Urteil des LSG Bayern vom 27.01.2010

LSG Bayern: zumutbare tätigkeit, berufsunfähigkeit, degenerative veränderung, erwerbsfähigkeit, maler, ausbildung, belastung, hauswart, leiter, behörde

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 27.01.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 4 R 698/03
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 79/07
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2006 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der
Beklagten vom 04.08.2003 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2003 wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer und hat über längere Zeit als Verputzer im
Vollwärmeschutz versicherungspflichtig gearbeitet. Bei seinem vorletzten Arbeitgeber, der Firma S.-Putz M., bei der
er bis November 2000 beschäftigt war, war der Kläger im Rahmen des Vollwärmeschutzes als Vorarbeiter mit
Weisungsrecht gegenüber zweier Mitarbeiter eingesetzt. Nach Angaben des Arbeitgebers hat er seine Arbeitsleistung
ohne gesundheitliche Einschränkungen erbringen können. Eine Entlohnung folgte nach Tariflohngruppe 3. Das
Arbeitsverhältnis bei der nachfolgenden Firma E. GmbH in Z. wurde infolge Insolvenz des Arbeitgebers beendet, ab
dem 29.09.2001 war der Kläger dann arbeitslos. Eine Auskunft über die Umstände dieser letzten
versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers konnte von diesem Arbeitgeber wegen der Insolvenz nicht eingeholt
werden. Ab dem 15.04.2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, ab 26.04.2002 wurde Krankengeld bezogen. Vom
05.10.2003 bis 30.07.2004 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld.
Am 25.07.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Ein zuvor am
19.08.2002 gestellter Antrag auf Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation wurde bestandskräftig mit
Bescheid vom 25.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2003 abgelehnt. Dem Rentenantrag
waren zwei Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen beigefügt. Im Gutachten vom 10.06.2002
wurde die Diagnose eines Impingement-Syndroms der rechten Schulter, Zustand nach Rippenfraktur sowie
beginnende Coxarthrose rechts festgehalten. Es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, sondern lediglich
Arbeitsunfähigkeit, die zum 17.06.2002 ende. Im weiteren MDK-Gutachten vom 20.06.2002 war demgegenüber eine
deutliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers festgehalten, da nach Angaben des behandelnden Arztes Dr. F.
sich der Zustand des Klägers in den vergangenen 4 Wochen nicht gebessert habe, die ambulanten Maßnahmen seien
ausgeschöpft. Trotz unveränderter Diagnosen gegenüber dem Gutachten vom 10.06.2002 wurde jetzt die
Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme für erforderlich gehalten. Diese hatte dann jedoch wegen
fehlender Reise- bzw. Kurfähigkeit des Klägers infolge einer Rippenfellentzündung nicht stattfinden können. Die
Beklagte holte nach Beiziehung von Befundberichten ein orthopädisches Gutachten von Frau Dr. B. ein, die im
Gutachten vom 18.02.2003 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im
Vollwärmeschutz nur noch zwischen 3 bis 6 Stunden täglich ausüben könne, jedoch für mittelschwere Tätigkeiten des
allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden einsatzfähig sei. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des
Klägers auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente mit streitgegenständlichem Bescheid vom 04.08.2003 ab. Der
hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Würzburg hat nach Einholung ärztlicher Befundberichte von Dr. L. und Dr. R. ein internistisches
Gutachten von Frau Dr. H. eingeholt, die in dem Gutachten vom 28.11.2005 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger
seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler und Lackierer bzw. als Verputzer im Vollwärmeschutz nicht mehr ausüben
könne, da aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter schweres Heben, Arbeiten in
Zwangshaltungen, insbesondere Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien. Außerdem könne der Kläger wegen des
paroximalen Schwindels keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mehr ausüben. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt
könne der Kläger aber leichte Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden unter Berücksichtigung qualitativer
Leistungseinschränkungen noch ausüben. Die genannte Verweisungstätigkeit eines Hausmeisters könne dem Kläger
nur mit Einschränkungen zugemutet werden und sei abhängig von der Arbeitssituation. Tätigkeiten mit
Kontrollfunktion könne er überwiegend ausüben, auch kleinere Reparaturen seien möglich. Nach Beiziehung eines
weiteren Befundberichts von Dr. L. vom 17.11.2006, in dem eine Chronifizierung der beim Kläger vorhandenen
