Urteil des LSG Bayern vom 10.11.2004
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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 10.11.2004 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 4 U 289/01
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 262/03
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der Kläger erlitt am 28.05.1999 einen Treppensturz und begab sich erstmals am 31.05.1999 in ärztliche Behandlung
und zwar bei dem Durchgangsarzt Dr.G ... Zum Ablauf des Sturzes selbst gibt es nur Angaben des Klägers. Hierbei
ist mangels eines entsprechenden Erinnerungsvermögens des Klägers unklar geblieben, inwieweit und in welcher
Position der Sturz durch den rechten Arm abgefangen wurde.
Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Prellung der rechten Schulter mit Teilruptur der Supraspinatussehne. Die
eigentlichen Unfallfolgen sollten bis zum 13.06.1999 abgeklungen sein. Am 19.10.1999 wurde beim Kläger eine
Arthroskopie der rechten Schulter durchgeführt und eine alte degenerative Rotatorenmanschettenruptur rechts
festgestellt. Der beratende Arzt der Beklagten, der Chirurg Dr.H. , stellte in Übereinstimmung mit dem Durchgangsarzt
fest, die Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne sowie der Biszepssehne seien degenerativer Art, explizit
habe hier keine frische Ruptur nachgewiesen werden können.
Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Orthopäde Dr.H. kam in seinem Gutachten vom 15.09.2000 zu
dem Ergebnis, es sei unklar, ob ein Geschehensablauf vorliege, der zu einer Gefährdung oder Beteiligung der
Rotatorenmanschette hätte führen können. Es fehle auch an einem verletzungskonformen Verhalten des Betroffenen,
insbesondere sei nicht sofort ein Arzt aufgesucht worden. Auch der Erstbefund sei nicht verletzungskonform und ein
kernspintomographischer Befund erst so spät gesichert worden, dass er zur Beurteilung des
Ursachenzusammenhanges nichts mehr beitragen könne. Die arthroskopisch gesicherten Veränderungen und die
therapeutischen Maßnahmen seien durch eine traumatische Schädigung einer intakten Rotatorenmanschette nicht zu
erklären. Es sei im Ergebnis zu einer Aktivierung einer vorbestehenden degenerativen Veränderung gekommen. Auch
am linken Schultergelenk bestünden erhebliche umformende Veränderungen. Behandlungsbedürftigkeit oder
Arbeitsunfähigkeit sei für maximal 14 Tage zu begründen. Nach weiteren Ermittlungen der Beklagten sah sich der
Sachverständige in dieser Einschätzung bestätigt.
Hierzu legte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme des Orthopäden Dr.B. vom 08.05.2001 vor, die sich gegen
ein Gutachten des Dr.H. für eine private Versicherung wandte und ausführte, es spreche alles für eine unfallbedingte
Schädigung der Rotatorenmanschette, das Ausmaß des unfallbedingten Dauerschadens sei jedoch nur im Rahmen
einer gutachterlichen Nachuntersuchung festzustellen.
Mit Bescheid vom 27.06.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente für die Zeit nach dem
14.06.1999 ab und wies den anschließenden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001 als unbegründet
zurück.
Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht zunächst ein Gutachten des Chirurgen Dr.S. vom 12.12.2001
eingeholt. Der Sachverständige kommt im Wesentlichen zu demselben Ergebnis wie Dr.H ... Auch nach seiner
Ansicht war der Unfallmechanismus nicht geeignet eine Rotatorenmanschettenruptur hervorzurufen. Auch er sieht
einen Vorschaden des Klägers als allein wesentliche Ursche der später festgestellten Gesundheitsstörungen und den
gesamten Verlauf und die dabei festgestellten Befunde als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechend.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr.B. mit Gutachten vom 08.01.2003
als Sachverständigen gehört. Der Sachverständige findet unter dem Gesichtspunkt der Eigenanamnese ein
Überwiegen der für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion sprechenden Argumente, unter anderem weil die
Röntgenaufnahmen nicht hinreichend beurteilbar seien und die dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge sog.
Schulter-Arm-Syndrome vor dem Unfall auch andere Ursachen gehabt haben könnten. Der Unfallhergang selbst sei
weder als eindeutiges Argument pro noch kontra unfallbedingten Rotatorenmanschettenschaden zu werten. Es könne
zumindest nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass ein solcher Treppensturz zu dem
angeschuldigten Unfallereignis mit Verletzung der Rotatorenmanschette an der Schulter führen könne. Das Verhalten
des Klägers nach dem Unfall hänge damit zusammen, dass er am Freitag Abend geschehen sei und die
Behandlungsbedürftigkeit sicher auch vom individuellen Schmerzempfinden abhänge. Der Verletzte habe die Arbeit
umgehend eingestellt und einen Arzt zu üblichen Praxisöffnungszeiten aufgesucht. Somit spreche das Verhalten des
Verletzten eher für eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion.
