Urteil des LSG Bayern vom 10.12.2008
LSG Bayern: foto, firma, darlehen, eingliederung, mitarbeit, unternehmen, tarifvertrag, mitsprache, familienbetrieb, stadt
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 10.12.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Augsburg S 12 KR 132/06
Bayerisches Landessozialgericht L 5 KR 244/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.03.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) seit 01.03.1991 nicht der
Sozialversicherungspflicht unterliegt. 1. Der 1946 geborene Kläger ist seit 01.05.1976 für das Foto Reformhaus R.
tätig. Dieses ist ein in A-Stadt alteingesessener Familienbetrieb, der in einem in Familienbesitz stehenden rund 400
Jahre alten denkmalgeschützten Gebäude in der Altstadt A. untergebracht ist und deren handelsregisterliche
Alleininhaberin die Beigeladene zu 1), die Ehefrau des Klägers, ist. Das Foto Reformhaus R. geht auf eine 1849
gegründeten Kononialwarenhandel zurück, welcher 1887 zu einem Handel mit Drogen und Chemikalien umgewandelt
wurde. In ständigem Familienbesitz befindlich richtete der Vater der Beigeladenen zu 1) 1959 zusätzlich ein
Fotostudio ein. Nach dem Übergang des Geschäftes auf die Mutter der Beigeladenen zu 1) übernahm wiederum diese
1989 mit notariellem Übergabevertrag einschließlich Schuldenübernahme und Leibrentenzahlung das Geschäft und
führte es als Reformhaus und Fotostudio fort. Die Firma verfügt über die Internetpräsenzen r.foto.de sowie r.reform.de
mit jeweils identischem Inhalt. Dort ist aufgeführt, dass die Firma weiterhin in Familienbesitz bleiben soll, der
gemeinsame Sohn des Klägers und der Beigeladenen zu 1) soll als Student der Betriebswirtschaft als Nachfolger die
Firma übernehmen. 2. Einen Antrag des Klägers und der Beigeladenen zu 1) vom 24.11.2005 auf Feststellung, dass
der Kläger in dem Ehegattenarbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) nicht versicherungspflichtig beschäftigt sei,
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2005/Widerspruchsbescheid vom 08.03.2006 ab. Die Tätigkeit sei dem
Typus der abhängigen Beschäftigung eines Arbeitnehmers zuzuordnen, weil der Kläger seit 01.05.1976 als
sozialversicherungspflichtig Beschäftigter gemeldet sei. Seine Entgelte seien seither stets sozialrechtlich verbeitragt,
lohnsteuerrechtlich versteuert und als Betriebsausgaben verbucht worden. Der Kläger sei auch bei der
Firmenübertragung und Neuausrichtung im Jahre 1989 Beschäftigter geblieben und nicht Inhaber oder Mitinhaber der
Firma der Beigeladenen zu 1) geworden. Er trage auch kein Unternehmerrisiko. Eine Mitarbeit in der Gestalt lediglich
familienhafter Mithilfe sei nicht anzunehmen, weil der Kläger ein ortsübliches Gehalt erhalten habe und damit ein
wesentliches Kriterium der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt sei. Der Argumentation des Klägers, er sei durch Darlehen
über insgesamt 337.900,00 EUR am Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1) beteiligt, folgte die Beklagte nicht. 3.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und geltend gemacht, er sei am Unternehmen
Reformhaus Foto R. arbeitnehmeruntypisch beteiligt, weil er sehr hohe Verbindlichkeiten zu Gunsten des
Unternehmens eingegangen sei. Anders als andere Angestellte sei er stets weit über die Öffnungszeiten des
Geschäftes hinaus tätig gewesen. Er habe für den Bereich "Foto" die Alleinverantwortung getragen, während sich die
Beigeladene zu 1) nur um den Bereich "Reformhaus" gekümmert habe. Er sei allein verantwortlich für die
Warenwirtschaft im Bereich "Foto" gewesen und habe auch Fotografenarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten z.B.
samstags oder sonntags eigenständig übernommen und ausgeführt. Das gezahlte Entgelt habe seinem tatsächlichen
Einsatz nicht entsprochen. Unternehmerische Entscheidungen seien stets zwischen ihm und seiner Ehefrau - der
Beigeladenen zu 1) - abgesprochen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2008 haben der Kläger
und die Beigeladene zu 1) im Wesentlichen angegeben, das Foto- und das Reformhaus hätten getrennte Kassen
geführt, Umbau und Umgestaltung nach der Geschäftsübernahme 1989 seien zwischen ihnen abgesprochen und
abgeklärt worden, die dafür notwendigen Darlehen hätten beide Eheleute unterschrieben. Die Buchhaltung für
Reformhaus und Fotogeschäft führe die Beigeladene zu 1), weil alle Ausgaben von einem Konto "weggingen", die
Buchführung werde insgesamt außer Haus beim Steuerberater getätigt. Die Bilanzbesprechungen führten der Kläger
und die Beigeladene zu 1) stets zusammen, Personalentscheidungen seien nur gemeinsam getroffen worden. Bis
2003 sei das Entgelt des Klägers an den Tarifvertrag gekoppelt gewesen, die Reduktion des Gehaltes ab ungefähr
2003 sei der verschlechterten Geschäftsentwicklung gefolgt. Der Kläger habe wahrscheinlich Kontovollmacht für das
Firmenkonto, als alleinige Firmeninhaberin sei im Handelregister die Beigeladene zu 1) eingetragen. Mit Urteil vom
gleichen Tag hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die
Tätigkeit des Klägers sei in einer Gesamtschau der praktizierten Rechtsbeziehungen dem Typus der abhängigen
Beschäftigung zuzuordnen. Gegen bloße familienhafte Mitarbeit spreche die beitragsrechtliche und lohnsteuerliche
Behandlung des Entgeltes, welches auf ein privates Girokonto ausgezahlt worden sei. Der Kläger habe ein