Beschwerden konstatiert wurde, holte das Sozialgericht noch ein Terminsgutachten des Arbeitsmediziners Dr. L. ein,
der im Gutachten vom 05.12.2006 zu einer mittel- bis schwergradigen Funktionseinschränkung der rechten Schulter
gelangte, Einschränkungen der Wirbelsäule und der Hüfte jedoch nur im endgradigen Bereich sah. Dr.L. kam in
diesem Gutachten vom 05.12.2006 zu dem Ergebnis, dass der vom Kläger zuletzt ausgeübte Beruf als
Maler/Lackierer bzw. Verputzer im Vollwärmeschutz nicht mehr möglich sei, ihm jedoch die Tätigkeit eines
Hausmeisters unter Berücksichtigung seiner Funktionseinschränkungen noch im Umfang von mindestens 6 Stunden
zumutbar sei. Ebenso seien leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im
Sitzen und in wechselnder Stellung in geschlossenen Räumen zumutbar. Vermieden werden müssten Tätigkeiten mit
besonderer nervlicher Belastung wie Akkord-, Fließbandarbeit und Nachtschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen,
Arbeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen wie auf Leitern und Gerüsten mit Absturzgefahr sowie Tätigkeiten mit
besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems, wie häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufige
Arbeiten in Zwangshaltungen oder Überkopf, überwiegendes Stehen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 05.12.2006 die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Annahme eines
Leistungsfalles der teilweisen Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit vom 25.07.2003 dem Kläger ab dem
01.08.2003 Rente auf Dauer zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Kläger
zwar nicht erwerbsgemindert iS des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei, jedoch die
Voraussetzungen des § 240 SGB VI vorlägen. Der Kläger sei aufgrund seiner Ausbildung und seiner ausgeübten
Tätigkeit dem Bereich der Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr
als 2 Jahren zuzuordnen und somit der Stufe 2 des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG). Diese
Tätigkeit könne er nach den vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten nicht mehr ausüben, sodass er
berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs 2 SGB VI sei. Die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten des
Registrators, Mitarbeiters in der Poststelle oder eines Museumswärters gehörten regelmäßig in die 4. Stufe des
Mehrstufenschemas und seien dem Kläger deshalb nicht zumutbar. Sofern eine Tätigkeit mit einer besonderen
Qualifikation einhergehe, wie beispielsweise auch eine Tätigkeit als Registrator unter besonderen Anforderungen, fehle
es an der entsprechenden Umstellungsfähigkeit des Klägers oder aber - soweit es auf die Tätigkeit eines Hauswartes
ankomme - an den notwendigen körperlichen Voraussetzungen. Selbst wenn der Kläger körperliche Anstrengungen bei
der Tätigkeit des Hauswarts vermeiden könnte, sehe das Gericht hierin keine geeignete Verweisungstätigkeit, da eine
derartige Hauswarttätigkeit verwaltungstechnische und organisatorische Kenntnisse erfordere, z.B. bei der
Beauftragung von Firmen, Mieterkontakten, Besichtigungsterminen und Schriftverkehr, die bei den beruflichen
Vorkenntnissen des Klägers nicht vorhanden seien und nach Auffassung des Gerichts auch nicht in einer
Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten adäquat erworben werden könnten. Nachdem eine Besserung der
Gesundheitsstörungen des Klägers als unwahrscheinlich anzusehen sei, habe das Gericht den Eindruck gewonnen,
dass die beim Kläger vorliegende Minderung der Erwerbsfähigkeit auch als dauerhaft anzusehen sei.
Dementsprechend sei gemäß § 102 Abs 2 Satz 4 - id bis 30.04.2007 geltenden Fassung - iVm § 99 Abs 1 SGB VI
eine Rente ab Antragstellung und auf Dauer zu gewähren.
Zur Begründung der am 29.01.2007 zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Beklagte
vorgetragen, dass der Kläger grundsätzlich der 2. Stufe des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen sei. Die
benannten Verweisungstätigkeiten kämen entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Würzburg für den Kläger jedoch
noch in Betracht. So könne die Tätigkeit eines Registrators der 3. Stufe des Mehrstufenschemas zugeordnet werden,
da hierfür Kenntnisse vorliegen müssten, die eine entsprechende Ausbildungszeit voraussetzten. Hierzu werde auf die
Rechtsprechung des Landessozialgerichts Stuttgart vom 04.04.2001 (L 3 RJ 3989/00) verwiesen. An der
grundsätzlich notwendigen Umstellungsfähigkeit des Klägers für eine solche Tätigkeit bestünde kein Zweifel. Der
Sachverständige Dr. L. habe auch keine Einschränkungen für eine Verwendung als Hausmeister gesehen, sodass
auch dieser Verweisungsberuf von der Beklagten noch einmal ausdrücklich benannt werde. Nach der Rechtsprechung
des BSG (Urteil vom 21.02.1995 - 8 RKn 4/92 -) und nach der insoweit ständigen Rechtsprechung des Bayer.
