Urteil des LSG Bayern vom 15.06.2005
LSG Bayern: chondropathia patellae, rente, arbeitsmarkt, berufsunfähigkeit, zugang, zustand, anschluss, zumutbarkeit, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 15.06.2005 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 8 RJ 750/01
Bayerisches Landessozialgericht L 20 R 41/04
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.12.2003 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1956 geborene Kläger hat den erlernten Schlosserberuf bis 1975 ausgeübt. Nach einem im Juni 1975 erlittenen
Motorradunfall wurde er nach einer Vorförderung (08.01. bis 30.03.1979) in der Zeit vom 04.07.1979 bis 31.01.1981
zum Güteprüfer umgeschult; diesen Beruf übte er mit Unterbrechungen bis 1993 aus. Nach einer Zeit der
Selbstständigkeit (Getränkeverkauf) arbeitete er bis Januar 2001 als Vermessungsgehilfe, Installateurgehilfe und
Bauhelfer.
Am 27.12.2000 beantragte der Kläger, der bei dem Motorradunfall 1975 nach seinen Angaben eine offene
Unterschenkelfraktur links und eine Fraktur des oberen Sprunggelenks links erlitten hatte, wegen der
Gesundheitsstörungen Osteitis, Lumbago, Chondropathia patellae beidseids und Beckenkammspongiosa die
Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
12.03.2001 und Widerspruchsbescheid vom 11.09.2001 ab im Anschluss an das Gutachten der Orthopädin Dr.B. vom
06.03.2001. Danach sei die Leistungsfähigkeit des Klägers zwar eingeschränkt, so dass ihm die gelernte
Schlossertätigkeit und auch die zuletzt ausgeübte als Sanitärgehilfe nicht mehr zumutbar sei. Der Kläger sei aber in
der Lage, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten.
Zum Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) waren die Schwerbehindertenakte des AVF W. und ein
Befundbericht sowie die Unterlagen der Allgemeinmedizinerin Dr.W. beigezogen. Der Orthopäde Dr.W. hat das
Gutachten vom 17.06.2003 erstattet und eine Befundänderung im Vergleich zu dem Vorgutachten nicht feststellen
können. Neu hinzu gekommen seien Beschwerden im Bereich der Langfinger und Reizzustände iS einer beginnenden
Heberden-/Buchardarthrose (mit allenfalls diskreter Funktionseinschränkung). Der Sachverständige hat leichte
Arbeiten vollschichtig für möglich gehalten, mittelschwere Arbeiten unter 3 Stunden; die Arbeiten sollten überwiegend
im Sitzen erfolgen.
Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 09.12.2003 abgewiesen. Mit
dem von Dr.W. festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger noch subjektiv wie objektiv zumutbare Tätigkeiten
verrichten. Er stehe damit dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung, weshalb Erwerbsunfähigkeit (EU) nicht
vorliege. Weiterhin gehe das SG davon aus, dass nach dem vom ärztlichen Sachverständigen attestierten
Leistungsvermögen der Kläger auch noch als Güteprüfer tätig sein könnte. Deswegen habe der Kläger keinen
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach altem Recht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er geltend macht, ihm seien auch leichte Tätigkeiten auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar. Er sei nicht in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Neben den im orthopädischen
Bereich festgestellten Funktionseinschränkungen lägen bei ihm psychische Probleme vor, die nicht berücksichtigt
seien. Auch seien bei ihm Konzentrationsstörungen gegeben, die eine vollschichtige Ausübung auch leichter
Tätigkeiten unzumutbar machten. Wegen dieser Konzentrationsstörungen seien während der Arbeitszeit zusätzliche
Pausen einzulegen, weshalb er nicht mehr unter den üblichen Bedingungen arbeiten könne. Er habe somit Anspruch
auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der Senat hat zunächst die Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit O. und die Unterlagen sowie einen
Befundbericht der Allgemeinmedizinerin Dr.W. zum Verfahren beigezogen. Als ärztlicher Sachverständiger hat Dr.F.
das nervenärztliche und psychotherapeutische Gutachten vom 28.06.2004 erstattet. Wegen der festgestellten
somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung seien dem Kläger nur leichte Arbeiten zumutbar,
allerdings vollschichtig (8 Stunden), zusätzliche Pausen würden nicht benötigt. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit
besonderen Anforderungen an den Bewegungsapparat sowie an die psychische Belastbarkeit.
Nach Beinahme weiterer medizinischer Unterlagen sowie der Befundberichte des Orthopäden Dr.F. und des
Internisten Dr.S. hat der Senat den Orthopäden Dr.B. gehört, der im Gutachten vom 21.12.2004 ebenfalls leichte bis
kurzzeitig mittelschwere Arbeiten vollschichtig für zumutbar gehalten hat. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten im Stehen
oder überwiegend im Gehen, längere Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie in gebeugter oder in hockender Position, im
Knieen, Heben und Tragen schwerer Gegenstände von mehr als 15 kg und überwiegende Arbeiten auf Leitern oder
Gerüsten. Die Gehstrecke sei nicht wesentlich beeinträchtigt (ergänzende Stellungnahme von Dr.B. vom 08.02.2005).