Angestelltengehalt entsprechend dem einschlägigen Entgelt-Tarifvertrag einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld
erhalten. Er sei nicht als Betriebsinhaber im Handelsregister eingetragen oder anderweitig aufgetreten. Die Ehe mit der
Beigeladenen zu 1) widerlege nicht das Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Dies gelte ebenso für die familienhaften
Absprachen von Unternehmensentscheidungen. Faktisch sei der Kläger im Standort S., A-Stadt in einen fremden
Betrieb eingegliedert tätig. Er sei insbesondere zu den Öffnungszeiten des Geschäfts tätig; dass er außerhalb der
Öffnungszeiten und auch bei Fototerminen auswärts tätig sei, widerlege die Eingliederung in einen fremden Betrieb
nicht. Seine Tätigkeit sei durch vorgegebene Abläufe bestimmter Arbeiten geprägt. Daran ändere auch nichts die
Übernahmen von Darlehen, weil diese in erster Linie zur Abfederung des finanziellen Risikos des Kreditgebers erfolgt
seien, nicht jedoch zur Übernahme von firmenspezifischen Risiken. Zudem widerspreche es einer
Mitunternehmereigenschaft, dass der Kläger auch bei der Betriebsumgestaltung im Jahre 1989 nicht Mitinhaber
geworden sei. Zusammenfassend bestehe somit kein Anlass, eine jahrelang mit Billigung aller Beteiligten bestehende
Beschäftigung rückwirkend aufzulösen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und diese im Wesentlichen mit
einem fehlenden Direktionsrecht seiner Ehefrau, dem Nichtbestehen einer Eingliederung in den Betrieb, dem Fehlen
einer angemessenen Vergütung insbesondere für die überpflichtgemäßen Arbeitszeiten, einer Mitsprache- und
Entscheidungskompetenz sowie mit einer Darlehensaufnahme für den Betrieb begründet. Der Kläger beantragt, das
Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26.03.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1)
seit 01.03.1991 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung
zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg für zutreffend. Die Beigeladenen haben
keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung des Senats, die Berufung ohne
mündliche Verhandlung zurückzuweisen, gehört. Die Beklagte und der Kläger haben damit ihr Einverständnis erklärt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber
unbegründet. 1. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006, mit welchem diese entschieden hat, dass der Kläger bei der Beigeladenen
zu 1) abhängig beschäftigt ist. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, wie das Sozialgericht im angefochtenen
Urteil vom 26.03.2008 zutreffend entschieden hat.
2. In Anwendung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ist das Sozialgericht nach einer Gesamtabwägung zur
Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 1) beschäftigt ist im Sinne des § 7 Abs.1 SGB IV. Der
Senat schließt sich den zutreffenden und ausführlichen Gründen der Entscheidung an und weist die Berufung aus
diesen Gründen zurück (§ 153 Abs.2 SGG). In Bezug auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu ergänzen, dass
auch im vorliegenden Fall arbeitnehmeruntypische Elemente vorhanden sind, die gegen eine abhängige Beschäftigung
des sprechen. Hierzu zählen das tatsächlich reduzierte Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1), die überpflichtgemäße
Einbringung der Arbeitskraft, die Entgeltanpassung an die geschäftliche Entwicklung ab 2003, eine faktische
Mitsprache bei Entscheidungsprozessen und auch die Aufnahme von Darlehen zu Gunsten des Betriebes der
Beigeladenen zu 1). Diese Argumente sind jedoch zu gewichten und vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es sich
bei der Firma der Beigeladenen zu 1), die nach wie vor in ihrer Alleininhaberschaft steht, um einen alteingesessenen
Familienbetrieb handelt, der auch künftig in Familienbesitz bleiben soll. Die innerbetrieblichen Strukturen sind deshalb
zwangsläufig geprägt von familienhaften Rücksichtnahmen und dem Vertrauen, das sich langjährige Eheleute wie der
Kläger und die Beigeladene zu 1) naturgemäß entgegenbringen. Diese Tatsachen prägen zwar das
Beschäftigungsverhältnis des Klägers, widerlegen es jedoch nicht. Nach wie vor führt die Beigeladene zu 1) den
Kläger als Arbeitnehmer, dessen Entgelt verbeitragt und verlohnsteuert und als Betriebsausgabe behandelt wird. Der
Kläger ist noch immer ausschließlich und im wesentlichen höchstpersönlich im Unternehmen der Beigeladenen zu 1)
ortsgebunden tätig und sorgt dafür, dass die Leistungen der Fotoabteilung zu den Öffnungszeiten der Firma der
Beigeladenen zu 1) deren Kunden zur Verfügung stehen. Die Mitübernahme von Darlehen wie vorliegend widerlegt die
Beschäftigteneigenschaft nicht. Zum einen kann die Darlehensmitzeichnung zurückgehen auf ein rein
steuerrechtliches Ziel, Zinsleistungen als Betriebsausgaben einerseits zu verbuchen zu können, andererseits als
Einnahmen privilegiert oder nur mit einem geringeren Steuersatz versteuern zu müssen. Zum anderen kann dies in
eigenwirtschaftlichen Interessen der Darlehensgeber begründet sein, Risiken zu minimieren oder wenigstens als
minimiert darstellen zu können, ohne dass sich dabei an der betrieblichen Einordnung und Stellung des Mithaftenden
etwas änderte. Die Berufung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG. Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 160 SGG.