Urteil des LSG Bayern vom 23.04.2008

LSG Bayern: nebenkosten, vertretung, heizung, bedingung, sachprüfung, rechtswidrigkeit, auflage, form, ausnahme, zivilverfahren

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 23.04.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Regensburg S 13 AS 451/06
Bayerisches Landessozialgericht L 16 B 1013/07 AS PKH
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 21. September 2007 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren des Sozialgerichts Regensburg, Az. S 13 AS 451/06 war die Übernahme einer
Nebenkostennachzahlung in Höhe von EUR 139,55 für das gesamte Jahr 2005 als Kosten der Unterkunft des Klägers
durch die Beklagte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom
23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 die Zahlung von Nebenkosten, soweit diese
die zweite Jahreshälfte 2005 sowie die Müllgebühren in Höhe von EUR 99,- für das gesamte Jahr 2005 betrafen,
abgelehnt, weil dem Kläger die Müllgebühren bereits zusätzlich zu den Nebenkostenvorauszahlungen monatlich in
Höhe von EUR 8,25 gewährt worden seien (Kläger besorgte nach seinen Angaben die Müllmarke für 2005 selbst) und
für die zweite Jahreshälfte 2005 nur die angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich
EUR 315,- (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.08.2007 in dem Verfahren S 13 AS 126/06) zu
zahlen seien. Die den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 betreffenden nachgeforderten Nebenkosten - mit Ausnahme
der Müllgebühren - zahlte die Beklagte in Höhe von EUR 40,55.
Im anschließenden Klageverfahren beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 04.08.2006, eingegangen beim
Sozialgericht Regensburg am 08.08.2006, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung. Diesen
Antrag lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 21. September 2007 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
Klage unter Hinweis auf den am gleichen Tag ergangenen Gerichtsbescheid ab. Mit diesem Gerichtsbescheid wurde
die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass ihm die Nebenkosten einschließlich Müllgebühren für den Zeitraum
von Januar bis Juni 2005 gezahlt worden seien und er ab 01.07.2005 keinen Anspruch auf Übernahme der geltend
gemachten Nebenkosten habe, weil die Beklagte ihm nach dem Gerichtsbescheid vom 30.08.2007 in dem Verfahren
mit dem Az. S 13 AS 126/06 ab diesem Zeitpunkt nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe
von EUR 280,- zu zahlen habe. Eine darüber hinausgehende Übernahme der Nebenkosten sei daher als
unangemessen abzulehnen.
Gegen den streitgegenständlichen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass die
Prüfung der Erfolgsaussichten zu Beginn des Verfahrens und nicht erst am Ende des Verfahrens zusammen mit der
Schlussentscheidung zu erfolgen habe. Bei einer Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe erst mit der
Endentscheidung werde der Gesetzeszweck der Prozesskostenhilfe unterlaufen, zumal es in der Sozialgerichtsbarkeit
nicht die Möglichkeit - wie im Zivilverfahren - gebe, Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zu erheben. Ergänzend wird auf das Vorbringen in dem Klageverfahren beim Sozialgericht Regensburg, Az. S 13 AS
126/06 verwiesen.
Das Sozialgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayerischen Landessozialgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Beigezogen wurden die Akten des Sozialgerichts und der Beklagten, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ) Beschwerde des
Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73
a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114 f. ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf
ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen
Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1
ZPO).
Die Klage hatte nach Auffassung des Senats bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen
Unterlagen zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht am 07.03.2006 (Zeitpunkt der
Entscheidungsreife) keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2006 nicht zu beanstanden war. Insoweit nimmt
der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach eigener Sachprüfung Bezug auf die zutreffenden Gründe des
Gerichtsbescheides des Sozialgerichts vom 21.09.2007 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) sowie des Beschlusses des
Bayerischen Landessozialgerichts vom gleichen Tag in dem Verfahren L 16 B 658/07 AS PKH. Zur Sachaufklärung
bedurfte es nicht der Einholung von Sachverständigengutachten. Schließlich rügt der Kläger zwar zu Recht, dass das
Sozialgericht erst am Tag der Hauptsacheentscheidung am 21. September 2007 über den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe vom 08.08.2006 entschieden hat, weil über den Prozesskostenhilfeantrag nach Eingang aller
entscheidungserheblichen Unterlagen (Zeitpunkt der Entscheidungsreife) entschieden werden soll. Der Zeitpunkt der
Entscheidung des Sozialgerichts über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe führt jedoch noch nicht zu dessen
Rechtswidrigkeit. Entgegen der Ansicht des Klägers ist im Übrigen auch im sozialgerichtlichen Verfahren die
Erhebung der Klage unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulässig (s. etwa Meyer/Ladewig,
SGG, 8. Auflage, § ).
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 183 SGG) und ist nicht anfechtbar (§ 127 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 73a, 177
SGG).