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 09.12.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 12.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2001 zu verurteilen, ihm Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit hilfsweise Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise wegen voller Erwerbsminderung, weiter
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die vom Senat eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten bestätigten die
Richtigkeit der sozialgerichtlichen Entscheidung.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die
Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit O. und die Prozessakten des SG und des BayLSG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen
zulässig (§ 144 SGG).
In der Sache ist die Berufung nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 09.12.2003 zu Recht
entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen EU noch wegen BU noch
wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach den §§ 43, 44
SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (aF), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit
steht.
Nach diesen Vorschriften haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen BU bzw EU, wenn sie - neben anderen
Voraussetzungen - 1. berufs- bzw erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der BU bzw EU drei
Jah re Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr 2 genannte
Tatbstandsmerkmal erfüllt der Kläger nach seinem Beitragsbild. Er ist aber weder berufs- noch erwerbsunfähig im
Sinne des Gesetzes.
Das zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar schon seit Rentenantragstellung am
27.12.2000 eingeschränkt, aber noch nicht in einem rentenerheblichen Maße. Insoweit folgt der Senat den in sich
schlüssigen und überzeugenden Ausführungen der von ihm gehörten Sachverständigen Dr.F. und Dr.B ... Zwar liegen
beim Kläger auch auf dem orthopädischen Gebiet Gesundheitsstörungen vor, die ihn letztlich gehindert haben, seinen
erlernten Schlosserberuf 1975 weiterhin auszuüben und die ihn veranlasst haben, den Rentenantrag zu stellen.
Daneben hat der Kläger im Berufungsverfahren noch Konzentrationsstörungen und eine verminderte Gehstrecke
geltend gemacht. Im Anschluss an die Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.F. und Dr.B. ist der Senat
aber zu dem Ergebnis gelangt, dass die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen weder für sich allein noch in
der Gesamtwürdigung den Leistungsfall der BU noch der EU bedingen.
Auf dem neurologisch-psychiatrischen Gebiet leidet der Kläger nach den Ausführungen von Dr.F. im Gutachten vom
28.06.2004 an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung. Daneben besteht eine
verminderte Belastbarkeit des linken Beines, eine Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur links und eine
Versteifung des Sprunggelenkes, der Fußwurzel und Zehen links, ein Zustand nach einer offenen Mehrfragmentfraktur
des linken Unterschenkels, ein Zustand nach einem chronischen Knochenweichteilinfekt und ein Zustand nach
mehrfachen operativen Eingriffen. Die Fraktur des Unterschenkels ist aber stabil verheilt. Weiter besteht eine
Schmerzsymptomatik der Hals- und Lendenwirbelsäule bei allenfalls geringgradigen degenerativen Veränderungen der
unteren LWS ohne wesentliche funktionelle Einbußen, außerdem eine Schmerzsymptomatik der Kniegelenke ohne
wesentliche funktionelle Einbußen und ohne wesentliche radiologische, pathologische Befunde, weiter eine
Schmerzsymptomatik der Hüftgelenke bei leichtem Beckentiefstand links ohne wesentliche funktionelle Einbußen und
ohne wesentliche radiologische und pathologische Befunde, eine Schmerzsymptomatik beider Schultergelenke ohne
wesentliche Einbußen und ohne wesentliche radiologische und pathologische Befunde und schließlich eine
Schmerzsymptomatik der Fingergelenke bei allenfalls diskreten degenerativen Veränderungen der Endgelenke. Diese
Gesundheitsstörungen führen nach den überzeugenden Ausführungen von Dr.F. und Dr.B. zu einem Leistungsbild,
nach dem dem Kläger schwere und überwiegend mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Tätigkeiten im Stehen oder
überwiegend im Gehen, längere Tätigkeiten in Zwangshaltungen wie in gebeugter oder hockender Position, im Knien,
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von schweren Gegenständen von mehr als 15 kg, überwiegende Arbeiten auf
Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an die psychische Belastbarkeit nicht mehr
zumutbar sind. Bei Beachtung dieser Funktionseinschränkungen sind dem Kläger aber noch leichte körperliche
Arbeiten vollschichtig zumutbar.
Damit ist dem Kläger zwar die Ausübung seines erlernten Schlosserberufes aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
zumutbar. Dieser Umstand führt aber nicht ohne Weiteres zur Annahme des Leistungsfalls der BU. Vielmehr ist
anhand der Kriterien nach § 43 Abs 2 SGB VI aF zu prüfen, welche Tätigkeiten es gibt, die der Versicherte noch
zumutbar verrichten kann (Verweisungstätigkeiten). Diese müssen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Versicherten
entsprechen und dürfen ihn nicht körperlich und geistig überfordern (objektive Zumutbarkeit). Die dafür in Betracht
kommende Tätigkeit darf regelmäßig keinen unzumutbaren sozialen Abstieg beinhalten (subjektive Zumutbarkeit).