Der klinische Erstbefund sei nicht als Beweis für eine komplette Rotatorenmanschettenruptur zu werten. Ebenso
wenig sei jedoch zulässig, daraus eine traumatisch bedingte Teilruptur abzulehnen. Der sonographische Befund sei
als schwacher Gesichtspunkt für eine solche Läsion zu werten, die Kernspintomographie wegen des Zeitablaufes
nicht mehr aussagekräftig. Der makroskopische Befund bei der Arthroskopie trage nicht zur Entscheidungsfindung
bei. Das histologische Bild spreche wohl eher für eine traumatische Läsion. Bei der Gesamtbewertung kommt der
Sachverständige zu dem Ergebnis, dass unter den bewertbaren Kriterien die Mehrzahl für eine Schädigung der
Rotatorenmanschette spreche. Die unfallbedingte MdE betrage 20 v.H.
Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme des Chirurgen Dr.L. vom 03.04.2003 vorgelegt, die zu dem Ergebnis
kommt, dass keine entscheidungserheblichen Indizien für einen Unfallzusammenhang der Veränderungen im Bereich
der Supraspinatussehne sprechen.
Mit Urteil vom 24.07.2003 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat sich in der Begründung
auf die Sachverständigen Dr.S. und Dr.L. gestützt. Es sei schon kein Unfallhergang bewiesen, der von den
Sachverständigen als notwendige Ursache für die später festgestellte Gesundheitsstörung anzusehen sei. Das
Unfallgeschehen selbst müsse jedoch als die Annahme eines Arbeitsunfalls begründender Sachverhalt in vollem
Umfang bewiesen sein.
Auch bei Abwägung der von den Sachverständigen erörterten Kriterien spreche mehr gegen einen
Ursachenzusammenhang zwischen den Veränderungen im Bereich der Supraspinatussehne rechts und dem Sturz.
Mit seiner Berufung begehrt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.07.2003 aufzuheben und die
Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.06.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
29.08.2001 zu verurteilen, ihm Rente nach einer MdE um 20 v.H. ab der 27. Woche nach dem Arbeitsunfall zu
gewähren.
Er stützt sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständige Dr.B. und hält es nicht für richtig, dass der
Unfallhergang nicht eindeutig nachgewiesen sei. Er verweist insoweit auf seine eigene Unfallschilderung.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akten der Beklagten und die Akte
des Sozialgerichts Regensburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die vom Kläger form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144
SGG besteht nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidungen der Beklagten und des Sozialgerichts, dass dem Kläger
wegen der Folgen des Unfalls keine Verletztenrente zusteht, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Regensburg als
unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch. Es trifft nicht zu, dass sich auf seine eigenen
Darstellungen eine sichere Überzeugung davon gründen könnte, welche Einwirkungen der Sturz auf den rechten Arm
hatte und zwar so, wie es sämtliche Sachverständigen zur Beurteilung des Ursachenzusammenhanges zwischen
Sturz und Sehnenverletzung aus medizinischen Gründen für erforderlich halten. Es ist insoweit auch nicht ersichtlich,
welche weiteren Beweismittel zur Klärung des Vorganges zur Verfügung gestanden hätten, nachdem der Kläger selbst
gegenüber allen sachverständig fragenden Medizinern die ihm erklärtermaßen mögliche Darstellung gegeben hatte.
Dementsprechend ist das Sozialgericht schon wegen des unklaren und nicht weiter klärbaren Ablaufs des Sturzes
nicht dem Gutachten des Sachverständigen Dr.B. gefolgt. Dem Gutachten wäre auch nicht zu folgen gewesen, wenn
zur medizinischen Beurteilung des Ursachenzusammenhanges der Geschehensablauf hätte offen bleiben können.
Dr.B. hat nämlich bei der Abwägung der für und gegen einen Ursachenzusammenhang sprechenden Kriterien, bei
denen er sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den übrigen Sachverständigen befindet, eine nicht zulässige
Gesamtbewertung vorgenommen. Die Kriterien, die aus seiner Sicht nicht hinreichend beurteilbar waren, hat er am
Ende außer Acht gelassen und nur die ihm sicher beurteilbar erscheinenden Kriterien numerisch gegeneinander
gestellt. Eine solche Vorgehensweise kann dazu führen, dass kaum noch aussagekräftige Feststellungen übrig
bleiben und von den Wenigen eine knappe Mehrheit für einen Ursachenzusammenhang spricht. Es liegt aber im
Gegenteil auf der Hand, dass je weniger gesicherte Gesichtspunkte im Einzelfall vorliegen, desto weniger für die
Annahme eines Ursachenzusammenhanges spricht.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass der Kläger in beiden
Rechtszügen nicht obsiegt hat.
Gründe für die Zulassung Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.