Landessozialgerichts (Urteile vom 05.02.2003 - L 19 RJ 633/01 - und 06.08.2003 - L 20 RJ 692/01) sei der Kläger
hierauf verweisbar. Er sei aufgrund seiner handwerklichen Vorbildung und Berufspraxis auch fachlich hierfür geeignet.
Der Senat hat nach Beiziehung der Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. L. und Dr. F. ein arbeitsmedizinisches
Gutachten von Dr. C. eingeholt, der im Gutachten vom 12.12.2008 zu folgenden Diagnosen kam: - Degenerative
Veränderungen der das rechte Schultergelenk umgebenden Weichteile - Fehlstatik und degenerative Veränderung der
Wirbelsäule - Verschleiß der Hüft- und Kniegelenke - Schwindelzustände - Bluthochdruck - Einschränkungen der
Lungenfunktion.
Trotz dieser Gesundheitsstörungen sei der Kläger weiterhin in der Lage, körperlich leichte, gelegentlich auch
mittelschwere Arbeiten im Sitzen oder im Wechsel von Sitzen, Stehen und Umhergehen im Umfang von mindestens 6
Stunden täglich bei durchschnittlicher Belastung zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
auszuüben. Vermieden werden sollten Arbeiten, die über längere Zeit die Einnahme von körperlichen
Zwangshaltungen (Bücken, Knien, Hocken, Arbeiten über Augenhöhe) erfordern würden sowie solche, die mit
dauerhaftem Stehen oder häufigem Treppensteigen verbunden seien. Dauerhafte Arbeiten unter bzw. mit erhöhter
Unfallgefahr sollten vorsorglich gemieden werden, z.B. solche auf Gerüsten; kurzzeitiges Besteigen einer Leiter werde
hingegen für unproblematisch erachtet, da der Kläger Schwindelzustände jeweils herannahen spüre und solche
Arbeiten dann kurzfristig abbrechen könne. Es bestehe kein Grund, den Kläger von der Arbeit an laufenden
Maschinen fernzuhalten, sofern diese vorschriftsmäßig gesichert seien. Eine besondere nervliche Belastung solle
jedoch vermieden werden, da der Kläger zu einer Unterschätzung des ihm verbliebenen Leistungsvermögens neige
und dadurch alle nervlich besonders belastenden Arbeitsbedingungen die Gefahr frühzeitigen Versagens und häufiger
Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehe. Die Tätigkeit als Maler und Lackierer und auch die Spezialisierung als Isolierer im
Vollwärmeschutz entspreche nicht mehr dem Leistungsbild des Klägers. Es gebe aber keinen Grund, weshalb der
Kläger nicht in der Registratur oder der Poststelle eines größeren Betriebes oder Behörde eingesetzt werden könnte.
Ebenso sei eine Tätigkeit als Telefonist möglich, eine Einarbeitung in die EDV sei dem Kläger intellektuell und
seelisch/ nervlich zumutbar. Darüber hinaus könne der Kläger noch eine ganz Reihe weiterer Tätigkeiten im
allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten wie Prüf- und Kontrollarbeiten im produzierenden Gewerbe, Maschinenbedienung
(z.B. Stanzen, Pressen, Bohren) in der Metall- oder Kunststoffindustrie. Ferner sei der Kläger auch als Hauswart in
kleineren oder größeren Wohnanlagen einsatzfähig, auch wenn im Zusammenhang damit gelegentlich handwerkliche
Arbeiten anfielen und der Kläger auf eine Leiter steigen müsste. Die Funktionseinschränkungen seitens des
Bewegungsapparates seien nicht so gravierend, als dass der Kläger gelegentlich nicht auch einmal handwerkliche
Arbeiten verrichten könnte. Im Falle eines Schwindelanfalles könne der Kläger bei dieser Art von Tätigkeit jederzeit
seine Arbeit abbrechen, bei der er auf eine Leiter steigen müsste. Das festgestellte positive und negative
Leistungsbild liege in vergleichbarem Umfang seit dem Zeitpunkt der Antragstellung, also seit Juli 2003 vor.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2006 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid vom 04.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 abzuweisen.
Der Kläger beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sozialgerichts Würzburg im Urteil vom 05.12.2006,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2006 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie die Gerichtsakten erster
und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig. Sie ist
auch begründet, da das Sozialgericht Würzburg zu Unrecht mit Urteil vom 05.12.2006 dem Kläger eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI zugesprochen hat. Die Voraussetzungen für
eine Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI liegen nicht vor.