Subjektiv zumutbar kann der Versicherte gemäß § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF - unabhängig von seinem bisherigen
Beruf - aber auf Tätigkeiten verwiesen werden, für die er durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg
ausgebildet oder umgeschult worden ist. Es bedarf mithin keiner besonderen Prüfung der Zumutbarkeit iS des § 43
Abs 2 SGB VI aF, wenn der Versicherte für die als Verweisungstätigkeit in Betracht gezogene Tätigkeit im Rahmen
von berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation erfolgreich ausgebildet bzw umgeschult worden ist (BSG in SozR
2200 § 1246 Nr 25). Der "neue" Beruf iS von § 43 Abs 2 Satz 3 SGB VI aF ist selbst dann zumutbar, wenn er eine
nach Art und Umfang weit weniger qualifizierte und erheblich kürzere Ausbildung erfordert als der Hauptberuf (BSG in
SozR 2200 § 1246 Nr 24).
Der Kläger hat die Umschulung zum Güteprüfer erfolgreich abgeschlossen und diesen Beruf auch ausgeübt. Dieser
Umschulungsberuf ist ihm nach den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.F. und Dr.B. auch objektiv
zumutbar. Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass weder vorgetragen noch sonst aus den Unterlagen ersichtlich
ist, dass der Kläger diesen Umschulungsberuf des Güteprüfers aus rentenrechtlich relevanten Gründen hat aufgeben
müssen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist dem Kläger auch als Güteprüfer nicht praktisch verschlossen. Zwar ist
dem Senat im Anschluss an mehrere berufskundliche Stellungnahmen des Landesarbeitsamtes (LAA) Bayern
bekannt, dass bezgl von Verweisungstätigkeiten als Güteprüfer und Qualitätskontrolleur auch dann, wenn die
gesundheitlichen Voraussetzungen gegeben sind, außenstehende Bewerber in der Regel keinen Zugang zu
geeigneten Arbeitsplätzen haben. Das LAA weist aber jedes Mal, wie auch in der zum Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gemachten Stellungnahme vom 12.12.2003, darauf hin, dass Bewerber, die bereits vorher zB als
Güteprüfer oder Qualitätskontrolleur tätig waren, realistische Aussichten auf den direkten Zugang zu einem
qualifizierten Kontrollarbeitsplatz haben. Das Berufsbild und die körperlichen Anforderungen an die Tätigkeit eines
Güteprüfers haben den ärztlichen Sachverständigen vorgelegen. Diese haben darauf hingewiesen, dass der Beruf
eines Güteprüfers dem Kläger durchaus ohne Gefährdung der Restgesundheit zumutbar ist, auch im Hinblick auf die
bei ihm vorliegenden psychischen Auffälligkeiten. Somit bestehen für den Senat keine begründete Zweifel, dass der
Kläger den Beruf eines Güteprüfers wettbewerbsfähig ausüben kann.
Kann ein Versicherter trotz krankheitsbedingter qualitativer Leistungseinschränkungen in einem zumutbaren
Verweisungsberuf noch vollschichtige Arbeit (etwa 8 Stunden täglich) leisten, führen die Gegebenheiten des
Arbeitsmarktes nicht zur Annahme von BU, wenn - wie vorliegend - davon auszugehen ist, dass eine ausreichende
Anzahl geeigneter (in Tarifverträgen erfasster) Arbeitsplätze zur Verfügung steht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 82, 139,
§ 1247 Nr 33). Unerheblich ist dabei, ob dem Betroffenen ein solcher Arbeitsplatz vermittelt werden kann oder ob sich
ihm konkrete Einsatzmöglichkeiten erschließen. Das Risiko, auf dem Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland
bei vorhandenen Arbeitsplätzen als Güteprüfer eine entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit zu finden, fällt
ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 44, 39) und ist bezüglich des
streitigen Anspruchs auf Rentenleistungen wegen BU letztlich vom Kläger zu tragen. Nach dem Beweisergebnis sind
betriebsunübliche Pausen nicht einzuhalten. Auch ist die dem Kläger zumutbare Gehstrecke nicht in einem
rentenerheblichen Maße eingeschränkt. Insgesamt gesehen liegt beim Kläger auch keine Summierung ungewöhnlicher
Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifizische Leistungsbehinderung vor. Der Kläger hat somit gegen
die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen BU. Das Nichtvorliegen von BU schließt gleichzeitig den an noch
strengere Anforderungen geknüpften Leistungsfall der EU aus. Bei einem vollschichtigen Einsatzvermögen hat der
Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung noch wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei BU nach den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften. Die Berufung des Klägers war daher
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren
unterlegen war.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.