögen angepassten Arbeitsplatz inne hat. Der Senat verkennt nicht, dass es für die Klägerin mit
Rücksicht auf die gegenwärtige Arbeitsmarktlage, insbesondere im Hinblick auf die schon länger dauernde
Arbeitsentwöhnung, schwierig sein wird, einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz in abhängiger Beschäftigung zu
finden. Dieses Risiko hat jedoch nicht der hier beklagte Rentenversicherungsträger, sondern die
Arbeitslosenversicherung zu tragen. Auch kann die Klägerin nicht damit gehört werden, sie sei vom AVF als
Schwerbehinderte anerkannt. Denn der nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellte GdB ist - ohne Rücksicht
auf seinen Prozentrang - bei der Prüfung des Antrags auf Rente wegen BU bzw EU nicht entscheidend. Während für
die Beurteilung des GdB das Maß der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben (nicht aber in einem
besonderen Beruf) zu berücksichtigen ist, beurteilt sich die Frage der BU bzw EU unter Zugrundelegung eines
bestimmten Arbeitnehmerberufes, möglicher Verweisungstätigkeiten und nach den in §§ 43 Abs 2 und 44 Abs 2 SGB
VI gesetzten Grenzen.
Bei der Klägerin liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen BU nicht vor. Daraus folgt
zugleich, dass auch ein Anspruch auf Rente wegen EU, der an noch weitergehende Voraussetzungen geknüpft ist,
nicht besteht. Die Berufung der Klägerin war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.