Nach den sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren eingeholten ärztlichen
Sachverständigengutachten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass eine volle Erwerbsminderung des Klägers
iS des § 43 SGB VI nicht vorliegt. Alle medizinischen Sachverständigen kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis,
dass der Kläger trotz bestehender gesundheitlicher Einschränkungen in der Lage ist, leichte bis teilweise
mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Damit liegt
weder eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs 1 Satz 2 SGB VI noch eine volle Erwerbsminderung
im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI vor, die einen Rentenanspruch nach sich ziehen könnte.
Jedoch liegt - entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg - auch keine teilweise Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI vor. Da der Kläger vor dem 02.01.1961 geboren ist, ist § 240 SGB VI
grundsätzlich auf ihn anwendbar. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die berufsunfähig sind, Anspruch auf
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Gemäß § 240 Abs 2 Satz 1 SGB VI sind
berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur
Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Dabei bestimmt sich der Kreis
der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nach allen Tätigkeiten, die den Kräften und
Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner
Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können. Gemäß § 240 Abs 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit
mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass der Kläger seinen
erlernten Beruf als Maler und Lackierer nicht mehr 6 Stunden täglich ausüben kann, gleiches gilt für die zuletzt
ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Isolierer im Vollwärmeschutz. Dieser Umstand vermag jedoch eine
Rente wegen Berufsunfähigkeit nur dann zu begründen, wenn dem Kläger keine zumutbare Verweisungstätigkeit mehr
offen steht. Dem Sozialgericht Würzburg ist hinsichtlich der beruflichen Eingruppierung des Klägers zu folgen, er hat
einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als 2 Jahren absolviert und in diesem Beruf
auch gearbeitet. Die Tätigkeit als Maler und Lackierer ist unproblematisch ein Facharbeiterberuf und somit der 2.
Stufe des Mehrstufenschemas des BSG zuzuordnen. Hierunter ist auch die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Isolierer im Vollwärmeschutz zu fassen, da der Kläger hierbei nach Angaben seines vorletzten Arbeitgebers
qualitativ sehr hochwertige Arbeit verrichtet und insoweit auch Vorarbeiterfunktion mit Weisungsbefugnissen
gegenüber 2 Mitarbeitern ausgeübt hatte (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1426 Nr 12). Der Kläger kann unter
Berücksichtigung des Mehrstufenschemas des BSG deshalb nur auf berufliche Tätigkeiten der gleichen
Qualifikationsstufe, d.h. Stufe 2 bzw. auf die nächst niedrigere Stufe, d.h. auf Tätigkeiten mit einer Anlernzeit von
wenigsten 3 Monaten verwiesen werden. Die Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten ist hingegen nicht möglich. Das
Sozialgericht hat in den Urteilsgründen zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten benannten
Tätigkeiten eines Registrators, eines Mitarbeiters in der Poststelle und eines Museumswärters dem Kläger sozial
nicht zumutbar sind, da sie regelmäßig als ungelernte Tätigkeiten der 4. Stufe des Mehrstufenschemas zuzuordnen
sind (vgl. BSG v. 24.03.1983 - 1 RJ 22/81 -; LSG Niedersachsen-Bremen v. 16.08.2006 - L 2 KN 17/05 - ; BayLSG v.
15.07.2009 - L 13 R 767/08 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dem Kläger sind jedoch nach Überzeugung des
Senates unter Berücksichtigung seines vorhandenen körperlichen und geistig/intellektuellen Restleistungsvermögens
die Tätigkeit als Registrator in einem größeren Betrieb oder in einer Behörde zumutbar, für die eine Anlernzeit von
mindestens 3 Monaten erforderlich ist, aber auch die Tätigkeit eines Hauswartes in kleineren oder größeren
Wohnanlagen. Die Verweisung eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Hauswartes ist nach der Rechtsprechung
zulässig (BSG SozR 3-2960 § 46 Nr 2). Die Tätigkeit als Hauswart ist auch ein anerkannter Ausbildungsberuf für
Menschen mit Behinderung nach dem Berufsbildungsgesetz und wird in der Regel in einer dreijährigen Ausbildung in
entsprechenden Ausbildungsbetrieben durchlaufen (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Das berufstypische
Einsatzgebiet eines Hauswartes in größeren Wohnanlagen zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass zahlreiche
unterschiedliche Aufgaben anfallen, die weitgehend in einer eigenverantwortlichen Zeiteinteilung und damit in der
Regel ohne besonderen Zeitdruck erledigt werden können. Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen fallen nicht oder
nur kurzfristig an. Zu dem Aufgabenbereich eines Hauswarts gehören das regelmäßige Kontrollieren von Gebäuden,
Außenanlagen, technischen Einrichtungen/Anlagen (Heizungs-, Klima-, Fernmelde- und Alarmanlagen) auf
Funktionstüchtigkeit bzw. Ordnungsmäßigkeit; Erledigen oder Veranlassen von Reparaturen; Überwachen und
Sicherstellung von Versorgung mit Heizöl, Gas, Strom und ähnlichem; Führung der Aufsicht über Reinigung,
Instandhaltung und Instandsetzung der Gebäude; Aufzeichnen von Arbeits- und Materialkosten oder Anfertigen von
Berichten für Eigentümer/Verwalter (BayLSG vom 12.05.2004 - L 19 RJ 74/03 -; BayLSG vom 10.04.2008 - L 20 R
181/06 -). Der Senat stützt seine Überzeugung auf die schlüssigen und in vollem Umfang nachvollziehbaren
Aufführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. im Gutachten vom 12.12.2008. Danach ist der Kläger
körperlich nicht so sehr eingeschränkt, dass er- nicht auch gelegentlich handwerkliche Arbeiten verrichtet werden
könnte. Der Sachverständige führt aus, dass beim Kläger eine Schädigung der Rotatorenmanschette in Form einer
Teilruptur der sehnigen Bestandteile vorliegt sowie eine AC-Gelenksarthrose. Diese krankhaften Veränderungen der
rechten Schulter äußern sich in Schmerzen, die belastungs-, d.h. bewegungsabhängig sind. Allerdings zeigte der
Kläger bei der Untersuchung einen freien Nacken- und Schürzengriff, sodass von einer ausreichenden Globalfunktion
der Schulter auszugehen ist, was für den Gebrauch des rechten Armes vor dem Körper wichtig ist. Beidseits zeigt
sich eine gute Kraftentfaltung ohne Seitendifferenz. Ferner zeigt der Muskelumfang, dass eine erhebliche
schmerzbedingte Schonung des rechten Armes gerade nicht bestätigt werden kann, sondern vielmehr von einem
weitgehend normalen Gebrauch des rechten Armes bei den alltäglichen Verrichtungen auszugehen sein dürfte.
Hinsichtlich der Beeinträchtigungen der Wirbelsäule im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich liegen lediglich
endgradige Leistungseinschränkungen vor, sodass hieraus nur qualitative Leistungsminderungen abgeleitet werden
können. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, hier ist lediglich eine endgradige
Einschränkung der Innenrotation der Hüftgelenke gegeben, die Kniegelenke sind frei beweglich bei straffer
Bandführung der Kniegelenke. Auch aus diesen gesundheitlichen Einschränkungen lassen sich deshalb nur qualitative
Leistungseinschränkungen ableiten. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger in seiner vorletzten
versicherungspflichtigen Beschäftigung offensichtlich mit Vorgesetztenfunktion gegenüber zweier Mitarbeiter
ausgestattet war und auf Montageeinsätzen weitgehend selbständig den Arbeitseinsatz organisieren konnte, ist die
vom gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. getroffene Einschätzung, dass dem Kläger deshalb auch eine Tätigkeit als
Hauswart körperlich und intellektuell zumutbar sei, für den Senat in vollem Umfang nachvollziehbar. Auch hinsichtlich
der Einarbeitungsmöglichkeit als Registrator in einem größeren Betrieb oder einer Behörde in angemessener Zeit
können keine grundlegenden Bedenken hinsichtlich der intellektuellen Fähigkeit des Klägers erkannt werden. Ferner
könnte der Kläger auch zumutbar auf die Tätigkeit als Telefonist verwiesen werden. Bei der Tätigkeit eines
Telefonisten handelt es sich um eine leichte Tätigkeit, die in der Regel innerhalb von 3 Monaten erlernbar ist, jedoch
aufgrund ihrer Einstufung in verschiedenen Tarifverträgen mindestens der qualifiziert angelernten Ebene zuzuordnen
ist. Diese Verweisungstätigkeit wurde von der Beklagten auch im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens
benannt.
Nachdem der Kläger sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Hauswarts, eines Registrators in größeren Betrieben bzw.
Behörden und auf die eines Telefonisten verwiesen werden kann, liegen die Voraussetzungen für eine
Berufsunfähigkeit iS des § 240 Abs 2 SGB VI nicht vor, und zwar durchgehend seit Antragstellung. Der Kläger hat
weder Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente im Sinne des § 43 SGB VI noch auf eine Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Das Sozialgericht Würzburg hat deshalb die Beklagte zu
Unrecht zur Erbringung entsprechender Rentenleistungen verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist deshalb begründet,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg war somit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.